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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1953, Az.: VI ZR 49/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1953
Aktenzeichen
VI ZR 49/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.12.1951

Fundstelle

  • DB 1953, 169 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Konkursverwalter Otto G. in B., I.straße ...,

über das Vermögen des Kaufmanns Hans ... in B., A.strasse ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Heinz H. in B., T. D.,

Amtlicher Leitsatz

Wird gegen den Konkursverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle geklagt, so richtet sich die Streitwertfestsetzung auch dann nach § 148 KO (Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse), wenn der Gemeinschuldner Vermögen in der Ostzone hat, das nicht zum Konkurs herangezogen werden kann.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Dezember 1951 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revisionsinstanz fallen dem Revisionskläger zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Nachdem beide Parteien die Klage als in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist nur noch die Widerklage rechtshängig. Mit der Widerklage hat der Beklagte von dem Kaufmann Hans S. Schadensersatz verlangt, weil dieser ihn und seine Ehefrau durch Mitwirkung an betrügerischen Handlungen der Frau Mary L. in B. geschädigt habe. Das Landgericht hat S. verurteilt, an den Beklagten 24.314 DM-West nebst 5 % Zinsen seit dem 19. Januar 1951 zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. S. hat gegen dieses Urteil Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung eingelegt. Nachdem über sein Vermögen am 26. Februar 1951 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet war und der als Konkursverwalter eingesetzte Kläger im Prüfungstermin die Forderung des Beklagten bestritten hatte, ist der Rechtsstreit gegen den Kläger weitergeführt worden. Das Kammergericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Forderung des Beklagten zur Konkurstabelle festgestellt wird. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zum Nachteil des ursprünglichen Klägers erkannt hat. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

2

Die Revision ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Maßgebend für die Wertberechnung ist § 148 KO, wonach der Wert des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit einer vom Konkurs betroffenen Forderung mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse vom Prozeßgericht nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Es kommt also darauf an, welcher Betrag auf Grund der zu erwartenden Konkursdividende voraussichtlich auf die dem Beklagten zugesprochene Forderung von 24.314 DM entfallen wird. Es ist Sache des Revisionsklägers, den für die Revisionsinstanz erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen (§ 546 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung ist trotz Aufforderung nicht erfolgt, obwohl gerade der Revisionskläger als Konkursverwalter zur Angabe der voraussichtlich zur Verteilung kommenden Quote am besten in der Lage wäre. Er hat im Gegenteil in der Revisionsverhandlung erklären lassen, die Konkursdividende werde vermutlich nicht so hoch sein, daß auf die streitbefangene Forderung des Beklagten ein Betrag von über 6.000 DM entfallen werde. Demnach muß davon ausgegangen werden, daß der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist.

3

Der Meinung des Revisionsklägers, der Wert des Beschwerdegegenstandes sei deshalb höher anzusetzen, weil der Gemeinschuldner ein vom Konkurs nicht erfaßtes Grundstück im Werte von 30.000 DM-Ost in der sowjetischen Besatzungszone habe und weil den beim Konkurs ausgefallenen Gläubigern der Zugriff auf dieses Grundstück offen stehe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 148 KO ist zwingender Natur. Sie ist geschaffen worden, um bei Konkursfeststellungsprozessen eine deren normalem geschäftlichen Wert entsprechende Kostenherabsetzung und zugleich eine Entlastung der höheren Gerichte zu erreichen. Dabei hat das Gesetz bewußt die Wirksamkeit einer Forderungsfeststellung im Konkurs für die Rechtsverfolgung nach dem Konkurs (§ 164 Abs. 2 KO) außer Betracht gelassen, weil der Erfolg der weiteren Rechtsverfolgung meist sehr zweifelhaft ist (vgl. hierzu Jaeger Kommentar zur Konkursordnung, 6. und 7. Aufl, Anm. 1 zu § 148). Auch wenn zu erwarten steht, daß der Gemeinschuldner nach Konkursbeendigung wieder zu Vermögen kommt und eine spätere Vollstreckung aus der Eintragung in die Konkurstabelle Aussicht auf Erfolg verspricht, bleibt es bei dem Streitwert des § 148 KO. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob der Gemeinschuldner Vermögensstücke besitzt, die aus irgendeinem Grunde nicht zum Konkurs herangezogen werden können. Wenn wie hier gegen den Konkursverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle geklagt wird, ist allein der im § 148 KO festgelegte Maßstab für die Wertfestsetzung zugrunde zu legen. Es kann daher auf sich beruhen, ob überhaupt ein gegen den Konkursverwalter gerichtetes Urteil in der sowjetischen Besatzungszone als ausreichender Vollstreckungstitel anerkannt würde.

4

Die Revision des Beklagten war, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist, als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß