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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1964, Az.: Ib ZR 155/62

Klage auf Feststellung einer Forderung im Konkursverfahren gegen den ihr widersprechenden Konkursverwalter; Gegenstandswert eines solchen Rechtsstreits; Auslegung von § 148 Konkursordnung (KO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1964
Aktenzeichen
Ib ZR 155/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 26.10.1961
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1964, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1229-1230 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert der Konkursfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht, daß der Gläubiger vor den Rechtsstreit gegen den Gemeinschuldner wegen derselben Forderung einen dinglichen Arrest erwirkt hat und daß zur Abwendung der Arrestvollziehung eine Bankbürgschaft geleistet worden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr. Spengler, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Oktober 1961 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Handelsunternehmen mit Sitz in H., schloß mit der Gemeinschuldnerin am 4. Januar 1954 einen zunächst aufschiebend bedingten, am 22. April 1955 jedoch unter Wegfall der Bedingung bestätigten Vertrag, durch den die Gemeinschuldnerin ihr das ausschließliche Recht zum Verkauf ihrer Erzeugnisse im Iran einräumte. Die Klägerin hat behauptet, die Gemeinschuldnerin habe unmittelbar und über dritte Unternehmen Waren nach dem Iran ausgeführt.

2

Die Klägerin hat weiter behauptet, nach Maßgabe ihres Bestätigungsschreibens vom 22. April 1955 mit der Gemeinschuldnerin einen Kaufvertrag über 5.000 Petroleumheizöfen geschlossen zu haben, die sie an einen Wiederverkäufer im Iran weiterverkauft habe. Die Gemeinschuldnerin hat diese Öfen nicht geliefert. Die Klägerin forderte nach § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 43.226,80 DM und begehrte mit der vorliegenden Klage zunächst

  1. 1)

    Zahlung von 43.226,80 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank Deutscher Länder, mindestens 6 %, seit dem 1.9.1955,

  2. 2)

    Rechnungslegung über sämtliche Geschäfte, die die Gemeinschuldnerin in der Zeit ab 4.1.1954 direkt oder indirekt über dritte Exporteure mit Iran getätigt habe,

  3. 3)

    Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages mit den entsprechenden Zinsen wie zu 1) seit der Fälligkeit.

3

Am 25. November 1955 erging Versäumnis-Teilurteil nach den Anträgen zu 1) und 2), gegen das die Gemeinschuldnerin rechtzeitig Einspruch erhoben hat.

4

Die Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 4. Januar 1956 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wurde, beantragte Aufhebung des Versäumnisurteile und Abweisung der Klage. Sie machte gegenüber dem Anspruch zu 1) hilfsweise geltend, der Vertrag sei falls zustandegekommen, jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da die Öfen nach den behaupteten Vereinbarungen so hätten ausgestaltet werden sollen, daß sie den im Iran gut eingeführten sog. Aladdin-Öfen eines englischen Unternehmens zum Verwechseln ähnlich gewesen wären.

5

Der beklagte Konkursverwalter, gegen den die Klägerin den Rechtsstreit mit der Maßgabe aufgenommen hat, daß sie hinsichtlich der Zahlungsansprüche die

6

Feststellung der Teilnahme am Konkursverfahren begehre, hat Aufhebung des Versäumnisteilurteils und Abweisung der Klage beantragt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung und Auskunft für den Zeitraum vom 4. Januar 1954 bis zur Konkurseröffnung aufrechterhalten, den Beklagten auch zur Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages verurteilt, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs zu 1) jedoch die Berufung zurückgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie den abgewiesenen Teil der Klage weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den in die Revision gelangten Anspruch gemäß § 148 der Konkursordnung auf 4.322,- DM fest gesetzt, weil eine 10 vom Hundert übersteigende Konkursquote nicht zu erwarten sei. Gegen diese Schätzung als solche hat die Klägerin nichts vorgebracht. Zur Glaubhaftmachung der Revisionssumne trägt die jedoch vor, der Bestand der Klageforderung sei ausschlaggebend dafür, ob sie aus der selbstschuldnerischen Bankbürgschaft befriedigt werde, die von der Gemeinschuldnerin am 5. September 1955 gestellt worden sei, um die Zwangsvollstreckung aus einem von der Klägerin wegen derselben Forderung erwirkten Arrestbefehl des Landgerichts Hamburg vom 27. August 1955 (24 Q 15/55) in Höhe von 44.000 DM abzuwenden; durch Stellung der Bankbürgschaft sei sie um die Vollstreckung aus dem Arrestbefehl und damit um abgesonderte Befriedigung gebracht worden, die ihr andernfalls zu einen der vollen Höhe der Forderung entsprechenden Streitwert verholfen hätte. Der Streitwert müsse sich in einen solchen Falle auch unter Berücksichtigung des Zweckes des§ 148 KO nach dem Interesse der Klägerin richten.

10

Die Revisionssumme ist nicht erreicht. Es handelt sich um die Klage auf Feststellung einer Forderung im Konkursverfahren gegen den ihr widersprechenden Konkursverwalter (§ 146 Abs. 1, 3 KO). Der Wert des Gegenstandes eines solchen Rechtsstreits ist mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse von dem Prozeßgericht nach freien Ermessen festzusetzen (§ 148 KO). Diese Vorschrift wurde in der Rechtsprechung ursprünglich allgemein dahin ausgelegt, das freie Ermessen des Gerichts beziehe sich lediglich auf die Schätzung des Verhältnisses der Teilungs- zur Schuldenmasse und damit der Aussicht auf Befriedigung im Rahmen des Konkurses (RG JW 1927, 517; RG SeuffArch Bd. 85 S. 92; KG OLG 27, 24). Ohne auf diese Rechtsprechung einzugehen, hat das Reichsgericht allerdings in einer späteren, einen Sonderfall betreffenden Entscheidung den Streitwert der Klageforderung auf den vollen Nennbetrag bemessen, weil sie vermöge des gesetzlichen Absonderungsrechts aus§ 157 VVG bezüglich des Anspruchs des Gemeinschuldners gegen den Versicherer "vollwertig" sei (RGJW 1939, 498). Im Anschluß an diese Entscheidung, auf die sich auch die Revision stützt, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (MDR 1958, 251) allgemeiner ausgeführt, das Ermessen des Gerichts gehe auch im Falle des § 148 KO weiter; das Gericht könne den Streitwert mit Rücksicht auf das Bestehen eines die Klageforderung sichernden Absonderungsrechts höher oder auch niedriger bemessen; demgemäß hat es den Streitwert der Feststellungsklage in dem entschiedenen Falle noch unter die durch die Konkursquote bestimmte Grenze herabgesetzt, weil die Rechtskraft des feststellenden Urteils nicht gegen den lediglich dinglich haftenden Dritten wirke und deshalb das Interesse des Gläubigers an der Feststellung der Konkursteilnahme sich nach dem Umfang des möglichen Ausfalls mit den gestellten Sicherheiten bemesse. Der Ansicht, daß der Ermessen des Prozeßgerichts im Falle des§ 148 KO weiter greife, hat sich, teils allgemein, teils für den Fall des Bestehens von Absonderungsrechten, ein Teil des Schrifttums angeschlossen (Mentzel-Kuhn, KO 7. Aufl., § 148 Anm. 1 und 5; Böhle-Stamschräder, KO 6. Aufl. § 148 Anm. 2; Hillach, der Streitwert, 2. Aufl. § 89 A I 3 a; Gerold, Streitwert, III 46 Nr. 1 und 21; anscheinend auch Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO, 18. Aufl. § 3 IV 1 f). Dagegen halten an der früheren Rechtsprechung fest: Jaeger-Weber, KO 8. Aufl. § 148 Anm. I 4 und 5, dieser mit eingehender Begründung; ferner Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl. Anh. VIII nach § 11 GKG, Anm. 2; Wieczorek, ZPO, § 3 Anm. B III a 2, sowie das Oberlandesgericht Hamburg in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 15. März 1962. Der Bundesgerichtshof hat in einem Falle, in dem der Kläger Befriedigungsmöglichkeiten auch ausserhalb des Konkursverfahrens zu haben behauptete, ausgeführt (LM Nr. 1 zu§ 148 KO), die Vorschrift des Gesetzes sei zwingender Natur und geschaffen, um bei Konkursfeststellungsprozessen eine deren normalen geschäftlichen Wert entsprechende Kostenherabsetzung und zugleich eine Entlastung der höheren Gerichte zu erreichen; dabei habe das Gesetz bewußt die Wirksamkeit einer Forderungsfeststellung im Konkurs gegenüber dem Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkursverfahrens (§ 164 Abs. 2 KO) außer Betracht gelassen, weil der Erfolg der weiteren Rechtsverfolgung meist sehr zweifelhaft sei; ebenso könne es nicht darauf ankommen, ob der Gemeinschuldner Vermögensstücke besitze, die aus irgend einem Grunde nicht zum Konkurs herangezogen werden können; wenn aus § 148 KO geklagt werde, sei allein der dort festgelegte Maßstab für die Wertfestsetzung zugrunde zu legen.

11

Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich für den hier gegebenen Fall an, daß die streitbefangene Konkursforderung durch eine in einem voraufgegangenen Arrestverfahren zur Abwendung der Arrestvollziehung geleistete selbstschuldnerische Bankbürgschaft gesichert ist. Die in § 148 KO getroffene Regelung, nach der für den Streitwert die zu erwartende Konkursquote maßgebend sein soll, verdankt ihre Entstehung den lebhaften Klagen, die in den altpreußischen Gebieten gegen die dort früher bestehende Streitwertbemessung nach dem Nennwert der Forderungen erhoben worden waren (Hahn, Materialien, S. 330); zugleich bezweckte der Gesetzgeber mit ihr eine Ausdehnung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit für die Konkursfeststellungsprozesse und damit eine Beschleunigung des gesamten Konkursverfahrens. Neben dieser Beschleunigung liegt es namentlich im wohlverstandenen Interesse aller am Konkursverfahren Beteiligten, die Masse nicht durch Prozeßkosten aufzehren zu lassen und bei relativ geringer Kontursquote das Prozeßkostenrisiko zuverlässig beurteilen zu können. Die Beteiligten müssen nach Möglichkeit gerade im Konkursfeststellungsstreit gegen eine zu weit gehendes über den Gesichtspunkt der Schätzung des Verhältnisses der Schuldenmasse zur Verteilungsmasse hinausgehende Freiheit der Streitwertbemessung gesichert sein. Da die Umstände, die das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung im Konkurse im Einzelfalle bestimmen, mannigfachster Art und für die übrigen Beteiligten nicht durchwegüberschaubar sein können, würde bei Schätzung des Klägerinteresses auf Grund des § 3 ZPO das Prozeßkostenrisiko nicht mit dem im Konkurse notwendigen Maß von Sicherheit beurteilt werden können. Das gilt auch von der Frage, ob das akzessorische Recht wirksam begründet worden ist. Diese Unsicherheiten würden sich auch auf die Frage der Zuständigkeit und der Rechtsmitteleinlegung erstrecken, wenn der Streitwert, wie die Gegenmeinung will, bei Bestehen von Absonderungsrechten je nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers höher (RG JW 1939, 498) oder auch niedriger (OLG Karlsruhe MDR 1958, 251) sollte festgesetzt werden können, als dies der Konkursquote entspräche, und wenn für die Bemessung ausschlaggebend sein sollte, zu wessen Vermögen der Gegenstand des Absonderungsrechts gehört (OLG Karlsruhe a.a.O.). Für die Bemessung des Streitwerts ist vielmehr auch bei der Konkursfeststellungsklage grundsätzlich von den Inhalt des Klagbegehrens auszugehen; dieses richtet sich auf Feststellung der Teilnahme am Konkurse; mithin muß grundsätzlich außer Betracht bleiben, ob die Forderung durch sonstige Rechte gesichert ist.

12

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine andere Streitwertbemessung angebracht wäre, wenn der Gläubiger auf den Weg der Konkursfeststellungsklage verwiesen wäre, um sein Recht gegen den Dritten geltend machen zu können; denn ein derartiger Ausnahmetatbestand ist im Streitfall nicht gegeben. Nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Jaeger-Weber a.a.O. § 147 Anm. I 3; Mentzel-Kuhn § 146 Rdz. 33) soll sich die Rechtskraft des die Forderung auf den Widerspruch des Konkursverwalters hin verneinenden Urteils zwar auch auf den Gemeinschuldner erstrecken; auch dem Bürgen würde dann ein solches Urteil die entsprechende sachlichrechtliche Einrede eröffnen (§ 768 Abs. 1 BGB). Will der Gläubiger den bei Zugrundelegung des Nennbetrages der Forderung gegebenen Instanzenzug ausschöpfen, so muß er den Bürgen (§ 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder den Gemeinschuldner (§ 144 Abs. 2 KO, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren) oder beide oder den Gemeinschuldner neben dem Konkursverwalter in Anspruch nehmen; in allen diesen Fällen ist der Streitwert nicht nach der Vorschrift des§ 148 KO zu bemessen (Mentzel-Kuhn, a.a.O. § 148 Anm. 5; Jaeger-Weber, a.a.O. § 148 Anm. II und § 144 Anm. II 1, je mit weiteren Hinweisen). Beschreitet der Gläubiger dagegen den billigeren Weg der Feststellungsklage gegen den Konkursverwalter, so entgeht er der Anwendung des § 148 KO grundsätzlich nicht mit Rücksicht auf Sicherungsrechte, die für die Forderung bestehen mögen; denn für die Streitwertbemessung haben die Auswirkungen des abweisenden Urteils auf solche Sicherheiten (§§ 768, 1137, 1211 BGB) oder auf Ansprüche gegen Dritte (§ 129 HGB) keine Bedeutung (KG OLG 27, 14).

13

Daß der Streitwert nach der Konkursquote zu bemessen sei, hat im übrigen auch die Klägerin bis zum Urteil des Oberlandesgerichts selbst angenommen.

14

Die Revision war hiernach gemäß §§ 546 Abs. 1, 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionssumme nicht erreicht ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger-Nieland
Pehle
Spengler
Sprenkmann
Mösl