Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1986, Az.: BVerwG 8 C 42.84
Städtebau; Sanierungsmaßnahme; Entwicklungsmaßnahme; Gesamtmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 42.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 09.11.1981 - AZ: 6 K 2465/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.05.1983 - AZ: 7 A 2630/81
Rechtsgrundlagen
- § 1 StBauFG
- § 77 Abs. 1 Nr. 2 StBauFG
- § 23 Abs. 2 GrEStG
Fundstellen
- BRS 46, 505 - 507
- BauRR 1986, 677-678
- DokBer A 1986, 293-294
- NVwZ 1986, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Sinne des § 1 StBauFG ist ebenso wie eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nur eine Gesamtmaßnahme, die darauf angelegt ist, für ein bestimmtes Gebiet ein Geflecht mehrerer städtebaulicher Einzelmaßnahmen koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und durchzuführen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die Kläger erwarben aufgrund notariellen Tauschvertrags vom 9. April 1980 von der Stadt ... das Grundstück ... die Stadt erwarb im Gegenzug von den Klägern das Grundstück ... Das Grundstück ... liegt im Gebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. ... ("Verbindungsstraße ... Straße") und wird nach der vorgesehenen Planung für den Ausbau der ... Straße benötigt. Die Planung ist Teil der bereits eingeleiteten Ausbaumaßnahme "Entlastung der ..., die mit dem Straßenzug der Umgehungsstraße im Stadtkern beginnt und sich über die ... und die ... Straße" fortsetzt. Durch diese Maßnahme wird eine Entlastung des inner städtischen Straßenverkehrsnetzes erstrebt. In § 1 des Tauschvertrags haben die Vertragsparteien erklärt, die Übertragung des Grundstücks ... erfolge zum Zweck der städtebaulichen Sanierung.
Den Antrag der Kläger, ihnen gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 StBauFG eine Bescheinigung zur Grunderwerbsteuerfreiheit zu erteilen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. September 1980 mit der Begründung ab, keines der Tauschgrundstücke liege in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich, und wies den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 3. Dezember 1980 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung der Bescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage durch Urteil vom 9. November 1981 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Kläger durch Urteil vom 24. Mai 1983 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Nr. 2 StBauFG für die Erteilung der Bescheinigung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 StBauFG, der trotz seines Wegfalls zum 1. Januar 1983 auf den hier zu beurteilenden Erwerbsvorgang weiterhin anzuwenden sei (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG), seien nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei von der Grunderwerbsteuer ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder Entwicklungsmaßnahmen oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück übereignet oder verloren habe. Der hier in Rede stehende Grunderwerb sei nicht zu den Zweckbestimmungen dieses Steuerbefreiungstatbestands erfolgt.
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 2 StBauFG seien nur solche Maßnahmen, die im Wege des förmlichen Verfahrens nach den §§ 3 ff. StBauFG durchgeführt würden. Das ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang der Vorschriften und aus der Systematik des Städtebauförderungsgesetzes. Durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 StBauFG allein werde § 77 StBauFG nicht anwendbar. Das eigentliche Instrumentarium des Gesetzes, nämlich die Vorbereitung und Durchführung, sei in den §§ 3 ff. StBauFG geregelt. Die in diesen Vorschriften hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen getroffenen Bestimmungen legten die Entscheidung, ob das Städtebauförderungsgesetz angewendet werde oder nicht, in das pflichtgemäße Ermessen des Sanierungs- bzw. Entwicklungsträgers. Wende der Träger auf durchzuführende Sanierungsmaßnahmen das Städtebauförderungsgesetz nicht an, richteten sich die Rechtsfolgen der Sanierung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes. Mache der Träger dagegen von den Möglichkeiten der §§ 3 ff. StBauFG Gebrauch, so griffen auch die in §§ 71 f. StBauFG geregelten Folgevorschriften der Förderung durch den Bund und die in §§ 76 f. StBauFG geregelten abgabenrechtlichen Befreiungen ein. Auch § 77 StBauFG finde deshalb nur auf Erwerbsvorgänge in nach den Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen und für Ersatz-, Ergänzungs- oder Anpassungsgebiete Anwendung. Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs komme auch in der Vorschrift des § 77 StBauFG selbst zum Ausdruck.
Der Erwerbsvorgang stehe weder sachlich noch zeitlich im Zusammenhang mit einem in §§ 3 ff. StBauFG geregelten förmlichen Verfahren. Auf Absichtserklärungen der Parteien des Tauschvertrags komme es nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit welcher diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügen und ihr Klagebegehren weiterverfolgen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Revision ist zulässig.
Daß die Kläger ihren Revisionsantrag nicht innerhalb der Frist für die Revisionsbegründung gestellt haben, führt entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht zur Unzulässigkeit der Revision. Der Formvorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGOüber die fristgerechte Einreichung eines bestimmten Antrags ist genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (Beschluß des Großen Senats vom 8. November 1954 - BVerwG Gr. Sen. 1.54/BVerwG V C 61.54 - BVerwGE 1, 222 [223 f.]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger haben mit ihrer rechtzeitig eingegangenen Revisionsschrift zum Ausdruck gebracht, daß "der Befreiungstatbestand für die Grunderwerbsteuer ... in Anspruch genommen" werde. Das läßt das Ziel der Revision erkennen.
Die Revision ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger, wie der Beklagte rügt, zu deren Begründung die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde "abgeschrieben" haben. Denn diese Begründung genügt ihrem Inhalt nach den Anforderungen, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Begründung einer Revision stellt. Aus ihr wird hinreichend deutlich, in welcher Hinsicht das angefochtene Urteil nach Auffassung der Kläger das Recht verletzt haben soll.
Die Revision hat indessen in der Sache keinen Erfolg.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die die Befreiung von der Grunderwerbsteuer regelnde Vorschrift des § 77 StBauFG sei auf den hier zu beurteilenden Erwerbsvorgang anzuwenden, entspricht der Rechtslage. Zwar ist diese Vorschrift durch § 24 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ersatzlos aufgehoben worden. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 2 GrEStG sind jedoch vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Absatzes 1 Satz 2 die bis zum Inkrafttreten des Grunderwerbsteuergesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem 1. Januar 1983 verwirklicht worden ist. Das ist der Fall. Der hier zu beurteilende Erwerbsvorgang des Grundstückstauschvertrages (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) ist mit dem Vertragsabschluß am 9. April 1980 verwirklicht worden.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der grunderwerbsteuerliche Befreiungstatbestand des § 77 Abs. 1 Nr. 2 StBauFG - hier der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die zur Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen ein Grundstück übereignet hat - setze voraus, daß die Sanierungsmaßnahme gemäß §§ 3 f. StBauFG, also nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets durch Satzung der Gemeinde, bzw. die Entwicklungsmaßnahme gemäß §§ 53 f. StBauFG, also nach förmlicher Festlegung als städtebaulicher Entwicklungsbereich durch Rechtsverordnung der Landesregierung, durchgeführt werde. Die damit aufgeworfene und zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob § 77 Abs. 1 Nr. 2 StBauFG für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nur voraussetzt, daß der Erwerbsvorgang solchen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dient, die das Sonderrecht des Städtebauförderungsgesetzes in seinem § 1 als materielle Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes festlegt, oder ob § 77 Abs. 1 Nr. 2 StBauFG für die Steuerbefreiung darüber hinaus verlangt, daß der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen steht, die nach den Verfahrensvorschriften des Städtebauförderungsgesetzes durchgeführt werden, läßt der Senat unbeantwortet, weil diese Frage ausgelaufenes Recht betrifft und die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Hier sind nämlich bereits die materiellen Voraussetzungen des § 1 StBauFG für die Anwendung des Städtebauförderungsgesetzes nicht erfüllt.
Die Maßnahme, zu deren Zweck der hier in Rede stehende Grundstückstausch erfolgt ist, ist keine Sanierungsmaßnahme im Sinne des § 1 StBauFG. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind Sanierungsmaßnahmen "Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Mißstände, insbesondere durch Beseitigung baulicher Anlagen und Neubebauung oder durch Modernisierung von Gebäuden, wesentlich verbessert oder umgestaltet wird". Unter diese Voraussetzung kann zwar eine Maßnahme, die der Entlastung des innerstädtischen Verkehrsnetzes dient, fallen. Denn zur Auslegung des Begriffs "städtebaulicher Mißstände" kann auf § 3 Abs. 2 und 3 StBauFG zurückgegriffen werden, und nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f StBauFG sind bei der Beurteilung, ob städtebauliche Mißstände vorliegen, die Einwirkungen zu berücksichtigen, die von den Verkehrsanlagen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen, ausgehen. Fraglich mag insoweit sein, ob die im vorliegenden Fall angestrebte Entlastung des innerstädtischen Verkehrsnetzes eine "wesentliche" Verbesserung, d.h. eine wesentliche Verminderung städtebaulicher Mißstände des Gebiets, zur Folge hat. Das kann indessen offenbleiben, weil es jedenfalls an der Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 StBauFG fehlt. Nach dieser Vorschrift liegt eine Sanierungsmaßnahme nur vor, wenn ihre einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegt. Aus dem Erfordernis der "einheitlichen Vorbereitung" folgt, daß eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme danach eine Gesamtmaßnahme ist, die anders als sonstige städtebauliche Maßnahmen (Einzelmaßnahmen, einzelne Planung, einzelnes Vorhaben) darauf angelegt ist, mehrere Maßnahmen koordiniert und aufeinander abgestimmt für ein bestimmtes Gebiet vorzubereiten und durchzuführen (vgl. Schlichter/Stich/Krautzberger, Städtebauförderungsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 3; vgl. hinsichtlich Entwicklungsmaßnahmen Urteile vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 16.78 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 3 S. 1 <8> und vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4 S. 10 <15>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die hier in Rede stehende Maßnahme ist eine Einzelmaßnahme.
Die Maßnahme, der der hier zu beurteilende Grundstückstausch dient, ist auch keine Entwicklungsmaßnahme. Denn zu den Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes gehören gemäß § 1 Abs. 3 StBauFG nur solche Maßnahmen, "durch die entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung neue Orte geschaffen oder vorhandene Orte zu neuen Siedlungseinheiten entwickelt oder vorhandene Orte um neue Ortsteile erweitert werden". Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Insbesondere wird mit der durch die Maßnahme bezweckten besseren Verbindung von Ortsteilen der Stadt keine neue Siedlungseinheit entwickelt. Dafür fehlt es bereits an einer darauf gerichteten geschlossenen Planungskonzeption für ein exakt umschriebenes Gebiet im Sinne einer Gesamtmaßnahme (vgl. Urteile vom 21. August 1981 und vom 15. Januar 1982 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19.950 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl