Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1994, Az.: 5 StR 403/94
Hauptverhandlung; Öffentlichkeit; Ausschließungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.08.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 403/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1994, 591 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 641
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Angabe des Ausschließungsgrundes im Falle des § 171b GVG eine Bezugnahme auf eines in öffentlicher Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit ausreicht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Korperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, räuberischer Erpressung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten S hat mit der Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlicnkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) Erfolg.
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Gericht in dem Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit während der Vernehmung einer Zeugin entgegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG den Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht angegeben hat.
1. Die Rüge ist ungeachtet dessen zulässig, daß der Beschwerdeführer lediglich den Beschluß der Strafkammer mitteilt, nicht aber den Inhalt des Antrages der Staatsanwaltschaft, auf den sich die Strafkammer ausdrücklich bezogen hatte. Da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang davon ausgegangen ist, daß für die Angabe des Ausschließungsgrundes eine Bezugnahme auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht ausreiche (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 174 GVG Rdn. 9 m.w.N.), kann dem Beschwerdeführer ein solcher Vortrag zur Erfüllung der Begründungspflicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht abverlangt werden.
2. Im Beschluß des Landgerichts über den Ausschluß der Öffentlichkeit ist lediglich ausgeführt, daß die Öffentlichkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen wird, solange die Vernehmung einer Zeugin andauert. Eine Begründung für den Ausschließungsgrund enthält der Beschluß nicht. Dies ist nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG fehlerhaft.
a) Allerdings neigt der Senat dazu, in Fortführung der Grundsätze von BGHSt 30, 298, 301 ff. für die Angabe des Ausschließungsgrundes im Falle des § 171 b GVG eine Bezugnahme auf einen in öffentlicher Hauptverhandlung hinreichend begründeten Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit ausreichen zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, daß der Inhalt des Antrages, auf den sich der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit bezieht, in einer Weise dokumentiert ist, wie es beim Beschluß notwendig wäre; dieser ist, einschließlich des wesentlichen Inhalts seiner Begründung, gemäß § 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. März 1994 - 5 StR 8/94 -). Im vorliegenden Fall sind indes dem Protokoll die Gründe, die der Staatsanwaltschaft Anlaß gegeben haben, den Ausschluß der Öffentlichkeit zu fordern, nicht zu entnehmen.
b) Keiner Klärung bedarf hier, ob der Mangel, daß eine ausdrückliche Begründung für den Ausschluß der Öffentlichkeit fehlt, in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (vgl. BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 3) ausnahmsweise als unschädlich anzusehen ist, wenn der Ausschließungsgrund nach Verfahrensgegenstand und Verfahrensablauf auf der Hand liegt (vgl. zu § 338 Nr. 5 StPO, BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1; Senatsurteil vom 20. April 1993 - 5 StR 568/92 - m.w.N.). Es liegt zwar nahe, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der vernommenen Zeugin erfolgt ist. Im Hinblick auf die Anzahl der Tatvorwürfe, zu denen die Zeugin ersichtlich gehört wurde, kann der Senat dazu aber weitere Feststellungen nicht selbst treffen.
3. Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Die sonstigen Verfahrensrügen hätten, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, nicht zur Aufhebung des Urteils geführt. Indes weist der Senat für die neue Verhandlung auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wird für die Berechnung der alkoholischen Beeinflussung auch den Zeitpunkt des Trinkbeginns darzulegen haben; im angefochtenen Urteil ist nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen von einem Abbauwert von elf Stunden auszugehen ist.