Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1994, Az.: VII ZR 87/93
Architektenvertrag; Kündigung; Nicht erbrachte Leistung; Honorarforderung; Prüfbare Schlußrechnung; Ausweis von Abschlagszahlungen; Sondervergütungen; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1994
- Aktenzeichen
- VII ZR 87/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1994, 1742 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1994, 655-657 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1994, 511 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- LM H. 2 / 1995 § 649 BGB Nr. 24
- MDR 1994, 1214 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1238-1239 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1856-1858 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages gem. § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen Honorar, wird die Honorarforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung über sein Honorar für die bereits erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen erteilt hat.
2. Die Schlußrechnung ist für den Auftrag insgesamt zu erteilen; sie ist nur prüffähig, wenn die Abschlagszahlungen in der Schlußrechnung ausgewiesen sind.
3. Verlangt der Architekt eine besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI oder einen Zuschlag für Umbauten oder Modernisierungen nach § 24 HOAI, dann ist eine Honorarschlußrechnung nur ordnungsgemäß, wenn in der Rechnung diese Honoraranteile gesondert aufgeführt und deren Voraussetzungen prüffähig angegeben sind.
4. Bei der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen.
Tatbestand:
Der klagende Architekt verlangt von der Beklagten 60 % des Honoraranteils für nicht erbrachte Leistungen.
Die Beklagte, Inhaberin der Gaststätte "Zum Alten Markt" in H., beauftragte den Kläger mit Planungsleistungen für die bauliche Umgestaltung der Gaststätte. Nachdem der Kläger Planungsarbeiten erbracht hatte, erteilte die Beklagte dem Kläger am 10. Juni 1986 einen umfassenden Auftrag zur Umgestaltung der Gaststätte.
Am 4. Mai 1987 erteilte die Beklagte dem Kläger einen zusätzlichen Auftrag über die "3. Planungsänderung Gasthof Alter Markt H. - zusätzliche Erweiterung der Gästezimmer auf 20 Betten".
Der Kläger erteilte der Beklagten Abschlagsrechnungen vom 31. Dezember 1985, vom 20. Juni 1986 und 31. Januar 1988. Die Beklagte leistete Abschlagszahlungen von insgesamt 60.212,61 DM.
Im Jahre 1989 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie das Bauvorhaben aus privaten Gründen nicht realisieren könne. Daraufhin erteilte der Kläger der Beklagten eine Honorarschlußrechnung über einen Honoraranteil von 60 % für die nicht ausgeführten Leistungsphasen 5 bis 8 in Höhe von insgesamt 37.678,25 DM. Sein Honorar berechnete er auf der Grundlage anrechenbarer Baukosten in Höhe von 786.880 DM und dem Mittelsatz der Honorarzone IV.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 32.709,65 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie hinsichtlich der geforderten Mehrwertsteuer abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung gerügt und den vom Kläger behaupteten Umfang der erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 bestritten. Hilfsweise hat sie mit dem Differenzbetrag aufgerechnet, der sich aus dem Honoraranspruch in Höhe von 22.815 DM, der dem Kläger nach Ansicht der Beklagten für erbrachte Leistungen zustehe, und den Akontozahlungen der Beklagten in Höhe von 60.212,61 DM ergebe. Das Oberlandesgericht hat auf die Anschlußberufung des Klägers die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht zur Zahlung der Honorarforderung bestätigt und dem Kläger die mit der Anschlußberufung geltend gemachten erhöhten Zinsforderungen zuerkannt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Honorarforderung des Klägers sei fällig, weil seine auf die nicht ausgeführten Leistungsphasen 5 bis 8 beschränkte Schlußrechnung prüffähig sei. Der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, welche von ihm erbrachten Leistungen den bisher von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 60.212,61 DM zugrunde liegen würden. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem Differenzbetrag zwischen den geleisteten Akontozahlungen und der nach ihrer Auffassung begründeten Honorarforderung für erbrachte Leistungen betreffe nicht die geltend gemachte Honorarforderung für nicht erbrachte Leistungen.
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Schlußrechnung des Klägers ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht prüffähig.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Fälligkeit der Architektenhonorarforderung, die der Architekt nach der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit für erbrachte Leistungen verlangt, voraus, daß er die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüfbare Schlußrechnung vorgelegt hat (Senatsurteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 = ZfBR 1986, 232 f = BauR 1986, 596 f). Der Architekt muß seine Schlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsseln, daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl. 1993 Rdn. 843; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 6. Aufl. 1991, § 8 Rdn. 7). In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, damit der Auftraggeber in der Lage ist, die Schlußrechnung in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die vor allem von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung abhängt (Werner/Pastor aaO.; Locher/Koeble/Frik aaO.).
Verlangt ein Architekt nach der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages Honorar für nicht erbrachte Leistungen, genügt seine Schlußrechnung diesen zur Prüffähigkeit der Architektenschlußrechnung entwickelten Grundsätzen im Regelfall nur, wenn in der Honorarschlußrechnung die Honorarforderungen des Architekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen prüffähig ausgewiesen sind. Dabei müssen etwaige Abschlagszahlungen berücksichtigt werden.
b) Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Schlußrechnung nicht. Abschlagsrechnungen über erbrachte Leistungen in Verbindung mit einer Schlußrechnung über die nicht erbrachten Leistungen sind nicht ausreichend, weil der Auftraggeber aufgrund der genannten Rechnungen die vom Architekten zu beanspruchende Gesamtforderung nicht überprüfen kann.
Berechnet der Architekt - wie hier - eine besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI und verlangt er einen Altbauzuschlag nach § 24 HOAI, ist die Schlußrechnung nur ordnungsgemäß, wenn der Architekt diese Honoraranteile gesondert ausweist und deren Voraussetzungen in der Rechnung prüffähig angibt (Koeble/Locher/Frik aaO.).
c) Die Fälligkeit des von dem Kläger verlangten Honorars für nicht erbrachte Leistungen setzt hier eine Schlußrechnung über das gesamte Honorar auch für die bereits erbrachten Leistungen voraus, weil der Honorarforderung des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein einheitlicher Architektenvertrag zugrunde liegt, in dessen Rahmen der Kläger mehrere Vor- und Entwurfsplanungen erbracht hat.
II. 1. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zur abschließenden Entscheidung ist der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Lage.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht wird dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Prüffähigkeit der Schlußrechnung Gelegenheit geben müssen, eine prüffähige Rechnung vorzulegen und gegebenenfalls seinen Sachvortrag hierzu zu ergänzen.
b) Sollte der Kläger eine prüffähige Schlußrechnung vorlegen, wird das Berufungsgericht sich mit der zwischen den Parteien streitigen Frage befassen müssen, welche vertraglichen Leistungen der Kläger vor der Beendigung des Architektenvertrages tatsächlich erbracht hat. Im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Architektenvertrages nach § 649 BGB trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behaupteten tatsächlich erbrachten Leistungen sowie für den Umfang des vertraglich vereinbarten Architektenwerkes.
c) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob der Kläger sein Honorar im Hinblick auf § 4 Abs. 4 HOAI nur nach den Mindestsätzen der HOAI berechnen darf. Die bisher vom Kläger vorgelegten Aufträge vom 10. Juni 1986 und 4. Mai 1987 tragen nur die Unterschrift der Beklagten, so daß die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist.