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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1996, Az.: BVerwG 2 B 97.95

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Dienstliche Beurteilung eines Beamten als Verwaltungsakt; Verletzung des Grundsatzes des fairen Verwaltungsverfahrens durch die Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 97.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 24688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.04.1995 - AZ: 3 B 94.2071

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Schmutzler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII B 78/61]<91 f.>).

3

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen,

  • ob es sich bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG mit der Folge handele, daß im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Beurteilung § 21 VwVfG Anwendung finde, und
  • ob in der Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren keine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verwaltungsverfahrens liege,

4

sind, soweit hiermit entscheidungserhebliche Grundsatzfragen angesprochen sind, bereits durch das vom Berufungsgericht und der Beschwerde selbst angeführte Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 36.86 - (Buchholz 232.1 § 40 Nr. 10 = BayVBl 1988, 185 = NVwZ 1988, 66 [BVerwG 12.03.1987 - 2 C 36/86]) sowie durch die dort angeführte Rechtsprechung geklärt. Danach ist § 21 VwVfG, nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, auf dienstliche Beurteilungen schon nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind. Die von der Beschwerde angeführten rechtlichen Gesichtspunkte geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Weiter ist dort geklärt, daß bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung davon auszugehen ist,

"daß es die selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn ist, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Forderung sachgemäßen, unparteiischen und unvoreingenommenen Verwaltungshandelns gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfGE 9, 268, 286 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]; vgl. auch § 52 Abs. 1 und § 54 BBG). Wird hiergegen verstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung aufzuheben. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht schon vor, wenn gegen den Beurteiler die Besorgnis der Befangenheit besteht, wie die Vorinstanzen meinen, sondern erst, wenn er tatsächlich befangen ist".

5

Das Berufungsgericht ist von diesen in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen ausgegangen. Ob ihnen die Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts im vorliegenden Fall gerecht wird, kann nicht mehr grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Heranziehung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, wie in dem angefochtenen Berufungsurteil unter zulässiger Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid (§ 130 b VwGO) auch geschehen.

6

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unter anderem Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Eine Abweichung vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1988 - BVerwG I WB 141.87 - (NVwZ-RR 1989 S. 420) liegt nicht vor. Die Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Vorgesetzter nicht mehr zur Abgabe einer dienstlichen Beurteilung befugt sei, wenn die Besorgnis der Befangenheit bestünde, bezieht sich auf Soldaten und ist nicht auf dienstliche Beurteilungen von Beamten zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 36.86 - <a.a.O.>). Sie beruht weder auf § 21 VwVfG noch auf dessen entsprechender Anwendung, sondern auf einer Sonderregelung für die dienstliche Beurteilung im Soldatenrecht (Nr. 138 der ZDv 20/6).

7

Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, das Berufungsgericht sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen, kann diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nur eine zusätzliche, selbständig tragende Begründung der Entscheidung betrifft. Die Beschwerde trägt insoweit vor, daß das Berufungsgericht durch Vernehmung des abschließend Beurteilenden als Zeugen hätte aufklären müssen, ob sich die Beurteilungsbeiträge von zwei ihres Erachtens befangenen Beamten auf die Beurteilung ausgewirkt hätten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zum einen ausgeführt, daß "... das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgehoben (habe), daß sich deren Beurteilungsbeiträge nach den glaubwürdigen Bekundungen des abschließend Beurteilenden nicht auf die Beurteilung ausgewirkt" hätten. Hiergegen richtet sich die Verfahrensrüge. Das Berufungsgericht hat dann zum anderen ausgeführt, daß

"im übrigen ... entgegen der Auffassung des Klägers die Interessenlage der vorerwähnten Personen als Mitbewerber für einen höherwertigen Dienstposten allein nicht aus(-reiche), um den nach der Rechtsprechung erforderlichen objektiven Anhaltspunkt für deren Befangenheit zu belegen".

8

Zu dieser gesonderten Begründung fehlt es jedoch - wie oben ausgeführt - an einem Zulassungsgrund. Bei einer derartigen mehrfachen Begründung des Berufungsurteils bedarf es nämlich in bezug auf jede der Begründungen eines Zulassungsgrundes, um die Revision zuzulassen (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 176> und vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - <Buchholz 310 § 153 Nr. 22>, jeweils m.w.N.).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F..

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Schmutzler