Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1997, Az.: BVerwG 11 C 2/97
Ladung zur Aufklärungsversammlung; Zielstellung; Bodeneigentum; Gebäudeeigentum; Antragstellender Gebäudeeigentümer; Häuslebauer-Fälle; Ländlicher Grundbesitz; Freiwilliger Landtausch; Ermittlung von Tauschflächen; Neuordnungsauftrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 2/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bautzen 25.09.1996 - 7 S 329/96
Rechtsgrundlagen
- § 3 LAnpG
- § 53 Abs. 1 LAnpG
- § 54 LAnpG
- § 55 Abs. 3 LAnpG
- § 56 Abs. 1 LAnpG
- § 58 LAnpG
- § 62 LAnpG
- § 63 Abs. 2 LAnpG
- § 64 LAnpG
- § 5 Abs. 1 FlurbG
- § 1 FlurbG
- § 7 Abs. 1 S. 2 FlurbG
- § 103a FlurbG
- §§ 103a ff. FlurbG
Fundstellen
- BVerwGE 105, 128 - 140
- RdL 1998, 158-161
- UPR 1998, 279
- VIZ 1999, 94-98
Amtlicher Leitsatz
1. Zu Form und Inhalt der Ladung zur Aufklärungsversammlung.
2. Die "Zielstellung" des § 3 LwAnpG umfaßt die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 Satz 1 LwAnpG auch dann, wenn der antragstellende Gebäudeeigentümer in Ausübung eines ihm zugewiesenen Nutzungsrechts auf genossenschaftlich genutzten Bodenflächen ein Eigenheim errichtet hat (sog. Häuslebauer-Fälle).
3. § 3 LwAnpG beschränkt den räumlichen Anwendungsbereich des § 64 Satz 1 LwAnpG auf den ländlichen Grundbesitz i.S. von § 1 FlurbG.
4. Wenn der Gebäudeeigentümer Tauschflächen nicht in das Bodenordnungsverfahren einbringen kann, beschränkt sich der "freiwillige Landtausch" regelmäßig auf den Versuch, eine Vereinbarung über eine Geldabfindung des weichenden Bodeneigentümers zu erreichen.
5. Die Ermittlung von Tauschflächen kann auch dann dem Bodenordnungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn der Bodeneigentümer eine Geldabfindung von vornherein ablehnt. Ob das Verfahren erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn diese Ermittlungen negativ verlaufen, bleibt offen.
6. Der Neuordnungsauftrag des § 64 Satz 1 LwAnpG ermöglicht es, bei der Abgrenzung des Verfahrensgebiets dem Interesse des Gebäudeeigentümers an einer straßenmäßigen Erschließung seines Eigenheims Rechnung zu tragen.