Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1989, Az.: RiZ (R) 5/89
Geschäftsverteilung; Präsidium; Dienstaufsicht; DriG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1989
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 5/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- DGH Hessen - 12.12.1988
- DG Hessen
Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 3 DriG
Fundstellen
- DRiZ 1991, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 718-719 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Amtlicher Leitsatz
Die Geschäftsverteilung betreffende Entscheidungen des Präsidiums eines Gerichts sind grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht i. S. von § 26 III DRiG (im Anschluß an BGHZ 93, 100 [BGH 30.11.1984 - RiZ R 9/84] = NJW 1985, 1024 [BGH 26.01.1984 - I ZR 195/81] = LM § 26 DRiG Nr. 30).
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
ohne mündliche Verhandlung am 4. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen
sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Macke und Gollwitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Antragstellerin gehörte seit dem 1. April 1980 dem für Verfahren aus dem Wirtschaftsverwaltungsrecht, dem Energie-, Atom- und Strahlenschutzrecht zuständigen 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Richterin an. Das Präsidium des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs teilte sie mit Beschluß vom 31. Juli 1987 dem zum 1. August 1987 neu eingerichteten, für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz zuständigen 12. Senat zu und bestimmte sie zugleich zur ständigen Vertreterin des Vorsitzenden. Gleichzeitig wurde der Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. S. vom 6. in den 8. Senat umgesetzt. Mit Beschluß vom 23. Dezember 1987 teilte das Präsidium die Antragstellerin wie bisher dem 12. Senat zu und bestimmte sie weiterhin zur Vertreterin des Vorsitzenden.
Die Antragstellerin hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem Hessischen Dienstgericht für Richter erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß ihre durch die Präsidiumsbeschlüsse vom 31. Juli 1987 und 23. Dezember 1987 angeordnete Zuteilung an den 12. Senat wegen Eingriffs in ihre richterliche Unabhängigkeit unzulässig sei. Sie hat vorgetragen, daß ihre Umsetzung sachlich nicht begründet sei, weil das Präsidium damit persönlichen Wünschen des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Dr. H. und des Richters am Verwaltungsgerichtshof Dr. S. Rechnung getragen habe. Dabei seien Alternativen nicht in ausreichendem Maße erwogen worden. Dies sei nicht zweckmäßig und widerspreche der bisherigen Übung; sie könne nicht ausschließen, daß die Regelung auch dem Zweck diene, ihre bisherige Tätigkeit im 8. Senat zu mißbilligen, zumal sich das Präsidium bei seiner Entscheidung auch von der Erwägung habe leiten lassen, der 8. Senat werde mit ihrem Ausscheiden leistungsfähiger. Bisher seien mehrfach "schwierige" Richter gegen ihren Willen einem Asylsenat zugeteilt worden.
Das Hessische Dienstgericht für Richter hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag wiederholt hat, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Er hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Gründe seines Beschlusses vom 14. Dezember 1987 (DGH 2/87), durch den das Gesuch der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden ist, den Rechtsweg zu den Dienstgerichten nicht für eröffnet gehalten, weil der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG sei, die Antragstellerin überdies keinen plausiblen und durch konkrete Tatsachen belegten Sachverhalt vorgetragen habe, der die Annahme einer Verletzung ihrer richterlichen Unabhängigkeit rechtfertigen könnte. Ihre bloße Behauptung, sie habe aus der Rechtsprechung des 8. Senats eliminiert und so diszipliniert werden sollen, reiche für die Öffnung des Rechtsweges zum Dienstgericht nicht aus. Die mit der Übertragung der Stellvertretung im Vorsitz verbundene Umsetzung der Antragstellerin in den 12. Senat bedeute das Gegenteil einer Abwertung ihrer bisherigen Richtertätigkeit. Wenn das Präsidium bei seiner Entscheidung persönlichen Wünschen des Vorsitzenden Richters Dr. H. und des Richters Dr. S. gegenüber den Wünschen der Antragstellerin auf Verbleib im 8. Senat den Vorrang eingeräumt habe, bedeute das unter keinen Umständen einen Eingriff in ihre richterliche Unabhängigkeit, auch wenn sie das so empfunden haben möge. Aus der fehlenden Befragung aller in Betracht zu ziehenden Richter durch das Präsidium ergebe sich nicht, daß keine andere Lösung als die schließlich beschlossene erwogen worden sei. Ebensowenig könne der Umstand, daß der 8. Senat mit politisch bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten befaßt und außerdem in landesrechtlichen Fragen letztinstanzlich zuständig sei, die Annahme rechtfertigen, das Präsidium habe mit der angefochtenen Maßnahme die Rechtsprechung dieses Senats beeinflussen wollen. Nichts spreche zudem dafür, daß die Antragstellerin als nach ihrem Sprachgebrauch "schwierige" Richterin umgesetzt worden sei. Ihre früheren Differenzen mit dem Vorsitzenden Richter Dr. H. hätten sich nicht in einer Aussage des Präsidiums zu ihrer richterlichen Tätigkeit niedergeschlagen. Zudem stünden diese Differenzen nach ihrer eigenen Erklärung einer Zusammenarbeit mit Herrn Dr. H. mittlerweile nicht mehr im Wege.
Die Antragstellerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1988 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die nach § 80 Abs. 2 DRiG zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet.
1.
Die von der Antragstellerin gerügten Verfahrensverstöße lassen sich nicht feststellen.
a)
Der Vorsitzende Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Renner war bei der Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter nicht als Mitverpflichteter im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Ziff. 1 ZPO von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen. Er hat dem Antragsgegner, dem Präsidium des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht angehört. Ihm kam auch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Senats, dem die Antragstellerin zugewiesen worden ist, anderweit eine unmittelbare Beteiligung an der das Präsidium bildenden Personengruppe nicht zu. Nur in einem solchen Falle käme die sinngemäße Anwendung des Begriffs des "Mitverpflichteten" auf ihn in Betracht. Einer weiter ausdehnenden Auslegung ist der Begriff schon wegen des erschöpfenden Charakters der Ausschließungsvorschriften von § 41 ZPO nicht zugänglich (vgl. hierzu Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 41 Rz. 8; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 48. Aufl., § 41 Anm. 2; Thomas/Putzo, ZPO, § 41 Anm. 2; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., S. 136; Schönke/Kuchinke, Zivilprozeßrecht, S. 85, 86; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 41, Rz.C II a 2). Aus demselben Grunde reicht auch das von der Antragstellerin behauptete, bloß mittelbare Interesse des Richters am Ausgang des Rechtsstreits zu seinem Ausschluß kraft Gesetzes nicht aus (Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 41 Rz. 8). Ob der Vortrag der Antragstellerin insoweit die Ablehnung des Richters gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 VwGO, § 42 ZPO wegen Befangenheit gerechtfertigt hätte, bedarf keiner Erörterung, weil sie einen solchen Antrag nicht gestellt hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 VwGO, § 43 ZPO), auch unterliegt die Entscheidung eines Dienstgerichtshofes für Richter, durch die ein Ablehnungsgesuch gegen einen mitwirkenden Richter zurückgewiesen wird, selbst dann nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, wenn sie auf Selbstablehnung oder Selbstanzeige gemäß § 54 VwGO, § 48 ZPO des betroffenen Richters zurückgeht (§§ 152 Abs. 1, 173 VwGO, § 548 ZPO; vgl. BGHZ 85, 145, 148; BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57/84 - <Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 35> m.w.N.).
b)
Die Rüge, der Hessische Dienstgerichtshof habe unter Verstoß gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO die in der Revisionsbegründung aufgeführten Tatsachen nicht berücksichtigt, genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Antragstellerin gibt die Tatsachen, die den Mangel ergeben, nicht genau an; sie benennt nicht die Zeugen, die nach ihrer Auffassung hätten vernommen werden müssen und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen und legt insbesondere nicht dar, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruht oder doch beruhen kann. Ihre bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze genügt diesen Erfordernissen nicht (ständige Rechtsprechung; u.a. BVerwGE 31, 212 <217 f.>). Die Revisionsbegründung ergibt zudem nicht, daß sich dem Hessischen Dienstgerichtshof, ausgehend von seiner für die Beurteilung des geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50/80 - <NJW 1983, 187, 189>), eine derartige Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
c)
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiter, durch das angefochtene Urteil sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 2 und 138 Nr. 3 VwGO verletzt worden, weil die von ihr vorgebrachten Tatsachen gänzlich unbeachtet gelassen worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht und der Senat in ständiger Rechtsprechung folgen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb "in Ausnahmefällen" nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 28, 378, 384 ff.; 47, 182, 187 ff.; 54, 43, 46; 66, 211, 213).
Solche die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigenden Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Dienstgerichtshof ist im Gegenteil auf das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe aus der Rechtsprechung des 8. Senats eliminiert und wegen ihrer richterlichen Tätigkeit in diesem Spruchkörper kritisiert und diszipliniert werden sollen, ausdrücklich eingegangen (UA S. 10 und 11). Die Antragstellerin läßt mit ihrem Vortrag in der Revisionsbegründung unberücksichtigt, daß gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. Das Gericht braucht sich nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen, insbesondere nicht mit Tatsachen, die - wie hier - für die Entscheidung unerheblich sind.
2.
Die Revision ist auch sachlich unbegründet.
Der Antrag auf Entscheidung durch ein Richterdienstgericht ist unzulässig.
a)
Die von der Antragstellerin zum Gegenstand ihres Rechtsschutzbegehrens gemachten, die Geschäftsverteilung betreffenden Entscheidungen des Präsidiums des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind keine Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG, das Präsidium kein Dienstaufsichtsorgan gegenüber den vom Geschäftsverteilungsplan betroffenen Richtern (BGHZ 93, 100 <101>). Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, an der festzuhalten ist, kann als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne der genannten Bestimmung nur ein gegen einen bestimmten Richter oder eine Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten einer die Dienstaufsicht ausübenden Stelle gewertet werden, das konkreten Bezug zur Tätigkeit des Richters hat (BGHZ 61, 374; 93, 100 <101>; Urteile vom 5. Februar 1980 - RiZ 1/79 - <DRiZ 1980, 229>, vom 26. Mai 1981 - RiZ 8/80 - <DRiZ 1981, 426 f.> und vom 24. März 1981 - RiZ 7/80 - <DRiZ 1981, 265 f; Zöller ZPO 15. Aufl. § 21 e GVG Rz. 54; Kissel, GVG, § 1 Rz. 181; vgl. ferner BGHZ 46, 66). § 26 Abs. 3 DRiZ läßt sich hiernach auf das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht unmittelbar anwenden.
b)
Die Frage nach dem Umfang des durch § 26 Abs. 3 DRiG gewährten Rechtsschutzes kann hier letztlich unbeantwortet bleiben. Die Antragstellerin unterbreitet nämlich keinen Sachverhalt, aus dem sich "offensichtlich" (BGHZ 93, 100) ein Eingriff in ihre Unabhängigkeit als Richterin herleiten ließe. Allgemein reicht die bloße Behauptung einer Unabhängigkeitsverletzung (entgegen Schmidt/Räntsch, DRiG, 4. Aufl., § 26 Rz. 35 <BGHZ 46, 66, 70> und Arndt, GKÖD, Bd. I, Teil 5, DRiG § 26 Rz. 74) nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes darf die Behauptung einer Unabhängigkeitsverletzung hiernach nicht aus der Luft gegriffen, sie muß vielmehr einleuchtend und nachvollziehbar sein (BGHZ 90, 41 <43>; Urteil vom 30. März 1987 - NJW 1987, 2442).
Diesen Anforderungen entspricht das sich in bloßen Vermutungen und Schlußfolgerungen erschöpfende Vorbringen der Antragstellerin nicht. Selbst wenn es eine ihren Zuteilungswünschen abträgliche Absprache zwischen dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und dem späteren Vorsitzenden des 8. Senats gegeben hätte, hat die Antragstellerin doch nicht dargetan, daß eine solche Abrede die Meinungsbildung der übrigen Mitglieder des Präsidiums beeinflußt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß mit der Einrichtung eines neuen Senats und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Bestimmung eines erfahrenen Richters zum ständigen Vertreter des Vorsitzenden ein dringendes Bedürfnis zur Umsetzung eines solchen Richters auf der Hand lag. Dafür, daß die Antragstellerin mit dieser Maßnahme habe "diszipliniert" werden sollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Dasselbe gilt von der unsubstantiiert vorgebrachten Behauptung, bisher seien durch das Präsidium des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur "schwierige" Richter gegen ihren erklärten Willen anderen als den von ihnen gewünschten Senaten zugeteilt worden.
Zudem spricht nichts für die Annahme, die in richterlicher Unabhängigkeit und nach pflichtgemäßem Ermessen über die Geschäftsverteilung entscheidenden Präsidiumsmitglieder hätten sich dabei von sachfremden Erwägungen der von der Antragstellerin vorgetragenen Art leiten lassen (vgl. hierzu BGHZ 46, 66, 74; 46 147, 150; Arndt, a.a.O. Rz. 71; BVerwG NJW 1982, 2274, 2394). Ein Ringtausch durch das Präsidium ist, jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, auch während des Geschäftsjahres verfassungsrechtlich unbedenklich (BGHSt 22, 237), ein subjektives Recht auf Ausübung einer bestimmten Tätigkeit steht einem Richter ohnehin nicht zu (BVerfGE 15, 298, 301 [BVerfG 06.03.1963 - 2 BvR 129/63]).
3.
Die Antragstellerin wird durch die Beschränkung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht unzulässig in ihrem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf Anrufung der Gerichte eingeengt; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Dienstgericht des Bundes nach ausdrücklicher Aufgabe früherer entgegengesetzter Rechtsanwendung (BGHZ 42, 163; 51, 280, 285; 51, 363; 57, 344; 69, 309, 314) angeschlossen hat, bleibt dem in seinen Rechten verletzten Richter jedenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (BVerwGE 50, 11; 67, 222; BGHZ 90, 41, 48; Urteil vom 16. September 1987 - NJW 1988, 421 f.).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.000 DM festgesetzt.
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