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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1952, Az.: 3 StR 77/52

Bloßes Mitgenießen einer aus strafbarem Erwerb herrührenden Sache als "Ansichbringen" i.S.d. § 259 Strafgesetzbuch (StGB); Erforderlichkeit einer Beistandsleistung für die Annahme einer "Begünstigung" i.S.d. § 257 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1952
Aktenzeichen
3 StR 77/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 13.09.1951

Fundstellen

  • JZ 1952, 493 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 754 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Diebstahl u.a.

Amtlicher Leitsatz

Das bloße Mitgenießen einer aus strafbarem Erwerb herrührenden Sache ist kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. September 1951, soweit die Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

    Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten Ta. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit dieser wegen Hehlerei verurteilt ist, aufgehoben.

    Der Angeklagte wird auch insoweit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Gründe

1

Die Angeklagte P. ist unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum. Diebstahl (§§ 242, 49 StGB) und wegen Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefängnis, der Angeklagte Ta. ebenfalls unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

2

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Die Angeklagte P. macht ausserdem einen Verfahrensverstoss geltend.

3

Die Rechtsmittel sind in dem erkannten Umfange begründet.

4

I.

Zur Revision der Angeklagten P..

5

Soweit die Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig befunden worden ist, geben die Darlegungen des Urteils zu Beanstandungen keinen Anlass. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht ausreichend dargetan, dass der Angeklagten vor Begehung des Automatendiebstahls durch den Mitangeklagten J. dessen Absicht zu stehlen bekannt war. Auf das Vorhandensein dieser Kenntnis hat es aus verschiedenen von ihm festgestellten und im Urteil angeführten Tatsachen geschlossen. Die Folgerungen, die es daraus abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Dass das Landgericht hierzu in einer verfahrensrechtlich zu beanstandenden Weise gekommen sei, hat die Revision nicht behauptet. Hat die Angeklagte aber um die Diebstahlsabsicht des J. gewusst, so unterliegt die weitere Annahme des Landgerichts, sie habe den mit laufendem Motor haltenden Wagen für J. bewachen und bereithalten wollen und habe dadurch die Begehung des Automatendiebstahls bewusst gefördert, keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafzumessungsgründe lassen insoweit gleichfalls einen Rechtsfehler zum Nachteile der Angeklagten nicht hervortreten.

6

Dagegen reichen die Darlegungen des Urteils nicht aus, die Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung zu trafen. Zwar liegt in dem Wegwerfen eines Teiles der von J. gestohlenen und der Angeklagten überlassenen Zigaretten, objektiv eine Begünstigung des Diebes. Denn, wie das Landgericht anführt, bedeutete die Vernichtung der Zigaretten die Beseitigung von Spuren, die zur Aufdeckung des Diebstahls durch J. hätten führen können. Das Vorgehen der Angeklagten würde aber nur dann ein nach § 257 StGB strafbares Verhalten bilden, wenn ihr Wille dabei ausschliesslich darauf gerichtet gewesen wäre, dem J. Beistand zu leisten. Indessen ist es, wie die Revision nicht zu Unrecht geltend macht, ebenso gut möglich, dass die Angeklagte sich selbst hat begünstigen wollen, indem sie sich der Zigaretten entledigte. Wenn diese nämlich bei ihr gefunden worden wären, so wäre sie sowohl der Teilnahme an dem Diebstahl als auch der Hehlerei verdächtig gewesen. Selbstbegünstigung ist jedoch straflos.

7

Das Landgericht hat allerdings angeführt, die Vernichtung der Zigaretten sei als Beistandsleistung für J. zu beurteilen, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Damit ist aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte gleichzeitig sich selbst hat vor Strafe schützen wollen. Wäre das der Fall, so müsste sie straffrei bleiben, auch wenn sie gleichzeitig noch dem J. hätte beistehen vollen. Dabei würde es auch ohne Bedeutung sein, ob der Hauptzweck ihres Handelns die Selbstbegünstigung oder die Beistandsleistung für J. gewesen wäre (RGSt 73, 265 [268]). Es kommt somit für die Strafbarkeit der Handlungsweise der Angeklagten entscheidend darauf an, ob diese allein eine Begünstigung für J. sein sollte. Insoweit enthält das Urteil aber keine ausreichenden Feststellungen, indem es jede Erörterung und Prüfung einer möglichen Selbstbegünstigung vermissen lässt. Der auf das Fehlen dieser Stellungnahme gestützte Vorwurf der Revision, das Landgericht habe damit gegen die ihn nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstossen, ist sonach begründet. Gleichzeitig bildet diese Unterlassung einen sachlich-rechtlichen Fehler, der es dem Revisionsgericht unmöglich macht, seiner Aufgabe gemäss zu prüfen, ob das Landgericht hier die Vorschrift des § 257 StGB zutreffend angewendet hat oder nicht.

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Dieser Mangel muss, soweit die Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafen aus sprach zur Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagte und in diesem Umfange zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen. Im übrigen ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

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II.

Zur Revision des Angeklagten Ta..

10

Das Landgericht sieht ein hehlerisches Verhalten des Angeklagten darin, dass er von dem durch die Mitangeklagten J. und Wa. gestohlenen Schnaps mitgetrunken habe, obwohl ihm schliesslich dessen strafbarer Vorerwerb bekannt geworden sei. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

11

Die Frage, ob der blosse Mitgenuss einer durch strafbare Handlung erlangten Sache ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB bildet, ist umstritten. Sie wird in einem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung bejaht, indem das Wesen der Hehlerei in der eigennützigen Beteiligung an der Frucht einer zur Wahrung von Vermögensinteressen unter Strafe gestellten Vortat gefunden wird (vgl OLG Düsseldorf SJZ 1949, 204 und die daselbst angeführten Schrifttums- und Rechtsprechungsnachweise). Das Reichsgericht hat dagegen in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass zum Begriff des Ansichbringens ein auf gegenseitiger Willensübereinstimmung beruhender Erwerb tatsächlicher Verfügungsgewalt zum Zwecke ihrer willkürlichen Ausübung gehöre, mit anderen Worten, dass die durch Übergabe und Empfang bewirkte Schaffung eines äusseren Verhältnisses zur Sache erforderlich sei, das dem Empfänger ermögliche, über sie wie über seine eigene Sache zu eigenen Zwecken zu verfügen. Dieser Ansicht hat sich der Oberste Gerichtshof für die britische Zone angeschlossen, der das blosse Mitgeniessen von gestohlenen Sachen mit dem Vortäter nicht als ein Ansichbringen wertet, weil es nicht Ausübung eigener Verfügungsgewalt über das Verzehrte, sondern nur eine natürliche Handlung sei, die zwar den Untergang des Genossenen und damit auch die Verwertung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes bewirke, im Verhältnis zum Vortäter aber eben nicht im Rahmen beliebiger, freier Verfügung, sondern nur in der vom Gastgeber gewollten Weise (OGHSt 1, 175).

12

Der Auffassung des Reichsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB nur dann gegeben ist, wenn der Erwerber die eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, oder ob es schon genügt, wenn dieser eine fremde Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb herstellt. Jedenfalls ist, wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmtenUrteil vom 13. März 1952 - 3 StR 59/52 - zu § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zum Ausdruck gebracht hat, erforderlich, dass der Erwerber eine selbständige Tätigkeit entfaltet, gleichgültig auf welchen Umständen diese Selbständigkeit im einzelnen Falle beruht. Hierfür sprechen, wie auch der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung bei einer Gegenüberstellung der verschiedenen Begehungsweisen der Sachhehlerei näher dargelegt hat, sowohl der Sinn und Zweck des Gesetzes als auch die natürliche Betrachtungsweise. Sie rechtfertigen es, ein Ansichbringen im gesetzlichen Sinne nur dann anzunehmen, wenn der Täter zu einer selbständigen Verfügung über die in strafbarer Weise erworbene Sache in der läge ist. Die in Schrifttum und Rechtsprechung vertretene abweichende Auffassung wird der Vorschrift des § 259 StGB nicht gerecht, indem sie das Begriffsmerkmal des Ansichbringens losgelöst von Tatbestand auslegt und so das Wesen der Hehlerei völlig selbständig und unabhängig von diesem deutet.

13

An der Möglichkeit, durch Entfaltung einer selbständigen Tätigkeit zu verfügen, fehlt es aber bei dem, der nur als Gast des Vortäters die von diesem gestohlene und zum Mitgenuss angebotene Sache mitverzehrt. Die Befugnis, hierüber zu verfügen, bleibt allein und ausschliesslich bei dem Gastgeber; nur er bestimmt, ob und inwieweit die gestohlene Sache für den Verzehr bereitgestellt wird. Das blosse Mitgeniessen einer aus strafbarem Erwerb herrührenden Sache ist somit kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB.

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Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei, die allein auf das Mitverzehren des von den Mitangeklagten J. und Wa. entwendeten Schnapses gestützt ist, nicht aufrechterhalten werden. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer anderen strafrechtlichen Bestimmung erfüllen könnte, ist der Angeklagte unter Aufhebung des ihn verurteilenden Erkenntnisses auch insoweit freizusprechen, als er der Hehlerei durch Mitverzehr des gestohlenen Schnapses beschuldigt war.

Krauss ist wegen Beurlaubung ortsabwessend und an der Unterzeichnung verhindert. Koeniger
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus