Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1994, Az.: VII ZR 217/93
Honorarklage; Architekt; Fälligkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1994
- Aktenzeichen
- VII ZR 217/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 127, 254 - 262
- BauR 1995, 126-129 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1996, 122-123 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1995, 65 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
- IBR 1995, 64 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 399-401 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 498-500 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 5 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1995, 73-75 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.
2. Eine Honorarabschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.
3. Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann, und erteilt ihm der Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 Architektenhonorar sowie die Erstattung der ihm entstandenen Nebenkosten.
Ende 1990 verhandelten die Parteien darüber, daß der Kläger für den Beklagten die Tragwerksplanung für ein mehrgeschossiges Geschäftshaus erstellen sollte. Mit Schreiben vom 22. November 1990 teilte der Kläger dem Beklagten folgendes mit:
"Aufgrund der Verzögerungen beim Druck der Vertragsformulare sehe ich mich veranlaßt, Ihnen zunächst in dieser allgemeinen Form die wichtigsten Inhalte des Vertragstextes zu übermitteln.
Ausgehend von einer grob kalkulierten, anrechenbaren Bausumme, der nach HOAI bestimmten Leistungszone und dem hiermit festgelegten Honorarsatz, wurde der Honorar-Grundbetrag ermittelt.
Bausumme: 500.000 DM (System Tragwerk), Leistungszone III HOAI, Mindestsatz, Honorargrundbetrag: 34.480,-- DM
angesetzt werden 75 % = 25.860,-- DM
Aus den Leistungsphasen 1 bis 9 werden mit reduziertem Prozentsatz nur die Leistungsphasen 2 bis 5 angesetzt.
Leistungsphase 2: 2 % = 517,20 DM
3: 4 % = 1.034,40 DM
4: 10 % = 2.586,00 DM
5: 42 % = 10.861,20 DM
58 % = 14.998,80 DM Netto
+ 14 % = 2.099,83 DM MWSt
Gesamtbetrag: 17.098,63 DM Brutto
Den kompletten Vertragstext erhalten Sie umgehend nach Eingang der Formulare. An den festgesetzten Beträgen wird jedoch keinerlei Änderung vorgenommen.
Bitte unterzeichnen Sie dennoch dieses Schreiben, da es vertragliche Aspekte beinhaltet."
Dieses Schreiben reichte der Beklagte unterschrieben erst im August oder November 1991 an den Kläger zurück.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1991 schlug der Kläger dem Beklagten vor, über sein ursprüngliches Angebot im Hinblick auf die wesentlich höheren Kosten in Höhe von ca. 1.050.000 DM neu zu verhandeln. Der Beklagte lehnte diesen Vorschlag mit der Begründung ab, der ursprünglich geschlossene Vertrag sei gültig. Ende Dezember 1991 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Teilrechnung über ein Teilhonorar in Höhe der "Vertragssumme" von 17.098,63 DM. Der Beklagte zahlte darauf einen Teilbetrag von 4.716,80 DM.
Nach Beendigung seiner Arbeiten erteilte der Kläger dem Beklagten eine Teilrechnung vom 23. März 1992 über 68.645,28 DM. Der Berechnung seines Honorars legte er auf einer Kostenschätzung beruhende anrechenbare Kosten in Höhe von 1,02 Mio. DM zugrunde. Der Beklagte lehnte die Zahlung unter Hinweis auf die "Vereinbarung vom 22. November 1990" ab. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, die er auf die Teilrechnung vom 23. März 1992 gestützt hat. Nach der letzten mündlichen Verhandlung des Kreisgerichts und vor Verkündung des Urteils legte der Kläger eine "Abschlußrechnung" vom 8. Februar 1993 vor.
Das Kreisgericht hat der Klage aufgrund der Teilrechnung vom 23. März 1992 stattgegeben. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die Honorarforderung des Klägers mit folgender Hauptbegründung abgewiesen:
Die Parteien hätten einen entgeltlichen Architektenvertrag über die Tragwerkskonstruktion für das Geschäftshaus am Markt in L. abgeschlossen. Eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar auf der Grundlage des Angebots des Klägers vom 22. November 1990, das ein Honorar unterhalb der Mindestsätze vorsehe, sei nicht zustande gekommen (a). Der Kläger könne allerdings nur den Betrag aus diesem Angebot verlangen, weil er nach Treu und Glauben daran gehindert sei, die Mindestsätze auf der Grundlage der erhöhten Kosten zu verlangen (b, c).
a) Das im Schreiben des Klägers vom 22. November 1990 enthaltene Angebot zum Abschluß einer Pauschalhonorarvereinbarung habe der Beklagte nicht rechtzeitig angenommen; die Antwort des Beklagten sei selbst dann nach § 147 Abs. 2 BGB verspätet, wenn sie - wie der Beklagte behauptet - nicht im November 1991, sondern im August 1991 bei dem Kläger eingegangen sei. Das Angebotsschreiben des Beklagten sei selbst wieder ein Angebot, das vom Kläger seinerseits nicht angenommen worden sei. Eine Honorarvereinbarung entsprechend dem Angebot des Klägers wäre überdies unwirksam, weil eine entsprechende Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die Mindestsätze unterschreite, weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI erfüllen würde. Danach könne der Kläger an sich die Mindestsätze der HOAI beanspruchen.
b) Im vorliegenden Fall könne er allerdings nur das im Schreiben vom 22. November 1990 enthaltene Honorar verlangen, weil seiner Forderung nach den Mindestsätzen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Der Beklagte habe aufgrund des Schreibens vom 22. November 1990 davon ausgehen dürfen, daß das dort genannte Honorar ein "Festpreis" sei. Der Kläger habe nicht unverzüglich nach der Antwort des Beklagten auf dieses Angebot deutlich gemacht, daß er die Mindestsätze verlangen werde. Er habe lediglich darauf hingewiesen, daß die von ihm beabsichtigte Änderung des ursprünglichen Vertragsangebots erforderlich sei, weil die Kosten wesentlich höher seien, als ursprünglich angenommen. Auch nachdem der Beklagte der vorgeschlagenen Änderung widersprochen habe, habe der Kläger erneut in seiner Teilrechnung vom 27. Dezember 1991 auf sein Angebot vom 22. November 1990 Bezug genommen. Danach müsse der Kläger sich so behandeln lassen, als wäre die im Schreiben vom 22. November 1990 angebotene Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen.
c) Einen höheren Betrag als im Schreiben vom 22. November 1990 könne der Kläger auch nicht im Hinblick auf die erhöhten Kosten verlangen. Eine Anpassung der Honorarforderung im Hinblick auf die geänderte Berechnungsgrundlage wäre nach § 242 BGB nur gerechtfertigt, wenn ihm nicht zugemutet werden könne, daß er lediglich den Betrag aus dem Schreiben vom 22. November 1990 erhalte. Das sei nicht der Fall. Der Kläger habe, obwohl dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, nicht dargelegt, daß die anrechenbaren Kosten sich wesentlich erhöht hätten. Der Kläger könne nicht mehr einwenden, er könne höhere Kosten nicht darlegen, weil er sie nicht kenne. Der Beklagte habe im Berufungsverfahren die Kosten durch Vorlage von Rechnungsfotokopien mitgeteilt.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg:
a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts, eine Honorarvereinbarung über ein Honorar, das die Mindestsätze unterschreite, sei nicht zustande gekommen, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei nach Treu und Glauben gehindert, eine höhere Honorarforderung zu verlangen, als den Betrag aus dem Angebot vom 22. November 1990, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber der Klagforderung greift schon deshalb nicht durch, weil ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten nicht ersichtlich ist.
Das Angebot des Klägers vom 22. November 1990 bietet keine hinreichende Vertrauensgrundlage. Im Hinblick auf den Hinweis des Klägers in diesem Angebot, daß er "von einer grob kalkulierten anrechenbaren Bausumme" ausgehe, konnte der Beklagte nicht darauf vertrauen, daß die vom Kläger geschätzten Kosten nicht möglicherweise überschritten würden. Umstände, die nachträglich ein entsprechendes Vertrauen des Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die fehlende Kenntnis der Bürger aus den neuen Bundesländern über die Besonderheiten des Honorarrechts der Architekten, die von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Beurteilung der vom Kläger in seinem Angebot vom 22. November 1990 mitgeteilten unsicheren Prognose über die Bausumme erfordert keine besonderen Rechtskenntnisse.
II. 1. Das Berufungsgericht hat seine Klagabweisung vorsorglich auf die folgenden Hilfserwägungen gestützt:
Die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil der Kläger in seinen Rechnungen die anrechenbaren Kosten nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Der Kläger könne nicht einwenden, er könne zu den erhöhten Kosten keine Angaben machen, weil der Beklagte die Kosten unter Vorlage von Rechnungsfotokopien mitgeteilt habe. Die vom Kläger beigefügte Aufstellung der Kosten sei nach seinen eigenen Angaben unvollständig, sie enthalte überdies keine Kosten, sondern Baupreise. Das vom Beklagten mitgeteilte Zahlenwerk ziehe der Kläger ebenso in Zweifel, wie die von ihm selbst ermittelte Bausumme. Der Kläger hätte darlegen müssen, wie er die Bausumme von 500.000 DM ermittelt habe. Dieser rechtliche Gesichtspunkt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden.
2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den Erwägungen des Berufungsgerichts ist es zweifelhaft, ob es eine nicht fällige Honorarforderung als unbegründet oder als derzeit unbegründet abweisen werde. Die Honorarklage eines Architekten kann nicht als unbegründet abgewiesen werden, wenn die Klagabweisung darauf gestützt wird, daß die Honorarforderung deshalb nicht fällig ist, weil die vom Architekten vorgelegte Schlußrechnung nicht den Anforderungen an eine prüffähige Rechnung genügt.
Die streitige Frage, ob eine Honorarforderung, die mangels einer prüffähigen Schlußrechnung nicht fällig ist, als unbegründet oder nur als zur Zeit unbegründet abzuweisen ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (zum Meinungsstand in Schrifttum und Rechtsprechung vgl. z.B. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 6. Aufl. § 10 Rdn. 5; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 4. Aufl. § 8 Rdn. 47; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 2. Aufl. Rdn. 1396 f; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl. Rdn. 844, jeweils m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der einhelligen Ansicht im Schrifttum (vgl. Walchshöfer, Klagabweisung als "zur Zeit" unzulässig oder unbegründet, in Festschrift für Schwab 1990, S. 521, 527 m.N. der Rechtsprechung) ist eine vor Fälligkeit erhobene Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ungewiß ist, ob die Klage endgültig abgewiesen werden muß oder eine Verurteilung auszusprechen ist (Walchshöfer aaO., S. 528 m.w.N.). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Honorarforderungen, die mangels prüffähiger Schlußrechnung nicht fällig sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, Klagen, mit denen nicht fällige Honorarforderungen eines Architekten geltend gemacht werden, abweichend von anderen nicht fälligen Klageforderungen als unbegründet abzuweisen.
b) Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger keine ausreichenden Hinweise gegeben hat, welcher Sachvortrag aus der Sicht des Berufungsgerichts noch erforderlich ist. Allgemeine und pauschale Hinweise, wie sie das Berufungsgericht erteilt hat, sind nicht ausreichend. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach den §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO nur dann, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (Senatsurteil vom 10. November 1988 - VII ZR 272/87 = ZfBR 1989, 113 f = BauR 1989, 361, 362 f; Senatsurteil vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 = ZfBR 1990, 192, 193 f = BauR 1990, 488, 490 f). Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt (Senatsurteil vom 10. November 1988 aaO.; Senatsurteil vom 10. März 1990 aaO.; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 = BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 3.). Auf die Frage, ob die Aufklärungsrüge der Revision letztlich durchgreift, kommt es lediglich deshalb nicht an, weil das Berufungsurteil aus anderen Gründen insgesamt aufgehoben werden muß.
c) Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Forderung aus der Schlußrechnung sei deshalb nicht fällig, weil der Kläger die anrechenbaren Kosten nicht in der nach § 62 HOAI vorgeschriebenen Art und Weise ermittelt hat, sind bei der hier gegebenen Sachlage rechtsfehlerhaft.
Ist der Architekt für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf Informationen oder Unterlagen seines Auftraggebers angewiesen, so ist der Auftraggeber dem Architekten gegenüber vertraglich verpflichtet, sämtliche für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlichen Auskünfte zu geben oder die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Werner/Pastor aaO. Rdn. 749 f). Weigert sich der Auftraggeber, diesen Pflichten nachzukommen und kann der Architekt sich die Informationen nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen, dann kann der Architekt eine Auskunftsklage erheben (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85 = NJW-RR 1988, 1204 = BauR 1988, 361).
Bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist die Frage, wie in einem Prozeß über eine Honorarklage eines Architekten zu verfahren ist, in dem der Architekt die Berechnungsgrundlagen für sein Honorar nicht oder nicht vollständig darlegen kann, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Informationen oder Unterlagen ist und der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte oder die Herausgabe der Unterlagen verweigert. In Fällen dieser Art ist der Architekt nicht allein darauf verwiesen, eine Auskunftsklage zu erheben. Das Gesetz verlangt von ihm die Vorlage einer prüffähigen Honorarschlußrechnung (§ 8 Abs. 1, ebenso § 62 HOAI). Unter welchen Voraussetzungen eine Schlußrechnung als prüffähig angesehen werden kann, kann nicht abstrakt bestimmt werden; die Anforderungen an die Prüffähigkeit hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = BauR 1994, 655, 656 = ZfBR 1994, 219). Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen (BGH Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 132/89 = BauR 1990, 382, 383 [BGH 01.03.1990 - VII ZR 132/89] = ZfBR 1990, 189 f; Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 aaO.). Dafür ist unter anderem der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf denen die Berechnung des Honorars beruht. In Fällen der oben geschilderten Art kann die Prüffähigkeit in diesem Sinne für den Auftraggeber ausnahmsweise schon bei Angaben des Architekten, die auf Schätzungen beruhen, gegeben sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet, und der Auftraggeber die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann. Verfahrensrechtlich ist die Darlegungs- und Beweislast des Architekten in diesen Fällen im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen eingeschränkt. Der Architekt genügt seiner Darlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt, für die ihm sein Auftraggeber die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vorenthalten hat. Hinsichtlich dieser Anteile der anrechenbaren Kosten reicht ein Bestreiten des Auftraggebers mit Nichtwissen nicht aus; er muß vielmehr zu diesen Anteilen unter Vorlage der Unterlagen konkret Stellung nehmen (Werner/Pastor aaO. Rdn. 750; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 4. Aufl. § 8 Rdn. 48, jeweils m.w.N.). Erst wenn der beklagte Auftraggeber die Schätzung des Architekten auf diese Weise substantiiert bestritten hat, obliegt es dem klagenden Architekten, seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu ergänzen.
III. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Differenzbetrag zwischen dem Pauschalhonorar aus dem Angebot vom 22. November 1990 in Höhe von 17.098,63 DM und der vom Beklagten gezahlten Abschlagszahlung in Höhe von 4.716,80 DM mit der Begründung versagt, der Kläger habe sich insoweit nicht den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht.
2. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Auf der Grundlage seines Standpunktes, daß der Kläger an das im Angebot vom 22. November 1990 genannte Pauschalhonorar gebunden sei, hätte das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls den Differenzbetrag zuerkennen müssen. Es hätte den Vortrag des Klägers entsprechend auslegen können oder zumindest den Kläger fragen müssen, ob er sich den Vortrag hilfsweise zu eigen mache. Die Revision hat die Verletzung der Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts zu Recht gerügt.