Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1995, Az.: RiZ (R) 3/94
Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung; Stichprobenartige Überprüfung von Streitakten eines Richters ; Nachträgliche Beifügung eines Beurteilungshinweises bezüglich dienstlicher Beurteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1995
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 3/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 30617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.04.1992
- LG Düsseldorf - 14.11.1991
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 1 S. 1 DRiG
- § 142 Abs. 1 S. 1 VwGO
- Art. 97 Abs. 1 GG
- § 80 Abs. 3 DRiG
- § 26 DRiG
- § 37 Nr. 4 LRiG
- § 59 LRiG
Fundstellen
- DRiZ 1995, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 494 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky,
die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer und Dr. Siol,
den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. Gagel und
den Richter am Bundessozialgericht Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Antragstellers werden das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 30. April 1992 und das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 14. November 1991 geändert.
- 2.
Es wird festgestellt, daß die Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 10. Juli 1989 in der Gestalt des Bescheides vom 22. März 1991 und vom 4. Juli 1991 unzulässig sind, soweit es darin jeweils heißt: "Die Prüfung einer Reihe Stichprobenhaft ausgewählter Streitakten seines Dezernats hat allerdings ergeben, daß er zumindest einzelne Verfahren nicht mit der gebotenen Zügigkeit gefördert hat".
- 3.
Es wird festgestellt, daß die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 4. Juli 1991 außerdem unzulässig ist, soweit der Halbsatz,der Richter bearbeite alle Verfahren zwar nunmehr zügig, das Wort "nunmehr" enthält.
- 4.
Im übrigen wird die Revision des Antragstellers zurückgewiesen.
- 5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der im Jahre 1942 geborene Antragsteller steht seit 1970 im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, seit September 1979 als Richter am Landessozialgericht (LSG). Er bewarb sich u.a. im Juni 1989, im Mai 1991 sowie im Oktober 1993 und im Januar 1994 um Stellen eines Vorsitzenden Richters am LSG.
Aufgrund der ersten Bewerbung veranlaßte der Präsident des LSG Nordrhein-Westfalen eine Geschäftsprüfung, als deren Ergebnis er dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juni 1989 mitteilte, in acht nach ihrem Aktenzeichen gekennzeichneten Streitsachen sei z.T. mehrfach eine Wiedervorlage in zwei Monaten verfügt worden. In drei Fällen hiervon habe nach der Wiedervorlage der Sache eine weitere Sachbearbeitung nicht stattgefunden, sei eine Förderung des Verfahrens nicht zu erkennen bzw. eine Verfügung seither nicht getroffen worden. Nachdem der Antragsteller sich hierzu am 26. Juni 1989 geäußert hatte, erstellte der Präsident des LSG am 10. Juli 1989 eine Personal- und Befähigungsnachweisung, in der es u.a. heißt: "Die Prüfung einer Reihe stichprobenhaft ausgewählter Streitakten seines Dezernats hat allerdings ergeben, daß er zumindest einzelne Verfahren nicht mit der gebotenen Zügigkeit gefördert hat". Diese Formulierung wurde in die weitere Befähigungsnachweisung vom 4. Juli 1991 mit u.a. der Bemerkung übernommen: "Der Richter bearbeitet alle Verfahren zwar nunmehr zügig; ..."
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch desKlägers gegen die Beurteilung vom 10. Juli 1989 durch Bescheid vom 22. März 1991 zurück. Am 24. April 1991 fügte der Präsident des LSG einer früheren Beurteilung des Klägers und derjenigen vom 10. Juli 1989 einen in die Personalakten aufzunehmenden "Beurteilungshinweis" hinzu, in dem Ausführungen zur bisherigen Praxis bei der Beurteilung von Richtern und Hinweise auf deren Änderung enthalten sind.
Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 14. November 1991 nachfolgend genannte Anträge zurückgewiesen, nämlich
festzustellen, daß die Beurteilung vom 10. Juli 1989 in der Gestalt des Bescheides vom 22. März 1991 insoweit unzulässig ist, als darin vermerkt ist (beanstandete Passagen unterstrichen):
- 1.
"Die Prüfung einer Reihe stichprobenhaft ausgewählter Streitakten seines Dezernates hat allerdings ergeben, daß er zumindest einzelne Verfahren nicht mit der gebotenen Zügigkeit gefördert hat.",
- 2.
Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen seien mit erheblich über dem Durchschnitt (untere Grenze) zu bewerten,
- 3.
Er, der Antragsteller, sei für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht (lediglich) geeignet.
festzustellen, daß es unzulässig ist,
- 4.
den dienstlichen Beurteilungen vom 6. Dezember 1988 und 10. Juli 1989 nachträglich jeweils einen "Beurteilungshinweis" beizufügen.
festzustellen, daß die Beurteilung vom 4. Juli 1991 unzulässig ist,
- 5.
soweit sie die mit den Anträgen zu 1) bis 3) beanstandeten Passagen
und
- 6.
folgende Absätze enthält:
"Diese Beurteilung trifft im wesentlichen auch heute noch zu. Der Richter bearbeitet alle Verfahren nunmehr zügig; er hat jedoch seitdem erneut gezeigt, daß es ihm schwer fällt, das Maß der gebotenen Zurückhaltung nicht zu überschreiten. Insbesondere ist zweifelhaft geworden, ob der Richter immer in der Lage ist, die erforderliche Sachlichkeit zu wahren.
Ich halte ihn nunmehr für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht nicht geeignet."
Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Antragstellers durch Urteil vom 30. April 1992 zurückgewiesen. Der Dienstgerichtshof ist folgender Ansicht: Zu überprüfen sei allein, ob eine dienstliche Beurteilung als Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Der Antragsgegner habe keine unzulässige Einflußnahme auf eine Verfahrens- oder Sachentscheidung des Antragstellers versucht. Auf die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung komme es nicht an. Bezüglich des Antrages zu 1) betreffe der Vorhalt mangelnder Zügigkeit der Bearbeitung zulässigerweise nur Arbeitseinsatz, äußere Ordnung und Arbeitsablauf. Die mit den Anträgen zu 2) und 3) gerügten Formulierungen ("untere Grenze"/"geeignet") seien Leistungs- und Eignungsbewertungen allgemeiner Art; ein Bezug auf einzelne Entscheidungen in der Vergangenheit oder Zukunft sei nicht gegeben. Die Beifügungen eines Beurteilungshinweises (Antrag zu 4) seien schon keine Maßnahmen der Dienstaufsicht, weil keine konkrete Meinungsäußerung zum Verhalten des Antragstellers erfolgt sei. Der Antrag zu 5) entspreche inhaltlich den Anträgen zu 1) bis zu 3) und sei aus denselben Gründen unbegründet. Für den Antrag zu 6) fehle ein Rechtsschutzinteresse. Dort werde gerade festgestellt, daß der Antragsteller alle Verfahren nunmehr zügig bearbeite. Die weiteren Ausführungen seien reine Persönlichkeitsbewertungen ohne konkreten Bezug zu einer Sach- oder Verfahrensentscheidung. Soweit der Antragsteller vortrage, er habe die Dienstgerichtsbarkeit angerufen, um die Vorhalte wegen der Wiedervorlageverfügungen überprüfen zu lassen, sei dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beurteilung vom 10. Juli 1989 in der Gestalt des Bescheides vom 22. März 1991 halte ihm dies nicht vor. Ein Vorgang darüber sei im Jahre 1987 abgeschlossen worden.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Antragsteller, die Vorinstanzen hätten die entscheidende Frage seines Rechtsschutzbegehrens nicht oder nicht richtig beantwortet; sie bestehe darin, ob es - wie er meine - eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bedeute, wenn die Gerichtsverwaltung Einfluß auf die Arbeitsweise des Richters dadurch zu nehmen suche, daß sie ihn auffordert, aufgelistete Streitsachen, unausgesprochen auch künftige, mit ihrer Ansicht nach gebotener Zügigkeit zu fördern und insbesondere von Wiedervorlageverfügungen einer bestimmten Art abzusehen. Diesen Hauptstreitpunkt habe die Vorinstanz verkannt, da sie auf die Zulässigkeit von Maßnahmen bei Rückständen mit Altfällen, bei verzögerlicher Terminierung etc. abgestellt habe. Derartiges habe ihm der Antragsgegner aber weder in den angefochtenen Beurteilungen noch in sonstiger Weise vorgehalten. Ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Formulierung in der Beurteilung vom 4. Juli 1991, es sei "nunmehr" eine zügige Bearbeitung gegeben, könne nicht abgelehnt werden. Denn darin liege eine Bekräftigung des in derselben Beurteilung wiederholten, aber grundlos erhobenen Vorwurfs. Hinsichtlich der beigefügten Beurteilungshinweise handle es sich um auf Einzelpersonen abzielende "generelle" Maßnahmen. Bislang habe der Antragsgegner außer der Auflistung von acht Streitsachen in dem Geschäftsprüfungsbericht keine Tatsache zur Begründung der Verschlechterung in den Beurteilungen behauptet. Der Antragsteller hat ferner mit Schriftsatz vom 7. Januar 1994 vorgetragen, er habe im Oktober 1993 und im Januar 1994 weitere Stellenbewerbungen eingereicht und vom Präsidenten des LSG einen weiteren Personal- und Befähigungsnachweis vom 23. Dezember 1993 erhalten. Vielleicht könne sich dasRevisionsgericht i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG dazu verstehen, über den gesamten Komplex zu entscheiden.
Der Antragsteller beantragt,
"unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nach seinen bisher gestellten Anträgen zu erkennen, soweit das Revisionsgericht seine Zuständigkeit bejahe", ferner, "das zuständige Gericht möge die Unzulässigkeit auch von Äußerungen im Personal- und Befähigungsnachweis vom 23. Dezember 1993 feststellen".
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Antragstellers ist zulässig und in dem Umfang, der sich aus dem Urteilsausspruch zu 1) bis zu 3) ergibt, begründet.
I.
Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist nur, ob der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner Anträge zu 1) bis zu 6) durch das Dienstgericht zu Recht zurückgewiesen hat.
1.
Unbeachtlich ist hingegen für das Revisionsgericht das erstmals mit dem Schriftsatz vom 7. Januar 1994 erhobene Begehren, die Unzulässigkeit von im einzelnen nicht näher benannten Formulierungen in der Personal- und Befähigungsnachweisung des Präsidenten des LSG vom 23. Dezember 1993 festzustellen. Hierbei handelt es sich um eine i.S. von § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klagänderung. Der Kläger begehrt die Einbeziehung eines weiteren, zusätzlichen Klagebegehrens, das er auf einen neuen Vorgang stützt, welcher von der Berufungsinstanz noch nicht geprüft werden konnte.
2.
Der Kläger hat andererseits sein Begehren nicht wirksam auf das Verlangen beschränkt, die Unzulässigkeit des Vorhalts mangelnder Zügigkeit festzustellen. Zwar hat er diese Frage in den Vordergrund gestellt, jedoch zugleich eine Entscheidung des Revisionsgerichts "nach seinen bisher gestellten Anträgen" beantragt. Mit der anschließenden Formulierung ("soweit das Revisionsgericht seine Zuständigkeit bejaht") hat er allerdings - auch im Revisionsverfahren - den Inhalt seines Rechtsschutzgesuchs zusätzlich verdunkelt. Die Antwort auf die Frage nach der funktionalen Kompetenz des Revisionsgerichts (bzw. der Dienstgerichtsbarkeit) hängt nämlich vom jeweiligen Verfahrensgegenstand (Streitgegenstand) ab, welchen festzulegen in erster Linie das Recht des Rechtsmittelführers (Antragstellers) sowie der anderen Beteiligten ist. Der Senat, der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, entnimmt dem Gesamtvorbringen, daß der Kläger sich bezüglich aller von den Vorinstanzen beschiedenen Anträge durch Maßnahmen der Dienstaufsicht inseiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht (i.S. von § 37 Nr. 4 Buchst. e des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <LRiG> i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG), jedenfalls aber die in den Anträgen erfaßten Verhaltensweisen des Antragsgegners unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, also auch nach Art. 97 Abs. 1 GG gerichtlich überprüfen lassen will. Hierfür spricht nicht nur der übrige Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, sondern auch die Beschreitung sowohl des Dienstgerichts- als auch des Verwaltungsgerichtsweges ("zweispuriges" Vorgehen), sowie die Meinung des Revisionsklägers, es sei noch nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang die Dienstgerichtsbarkeit auch für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht in sonstiger Hinsicht zuständig sei.
3.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist mit dem vorgenannten Inhalt zulässig. Er hat die kraft Zulassung statthafte Revision frist- und formgerecht eingelegt und sie auch noch hinreichend begründet (§ 139 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO). Zwar setzt er sich nur im Blick auf die Anträge zu 1), zu 4) und teilweise zu 5) und zu 6) ausdrücklich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Der Revisionsbegründung ist aber auch hinsichtlich der übrigen Antragsinhalte noch hinreichend deutlich zu entnehmen, daß der Antragsteller dem Dienstgerichtshof eine i.S. von § 80 Abs. 3 DRiG unrichtige Anwendung des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 DRiG sowie der §§ 37 Nr. 4 und Buchst. e und 59 LRiG deswegen vorwirft, weil der Begriff der "Maßnahme der Dienstaufsicht" zu eng ausgelegt und die Auswirkungen der angefochtenen Verhaltensweisen des Antragsgegners auf dierichterliche Entscheidungsvorbereitung verkannt worden seien.
II.
Die Revision ist in dem im Urteilsausspruch unter Nrn. 2 und 3 genannten Umfang begründet (dazu unten zu III.), hat aber keinen Erfolg, soweit der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner Anträge zu 2) bis zu 6) zurückgewiesen hat. Denn diese Prüfungsantrage des Klägers (§ 59 Satz 1 LRiG) waren unzulässig, so daß das Dienstgericht sie im Ergebnis gemäß § 63 Abs. 4 LRiG zutreffend zurückgewiesen hat.
1.
Das Berufungsgericht hat die Anträge 4) bis 6) zu Recht geprüft, ohne daß ein Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist. Zwar hat nach §§ 59 Satz 2, 56 LRiG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO vor Durchführung eines Prüfungsverfahrens über die Vereinbarkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht mit der richterlichen Unabhängigkeit ein Vorverfahren stattzufinden; dies ist im Blick auf die Anträge zu 4) bis zu 6) nicht geschehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (stellvertretend BGHZ 85, 145, 148 f., 151 f., 158 f. m.w.N.; von Mutius, VerwArch Band 63 <1972> S. 461, 463 sind im Dienstgerichtsweg die Anträge trotz Fehlens eines förmlichen Vorverfahrens nicht schon aus diesem Grunde unzulässig, wenn der die Dienstaufsicht über den Richter führende Minister in dem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG als Vertreter des Antragsgegners, also des beklagten Landes, sich sachlich auf die Anträge eingelassen und deren Zurückweisung beantragt hat. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des beklagten Landes hat sich indiesem Sinne in seinen Schriftsätzen vom 23. Juli 1991 und vom 5. August 1991 erstinstanzlich und mit Schriftsatz vom 20. Januar 1992 vor dem Berufungsgericht geäußert. Hinsichtlich der Anträge zu 1) bis zu 3) ist der Widerspruch des Antragstellers durch dieses Ministerium am 22. März 1991 beschieden worden.
2.
Die Berufung des Antragstellers gegen die Zurückweisung der Anträge zu 2) bis 6), mit Ausnahme der im Urteilsausspruch für unzulässig erklärten Formulierungen, ist zu Recht ohne Erfolg geblieben, weil diese Prüfungsanträge unzulässig sind. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG ist der Rechtsweg (nicht zu den Verwaltungsgerichten, sondern) zu den Dienstgerichten nur gegeben, soweit das DRiG dies bestimmt (§§ 62, 78 ff. DRiG). Nach § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG sind der Dienstgerichtsbarkeit Streitigkeiten um die "Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3" zugewiesen. Deswegen ist ein Prüfungsantrag zulässig nur, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S. des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt; ferner muß nachvollziehbar dargelegt sein, diese Maßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit (vgl. BGH DRiZ 1991, 288, 289 [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90]; BGH DRiZ 1979, 378 f.).
a)
Der Antrag zu 4), mit dem der Revisionskläger die Beifügung von Beurteilungshinweisen anficht, ist als Prüfungsantrag unzulässig, weil keine Maßnahme der Dienstaufsicht vorliegt. Gemäß dem Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden den dienstgerichtlichen Rechtsschutz möglichst umfassend zu gewähren, sind unter "Maßnahme der Dienstaufsicht" alle Verhaltensweisen einer Dienstaufsicht führenden Stelle zu verstehen, die sich irgendwie, wenn auch ggf. nur mittelbar, auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirken. Erforderlich ist aber immer, daß sich das Verhalten bei objektiver Betrachtung "gegen" einen bestimmten Richter (oder eine bestimmte Gruppe von Richtern) richtet, es also zu einem "konkreten Konfliktfall" zwischen der Verwaltung und dem Richter gekommen ist. Es kommt darauf an, ob es sich bei der zur Prüfung gestellten Maßnahme aufgrund vernünftiger Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv um ein gegen einen bestimmten Richter (gegen bestimmte Richter) gerichtetes Verhalten der Behörde handelt (BGH DRiZ 1981, 265, 266; BGH DRiZ 1979, 378 f.). Durch die Beifügung der Beurteilungshinweise hat der Präsident des LSG keine "Maßnahme der Dienstaufsicht" i.S. von § 78 Nr. 4 e DRiG/§ 37 Nr. 4 Buchst. e LRiG getroffen. Es fehlt nämlich u.a. an einer gegen die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers (oder die einer Gruppe von bestimmten Richtern) gerichteten Maßnahme. Das Berufungsgericht hat bindend (§ 80 Abs. 3 DRiG) festgestellt, die Beurteilungshinweise enthielten "nur generelle Beurteilungsmaßstäbe; ein Bezug zur Person des Antragstellers werde darin nicht hergestellt". Hiergegen hat der Antragsteller keine i.S. von § 137 Abs. 2 VwGO zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, sondern sich auf die - wie ausgeführt: sachlich unrichtige - Rüge beschränkt, das Berufungsgericht habe sich da heraushalten müssen und im übrigen "blauäugig" den Charakter der auf Einzelpersonen abzielenden generellen Maßnahmen verkannt.
b)
Auch die Anträge zu 2) und 3) sowie zu 5), soweit inhaltlich mit den vorgenannten Anträgen übereinstimmend, und zu 6) sind unzulässig. Zwar handelt es sich bei den Beurteilungen durch den Präsidenten des LSG um Maßnahmen einer Dienstaufsicht führenden Stelle (§ 30 Abs. 2 SGG). Denn sie enthalten kritische Bewertungen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers (Anträge zu 2) und zu 5)), seiner Eignung für das Amt eines Vorsitzenden Richters (Anträge zu 3), zu 5) und zu 6)), sowie seiner Persönlichkeit im Blick auf gebotene Zurückhaltung und erforderliche Sachlichkeit (Antrag zu 6). Entgegen der Ansicht von Schnellenbach (Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 1986, S. 402, 404 m.w.N. zum Meinungsstand) hängt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht vom lobenden oder tadelnden Inhalt der Beurteilung ab, ob sie eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S. von § 26 Abs. 3 DRiG ist. Die spezialgesetzliche Sonderkompetenz der Dienstgerichtsbarkeit ist dazu bestimmt, den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) gegen alle Stellen der vollziehenden Gewalt zu sichern, die aufgrund der Dienstaufsicht (i.S. des öffentlichen Dienstrechts) grundsätzlich die Rechtsmacht haben, auf die Tätigkeit des Richters einzuwirken. Die dadurch erhöhte Gefahr einer unzulässigen Beeinträchtigung der ausschließlichen Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG) bestimmt die Auslegung des § 26 Abs. 3 DRiG. Für die Eröffnung des Spezialrechtsweges zu den Dienstgerichten sowie für die Zulässigkeit des Antrags kommt es nicht auf die dienst- oder amtsrechtliche Qualifikation des zur Prüfung gestellten Verhaltens, sondern allein auf die mögliche Wirkung auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters an. Daher unterliegen der Prüfung nach § 26 Abs. 3 DRiG auch solche Maßnahmen der Dienstaufsicht, die - wie Beurteilungen - nach ihrem vorrangigen Zweck (hier: Bestenauslese und zweckmäßige Verwendung des Amtswalters) nicht auf eine Beeinflussung rechtsprechender Tätigkeit abzielen.
Die Anträge des Klägers sind im vorgenannten Umfang aber deshalb unzulässig, weil er nicht nachvollziehbar dargetan hat, wie die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sein könnte. Er hätte ausführen müssen, weshalb diese Bewertungen auf eine direkte oder indirekte Weisung hinauslaufen, wie er in Zukunft verfahren oder entscheiden solle. Die dienstliche Beurteilung von Richtern enthält notwendig eine Bewertung der richterlichen Amtsführung; denn nur so kann sie ihren Zweck erfüllen, der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der Auswahl von Bewerbern für ein sog. Beförderungsamt zu dienen (BGH DRiZ 1991, 288, 289) [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90]. Der Antragsteller hätte daher im Rahmen seiner Behauptungslast "nachvollziehbar" verdeutlichen müssen, weshalb die mit den vorgenannten Anträgen gerügten Bewertungen ihn veranlassen könnten, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem ändern Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (vgl. BGHZ 90, 41, 43 f.). Er hat sich jedoch im wesentlichen darauf beschränkt darzustellen, daß diese Bewertungen Teil einer nach seiner Ansicht sachwidrigen Beförderungspolitik des Präsidenten des LSG seien. Soweit er vorbringt, die Ergebnisse der Geschäftsprüfung vom 22. Juni 1989 (sog. Vorhalt der Wiedervorlagenverfügungen) seien die einzige Tatsache, auf die sich die gegenüber früheren Beurteilungen geänderten Bewertungen in den jetzt angefochtenenPersonal- und Befähigungsnachweisungen stützten, rügt er die beurteilungsrechtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Dienstleistungszeugnisse. Diese kann nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens sein. Nicht dargetan ist hingegen, daß die in diesem Zusammenhang streitigen Bewertungen des Präsidenten des LSG unmittelbare oder mittelbare, ggf. mental-psychische ("psychologische") Wirkungen auf bestimmte richterliche Verfahrens- oder Sachentscheidungen haben könnten.
Mit der Zuweisung der Prüfungsverfahren nach § 26 DRiG in die Dienstgerichtsbarkeit ist nicht die Kompetenz verbunden, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen über den Anfechtungsgrund des § 26 Abs. 3 DRiG hinaus zu überprüfen. Das bleibt den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten (§ 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG). Dies hat der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (seit BGHZ 90, 41, 48 ff.) klargestellt. Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers ist die Prüfungskompetenz der Dienstgerichtsbarkeit durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (in Kraft getreten am 1. Januar 1991) nicht erweitert worden. Diese Vorschrift trifft eine allgemeine, für alle Rechtswege gültige neue Regelung, ohne die spezielle und nach dem Aufzählungsprinzip abschließende und thematisch begrenzte Kompetenzzuweisung für die Dienstgerichtsbarkeit (BGHZ 90, 41, 50 f.) aufzuheben oder abzuändern. Dies aber wäre, wenn ein einheitlicher Streitgegenstand angenommen wird, unabweisbar geboten gewesen, weil andernfalls der rechtsschutzsuchende Richter die Wahl zwischen der Dienstgerichtsbarkeit und der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit hätte. Die besondere Problematik des§ 71 Abs. 3 DRiG hat im übrigen bei der Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht vor Augen gestanden.
III.
Die Revision des Antragstellers ist hingegen begründet, soweit er sich mit seinen Anträgen zu 1), zu 5) und zu 6) gegen den von ihm sog. "Wiedervorlagen-Vorhalt" wendet. Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ist beeinträchtigt, soweit es in der Beurteilung vom 10. Juli 1989 in der Gestalt des Bescheides vom 22. März 1991 heißt: "Die Prüfung einer Reihe stichprobenhaft ausgewählter Streitakten seines Dezernats hat allerdings ergeben, daß er zumindest einzelne Verfahren nicht mit der gebotenen Zügigkeit gefördert hat". Dasselbe gilt für die Ausführung in der Beurteilung vom 4. Juli 1991, daß der Richter "nunmehr" alle Verfahren zügig bearbeite.
1.
In diesem Umfang sind die Prüfungsanträge zu 1), zu 5) und zu 6) zulässig. Diese Beurteilungsinhalte sind Maßnahmen der Dienstaufsicht i.S. von § 26 Abs. 3 DRiG. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargetan, hierdurch werde seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, weil ihm hinsichtlich ganz bestimmter Verfahren aus seinem Dezernat seine Bearbeitungsmethode als unzulässig vorgehalten werde.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthalten die hier streitigen Ausführungen in den beiden Beurteilungen für einen objektiven Erklärungsempfänger die Rüge, der Antragsteller habe in acht nach ihrem Aktenzeichen bestimmten Gerichtsverfahren seines Dezernats durch Wiedervorlageverfügungen die Amtspflicht zur zügigen Bearbeitung derStreitsachen verletzt. Die Auslegung dieser Textstellen durch das Berufungsgericht ist - wie der Antragsteller zutreffend rügt - rechtsfehlerhaft, weil sie entgegen §§ 141, 125 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt, entgegen § 133 BGB den wirklichen Willen nicht erforscht und den im Prüfungsverfahren i.S. von § 26 Abs. 3 DRiG maßgeblichen Grundsatz (BGH DRiZ 1981, 265, 266) nicht beachtet, daß es für die Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht auf eine objektive Betrachtung der Umstände des Einzelfalles ankommt. Die tatrichterlich festgestellte, zur Vorbereitung der Beurteilung vom 10. Juli 1989 durchgeführte Geschäftsprüfung vom 22. Juli 1989 war die einzige Grundlage für die hier streitigen Formulierungen in den Beurteilungen; der Antragsteller hat sie als solche in das Verfahren eingeführt. Der Senat kann sie in eigener Kompetenz daraufhin prüfen, ob von ihnen unter Würdigung aller einem objektiven Beobachter in der Rolle des Antragstellers bekannten Umstände eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ausgeht, zumal weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht mehr in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1991, 1180, 1181) [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]. Da die Beurteilungen ausdrücklich auf "die" Prüfung einer Reihe stichprobenhaft ausgewählter Streitakten des Dezernates des Antragstellers abstellen und hierfür nach den Umständen nur diejenige vom 22. Juni 1989 in Betracht kommt, kann ein objektiver Leser den folgenden Halbsatz nur als Rüge "zumindest" der Wiedervorlagepraxis des Antragstellers in den dort genannten acht Streitverfahren verstehen. In der Beurteilung vom 4. Juli 1991 ist dieser streitige Text in wörtlichem Zitat wiederholt. Er hat dort denselben Aussagegehalt. In derselben Beurteilung wird, wieder Antragsteller richtig vorträgt, dieser Vorhalt für die Vergangenheit dadurch bekräftigt, daß die jetzt als zügig bewertete Bearbeitung aller Verfahren durch das Wort "nunmehr" eingeschränkt wird, auf diesem Wege hat der Präsident des LSG dem Antragsteller insgesamt dreimal vorgeworfen, er habe acht bestimmte Streitsachen, möglicherweise aber auch noch weitere ("zumindest"), nicht pflichtgemäß gefördert. Damit aber ist nachvollziehbar behauptet, der Antragsgegner habe auf den Prozeß der Rechtsfindung durch den Kläger eingewirkt.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist aber auch im vorliegenden Zusammenhang von den Gerichten der Dienstgerichtsbarkeit nicht zu prüfen, ob die streitigen Bewertungen in den beiden Beurteilungen auf zutreffend ermittelten Tatsachen beruhen oder nach den Maßstäben des Beurteilungsrechts rechtmäßig sind. Dies zu prüfen, bleibt dem Verwaltungsgericht vorbehalten.
2.
Die vorgenannten Beurteilungsinhalte beeinträchtigen (unzulässig) die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Denn die Entscheidung eines Richters darüber, wie häufig, in welchen Abständen und zu welchen Überprüfungen er sich im Einzelfall eine Streitakte wieder vorlegen läßt, gehört zum Raum der eigentlichen Rechtsfindung, die der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (zusammenfassend BGH NJW 1988, 419, 420 und a.a.O., S. 421 f. m.w.N.) ist eine Maßnahme unzulässig, wenn sie indiesem Bereich irgendwie auf eine Weisung hinausläuft, wie der Richter verfahren soll; insoweit muß sich jede mit der Dienstaufsicht betraute Stelle auch jeder mental-psychischen Einflußnahme enthalten. Deshalb ist eine kritische Bewertung des Richters durch die Dienstaufsicht unzulässig, wenn er dadurch veranlaßt werden könnte, u.a. eine Verfahrensentscheidung künftig in einem anderen Sinn als ohne diese Kritik zu treffen. Dies schließt ein, daß die Dienstaufsicht auch nicht versuchen darf, die Entscheidungsfreiheit des Richters zu dem Zweck zu beeinträchtigen, ihn auf eine bestimmte Bearbeitungsweise festzulegen.
Andererseits unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um Fragen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, der äußeren Form der Erledigung der richterlichen Amtsgeschäfte oder der äußeren Ordnung geht (BGHZ 90, 41, 45). Deswegen kann der Vorhalt verzögerlicher Terminierung älterer Sachen oder unangemessen langer Absetzungsfristen (BGHZ 90, 41, 44 bis 46) oder zu hoher Rückstände (BGH NJW 1988, 419, 420) eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein. Hingegen enthalten die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 bis 48), das Ansinnen einer bestimmten Form der Prozeßerledigung (BGHZ 69, 309, 313), einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (BGH NJW 1984, 2535) oder vermehrter Anberaumung von Sitzungstagen (BGH NJW 1988, 421 f.) sowie das Ersuchen, ganz bestimmte Verfahren umgehend zu bearbeiten (BGH NJW 1987, 1197 f.), grundsätzlich unzulässige Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit.
Vor diesem Hintergrund ist die richterliche Entscheidung, ob eine Streitsache entscheidungsreif ist, dem Kernbereich der Rechtsprechung zuzuordnen. Dasselbe gilt für die Zwischenentscheidungen des Richters auf seinem Weg der Rechtsfindung, welche die Art und Weise der rechtlichen Bearbeitung des Streitstoffes betreffen. Denn er hat - nur an Gesetz und Recht gebunden - in alleiniger Verantwortung zu klären, ob noch bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen zu treffen sind oder ob sogar nach von ihm bereits festgestellter Entscheidungsreife im Blick auf die Entwicklung von Gesetzgebung und höchstrichterlicher Rechtsprechung vor einer Terminierung weitere Überprüfungen des bisherigen Erkenntnisstandes erforderlich sind. Ist er - wie der Antragsteller - Mitglied eines Spruchkörpers, hat er außerdem auf die im jeweiligen Kollegium gebräuchlichen Prozesse der gegenseitigen Abstimmung und der Vorbereitung von Sitzungen zu achten. Gerade in der Sozialgerichtsbarkeit, deren Spruchkörper häufig Sitzungen mit sachthematischen Schwerpunkten durchführen, kann sich für den Richter aus dem Sitzungsplan die Notwendigkeit ergeben, sich bereits als entscheidungsreif beurteilte Sachen aus seinem Dezernat erneut - auch mehrmals - wieder vorlegen zu lassen, wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Sitzung anstehen. Ferner ist ein beisitzender Richter - wie der Kläger - grundsätzlich für die Terminierung der Streitsache nicht zuständig (§ 110 Abs. 1 SGG) und als Berichterstatter auch hinsichtlich der Beurteilung der Entscheidungsreife von der Ansicht der zur Mitwirkung im konkreten Streitfall berufenen Mitglieder des Kollegiums abhängig. Aber auch dann, wenn der Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit Einzelrichter oder Vorsitzender eines im übrigen mit ehrenamtlichen Richtern besetzten Spruchkörpers ist, gehört die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Sache endgültig entscheidungsreif oder aber wieder vorzulegen ist, im Rahmen sachgerechter Bearbeitung des Dezernats zum Kernbereich richterlicher Rechtsfindung; sie findet im Gebot, in angemessener Frist zu entscheiden, also ältere Sachen nicht zögerlich zu terminieren oder zu hohe Rückstände auflaufen zu lassen, eine Grenze, auf deren Beachtung die Dienstaufsicht ggf. zulässig dringen kann.
Die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht beeinträchtigen die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Sie halten ihm keine der genannten Grenzüberschreitungen, sondern die Art und Weise der von ihm gewählten Bearbeitung von Streitfällen vor. Mit dem Vorwurf, er habe zumindest acht Verfahren aus seinem Dezernat aufgrund seiner Wiedervorlagepraxis nicht umgehend bearbeitet, greifen sie unzulässig in den Vorgang der richterlichen Rechtsfindung ein. Sie sind deshalb in dem im Urteilsausspruch genannten Umfang für unzulässig zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2, 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren unter Würdigung der Bedeutung der Anträge des Revisionsklägers entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.000 DM festgesetzt.
Gollwitzer
Siol
Gagel
Meyer