Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1993, Az.: 5 StR 568/92
Rechtliches Gehör; Ermessen; Verfahrensbeteiligter; Gerichtliche Entscheidung; Aufforderung; Anhörung; Protokoll
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 568/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1993, 500 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Das Gericht hat nach § 33 StPO Ermessen bei der Frage, ob es die Verfahrensbeteiligten vor der gerichtlichen Entscheidung anhört. Ist ein Angeklagter vereidigt, bedarf es keiner ausdrücklichen Auffordeurng zur Äußerung; die Gelegenheit hierzu für alle Verfahrensbeteiligten ist ausreichend.
2. Erfolgt eine Anhörung während der Hauptverhandlung vor einer Entscheidung über das weitere Verfahren, so müssen die Voraussetzungen der §§ 273f. StPO nicht eingehalten werden.
3. Gibt das Protokoll keinen Aufschluß darüber, ob der Angeklagte und sein Verteidiger nach der Vernehmung eines Zeugen und vor der Entscheidung des LG, den Angeklagten nach § 247 StPO zu entfernen, ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert wurden, so kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß sie nicht gemäß § 33 StPO gehört worden sind.