Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1999, Az.: BVerwG 9 B 188.99
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an Rüge der Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs mangels Übermittlung einer Berufungsbegründung ; Zulassungsfähige Divergenz bei bloßer Nichtanwendung oder auch unrichtiger Anwendung eines Rechtssatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 188.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.01.1999 - AZ: 27 B 98.33798
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 2000, 551
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargetan; die behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr.2 VwGO) liegt nicht vor.
Die Beschwerde rügt, gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs habe das Berufungsgericht dadurch verstoßen, daß es dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers weder den Beschluß des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung noch die Berufungsbegründung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) übermittelt habe. Er habe so keine Gelegenheit bekommen, hierzu vor Ergehen des Beschlusses nach § 130 a VwGO Stellung zu nehmen.
Die Behauptung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, ihm sei der Zulassungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 8. Oktober 1998 nicht zugestellt worden, trifft nicht zu. Ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten wurde ihm der Beschluß am 14. Oktober 1998 zugestellt. Daß der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs mangels Übermittlung der Berufungsbegründung des Bundesbeauftragten verletzt worden sei, wird von der Beschwerde nicht hinreichend dargetan. Die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997 S. 3328). Daran fehlt es hier. Der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellte Zulassungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 8. Oktober 1998 enthielt auch die zu § 130 a VwGO erforderliche Anhörungsmitteilung. Daraus ergab sich, daß das Berufungsgericht beabsichtigte, mittels Beschluß nach § 130 a VwGO zu entscheiden, den Beteiligten zuvor jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme verbliebe bis drei Wochen nach Zugang der Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung des Bundesbeauftragten vom 6. November 1998 wurde ausweislich einer auf der Rückseite des letzten Blatts der Begründung angebrachten Verfügung des Berichterstatters an die übrigen Beteiligten am 11. November 1998 übersandt. Falls die - wie üblich per einfacher Post übersandte - Berufungsbegründung dem Klägerbevollmächtigten nicht zugegangen ist, wie er insoweit nach Aktenlage unwiderlegbar vorbringt, hätte er, um die Verletzung des rechtlichen Gehörs ordnungsgemäß rügen zu können, Akteneinsicht nehmen und sich darüber Gewißheit verschaffen müssen, ob eine Berufungsbegründung - ohne sein Wissen - bei Gericht eingegangen war und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hatte. Dann hätte er - wie geboten - in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vortragen können, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs im berufungsgerichtlichen Verfahren auf die Berufungsbegründung erwidert hätte. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mußte nach der ihm zusammen mit dem Beschluß über die Zulassung der Berufung zugegangenen Anhörungsmitteilung davon ausgehen, daß das Berufungsgericht nicht vor Eingang einer Berufungsbegründung in der Sache entscheiden würde und diese ihm deshalb wohl aufgrund eines Versehens nicht übermittelt worden sei. Das Beschwerdevorbringen enthält indes keine Ausführungen dazu, was der Kläger noch hätte vortragen wollen und weshalb dies zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt haben könnte.
Die von der Beschwerde weiter geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Nach Auffassung der Beschwerde weicht der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts von dem Urteil des beschließenden Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - dadurch ab, daß es die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak umgehe und so auch nicht untersuche, ob dem Kläger die Rückkehr dorthin zumutbar sei oder ob an dem in Betracht kommenden Zufluchtsort andere Gefahren drohten als am Herkunftsort, die eine inländische Fluchtalternative zunichte machten.
Allerdings hat das Berufungsgericht die Sicherheit des Klägers im Nordirak nicht ausdrücklich nach den vom Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1998 insoweit für grundsätzlich anwendbar gehaltenen Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative geprüft. Die bloße Nichtanwendung oder auch unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes begründet jedoch noch keine zulassungsfähige Divergenz. Es kann hier indes offenbleiben, ob das Berufungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1998 abgewichen ist, weil es bei der Prüfung der Verfolgungssicherheit des Klägers bei seiner Rückkehr nicht die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative herangezogen und - wie die Beschwerde weiter geltend macht - etwaige Anschläge irakischer Agenten als mögliche Akte staatlicher Verfolgung nicht in Betracht gezogen hat. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf nicht beruhen könnte.
Für die Zukunftsprognose, ob dem Kläger bei der Rückkehr in den Irak Verfolgung droht, ist das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit - also auch außerhalb seiner Herkunftsregion - in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 16.Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160); hierbei ist nach dem Urteil des Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - auch zu prüfen, ob der Kläger durch Anschläge des irakischen Geheimdienstes im Nordirak politische Verfolgung zu befürchten hat. Selbst wenn danach dem Kläger bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Zentralirak politische Verfolgung drohte - was das Berufungsgericht der Sache nach im Rahmen der Erörterung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ausdrücklich offengelassen hat (BA S. 12) -, hat es jedenfalls für den Nordirak festgestellt, daß er dort nicht der Gefahr von Anschlägen irakischer Agenten ausgesetzt sei (BA S. 12). Weshalb der Nordirak danach auch unter dem Maßstab hinreichender Sicherheit vor staatlicher Verfolgung gleichwohl als inländische Fluchtalternative ausscheiden sollte, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerde auch nicht dargetan. Insbesondere greift sie die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, daß der Kläger in seiner Heimat im Nordirak keine irgendwie herausgehobene politische oppositionelle Funktion innegehabt habe, die dazu führen könnte, daß er bei einer Rückkehr Opfer eines Anschlags irakischer Agenten würde (BA S. 12), nicht mit der Verfahrensrüge an. Insoweit fehlt es an der Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß das Berufungsgericht bei Beachtung des für eine inländische Fluchtalternative geltenden Gefahrenmaßstabs zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Auf etwaige anderweitige, nicht verfolgungsbedingte Gefahren im Nordirak, die die Rückkehr des Klägers dorthin als unzumutbar erscheinen ließen und damit die Eignung dieses Gebiets als inländische Fluchtalternative ausschließen könnten, kann sich der Kläger nicht berufen, da er aus dem Nordirak kommt, die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative den Ausländer aber nicht vor ihm an seinem Herkunftsort auch ohne politische Verfolgung drohenden Gefährdungen schützen wollen (stRspr vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., UA S. 11 f.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 <211 f.> sowie BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 <343 f.>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Hund
Dr. Eichberger