Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.2001, Az.: BVerwG 1 D 40.00

Dienstvergehen eines Postbeamten des mittleren Dienstes wegen Unterschlagung von Kassengeldern; Begriff des Zugriffsdelikts; Disziplinarmaß der Entfernung aus dem Dienst; Voraussetzungen von Milderungsgründen; Verhältnismäßigkeit der Höchstmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 40.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.05.2000 - AZ: IV VL 10/00

Prozessführer

Posthauptsekretär ... , geboren am ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. Juni 2001
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers
Richter Gatz, Richter Prof. Dr. Dörig
Amtsinspektorin Wiltrud Gugel und
Postbetriebsassistent Georg Pöttgens als ehrenamtliche Richter sowie
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 11. Mai 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

  1. 1.

    als verantwortlicher Kassenführer der Zentralen Zustellkasse in R. im Zeitraum vom 18. Mai bis 8. Juni 1998 - vermutlich am 4. oder 5. Juni 1998 - unberechtigt einen Geldbetrag in Höhe von 1 200 DM der Postkasse entnommen und für eigene Zwecke verwendet hat und

  2. 2.

    Erstattungen der Postbeamtenkrankenkasse und Beihilfe nicht für die Begleichung noch offener Arztrechnungen in Höhe von 4 889,34 DM, sondern für andere Zwecke verwendet hat.

2

Vorausgegangen war ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 28. Oktober 1998, durch den gegen den Beamten wegen Unterschlagung im Hinblick auf das angeschuldigte Verhalten zu 1 eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt wurde.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 11. Mai 2000 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Unterschlagung von Kassengeldern in Höhe von 1 200 DM im Juni 1998

5

Bis zu dem ihm am 30. Juni 1998 ausgesprochenen Verbot der Dienstgeschäfte gemäß § 60 BBG war der Beamte bei der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION R. der Deutschen Post AG seit 1. Januar 1996 als Qualitätsmanager in der Abteilung Auslieferung tätig. Wegen eines personellen Engpasses wurde er im Zeitraum vom 18. Mai bis 8. Juni 1998 als verantwortlicher Kassenführer in der Zentralen Zustellkasse in R. eingesetzt. Dort fertigte er die Abrechnung der angeschlossenen Zustellstützpunkte, von denen die Barbeträge und Belege der Zusteller eingesandt wurden.

6

Am 4. oder 5. Juni 1998 entnahm der Beamte der ihm anvertrauten Zustellkasse einen Bargeldbetrag in Höhe von 1 200 DM und verwendete ihn für private Zwecke. Den Betrag buchte er nicht als Entnahme und fertigte auch keinen Hinweiszettel oder Beleg über die Entnahme des Geldbetrags für die Kasse.

7

Am 8. Juni 1998 wurde dem Beamten der Zeuge P. zur Einweisung in die Kassengeschäfte in der neuen Zentralen Zustellkasse zugewiesen. Dieser sollte dann auch bei Dienstende um ca. 13.00 Uhr nach einem Abschluss die Kassenbestände vom Beamten übernehmen.

8

Im Laufe des Vormittags des 8. Juni 1998 teilte der Beamte dem Zeugen P. mit, dass er vor einigen Tagen 1 200 DM aus der Kasse entnommen und für eigene Zwecke verbraucht habe. Den entnommenen Geldbetrag werde er in den nächsten Tagen zurückzahlen. Der gegen 13.00 Uhr durchgeführte Kassenabschluss wies einen Minderbetrag im Bargeld in Höhe von 1 200 DM aus. Der Zeuge P. fügte diesen Betrag dem Bargeldbetrag der Abrechnung hinzu, so dass die Kasse - bis auf einen geringen Minderbetrag - formal stimmte.

9

Als der Zeuge P. am 24. Juni 1998 die Kasse seinem Dienstnachfolger übergeben wollte, verweigerte dieser wegen des Fehlbestandes beim Bargeld die Übernahme.

10

Am 30. Juni 1998 übergab der Beamte dem zuständigen Abteilungsleiter bei der Niederlassung R. den Betrag von 1 200 DM zur Schadenswiedergutmachung anlässlich seiner Befragung durch den Ermittlungsbeamten.

11

Der Beamte lässt sich dahin ein, er sei Anfang Juni 1998 in Zahlungsschwierigkeiten gewesen, weil er seiner Nichte noch 1 100 DM für die von dieser übernommene Küche geschuldet habe. Die Nichte habe das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend gebraucht.

12

Da er etwa 1 600 DM von der Postbeamtenkrankenkasse für Krankenhaustagegeld in Höhe von 115 DM pro Tag wegen seines Krankenhausaufenthaltes von 16 Tagen im März/April 1998 zu erwarten gehabt habe, habe er damit gerechnet, 10 Tage nach Antragstellung (26. oder 27. Mai 1998) die Abrechnung und das Geld zu erhalten. Die Abrechnung bzw. die Bestätigung, dass das Geld auf sein Konto überwiesen werde, sei aber erst an seinem Geburtstag, am 26. Juni 1998, eingetroffen. Er habe das Geld erst am 30. Juni 1998 abheben können.

13

Die hohen Schulden von 73 000 DM, die er im August 1998 gehabt habe, habe er im Laufe von drei Jahren angehäuft, weil er aufgrund seiner Gutmütigkeit in erhebliche finanzielle Engpässe geraten sei. Seit dem Getrenntleben von seiner Ehefrau habe er eine Freundin, die ihn dann nach seiner Rückkehr aus der Kur im November 1996 verlassen habe, praktisch total unterhalten. Sie habe ihn etwa 2 000 DM pro Monat gekostet.

14

Nichtweiterleitung von erhaltenen Krankenkassen- bzw. Beihilfegeldern zur Begleichung von fälligen Arztrechnungen

15

Der Beamte ist Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse. In Anspruch genommene ärztliche Leistungen werden ihm in Rechnung gestellt und nicht direkt von der Krankenkasse mit dem behandelnden Arzt abgerechnet. Der Beamte hat die fälligen Arztrechnungen selbst zu bezahlen und erhält hierfür Beihilfe- und Kassenleistungen durch die Postbeamtenkrankenkasse.

16

Seit zumindest dem Jahr 1995 befanden er und seine Ehefrau sich in ständiger ärztlicher Behandlung bei der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. ... J., ... in ... B. Für erbrachte ärztliche Leistungen im Zeitraum von Oktober 1995 bis Juli 1998 stellte sie dem Beamten Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 6 389,34 DM.

17

Der Beamte hat die oben genannten Arztrechnungen bei der Postbeamtenkrankenkasse eingereicht und dafür Beihilfe- und Kassenleistungen erhalten.

18

Obwohl ihm jeweils für die eingereichten Rechnungen der Ärztin Dr. Jell Kassen- und Beihilfeleistungen zuflossen, hat er diese Gelder nicht zur Begleichung der fälligen Arztrechnungen, sondern für andere Zwecke verwendet.

19

Auf die offenen Rechnungen hat er nur am 23. März, 20. April und 28. Mai 1998 jeweils einen Betrag von 500 DM an Frau Dr. J. gezahlt. Anschließend hat er die Zahlungen wegen seiner sehr angespannten finanziellen Situation eingestellt. Auf diese Weise sind gegenüber Frau Dr. J. für erbrachte Leistungen Schulden über einen Betrag von 4 889,34 DM aufgelaufen.

20

Das Bundesdisziplinargericht hat in der Unterschlagung der Kassengelder durch den Beamten eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zur gewissenhaften uneigennützigen Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gesehen (§§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG). Die missbräuchliche Verwendung erhaltener Kassen- und Beihilfeleistungen hat es als schuldhafte Verletzung seiner aus § 54 Satz 3 BBG folgenden Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes gewertet.

21

Die festgestellten Pflichtverletzungen des Beamten stellen nach der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts ein vorsätzliches, teils inner- und teils außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG dar. Dieses wiege so schwer, dass der Beamte nicht im Dienst verbleiben könne. Milderungsgründe, die trotz des Zugriffs auf amtlich anvertraute Gelder einen Rest an Vertrauen in den Beamten rechtfertigen, hat das Gericht nicht anerkannt. Insbesondere liege keine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung vor. Die Mitteilung der Entnahme von 1 200 DM an den Zeugen P., die nicht mit dem Einlegen eines Auszahlungsscheines oder einer sonstigen schriftlichen Nachricht in die Kasse einherging, reiche als Offenbarungshandlung nicht aus. Auch unter Einbeziehung der außerdienstlichen Pflichtverletzung - der Nichtweiterleitung von erhaltenen Erstattungsleis-tungen zur Begleichung von fälligen Arztrechnungen -, der gegenüber dem Zugriffsdelikt geringeres Gewicht zukomme, sei die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich.

22

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt und beantragt, eine mildere Maßnahme auszusprechen. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, die Tat vor ihrer Entdeckung offenbart zu haben. Hierfür habe die Mitteilung an den Zeugen P. als seinen Dienstnachfolger, dass er 1 200 DM aus der Kasse bar entnommen habe, genügt. Er habe den Zeugen P. nicht zum Schweigen aufgefordert und auch nicht darauf vertrauen können, dass er schweigen werde. Deshalb unterscheide sich sein Verhalten nicht von demjenigen, bei dem ein Zettel mit dem Ausweis des Fehlbetrages in die Kasse gelegt werde. Der Zeuge habe sogar einen von ihm gefertigten Abrechnungszettel in die Kasse gelegt, auf dem neben dem Betrag von 1 200 DM der Name des Beamten vermerkt worden sei.

23

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

24

Das Rechtsmittel des Beamten ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Er bestreitet nicht den festgestellten Sachverhalt und dessen Würdigung als Dienstvergehen. Er greift lediglich die Ablehnung eines disziplinaren Milderungsgrundes durch das Bundesdisziplinargericht an. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

25

Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die Vor-instanz ist nicht zu beanstanden.

26

1.

Das Schwergewicht des begangenen Dienstvergehens liegt in der Unterschlagung der dienstlich anvertrauten Kassengelder. Sie allein erfordert bereits die Entfernung aus dem Dienst; auf den weitergehenden Teil des Dienstvergehens kommt es daher nicht mehr an. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt es ein schweres Dienstvergehen dar, wenn sich ein Beamter anvertraute Kassengelder zum Zweck privater Nutzung - und sei es auch nur vorübergehend - zueignet. Er verletzt damit die ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lü-ckenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - BVerwGE 113, 8 <9 f.> m.w.N.).

27

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens, des Handelns in einer wirtschaftlichen Notlage und der persönlichkeitsfremden Augenblickstat.

28

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats lässt die freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes der Post zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses eines bisher unbescholtenen Beamten zu (vgl. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 8.98 - m.w.N.). Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, dass der Beamte "aus freien Stücken und eigenem Antrieb" gehandelt und damit Persönlichkeitselemente gezeigt hat, die noch ein Restvertrauen in ihn rechtfertigen. Wer die Entdeckung seines Fehlverhaltens konkret befürchten muss, handelt nicht mehr aus eigenem Antrieb (Urteil vom 4. September 1996 - BVerwG 1 D 1.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 8). So liegt der Fall hier.

29

Die Offenbarung des Beamten gegenüber dem Zeugen P. am 8. Juni 1998 (einem Montag) ist nicht freiwillig erfolgt. Der Beamte war seit 18. Mai 1998 vertretungsweise als Kassenführer in der Zentralen Zustellkasse in R. eingesetzt, ohne zu wissen, wann die Vertretungszeit enden würde. Am Samstag, dem 6. Juni 1998, erfuhr er durch Anruf des Zeugen P. bei sich zu Hause, dass ihn dieser am Montag bei der Kassenführung ablösen würde. Dem Beamten war klar, dass bei der im Rahmen der Kassenübergabe vorzunehmenden Abrechnung des Kassenbestandes der von ihm verursachte Fehlbetrag von 1 200 DM offenbar würde. Ihm war ferner bewusst, dass er nicht über genügend Geld verfügte, um den Fehlbetrag vor Übergabe der Kasse an den Zeugen P. auszugleichen. Wenn er in dieser Situation dem Zeugen P. am Vormittag des 8. Juni 1998 - wenige Stunden vor Aufdeckung des Fehlbetrages im Rahmen der für 13.00 Uhr vorgesehenen Kassenübergabe - seine unberechtigte Entnahme von 1 200 DM offenbarte, handelte er nicht aus freien Stücken und aus freiem Antrieb.

30

Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein Beamter nicht mehr freiwillig handelt, wenn er zur Abrechnung dienstlich anvertrauter Gelder bereits aufgefordert war und nicht über anderweitige Mittel verfügte, um den von ihm veruntreuten Betrag ausgleichen zu können (Urteil vom 4. September 1996, a.a.O.). In jenem wie im vorliegenden Fall musste der Beamte seine Entdeckung konkret befürchten. Durch die Offenbarung der Veruntreuungshandlung in einer solchen Situation zeigte der Beamte nicht die Persönlichkeitselemente, die es rechtfertigen, einen vollständigen Verlust des Vertrauens zu verneinen.

31

Lag keine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens vor, kommt es nicht mehr auf die von der Verteidigung in den Mittelpunkt ihres Berufungsvorbringens gestellte Frage an, ob die Offenbarung auch vollständig und vorbehaltlos war (vgl. hierzu Urteil vom 23. März 1999, a.a.O.).

32

b)

Eine mildere Beurteilung des Fehlverhaltens ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns zur Abwehr einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beamte sich zum Zeitpunkt des Zugriffs auf die Kassengelder in einer wirtschaftlichen Notlage befand, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats am Maßstab der einschlägigen Regelsätze der Sozialhilfe festzustellen wäre (vgl. z.B. Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Beamte den entnommenen Geldbetrag nicht zur Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse und damit zur Abwehr einer Notlage verwendet hat, sondern um eine Restschuld gegenüber seiner Nichte in Höhe von 1 100 DM wegen Übernahme einer Küche zu begleichen. Seine Schulden wegen Übernahme der Kücheneinrichtung bestanden schon seit April 1996, als der Beamte in die zuvor von seiner Nichte bewohnte Wohnung im Hub 1 einzog. Auf dem Beamten lastete aufgrund des Rückzahlungswunsches der Nichte, deren Lebensgefährte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte, kein besonderer Druck, da die Nichte Sozialhilfe bezog und selbst nicht in existenzieller Not war.

33

c)

Der Beamte vermag sich auch nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation zu berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (vgl. z.B. Urteil vom 27. September 2000, a.a.O.). Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtkeit herbeizuführen. Dies kann der Fall sein, wenn ein hochverschuldeter Beamter in einer besonderen, d.h. nicht alltäglichen Situation auf den Inhalt der ihm anvertrauten dienstlichen Kasse zugreift (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 -). Hier fehlt es an dem Merkmal der Besonderheit der Situation zum Zeitpunkt des Zugriffs. Obwohl der Beamte nur Vertreter des Kassenverwalters war, hatte er die Verwaltung der Kasse nach eigenen Angaben bereits einige Male wahrgenommen und war früher hauptamtlicher Kassenverwalter, so dass von einer durch die Vertretung begründeten Besonderheit der Situation nicht ausgegangen werden kann.

34

Erfolgte der Zugriff im Rahmen einer alltäglichen, gewohnten dienstlichen Tätigkeit, kommt der Milderungsgrund nur in Betracht, wenn der Beamte unter Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist, sich an dem Kassenbestand zu vergreifen. Dies kann etwa der Fall sein bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Mahnung oder gar Drohung durch Gläubiger (vgl. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 45.98 -). Eine solche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit dem plötzlich eintretenden Bedarf oder dem Verlangen von Gläubigern Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 11). Daran fehlt es hier.

35

Die Schulden des Beamten gegenüber seiner Nichte wegen der Übernahme der Küche bestanden schon geraume Zeit. Der Beamte hatte hierauf bereits 2 000 DM gezahlt. Für die Rückzahlung des Restbetrages von 1 100 DM bestand kein derartiger Rückforderungsdruck, dass dies eine besondere Versuchungssituation für den Beamten begründet hätte. Vielmehr unterschied sich der berechtigte Rückzahlungswunsch der Nichte insoweit nicht von den Rückzahlungsverlangen seiner zahlreichen weiteren Gläubiger, denen der Beamte bereits seit mehr als einem Jahr ausgesetzt war. Im Übrigen bestand keine Veranlassung, auf die Kasse zuzugreifen, da der Beamte seiner Nichte das Geld genauso gut Ende Juni 1998 hätte zurückzahlen können, als er die bereits erwartete Zahlung des Krankenhaustagegeldes erhielt.

36

3.

Die Verhängung der Höchstmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.

37

Auch wenn der Beamte vor dem Hintergrund seiner erheblichen Schuldenlast gehandelt und seine Dienstpflichten in den Jahren zuvor immer ordnungsgemäß erfüllt hat, vermag dies angesichts der Schwere seiner Dienstpflichtverletzungen nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen.

38

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht zwar auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545.68 - BVerfGE 27, 180 <188>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80.77 - BVerwGE 46, 17 <29 f.>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So liegt es bei Zugriffsdelikten. In diesem Fall ist die Entfernung aus dem Dienst auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den vom Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 23. Januar 2001 - BVerwG 1 D 1.00 - m.w.N.).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Gatz
Dörig