Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1997, Az.: RiZ (R) 1/96
Umfang der richterlichen Unabhängigkeit; Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen bei richterlicher Tätigkeit; Unterscheidung zwischen Kernbereich und Ordnungsbereich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1997
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 1/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 20624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Dienstgericht für Richter bei dem OLG Stuttgart - 10.05.1996
- Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe - 12.11.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1997, 467-470 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1997, 577 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Prozessführer
Klaus K., B.straße ..., S.
Prozessgegner
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts K., H., K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Bereich der richterlichen Unabhängigkeit umfaßt nicht nur die eigentliche Rechtsfindung, sondern auch die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung dienen, während der Verhandlung ausgeübt werden oder der Entscheidung nachfolgen. Dazu können auch nicht ausdrücklich vorgeschriebene, den Interessen der Rechtssuchenden dienende richterliche Handlungen gerechnet werden, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, unmittelbar in Zusammenhang stehen.
- b)
Der Vorhalt erschöpft sich in der Anführung von Tatsachen und in ihrer sachbezogenen Wertung. Dazu gehört auch die objektive Feststellung eines Verschuldens des Richters, nicht jedoch die Vornahme einer personenbezogenen Wertung, die einen persönlichen Schuldvorwurf gegen den Richter zum Gegenstand hat. Wird ein persönlicher Schuldvorwurf gemacht, liegt der Ausspruch einer Mißbilligung vor.
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Henze, Dr. Siol und Nobbe und die Richterin
am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 10. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Unzulässigkeit des nachfolgenden Textes aus der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts Offenburg vom 12. November 1993 und aus dessen Bescheid vom 19. Januar 1994, beide in der Form des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 1994, festgestellt worden ist:
- a)
Aus der dienstlichen Beurteilung der Text auf Seite 3
"ohne Nachprüfung ins Blaue hinein",
"Das hätte dem Richter, wenn er - wie zu erwarten gewesen wäre - die Tatsachen sorgfältig durchdacht hätte, von vorneherein bewußt gewesen sein müssen",
sowie
- b)
aus dem Bescheid vom 19. Januar 1994 der Text auf Seite 4
"ohne Nachprüfung ins Blaue hinein",
auf Seite 5
"und für einen Juristen erkennbar"
und
"wie der Richter hoffentlich weiß".
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtes für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 17. November 1994 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz und dem Berufungsrechtszug tragen der Antragsteller 9/10 und der Antragsgegner 1/10, von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Antragsteller 19/20 und der Antragsgegner 1/20.
Tatbestand
Der Antragsteller erstrebt im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG die Feststellung der Unzulässigkeit bestimmter Ausführungen, die in der über ihn gefertigten dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1993 und in dem auf seine Gegenvorstellungen erlassenen Bescheid vom 19. Januar 1994 enthalten sind.
Der Antragsteller, der als Richter am Amtsgericht in Lahr tätig ist, bewarb sich um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht Offenburg. Aus diesem Anlaß erstellte der Präsident des Landgerichts am 12. November 1993 eine dienstliche Beurteilung, in der es u.a. heißt:
"Dieser positiven Beurteilung der juristisch-handwerklichen Leistungen und Fähigkeiten des Richters steht jedoch ein nicht übersehbares problematisches Sozialverhalten gegenüber. Es ist zunächst auffällig, daß Herr K. in letzter Zeit mehrfach durch Unpünktlichkeit zu den von ihm anberaumten Hauptverhandlungsterminen in Erscheinung getreten ist. Es ist weiter bemerkenswert, daß sich Herr K. mit einer Vielzahl von Eingaben, Beschwerden und Strafanzeigen an die Dienstaufsicht und die Staatsanwaltschaften wendet und Richter und Staatsanwälte eines Fehlverhaltens verdächtigt. Dabei werden häufig Tatsachen oder Wertungen, die den Betroffenen erheblichen Ärger zu bereiten geeignet sind, ohne Nachprüfung ins Blaue hinein aufgestellt und erweisen sich später als sachlich falsch. In keinem Fall ist es deshalb zur Anklageerhebung oder einer für den Betroffenen negativen Maßnahme der Dienstaufsicht gekommen. Das hätte dem Richter, wenn er - wie zu erwarten gewesen wäre - die Tatsachen sorgfältig durchdacht hätte, von vornherein bewußt gewesen sein müssen. Er selber nimmt nach eigenen Angaben jedoch Strafanzeigen gegen Richter und Staatsanwälte nicht "so sonderlich wichtig". ...
Unabhängig von ... lassen mich die nicht übersehbaren Persönlichkeitsdefizite besorgen, ...".
In dem auf die Gegenvorstellungen des Antragstellers ergangenen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 19. Januar 1994 werden die den vorstehenden Ausführungen zugrundeliegenden Feststellungen niedergelegt und im einzelnen im Sinne der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1993 gewürdigt. Zur Unpünktlichkeit wird u.a. ausgeführt, im Hinblick auf den verspäteten Beginn mit der Zeugenvernehmung im Termin vom 8. Juli 1993 werde der Richter nicht durch die Einlassung entlastet, er habe viel zu tun gehabt. Er habe nicht auf einen Zeitpunkt terminieren dürfen, zu dem er gleichzeitig Hauptverhandlungen in anderer Sache gehabt habe. Daß er es mit der Pünktlichkeit nicht so genau nehme, belege auch der Umstand, daß er häufig zwei Hauptverhandlungstermine auf dieselbe Uhrzeit anberaumt habe. Seine Strafanzeigen seien für einen Juristen erkennbar von vornherein unbegründet gewesen, weil bei Rechtsbeugung und dem Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger eine Strafbarkeit für eine nicht vorsätzliche falsche Rechtsanwendung, wie der Richter hoffentlich wisse, nicht in Betracht komme.
Der vom Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgemäß eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich allerdings veranlaßt gesehen, im Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1994 klarstellend darauf hinzuweisen, daß eine durch sachliche Gründe bedingte Doppelterminierung in dem Bescheid des Präsidenten des Landgerichts nicht beanstandet werde.
Gegen den ihm am 9. Juni 1994 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 8. Juli 1994 beim Landgericht Karlsruhe Klage mit dem Ziel eingereicht, die Feststellung der Unzulässigkeit der in der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1993 und in dem Bescheid vom 19. Januar 1994 enthaltenen Passagen zu erwirken, die sich mit der Frage seiner Unpünktlichkeit, seinen DienstaufSichtsbeschwerden, Strafanzeigen und Strafanträgen sowie dem Sozialverhalten und Persönlichkeitsdefiziten befassen.
Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe hat den Antrag mit Urteil vom 17. November 1994 zurückgewiesen. Auf die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart dieses Urteil - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise abgeändert. Er hat die Unzulässigkeit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Textpassagen festgestellt.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dem Antragsteller sei Unpünktlichkeit insoweit unzulässigerweise vorgehalten worden, als sie auf die von ihm geübte Praxis der Doppelterminierung gestützt werde. Dem entspreche auch die interpretierende Klarstellung im Widerspruchsbescheid; die Praxis der Doppelterminierung, die zum unantastbaren Bereich der richterlichen Unabhängigkeit gehöre, werde durch den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 19. Januar 1994 nicht beanstandet. Die Formulierung, der Antragsteller habe bei Anzeigen und Beschwerden Tatsachen und Wertungen gegen die betroffenen Richter und Staatsanwälte ohne Nachprüfung ins Blaue hinein aufgestellt, er habe ohne sorgfältiges Durchdenken gehandelt, beinhalte den Vorwurf, der Richter habe fahrlässig gehandelt. In diese Richtung weise auch der Text, der Antragsteller habe - wie für einen Juristen und damit auch für ihn erkennbar - offensichtlich völlig haltlose Strafanzeigen erstattet und sich selbst beinahe nach § 164 StGB strafbar gemacht; er betreibe mit Hartnäckigkeit ohne Rücksicht auf die möglichen Auswirkungen für die Betroffenen Attacken. Damit werde der Boden des wertfreien Vorhaltes verlassen und in unzulässiger Weise eine Mißbilligung ausgesprochen.
Die weitergehenden Ausführungen tangierten die richterliche Unabhängigkeit nicht. Soweit dem Antragsteller unabhängig von der Praxis der Doppelterminierung Unpünktlichkeit sowie die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfristen vorgehalten werde, betreffe das nicht den Kern der richterlichen Tätigkeit. Ob der Vorhalt zutreffe und damit inhaltlich gerechtfertigt sei, sei nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG.
Die Charakterisierung der Persönlichkeit des Antragstellers, er lege ein problematisches Sozialverhalten an den Tag und weise deshalb nicht übersehbare Persönlichkeitsdefizite auf, verletze seine richterliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht. Es werde nicht versucht, seine richterlichen Entscheidungen tatsächlich oder psychologisch zu beeinflussen, vielmehr werde lediglich seine Eignung für das spezifische Anforderungsprofil an einen Vorsitzenden Richter am Landgericht als Mitglied eines Kollegialorgans verneint.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der - zugelassenen - Revision, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Er ist der Ansicht, die Dienstgerichte hätten nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht nur zu prüfen, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige, sondern auch, ob sie aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig sei. Die Rechtsprechung, nach der die Prüfungspflicht nur die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unter Zugrundelegung des Vertrages des Antragstellers umfasse, sei mit Art. 97 GG nicht vereinbar. Das gelte auch, soweit bestimmte, nicht zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehörende Handlungen der Dienstaufsicht unterstellt würden. Seinen Anträgen, mit denen er die Unrichtigkeit der den Dienstaufsichtsmaßnahmen zugrunde gelegten Feststellungen unter Beweis gestellt habe, hätte daher entsprochen werden müssen.
Eingaben und Dienstaufsichtsbeschwerden, die er gegen die Rechtsprechung behindernde Mißstände eingelegt habe, seien zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit zu rechnen. Sie seien daher Dienstaufsichtsmaßnahmen nicht zugänglich.
Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 10. Mai 1996 aufzuheben, soweit seine Anträge zurückgewiesen worden sind, und nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.
Ferner hat er Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 10. Mai 1996 in dem aus dem Tenor des vorliegenden Urteils ersichtlichen Umfange und darüber hinaus insoweit aufzuheben, als die Doppelterminierungspraxis angesprochen worden ist, und den Antrag des Antragstellers auch in diesem Umfange zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:
Dienstaufsichtsmaßnahmen, die den nichtrichterlichen Bereich beträfen, könnten nicht generell auf die Maßnahmen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG beschränkt werden. Ob insoweit die richterliche Unabhängigkeit berührt werde, sei eine Frage des Einzelfalles. Im vorliegenden Falle seien Auswirkungen auf die richterliche Unabhängigkeit nicht gegeben, so daß eine Mißbilligung habe ausgesprochen werden können. Unabhängig davon überschritten die beanstandeten Formulierungen den Rahmen eines zulässigen Vorhaltes nicht. Der Vorwurf eines Verschuldens sei auch beim Vorhalt zulässig, wenn er den in einem Vorhalt notwendigerweise enthaltenen Vorwurf nicht übersteige. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil dem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht werde, daß er überhaupt Strafanzeigen erstattet oder Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben habe, sondern daß dies ohne Anlaß - für einen Juristen ohne weiteres erkennbar - ins Blaue hinein geschehen sei.
Die Ausführungen zur Unpünktlichkeit könnten auch als zusätzliche Erwägungen auf die Doppelterminierungen gestützt werden. Für den Vorgang vom 8. Juli 1993 habe sich ergeben, daß die Doppelterminierung die nicht sachlich begründete Ursache für die eingetretene Verspätung gewesen sei. Im übrigen werde in dem Bescheid vom 19. Januar 1994 lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die häufigen Doppelterminierungen als eine der Ursachen für die Verspätungen in Betracht kämen.
Der Antragsteller beantragt,
die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Er habe die Strafanzeigen nicht ins Blaue hinein erstattet, sondern nur aus begründetem Anlaß, um die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Ausübung des ihm anvertrauten Richteramtes durchzusetzen. Doppelterminierungen gehörten zum Kernbereich. Für sie bestehe stets ein Anlaß, um angesichts der hohen Zahl der Verfahren die für eine Sitzung zur Verfügung stehende Zeit sinnvoll nutzen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 12. September 1996, die Anschlußrevisionsbegründungsschrift vom 22. August 1996, die Stellungnahme dazu vom 2. Oktober 1996 und die Schriftsätze vom 21. März und 1. April 1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Antragstellers ist nicht begründet.
Der Dienstgerichtshof für Richter hat den Antrag, soweit er mit der Revision weiterverfolgt wird, zu Recht zurückgewiesen.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision ist mit dem Dienstgerichtshof davon auszugehen, daß die Überprüfung einer Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG darauf beschränkt ist, ob sie die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Art. 97 Abs. 1 GG bezweckt den Schutz der - sachlichen - Unabhängigkeit des Richters. Damit steht es in Übereinstimmung, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes die Richterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG nur über den Klagegrund einer (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, nicht aber darüber zu befinden haben, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist (vgl. zu dieser Rechtsprechung BGHZ 90, 41, 48 ff.; BGH, Urt. v. 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353).
Durch diese Beschränkung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs. 3 DRiG wird der Antragsteller auch nicht in unzulässiger Weise in seinem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf Anrufung der Gerichte eingeengt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Dienstgericht des Bundes unter Aufgabe früherer entgegengesetzter Rechtsanwendung angeschlossen hat, steht dem in seinen Rechten verletzten Richter für eine den Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiGüberschreitende Überprüfung dienstaufsichtlicher Maßnahmen der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, NJW 1991, 425, 426 m.w.N. aus der Rspr.). Der Dienstgerichtshof ist daher zu Recht dem Vortrag des Antragstellers, mit dem er die sachliche Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bestritten hat, und seinen dazu gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen.
2.
Der Antragsteller hält die Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes zur Frage der Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen bei richterlicher Tätigkeit für verfassungswidrig. Er meint, die Unterscheidung zwischen dem Kernbereich, in dem grundsätzlich jede Dienstaufsichtsmaßnahme unzulässig sei, und dem äußeren Ordnungsbereich, der einer Dienstaufsicht zugänglich sei, könne mit Art. 97 Abs. 1 GG nicht vereinbart werden. Aus diesem Grund könne ihm nicht vorgehalten werden, er habe die von ihm anberaumten Termine unpünktlich durchgeführt. Als Richter entscheide er unabhängig darüber, wann er mit der Durchführung eines Termins beginne. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes gehören zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen; sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen (BGH, Urt. v. 8. Mai 1990 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.N.), es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - RiZ (R) 6/90, DRiZ 1991, 368, 396 [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90] m.w.N.). Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urt. v. 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46 [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90] m.w.N.). Das Dienstgericht des Bundes hat mit eingehender Begründung bereits entschieden, daß diese aus § 26 Abs. 2 DRiG herzuleitende Unterscheidung der in Art. 97 Abs. 1 GG getroffenen Regelung nicht widerspricht, weil diese Vorschrift den Bereich, in dem der Richter unabhängig ist, nicht konkret umschreibt und festlegt und deshalb kein Grund für die Annahme besteht, das Grundgesetz habe eine "umfassende" Garantie für jede richterliche Tätigkeit gewähren und damit die überlieferte Auffassung verlassen wollen, die richterliche Unabhängigkeit reiche nicht so weit, daß sie auch Maßnahmen der Justizverwaltung zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs schlechtin ausschlösse (BGHZ 42, 163, 169 f.).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Pünktlichkeit bei dem Beginn einer Sitzung, um den es hier geht (vgl. S. 9 des Widerspruchsbescheids v. 31. Mai 1994), zu der Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts und damit zu dem der Dienstaufsicht unterliegenden äußeren Ordnungsbereich zu rechnen (Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 26 Rdn. 23). Dem Antragsteller konnte daher ein mehrfach festgestellter unpünktlicher Sitzungsbeginn vorgehalten werden.
Die Unterscheidung zwischen Kernbereich und Ordnungsbereich ist allerdings im Schrifttum als mit Art. 97 Abs. 1 GG nicht vereinbar kritisiert worden (vgl. vor allem R. Schmidt-Räntsch, Dienstaufsicht über Richter, 1985, S. 61 ff.; ihr folgend G. und J. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 26 Rdn. 25 f.). Mit dieser Kritik braucht sich das Dienstgericht des Bundes jedoch nicht näher auseinanderzusetzen, weil die Entscheidung des vorliegenden Falles davon nicht beeinflußt wird. Denn auch nach der von R. Schmidt-Räntsch vertretenen Ansicht ist die Führung einer Dienstaufsicht über Richter mit Art. 97 Abs. 1 GG vereinbar. Sie vermeidet jedoch die Trennung zwischen Kernbereich und äußerem Ordnungsbereich und differenziert zwischen ordnungswidriger Art der Ausführung der Amtsgeschäfte, die der Dienstaufsicht unterliegt, und dem sachlichen Inhalt einer Entscheidung, der jeglicher dienstlichen Maßnahme enthoben ist (a.a.O. S. 111 ff., insbes. S. 129 ff.). Der ersten Gruppe ordnet sie das Verhalten des Richters zu (a.a.O. S. 129 f.). Da der pünktliche Beginn mit einer Sitzung dem Bereich richterlichen Verhaltens zuzurechnen ist, beeinträchtigt der dem Antragsteller erteilte Vorhalt demnach auch nach dieser Meinung seine richterliche Unabhängigkeit nicht.
3.
Der Antragsteller rügt ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Eingaben und Dienstaufsichtsbeschwerden eines Richters, die gegen die seine Rechtsprechungstätigkeit behindernden Mißstände gerichtet seien, zum Kernbereich der richterlichen Amtsausübung gehörten und demgemäß einer Dienstaufsicht nicht unterlägen. Das trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes umfaßt der Bereich der richterlichen Unabhängigkeit die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urt. v. 8. Mai 1990 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.N.), sei es, daß sie der Vorbereitung einer Entscheidung dienen, daß sie während der Verhandlung ausgeübt werden oder der Entscheidung nachfolgen (Schmidt-Räntsch, DRiG a.a.O., § 25 Rdn. 8). Ferner mag auch eine nicht ausdrücklich vorgeschriebene, den Interessen der Rechtssuchenden dienende richterliche Handlung diesem Bereich zuzuordnen sein; sie muß jedoch - in einem konkreten Verfahren - mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (Schmidt-Räntsch, DRiG a.a.O., § 25 Rdn. 8). Diese Voraussetzungen erfüllt das Handeln des Antragstellers nicht.
In den Staatsanwalt R. betreffenden Eingaben hat er wie ein beschwerdeführender Dritter gehandelt und auf Maßnahmen hingewirkt, die in den Bereich der Dienstaufsicht des zuständigen Leitenden Oberstaatsanwaltes fielen. Seiner richterlichen Aufgabe, konkrete Verfahren zu fördern und eine Entscheidung vorzubereiten, kam er damit nicht nach.
Die Beschwerde über den Geschäftsstellenbeamten Hunn war persönlicher Natur, weil er diesen - wie er im Verfahren eingeräumt hat, zu Unrecht - verdächtigte, ihn "zu bespitzeln".
Die Dienstaufsichtsbeschwerden wegen des Sitzungssaales betreffend die in dem Dienstverhältnis begründete Verpflichtung des Dienstherrn, für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, können nicht als richterliche Handlungen gewertet werden, die im Interesse der an einem konkreten Verfahren beteiligten Rechtssuchenden vorgenommen worden sind.
Soweit der Antragsteller auf weitere Tatbestände wie die unzureichende Ausstattung der Geschäftsstelle mit Sachmitteln und die Führung der Akten des Präsidiums beim Amtsgericht Lahr verweist, sind diese, wie sich aus dem Bescheid vom 19. Januar 1994 ergibt, bei der Bewertung ersichtlich nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt worden.
4.
Der Antragsteller vertritt weiter die Ansicht, mit seiner Charakterisierung als Persönlichkeit, der ein problematisches Sozialverhalten eigen sei und die nicht übersehbare Persönlichkeitsdefizite aufweise, sei er bewußt persönlich angegriffen und in seiner Ehre verletzt worden, um ihn zum vorzeitigen Verzicht auf sein Amt zu veranlassen. Der Dienstgerichtshof hat diesen Vortrag des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht umfassend und frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Der Antragsteller zeigt keine revisionsrechtlich relevanten Umstände auf, die dieser Würdigung entgegenstehen.
II.
Die Anschlußrevision des Antragsgegners ist teilweise begründet.
Das Urteil des Dienstgerichtshofes ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange aufzuheben und die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtes für Richter zurückzuweisen.
1.
Die Anschlußrevision rügt zu Recht, daß der Dienstgerichtshof die im Urteilstenor wiedergegebenen und von ihr angegriffenen Formulierungen aus der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 1993 und dem Bescheid vom 19. Januar 1994 als mißbilligende und damit unzulässige Äußerung angesehen hat. Sie überschreiten nach den getroffenen Feststellungen nicht die Grenzen, die dem Vorhalt im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG gesetzt sind.
a)
Das Dienstgericht des Bundes hat entschieden, daß die Beschränkung dienstaufsichtlich zulässiger Maßnahmen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG nicht nur für Maßnahmen gilt, die den Bereich richterlicher Tätigkeit betreffen, sondern auch für solche, die sich mit dem sonstigen dienstlichen oder dem außerdienstlichen Verhalten des Richters befassen. Da § 26 DRiG nicht nur die sachliche, sondern auch die persönliche Unabhängigkeit des Richters schützt und letztere vor allem durch Dienstaufsichtsmaßnahmen im Bereich außerhalb der richterlichen Tätigkeit vielfältig berührt werden kann, muß hier derselbe Schutz gelten wie für die richterliche Tätigkeit. Aus diesem Grunde dürfen auch im nicht richterlichen Bereich nur Vorhalt und Ermahnung ausgesprochen werden (BGHZ 90, 34, 39) [BGH 31.01.1984 - RiZ R 4/83]. Gegen diese Rechtsprechung sind im Schrifttum Bedenken geltend gemacht worden (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG a.a.O., § 26 Rdn. 19; Wandtke, DRiZ 1984, 430, 433 ff.; Achterberg, NJW 1985, 3041, 3045 f.), die sich der Antragsgegner zu eigen macht. Indessen braucht auf diese Kritik nicht näher eingegangen zu werden, weil der Anschlußrevision bereits aus anderen Gründen stattzugeben ist.
b)
Die vom Berufungsgericht als unzulässig angesehenen Formulierungen überschreiten, soweit der Anschlußrevision stattgegeben worden ist, nicht den Rahmen eines zulässigen Vorhaltes im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG.
Der Vorhalt erschöpft sich in der Anführung von Tatsachen und in deren sachbezogener Wertung (BGHZ 67, 184, 188) [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]. Dazu gehört auch die objektive Feststellung eines Verschuldens des Richters, ohne die ein Vorhalt nicht erteilt werden darf (Fürst/Mühl/Arndt, DRiG, 1992, § 26 Rdn. 33). Das objektiv festgestellte Verschulden darf jedoch nicht zu einer personenbezogenen Wertung führen, die einen persönlichen Schuldvorwurf gegenüber dem Richter zum Gegenstand hat. Geschieht das, liegt der - unzulässige - Ausspruch einer Mißbilligung vor (vgl. BGHZ 47, 275, 285; Schmidt-Räntsch, DRiG a.a.O., § 26 Rdn. 27; Fürst/Mühl/Arndt, DRiG a.a.O., § 26 Rdn. 33).
Zu Recht macht der Antragsgegner geltend, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in den umstrittenen Formulierungen lediglich ein Verschulden zum Ausdruck, gebracht wird, das sich in einer auf die Tatsachen bezogenen Wertung erschöpft, nicht aber einen darüber hinausgehenden persönlichen Schuldvorwurf enthält. Das Berufungsgericht führt in Würdigung der tatsächlichen Umstände aus, die Formulierung, der Antragsteller habe bei Anzeigen Beschwerdetatsachen und Wertungen gegen die betroffenen Richter und Staatsanwälte ohne Nachprüfung ins Blaue hinein aufgestellt, beinhalte den Vorwurf, er habe fahrlässig gehandelt. Diese Feststellung rechtfertigt jedoch nur die Schlußfolgerung, daß dem Antragsteller - in unzulässiger Weise - nicht undifferenziert vorgehalten worden ist, er habe Strafanzeigen gegen Richter und Staatsanwälte erstattet. Ein solcher Vorhalt wäre unzulässig, weil dem Dienstvorgesetzten nicht die Befugnis zusteht, einem Richter im Hinblick auf dessen dienstliche Stellung ein derartiges Recht generell zu versagen. Vielmehr beinhaltet der Vorhalt darüber hinaus die Feststellung, die Strafanzeigen seien "ohne Nachprüfung ins Blaue hinein", also in fahrlässiger Weise, erstattet worden. Da mit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß ein Richter Strafanzeigen nur dann erstatten darf, wenn er nach sorgfältiger Prüfung der Umstände zu dem Ergebnis kommt, daß die Strafanzeige gerechtfertigt ist. Den Schluß auf einen persönlichen Vorwurf im Sinne einer Mißbilligung trägt diese Feststellung nicht.
Daß hier kein Grenzfall vorlag, sondern für einen Richter ohne weiteres erkennbar war, daß die Strafanzeigen nicht gerechtfertigt waren, wird durch den in der Beurteilung vom 12. November 1993 enthaltenen Satz "Das hätte dem Richter, wenn er - wie zu erwarten gewesen wäre - die Tatsachen sorgfältig durchdacht hätte, von vornherein bewußt sein müssen", sowie durch den in dem Bescheid vom 19. Januar 1994 enthaltenen Satzteil "... und für einen Juristen erkennbar ..." zum Ausdruck gebracht. Das hat das Berufungsgericht, wie der Antragsgegner zu Recht rügt, - teilweise unter unvollständiger Würdigung der Einzelheiten - verkannt.
Auf den in dem Bescheid vom 19. Januar 1994 enthaltenen Satzteil "Wie der Richter hoffentlich weiß", der mit der Feststellung in Zusammenhang gebracht worden ist, bei Rechtsbeugung (§ 336 StGB) und Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) scheide eine Strafbarkeit für eine nicht vorsätzliche falsche Rechtsanwendung aus, geht das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils nicht näher ein. Eine Würdigung kann das Dienstgericht des Bundes aufgrund des vorliegenden Textes des Bescheides vom 19. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 1994 und des mit der Beurteilung vom 12. November 1993 bestehenden engen Zusammenhangs selbst vornehmen. Weder aus diesem Zusammenhang noch aus dem Wortlaut der Formulierung kann ein persönlicher Schuldvorwurf aufgrund einer personenbezogenen Wertung im Sinne einer Mißbilligung hergeleitet werden. Vielmehr bringt der Satzteil die Erwartung des Dienstvorgesetzten zum Ausdruck, daß dem Richter die Voraussetzungen der §§ 336 und 344 StGB geläufig sind. Unter diesen Umständen besteht kein Grund für die Feststellung, daß dieser Text unzulässig ist.
2.
Die Anschlußrevision hat jedoch keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der in dem Bescheid vom 19. Januar 1994 enthaltenen Textpassagen festgestellt hat, die sich mit der vom Antragsteller geübten Doppelterminierungspraxis befassen.
Der Dienstgerichtshof hat zu dieser Frage folgendes ausgeführt:
"Hierzu hat der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe interpretierend klargestellt, der Bescheid vom 19. Januar 1994 beanstande nicht die Praxis der Doppelterminierung als solche; diese gehöre zum unantastbaren Bereich der richterlichen Unabhängigkeit. Der vom Antragsteller angegriffene Vorhalt der Doppelterminierungen auf eine Terminsstunde ist danach nicht mehr aufrechterhalten worden. Der jedenfalls mißverständlichen Formulierung im Bescheid vom 19. Januar 1994 ist durch die Feststellung Rechnung zu tragen, daß die betreffenden Passagen in diesem Bescheid unter Ziff. 1 zur Praxis der Doppelterminierung unzulässig sind."
Dem ist beizutreten.
III.
Aus den vorstehenden Gründen war die Revision des Antragstellers zurückzuweisen. Der Anschlußrevision des Antragsgegners war teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 1 und 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 155 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Henze
Siol
Nobbe
Solin-Stojanovic