Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1992, Az.: VII ZB 13/92
Konkursfeststellungsklage; Streitwert; Gebührenstufe; Konkursquote; Handwerkssicherungshypothek
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1992
- Aktenzeichen
- VII ZB 13/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 148 KO
- § 3 ZPO
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 743-745
- BauR 1993, 247-249 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 554 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 6 / 1993 § 148 KO Nr. 4
- MDR 1993, 287 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 50-51 (Volltext mit red. LS)
- ZfBR 1993, 1 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1993, 77 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert einer Konkursfeststellungsklage ist regelmäßig auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen, wenn mit einer Konkursquote nicht gerechnet werden kann. Das gilt auch, wenn die Forderung durch eine Bürgschaft und durch eine Handwerkersicherungshypothek gesichert ist.
Gründe
I. 1. Die Klägerin hatte K. wegen restlichen Werklohns auf Zahlung von 50.726,08 DM verklagt. Nachdem über das Vermögen des K. der Konkurs eröffnet und der jetzige Beklagte als Konkursverwalter bestellt worden war, hat die Klägerin das unterbrochene Verfahren gegen den Konkursverwalter aufgenommen und die Feststellung ihrer Forderung, die sie nunmehr mit 41.983,95 DM berechnete, zur Konkurstabelle begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und u.a. vorgetragen, auf die Forderung der Klägerin werde mit Sicherheit keine Konkursquote entfallen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 7. November 1991 die Konkursfeststellungsklage abgewiesen (GA 89). Hiergegen hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes nach Aufnahme des landgerichtlichen Verfahrens 1.200 DM übersteige (GA 138), hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärt, die eingeklagte Forderung sei durch Bauhandwerkersicherungshypotheken sowie durch eine Bankbürgschaft über 22.000 DM gesichert (GA 140).
2. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 14. Juli 1992 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und den Streitwert auf 300 DM festgesetzt (GA 142). Es hat ausgeführt, der Streitwert und damit der Wert der Beschwer bestimme sich mit Aufnahme des Verfahrens gegen den Konkursverwalter nach § 148 KO. Da eine Konkursquote nicht zu erwarten sei, sei der Streitwert in Höhe der niedrigsten Gebührenstufe und damit auf 300 DM festzusetzen. Daran änderten auch die von der Klägerin behaupteten Sicherheiten nichts. Diese müßten nach Sinn und Zweck des § 148 ZPO außer Betracht bleiben.
3. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin (GA 154). Sie wiederholt ihre Ansicht, bei der Bemessung der Beschwer seien maßgeblich die Bürgschaft und die Bauhandwerkersicherungshypotheken zu berücksichtigen. Werde die Klageabweisung rechtskräftig, so würden die Hypotheken erlöschen. Ferner sei zu berücksichtigen, daß sie im Falle eines Obsiegens nach Abschluß des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner vollstrecken könne.
II. Die gemäß den §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteigt, § 511 a Abs. 1 ZPO.
1. Es handelt sich nach der Aufnahme des landgerichtlichen Verfahrens durch die Klägerin und eine Klage auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle gegen den widersprechenden Konkursverwalter, § 146 Abs. 1, 3 KO. Maßgebend für ihre Wertberechnung ist § 148 KO, wobei auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens abzustellen ist (BGH Beschluß vom 27. Februar 1980 - I ZR 13/78 = ZIP 1980, 429). Nach dieser Vorschrift ist der Wert des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit einer vom Konkurs betroffenen Forderung mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse vom Prozeßgericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Es kommt mithin darauf an, welcher Betrag aufgrund der zu erwartenden Konkursquote voraussichtlich auf die von der Klägerin geltend gemachte Forderung entfallen wird (vgl. BGH Urteil vom 28. Januar 1953 - VI ZR 49/52 = LM KO § 148 Nr. 1).
In Fällen, in denen - wie vorliegend - mit einer quotenmäßigen Befriedigung nicht zu rechnen ist, setzt die ganz h.M. in Rechtsprechung und Schrifttum den Streitwert für das Verfahren und damit den Wert des Beschwerdegegenstandes auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe fest (vgl. z.B.: LG Göttingen ZIP 1990, 61; OLG Hamm JurBüro 1984, 1372; RG, KTS (KuT) 1931, 9 f; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 148 Rdn. 1 b; Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 10. Aufl. Rdn. 2729, sämtlich m.w.N.). Dem ist zu folgen. Die h.M. legt ihrer Auffassung zutreffend den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62 = NJW 1964, 1229 im einzelnen dargelegten Gesetzeszweck des § 148 KO zugrunde. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderungen der Konkursgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Konkurs klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll im wohlverstandenen Interesse aller Konkursgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozeßkosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Konkursquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozeßkostenrisikos ermöglicht werden. Die Auffassung, in Fällen, in denen mit einer Konkursquote nicht gerechnet werden kann, sei der Streitwert pauschal mit 10 % der festzustellenden Forderung zu bemessen (so OLG Frankfurt/M. NJW 1970, 868 und ZIP 1986, 1063, 1064), teilt der Senat nicht. Die Annahme, bei Erhebung der Konkursfeststellungsklage könne ein Zuwachs einer zunächst unzureichenden Masse nicht schlechthin ausgeschlossen werden, so daß eine Chance für den klagenden Gläubiger auf eine anteilige Befriedigung bestehe, ist ohne greifbare Anhaltspunkte derart pauschal, daß sie sich als Grundlage für eine Schätzung, die sich nach § 148 KO am Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse und damit an der Konkursquote zu orientieren hat, nicht eignet.
2. Der Hinweis der Klägerin, sie könne bei einem obsiegenden Urteil nach Beendigung des Konkursverfahrens gemäß § 164 Abs. 2 KO die Zwangsvollstreckung gegen den Gemeinschuldner betreiben, hat auf die Wertfestsetzung keinen Einfluß. Der Gesetzgeber hat in § 148 KO bewußt die Wirksamkeit einer Forderungsfeststellung im Konkurs für die Rechtsverfolgung nach dem Konkurs außer Betracht gelassen, zumal der Erfolg der weiteren Rechtsverfolgung meist sehr zweifelhaft ist. Auch wenn zu erwarten steht, daß der Gemeinschuldner nach Konkursbeendigung wieder zu Vermögen kommt und eine spätere Vollstreckung aus der Eintragung in die Konkurstabelle Aussicht auf Erfolg verspricht, bleibt es bei dem Streitwert des § 148 KO (so BGH Urteil vom 28. Januar 1953 - VI ZR 49/52 = LM KO § 148 Nr. 1).
3. Der Streitwert erhöht sich hier auch nicht mit der Erwägung, für die festzustellende Forderung bestehe in Höhe von 22.000 DM eine Bankbürgschaft, aus der die Klägerin möglicherweise Befriedigung erlangen könne; Vergleichbares gilt auch für das Bestehen etwaiger Absonderungsrechte (BGH Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62 = NJW 1964, 1229; OLG Hamm JurBüro 1984, 1372, 1373; OLG Frankfurt/M. JurBüro 1980, 1411, 1412; BayObLG MDR 1974, 323; Kuhn/Uhlenbruck aaO. Rdn. 1 b). Für die Bemessung des Streitwerts bei der Konkursfeststellungsklage ist vom Inhalt des Klagebegehrens auszugehen; dieses richtet sich ausschließlich auf Feststellung der Teilnahme am Konkurs. Daher muß grundsätzlich außer Betracht bleiben, ob die Forderung durch sonstige Rechte gesichert ist (BGH Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62 aaO.).
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob eine andere Streitwertbemessung angebracht wäre, wenn der Gläubiger auf den Weg der Konkursfeststellungsklage verwiesen wäre, um seine sonstigen Rechte geltend machen zu können. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Weder die Inanspruchnahme des Bürgen (vgl. § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB) noch die des Konkursverwalters auf abgesonderte Befriedigung aus den Bauhandwerkersicherungshypotheken setzen eine Konkursfeststellungsklage voraus.