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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1989, Az.: BVerwG 1 B 105.89

Aufenthaltserlaubnis für erfolglos gebliebene Asylbewerber nach Berliner "Altfall-Regelung"; Ausschluss von Straftätern; Gerichtliche Verurteilung als sachgerechtes und auch sonst willkürfreies Differenzierungsmerkmal; Ermessensbindung einer Verwaltungsvorschrift

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 105.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.09.1988 - AZ: 18 A 61.88
OVG Berlin - 18.04.1989 - AZ: 4 B 65.88

Fundstellen

  • DVBl 1989, 1274 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1989, 268-269

Verfahrensgegenstand

Ausländerrecht

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß erfolglos gebliebene Asylbewerber keine Aufenthaltserlaubnis nach der Berliner "Altfall-Regelung" vom 1. Oktober 1987 (InfAuslR 1988, 140) erhalten, wenn sie nach dem 1. Januar 1981 zu Geldstrafen von insgesamt mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht begründet. Er setzt u.a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). An dieser Voraussetzung fehlt es, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.

2

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil muß erfolglos bleiben.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

5

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob es dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widerspricht, daß erfolglos gebliebene Asylbewerber u.a. dann keine Aufenthaltserlaubnis nach der sog. "Altfall-Regelung" des Berliner Senators für Inneres vom 1. Oktober 1987 (InfAuslR 1988, 140) erhalten, wenn sie nach dem 1. Januar 1981 zu einer oder mehreren Geldstrafen von insgesamt mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sind. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Einer Klarstellung in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.

6

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Betroffenen anders behandelt wird, ohne daß zwischen diesen Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine verschiedene Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72, 84 <89 f.>; BVerwGE 80, 233 <243 f.>[BVerwG 27.09.1988 - 1 C 52/87]). Dabei ist zu berücksichtigen, daß sowohl nach dem Gleichheitssatz als auch nach der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgebenden Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Behörde ein weiter Gestaltungsspielraum verbleibt. Danach stellt es keine ungerechtfertigte Differenzierung dar, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach der "Altfall-Regelung" des Beklagten den erfolglos gebliebenen Asylbewerbern versagt wird, die nicht nur geringfügig gegen Strafgesetze verstoßen haben und deswegen gerichtlich verurteilt worden sind. Mit Rücksicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, nach dem die Verurteilung wegen einer Straftat einen Ausweisungsgrund bildet, handelt es sich um ein sachgerechtes und auch sonst willkürfreies Differenzierungsmerkmal. Daß der Beklagte nach seiner Verwaltungsvorschrift jüngeren Verurteilungen von insgesamt mindestens 90 Tagessätzen, soweit sie im Rechtsverkehr gegen den Betroffenen verwertet werden dürfen, nicht mehr als bloß unbedeutend ansieht, ist sachlich vertretbar und hält sich in den Grenzen seines Gestaltungsspielraums. Er ist nicht verpflichtet, auch Ausländern, die zu höheren Strafen verurteilt worden sind, nach seiner "Altfall-Regelung" eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

7

Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung geht allerdings nicht so weit, daß wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (BVerwGE 70, 127 <142>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]). Besonderheiten des Einzelfalls müssen auch dann, wenn die Verwaltungsvorschrift es nicht ausdrücklich vorsieht, in der Ermessensabwägung berücksichtigt werden. Sie können u.U. zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führen, obwohl der Ausländer die Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsvorschrift nicht erfüllt (vgl. z.B. Beschluß vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 93.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 93).

8

Im vorliegenden Verfahren stellt sich übrigens nicht die Frage, ob Verurteilungen zu Geldstrafen von insgesamt mindestens 90 Tagessätzen es außerdem regelmäßig rechtfertigen, eine aus humanitären Gründen erfolgte Duldung zu beenden und den Ausländer abzuschieben. Der Beklagte betreibt die Abschiebung des Klägers nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er ihm erneut eine Duldung erteilt.

9

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper