Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1986, Az.: BVerwG 2 CB 57.84
Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des OVG; Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters; Heranziehung eines Vertreters bei unvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 CB 57.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 27.10.1982 - AZ: 2 K 2977/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.10.1984 - AZ: 6 A 2448/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1988, 418-419
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1984 und die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 9.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie hat die mit Schriftsatz vom 6./10. Dezember 1984 geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Die Ausführungen in Verbindung mit der Revisionsbegründung im Schriftsatz vom 8. Februar 1985 sind nicht zu berücksichtigen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Deshalb sind nur die innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 8. November 1984 vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich, noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichem Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine derartige konkrete Rechtsfrage läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Es wendet sich lediglich mit allgemeinen Ausführungen gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen, den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision vernachlässigenden Angriffen kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 162>). Durch die Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschluß vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 187>).
Aus dem Vorbringen, das Berufungsgericht weiche "auch von der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der dienstrechtlichen Ahndung von Trunkenheitsfahrten ab", ergibt sich keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu "bezeichnen", von der das angefochtene Urteil abweicht, d.h. es ist nicht nur die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau anzugeben, sondern auch anzuführen, worin die Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage bestehen soll (vgl. u.a. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 130>). Entscheidungen, von denen das angefochtene Urteil ihrer Meinung nach abweicht, führt die Beschwerde nicht an.
Die vom Kläger eingelegte Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).
Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nach § 133 VwGO nur statthaft, wenn mit ihr einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird. Die Revision rügt zunächst die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 138 Nr. 1 VwGO. Dieser Mangel rechtfertigt an sich gemäß § 133 Nr. 1 VwGO die Revision ohne Zulassung. Der Kläger hat jedoch einen derartigen Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan. Aus den vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - läßt er sich nicht entnehmen (zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels bei einer auf § 133 VwGO gestützten Revision vgl. Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493>, vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 72.80 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 34> und vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076/81 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 35 = NJW 1982, 2274>).
Aus dem Vorbringen, der ehrenamtliche Richter G. habe zu Unrecht nicht an der Urteilsfindung mitgewirkt, weil das Oberverwaltungsgericht ihn aufgrund seiner Mitteilung, er sei seit 1979 Mitglied des Kreistages des Märkischen Kreises, zu Unrecht gemäß § 54 Abs. 3 VwGO für befangen gehalten habe, läßt sich kein Verfahrenverstoß herleiten. Die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts über die Selbstanzeige gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO, bei der es sich im Unterschied zum Antragsverfahren nach §§ 44, 45 ZPO im übrigen um ein gerichtsinternes Verfahren handelt, ist gemäß dem nach § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 548 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - <Buchholz 310 § 173, Anh: § 548 Nr. 2>, vom 13. Februar 1978 - BVerwG 5 B 85.76 - <Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 1> und vom 8. November 1982 - BVerwG 7 CB 98.81 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 38>).
Die Revision macht weiter geltend, selbst wenn der ehrenamtliche Richter G. befangen gewesen sei, hätte nicht der ehrenamtliche Richter E. aufgrund der sogenannten Hilfsliste an der Sitzung teilnehmen dürfen, sondern ein anderer ehrenamtlicher Richter nach der Hauptliste. Die Befangenheit des ehrenamtlichen Richters G. sei kein unvorhergesehener Hinderungsgrund im Sinne von § 30 Abs. 2 VwGO gewesen. In der Hauptliste sei der ehrenamtliche Richter G. bereits ausdrücklich als Mitglied des "Kreistages des Märkischen Kreises" bezeichnet, so daß deshalb der Befangenheitsgrund bei der Ladung schon bekannt gewesen sei. - Einzuräumen ist, daß die Hilfsliste nicht der allgemeinen Vertretung (BVerwGE 13, 147 <149>[BVerwG 27.10.1961 - VII C 26/61]), sondern nur der Vertretung bei unvorhergesehener Verhinderung dient. Die Revision behauptet aber selbst nicht substantiiert, daß das Gericht die Verhinderung des ehrenamtlichen Richters G. wegen Befangenheit schon bei der Ladung tatsächlich vorausgesehen hat. Sie beschränkt sich vielmehr unter Hinweis auf den dem Namen des ehrenamtlichen Richters in der Hauptliste beigefügten Zusatz auf eine Vermutung. Aus dem dem Namen beigefügten Zusatz allein war aber ohne gleichzeitige Durcharbeitung des Sach- und Streitstoffes nicht erkennbar, daß der Richter in der konkreten Streitsache als befangen anzusehen sein wird. Im übrigen ist die Beantwortung der Frage, wann eine Verhinderung als unvorhergesehen zu betrachten sei, der näheren Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan und ergänzend der Übung des Gerichts überlassen (BVerwGE 13, 147 <149>[BVerwG 27.10.1961 - VII C 26/61]; 44, 215 <218 f. [BVerwG 30.11.1973 - VII C 78/72]>). Ausführungen enthält die Revisionsbegründungsschrift insoweit nicht.
Auch der Vortrag, die Hilfsliste sei für alle Senate des Oberverwaltungsgerichts zentral eingerichtet und werde von einer Justizinspektorin geführt, die bei telefonischer Ladung den nächsten "verfügbaren" Richter anrufe und bei dessen Erklärung, er sei verhindert, den nächsten, kann nicht zum Erfolg der Revision führen. Wenn ein ehrenamtlicher Richter sich unter Angabe von Gründen für verhindert erklärt, braucht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht nicht nachzuprüfen, ob der mitgeteilte Hinderungsgrund tatsächlich vorliegt. Es darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BVerGE 44, 215 <216>; Beschlüsse vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - <Buchholz 310 § 138 Ziffer 1 Nr. 24> sowie Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - <Buchholz 310 § 30 Nr. 18>). Angesichts der Entbehrlichkeit gerichtlicher Nachprüfung im konkreten Fall darf sich die Geschäftsstelle bei unvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters auch ohne konkreten Auftrag oder generelle Ermächtigung um die Heranziehung eines Vertreters nach der Hilfsliste bemühen. Damit entscheidet sie weder über die Notwendigkeit der Vertretung noch über die Besetzung der Richterbank (BVerwGE 44, 215 <216>[BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73]; Urteile vom 18. März 1976 - BVerwG 2 C 8.74 - <Buchholz 310 § 30 Nr. 12> sowie vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - <a.a.O.>).
Der gerügte Verfahrensmangel ergibt sich ferner auch nicht aus dem Vorbringen, in der Hilfsliste werde nicht vermerkt, ob schriftlich oder telefonisch geladen worden sei und ggf. zu welcher Uhrzeit. Es ist nicht dargetan, inwiefern sich hieraus im vorliegenden konkreten Fall eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank ergeben könnte. Da die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO verlangt, daß Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, genügt es nicht, daß der Kläger sozusagen "auf Verdacht" mögliche Verfahrensmängel behauptet, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Form zu prüfen hätte (vgl. hierzu Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <a.a.O.> und vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 33>).
Weitere Verfahrensmängel im Sinne von § 133 VwGO hat der Kläger in der Revisionsbegründung nicht geltend gemacht. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte nicht nur den Prozeßbevollmächtigten des Klägers laden (§§ 67 Abs. 3 Satz 3, 102 VwGO), sondern auch das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen (§ 95 Abs. 1 VwGO) müssen, sowie die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) und der Verletzung der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) fallen nicht unter die in § 133 VwGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel. Die in den weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung enthaltenen Angriffe gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und könnten schon deshalb nur mit einer gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassenen Revision, nicht hingegen mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision gerügt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 9.100 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend die Hälfte des jährlichen Grundgehalts als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Sommer