Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.2000, Az.: BVerwG 11 B 2.00
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anordnung eines Bodenneuordnungsverfahrens; Erreichbarkeit eines freiwilligen Landtauschs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 2.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen - 14.10.1999 - AZ: 7 S 182/99
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2000
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 12 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1.
Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob "eine artfremde Benutzung" des selbständigen Gebäudeeigentums die Anordnung des Bodenneuordnungsverfahrens "mangels Wiederherstellung landwirtschaftlicher Bewirtschaftung" ausschließt, ist durch das Senatsurteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - (BVerwGE 105, 128 ff.) bereits geklärt; sie ist auf der Grundlage der Aussagen, die dieses Urteil zur Auslegung von § 3 und zu § 64 LwAnpG macht, zu verneinen. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 7), beziehen sich die in diesem Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsgrundsätze nicht nur speziell auf die sog. Häuslebauer-Fälle. Es wird in dem Senatsurteil vielmehr betont, daß es bei der Bodenneuordnung generell nicht um eine Rückkehr der bebauten Flächen zu einer landwirtschaftlichen Nutzung gehe (a.a.O., S. 133). Angestrebt werde eine Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden seien. Die Lösung der insoweit bestehenden sachenrechtlichen Konflikte liege im Interesse einer Strukturförderung für den ländlichen Grundbesitz (a.a.O., S. 134). Die Beschwerde setzt sich mit diesen Aussagen des Senatsurteils nicht auseinander und zeigt schon deswegen nicht auf, in welcher Hinsicht ein Klärungsbedarf verblieben sein könnte, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.
2.
Die Beschwerde kann auch nicht mit ihrer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) durchdringen. Der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) geht fehl.
Die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 LwAnpG bejaht, ohne der Frage nachzugehen, ob der Klägerin gleichwertiger Grund und Boden angeboten und inwieweit überhaupt ein freiwilliger Landtausch angestrebt worden sei. Die Beschwerde übersieht, daß bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, von dem materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts auszugehen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Das Oberverwaltungsgericht hat hier angenommen, ein freiwilliger Landtausch sei nicht erreichbar gewesen, weil die Verhandlungen des Staatlichen Amtes für Ländliche Neuordnung Oberlungwitz mit der Klägerin und den Gebäudeeigentümern "kein entsprechendes Ergebnis erbracht" hätten (UA S. 7). Darin kommt der - auch in der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 107, 177 <183>) gebilligte - Gedanke zum Ausdruck, daß es dem Scheitern eines freiwilligen Landtausches gleichsteht, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles das Verfahren des freiwilligen Landtausches von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten läßt. Von dieser materiellrechtlichen Position aus ist es unerheblich, ob in den Verhandlungen, die im Vorfeld der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens geführt worden sind, ein Landtausch angestrebt worden ist. Auch wenn statt dessen andere Lösungen - hier etwa die Bestellung eines Erbbaurechts für die Gebäudeeigentümer - Gegenstand der Vorgespräche waren, kann das Scheitern der Verhandlungen je nach den Umständen des Einzelfalles die Schlußfolgerung rechtfertigen, es stehe bereits fest, daß ein freiwilliger Landtausch (erst recht) nicht erreicht werden könne. Eine weitere Sachaufklärung, wie sie die Beschwerde fordert, erübrigt sich dann.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 12 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (NVwZ 1996, 563 ff. = DVBl 1996, 605 ff. = GewArch 1996, 462 ff.). Nach Nr. 10.1 im dortigen Abschnitt II hat sich die Spruchpraxis des Senats entwickelt, die in die Bodenneuordnung einbezogene ha-Fläche (hier 4,83 ha) mit einem Satz von 2 500 DM zu multiplizieren. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Vallendar
Prof. Dr. Rubel