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§ 5 RDG - Aufgabenträger, Beteiligung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die Notfallrettung und der Notfalltransport werden von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Ergänzend können Hilfsorganisationen, wie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst mit einer Aufgabenwahrnehmung in öffentlich-rechtlicher Form beliehen werden. Weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen können auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung an der Durchführung der Notfallrettung und des Notfalltransportes im Auftrag der Berliner Feuerwehr beteiligt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. In Ausnahmefällen können auch andere geeignete private Einrichtungen mit Aufgaben der Notfallrettung oder des Notfalltransportes beliehen werden, sofern dafür ein öffentliches Interesse und ein Bedarf bestehen. Die Aufgabenübertragungen nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgen durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Der Beleihungsakt oder eine Vereinbarung nach Satz 3 enthält insbesondere Regelungen

  1. a)

    zu dem Umfang der Aufgabenübertragung,

  2. b)

    zur Haftung,

  3. c)

    zur Qualitätssicherung einschließlich der Bindung an die Qualitätsmaßstäbe nach § 5b Absatz 2,

  4. d)

    zu Folgen der Nichteinhaltung der Qualitätsmaßstäbe und

  5. e)

    zur Finanzierung.

(2) Der Krankentransport wird von den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen in privatrechtlicher Form durchgeführt. Die Berliner Feuerwehr übernimmt die Aufgaben des Krankentransports nur, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der medizinischen Wissenschaft sowie den jeweils geltenden Normen

  1. 1.

    ein Sonderfahrzeug für den Transport von stark übergewichtigen Personen (RTW-S) oder

  2. 2.

    bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein Fahrzeug für den Transport von Patientinnen und Patienten mit hochansteckenden Krankheiten (RTW-I)

zur Durchführung des Transportes notwendig ist und die in Satz 1 genannten Aufgabenträger dazu nicht in der Lage sind. Die Vorschriften der Amts- und Vollzugshilfe bleiben unberührt.

(3) Mit der Beleihung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 entsteht für die beliehenen Aufgabenträger eine Betriebspflicht im Umfang der Beleihung. Kann der Betriebspflicht nicht nachgekommen werden, ist dies gegenüber der Integrierten Leitstelle nach § 8 Absatz 1 und der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.