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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1994, Az.: 5 StR 8/94

Anforderung an Beurteilung der Ablehnung eines Beweisantrags; Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung ; Voraussetzungen der Prozessverschleppung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1994
Aktenzeichen
5 StR 8/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 17.09.1993

Fundstellen

  • Müller, StrVert 94, 635
  • StV 1994, 635

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Annahme der Prozeßverschleppung i. S. des § 244 III StPO umfaßt zugleich die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen gem. § 244 V S. 2 StPO, weshalb die unbegründete Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung dann keinen Verfahrensfehler begründet, wenn offensichtlich die Voraussetzungen des § 244 V S. 2 StPO vorlagen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. März 1994
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Ra. und Ed. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. September 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Zu der von dem Angeklagten Ra. erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des Beweisantragsrechts merkt der Senat an:

2

Mit der zulässig erhobenen Rüge macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, daß es für die Beurteilung der Ablehnung eines Beweisantrags auf die in der Hauptverhandlung verkündete Begründung ankommt und somit nicht auf eine schriftliche Begründung, die in der Hauptverhandlung nicht verkündet worden ist, zwar zu den Akten gelangt, dem Verteidiger jedoch - wie in der Revisionsbegründung glaubhaft gemacht - erst nach Abschluß der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist. Der zu begründende (§ 34 StPO) Gerichtsbeschluß nach § 244 Abs. 6 StPO, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, ist in der Hauptverhandlung zu verkünden (§ 35 Abs. 1 StPO); er ist, einschließlich des wesentlichen Inhalts der Begründung, gemäß § 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 StPO Rdn. 58; Engelhardt, ebenda § 273 StPO Rdn. 12 f.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 766). Danach ist davon auszugehen (§ 274 StPO), daß der Antrag allein mit der Begründung "als unzulässig" abgelehnt worden ist, daß er "offensichtlich der Verschleppung dienen soll(e)".

3

Daß damit die Ablehnung des Beweisantrags wegen Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch bei der hier gegebenen Verfahrenslage ausreichend begründet worden ist, liegt eher fern. Indes setzt die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozeßverschleppung neben der Intention des Antragstellers, das Verfahren zu verzögern, voraus, daß das Gericht überzeugt ist, die beantragte Beweiserhebung könne nichts zugunsten des Antragstellers ergeben (BGHSt 21, 118;  29, 149, 151) [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S];  mithin darf - bei zulässiger Beweisantizipation (Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O. S. 641 f.) - notwendig auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die beantragte Beweiserhebung nicht gebieten. Über einen Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen ist gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu befinden. Daher umfaßt die Annahme der Prozeßverschleppung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zugleich die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (vgl. zur Überflüssigkeit des Belegs der Prozeßverschleppung im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO: Herdegen a.a.O. Rdn. 85, 106).

4

Daß die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO vorlagen, war aber - gerade auch für den Antragsteller - in der gegebenen Verfahrenssituation, die im Urteil, vom Beschwerdeführer unwidersprochen, dokumentiert ist, derart offensichtlich, daß es dafür hier näherer Begründung nicht bedurfte: Es ergab sich im einzelnen insbesondere aus dem sonstigen Beweisergebnis, namentlich aus der Einlassung des Angeklagten Ra. zu Beginn der Hauptverhandlung, aus der Änderung seiner Einlassung im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden Beweisantrag, aus ihren Begleitumständen (vgl. UA S. 25; Blatt 24 R Protokollband), aus dem Zeitpunkt der Beweisantragstellung und aus der erheblichen Selbstbelastungsgefahr für die Zeugin, deren Erscheinen und Aussage nicht erzwingbar waren.

5

2.

Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ... vom 7. und 17. März 1994 sowie Rechtsanwalt ... vom 9. März 1994 haben dem Senat vorgelegen. Angesichts der unter 1 genannten Begründung kommt es auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt ... zu der erörterten Verfahrensrüge des Mitangeklagten nicht an, so daß der Senat deren Nachgang nicht abzuwarten hat.

Harms
Schäfer
Häger
Basdorf
Nack