Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1954, Az.: 3 StR 493/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 493/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 17.04.1953
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. März 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maass
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalte ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalte ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17. April 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte war als Oberrangiermeister auf dem Güterbahnhof Düsseldorf-Derendorf beschäftigt. Im Jahre 1952 beteiligte er sich in drei Fällen an dem Verzehr gestohlener Fleischwaren und Getränke, die Mitglieder der ihm unterstellten Rangierkolonne aus Güterwagen gestohlen hatten. Die Diebe brachten in diesen Fällen ihre Beute sogleich in den auf dem Bahnhofsgelände gelegenen Aufenthaltsraum der Rangierer, in dem die gestohlenen Lebens- und Genußmittel unter ihnen und ihren Arbeitskameraden verteilt und in einigen Fällen sogleich verzehrt wurden. An dem Verzehr nahm auch der Angeklagte als Gast teil. Er wusste, dass die ihm angebotenen Würstchen und alkoholischen Getränke aus Güterwagendiebstählen stammten.
In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht die äusseren und inneren Merkmale einer fortgesetzten Hehlerei erblickt. Es ist der Meinung, dass der Angeklagte die gestohlenen Lebensmittel und Getränke durch seine Beteiligung an ihrem Genuss an sich gebracht habe. Diese auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretene Auffassung kann nicht gebilligt werden. Wie der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (RGSt 39, 308; 63, 35[38]; OGHSt 1, 175) in seinerEntscheidung vom 17. April 1952 - 3 StR 77/52 - NJW 1952 S 754 Nr. 24 näher dargelegt hat, ist das Merkmal des Ansichbringens nur erfüllt, wenn der Täter durch Übergabe und Annahme der gestohlenen Sache in eine Lage versetzt wird, die ihm erlaubt, über sie selbständig wie über eine eigene Sache zu verfügen.
Eine solche Verfügungsgewalt erhält aber der nicht, der nur als Gast der Diebe die ihm zum Mitgenuss angebotenen Sachen verzehrt. Nach den Feststellungen des Landgerichts tat der Angeklagte nichts anderes. Auch in dem Falle, in dem auf seine Veranlassung einer der Diebe den gestohlenen Likör aus einer Originalflasche in eine leere Wasserflasche umfüllte, ehe das Trinken aller Beteiligter begann, folgte er nur der Einladung derjenigen, die über die Beute verfügten. Wie der Tatrichter hervorgehoben hat, hatte sein Verhalten nur den Sinn, im Interesse aller Zecher die Entdeckungsgefahr zu vermindern, bedeutete aber nicht, dass er mit dem Likör nach eigenem Gutdünken verfahren konnte. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte in allen drei Fällen, die das Landgericht zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefasst hat, die gestohlenen Sachen mitverzehrte, aber sie nicht im Sinne des § 259 StGB an sich brachte. Da er auch keine sonstigen Hehlerhandlungen beging, fehlt es bereits an dem äusseren Tatbestand der Hehlerei.
Das Urteil musste deshalb aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen einer Beteiligung an den Güterwagendiebstählen zu bestrafen ist.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl setzt die vorsätzliche Unterstützung des Haupttäters bei dem von ihm begangenen Diebstahl voraus. Die Beihilfe kann solange geleistet werden, bis der Diebstahl tatsächlich beendet ist, selbst wenn die Straftat im Rechtssinne schon früher vollendet wurde. Ein Diebstahl ist regelmässig erst dann tatsächlich beendet, wenn der Täter die Wegnahme abgeschlossen, d.h. alles getan hat, was nach seiner Vorstellung dazu gehört, um den neu begründeten Gewahrsam ausreichend zu sichern. Wenn der Diebstahl durch mehrere Einzelakte begangen wird, die auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhen, und deshalb, wie das Landgericht hier angenommen hat, als fortgesetzter Diebstahl anzusehen ist, kann die Beihilfe bis zur Beendigung jedes einzelnen Teilstückes geleistet werden (RGSt 30, 163). Von dem Vorsatz des Gehilfen hängt es ab, ob dann, wenn er die fortgesetzte Haupttat mehrfach in gleicher Weise unterstützt, seine Gehilfenhandlungen ebenfalls als fortgesetzte Beihilfe zu werten sind. Einen Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht hier für das Verhalten des Angeklagten angenommen, jedoch für die Annahme seines Gesamtvorsatzes keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit einer Bezugnahme auf die Ausführungen zum Gesamtvorsatz der Diebe begnügt. Das reicht nicht aus, so dass schon aus diesem Grunde nach dem bisher, festgestellten Sachverhalt für die Frage, ob der Angeklagte sich an den Diebstählen beteiligte, jeder einzelne Fall für sich zu betrachten ist.
Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts hatten zwei der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten einen auf dem Rangierbahnhof stehenden, mit Plombe und Drahtverschluß gesicherten Güterwagen aufgebrochen und aus ihm einen Karton mit Brühwürstchen entwendet. Sie brachten ihn in ihren Unterkunftsraum, in dem die Würstchen in der gleichen und in der folgenden. Nacht von den Tätern, einigen Arbeitskameraden und dem Angeklagten verzehrt wurden. In einem anderen Falle fielen den Dieben, die wiederum einen verschlossenen Güterwagen geöffnet hatten, mehrere Flaschen Likör in die Hände, die sie sofort in den Unterkunftsraum brachten. Dort wurde die Beute geteilt und der Inhalt einer Flasche auf Veranlassung des Angeklagten umgefüllt und dann mit ihm ausgetrunken. Im dritten Fall trank der Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten mit Angehörigen der Rangierkolonne von einem Schnaps, der im Aufenthaltsraum bereitstand. Er war aus 96 %-igem Alkohol zubereitet, der des öfteren von einzelnen Mitgliedern der Kolonne aus ungesicherten Kesselwagen der Branntwein-Monopolverwaltung gestohlen worden war.
Die Frage, ob in diesen Fällen der einzelne Diebstahl jeweils abgeschlossen war, als sich der Angeklagte am Genuss der Lebensmittel und Getränke beteiligte, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die Diebe schon in dem Augenblick, in dem sie mit ihrer Beute den Unterkunftsraum erreichten, ihre Herrschaft für genügend gesichtert hielten. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, ob das Gelände des Rangierbahnhofes bahnpolizeilich überwacht wurde und ob deshalb die Diebe damit rechneten, beobachtet und gestellt zu werden, solange sie sich noch mit der Diebesbeute auf dem Bahnhofgelände aufhielten, vor allem, ob die Täter die Gefahr für gegeben hielten, dass sie auch in ihrem Aufenthaltsraum durch zuverlässige Bahnbeamte, insbesondere ihre Vorgesetzten, entdeckt würden, falls sie ihre Beute nicht alsbald verzehrten. Sofern die Vortaten erst durch den Verzehr abgeschlossen werden sollten, könnte sich der Angeklagte, wenn er dies erkannte, durch seine Beteiligung hieran einer Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht haben. Eine solche Beteiligung ist möglicherweise auch darin zu erblicken, daß er durch seinen Mitgenuss im ersten Falle die Diebe in ihrem Entschluss bestärkte, weitere Güterwagendiebstähle zu begehen. Diese Beihilfe setzte allerdings voraus, dass der Angeklagte mittrank, obwohl ihm die Möglichkeit weiterer Diebstähle vor Augen stand und er in Kauf nahm und billigte, dass er die Diebe dadurch zu weiteren Straftaten ermunterte.
In diesem Zusammenhang wird das Landgericht die Stellung des Angeklagten und seinen Pflichtenkreis näher zu prüfen haben. War er, wie anzunehmen ist, mindestens im strafrechtlichen Sinne Beamter und Vorgesetzter der Mitglieder der Rangierkolonne, so ist von Bedeutung, ob er nicht nur für den planmässigen Ablauf des Rangierbetriebes in seinem Bereich verantwortlich, sondern auch verpflichtet und imstande war, Diebstähle am Beförderungsgut zu verhüten. Im letzteren Falle verletzte er diese Verpflichtungen und machte sich schon durch das Geschehenlassen der Diebstähle einer Beihilfe zum Beförderungsdiebstahl durch Unterlassen schuldig. Seine Bestrafung hätte dann nach der Vorschrift des § 357 StGB zu erfolgen, die für die Teilnahme des Amtsvorgesetzten an den strafbaren Handlungen seiner Untergebenen die Strafe des Täters androht. Die Anwendung der Vorschrift des § 357 StGB kommt auch in Frage, wenn die von den Untergebenen in Ausübung ihres Amtes begangenen Handlungen nicht zu den Verbrechen oder Vergehen im Amte im Sinne des 28. Abschnitts des Strafgesetzgbuchs gehören (BGHSt 3, 349 [BGH 19.12.1952 - 1 StR 353/52]). Auch wenn der Amtsvorgesetzte wegen Beihilfe zum Diebstahl seiner Untergebenen nach der Vorschrift des § 357 StGB bestraft wird, ist eine Verurteilung nach § 259 StGB ausgeschlossen, wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung3 StR 776/52 vom 29. Oktober 1953 entschieden hat.
Bei Festsetzung der neuen Strafe wird das Landgericht die Vorschrift des § 358 StPO nicht übersehen dürfen.
Busch
Maass
Menges