Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1984, Az.: BVerwG 8 C 65.82
Erschließung; Reihenhaussiedlung; Erschließungsanlage; Erschließungsfunktion; Anbaustraße; Erschließungsbeiträge; Öffentliche Straße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 65.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 14.01.1980 - AZ: M 1826 II 79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 43, 168 - 172
- BauR 1984, 508-510
- DVBI 1984, 683-685
- DVBL 1984, 683-685 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 683-685 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1985, 244-246
- KStZ 1984, 149-151
- ZMR 1984, 393-394
Amtlicher Leitsatz
Ein ca. 280 m langes, befahrbares privates Wegenetz, das der "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage dient und im Miteigentum derjenigen steht, deren Wohngrundstücke an das Wegenetz grenzen, ist regelmäßig eine selbständige Erschließungsanlage i.S. des § 123 Abs. 2 BBauG (im Anschluß an Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - BVerwGE 66, 69).
Für die Abgrenzung zwischen unselbständigen Zufahrten und selbständigen Erschließungsanlagen i.S. des § 123 Abs. 2 BBauG ist abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweilige Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu (wie Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 u. 33.81 - a.a.O.).
Redaktioneller Leitsatz
Ein 280 m langer Weg, der der inneren Erschließung einer Reihenhaussiedlung dient, stellt eine selbständige Erschließungsanlage mit eigenständiger Erschließungsfunktion dar und ist nicht bloß ein Anhängsel der öffentlichen Anbaustraße. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, Erschließungsbeiträge für die Beleuchtungsanlage einer anderen öffentlichen Straße zu erheben.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1981 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 1980 geändert.
Die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 2. November 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 3. April 1979 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die in den Jahren 1966 bis 1974 hergestellte Beleuchtungsanlage an der Anliegerstraße, die südlich der Putzbrunner Straße und parallel zu dieser in M. verläuft. An die Anliegerstraße grenzt im Süden eine aus 31 Grundstücken bestehende Reihenhausanlage, die im Westen von der ... Straße, im Süden von der I...straße und im Osten von der als Fußweg ausgestalteten Sulzkogelstraße umschlossen wird. Die Reihenhausanlage wird von einem ca. 280 m langen, zwischen ca. 2 bis ca. 11 m breiten Wegenetz durchzogen, das nicht beleuchtet ist. Die nicht gewidmete Wegefläche steht im Miteigentum der Grundstückseigentümer dieser Wohnanlage.
Die Klägerin ist Eigentümerin von drei jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücken in der Reihenhausanlage. Das Grundstück Flur-Nr. 287/115 grenzt im Süden an dieI...straße und im Norden an das private Wegenetz. Das Grundstück Flur-Nr. 287/124 liegt an der Sulzkogelstraße und grenzt zugleich an das private Wegenetz. Das Grundstück Flur-Nr. 287/119 grenzt mit seiner Nord- und Ostseite an das private Wegenetz.
Mit Bescheiden vom 2. November 1977 zog die Beklagte die Klägerin im Wege der Kostenspaltung für ihre drei Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, eine Beitragspflicht für ihre Grundstücke bestehe nicht.
Mit Urteil vom 14. Januar 1980 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 1981 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Grundstücke der Klägerin seien u.a. auch durch die Anliegerstraße südlich der Putzbrunner Straße erschlossen, weil sie mit ihr über das private Wegenetz innerhalb der Reihenhausanlage, das im Miteigentum der Klägerin stehe, verbunden seien. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Wegesystem als eine selbständige private Erschließungsanlage einzustufen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall.
Die Merkmale einer selbständigen Erschließungsfunktion von Privatwegen beurteilten sich unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten nach dem gesamten Erschließungszustand. Dabei seien maßgeblich u.a. Breite und Länge des Weges sowie die Anzahl der einzelnen Grundstücke. Ein Indiz hierfür könne auch die eigene Straßenbezeichnung sein. Letztlich sei aber darauf abzustellen, ob die private Erschließungsanlage im wesentlichen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, die für öffentliche Erschließungsanlagen gelten, so daß die Beklagte sie auch in dieser Form als öffentliche Erschließungsanlage hätte herstellen dürfen. Anhaltspunkte hierfür könnten u.a. die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen (RAST) geben, die als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus anzusehen seien.
Das System des privaten Wegenetzes im vorliegenden Fall erfülle diese Kriterien nicht. Seine Funktion beschränke sich im wesentlichen darauf, für Fußgänger den Zugang von den angrenzenden öffentlichen Erschließungsanlagen zu den Wohnhäusern zu vermitteln. Es sei - wie sich aus der zum Teil sehr geringen Breite (ca. 2,0 bis 2,5 m) ergebe - nicht auf Fahrverkehr ausgelegt. Darüber hinaus seien die Mindestanforderungen, die an eine entsprechende öffentliche Erschließungsanlage zu stellen seien, schon deshalb nicht erfüllt, weil es an einer selbständigen Beleuchtung fehle. Im übrigen sei das Wegesystem für sich allein nicht in der Lage, den für die bauliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke notwendigen Erschließungsverkehr aufzunehmen.
Die Beklagte habe den beitragsfähigen Aufwand für die erstmalige Herstellung der Beleuchtungsanlage an der Anliegerstraße zutreffend ermittelt. Sonstige Gesichtspunkte, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in Frage stellen könnten, seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil beruht - ebenso wie das Urteil des Verwaltungsgerichts - in seiner Annahme, die bebauten Wohngrundstücke der Klägerin seien nicht durch das innerhalb der Reihenhausanlage verlaufende private Wegenetz, sondern durch die öffentliche Anliegerstraße südlich der ... Straße erschlossen, auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind mit den Urteilen der Vorinstanz aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§§ 144 Abs. 3 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die an das private Wegenetz, nicht aber auch an die öffentliche Anliegerstraße grenzenden Grundstücke der Klägerin durch diese Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG jedenfalls dann nicht erschlossen werden, wenn das im Miteigentum der Klägerin stehende Wegenetz seinerseits eine zum Anbau bestimmte, zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignete und überdies selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG ist (vgl. zur Differenzierung zwischen Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG und beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG u.a. Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 151.68 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 4 S. 5 <7>). Da grundsätzlich die nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbständige Anlage, die zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der an sie grenzenden Grundstücke geeignet ist, d.h. eine auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit dieser Grundstücke gerichtete Erschließungsfunktion hat, die insoweit maßgebliche Erschließungsanlage ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 151.68 - a.a.O.), würde die Qualifizierung des Wegenetzes als eine derartige Erschließungsanlage es ausschließen, daß die Wohngrundstücke der Klägerin durch die Anliegerstraße erschlossen werden und für deren Herstellung der Beitragspflicht nach den §§ 127 ff. BBauG unterliegen.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, das hier in Rede stehende Wegenetz habe keine in diesem Sinne auf die bauliche Nutzbarkeit der angrenzenden Grundstücke gerichtete Erschließungsfunktion und sei folglich keine selbständige Erschließungsanlage, ist nicht zu folgen.
Das Merkmal "zum Anbau bestimmt" hebt für öffentliche Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ebenso wie für Privatstraßen und damit Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG nicht ab auf eine (subjektive) Absicht der Gemeinde oder der (Mit-)Eigentümer der Anlage, sondern (objektiv) darauf, ob an dieser Anlage tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf. Maßgebend ist in dem einen wie dem anderen Fall, ob die jeweilige Anlage den angrenzenden Grundstücken eine Bebaubarkeit (oder eine andere erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit) vermittelt (vgl. u.a. Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - BVerwGE 66, 69 <72 f.>). Dem hier in Rede stehenden Wegenetz kömmt diese Fähigkeit zu. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, daß allen Eigentümern einschließlich der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung von Wohnhäusern auch auf den Grundstücken im inneren Bereich der Reihenhausanlage erteilt worden ist, die zwar an das Wegenetz, nicht aber gleichzeitig an eine der drei die Reihenhausanlage umschließenden öffentlichen Anbaustraßen grenzen. Das Wegenetz ist zur verkehrsmäßigen Erschließung dieser Wohngrundstücke auch geeignet; es hat ihre zulässige Bebauung ermöglicht, d.h. das hergegeben, was für deren zulässige Bebauung insoweit an Erschließung erforderlich war. Die Eignung des Wegenetzes, die Grundstücke im inneren Bereich der Reihenhausanlage in einer dem bundesrechtlichen Erschließungserfordernis genügenden Weise zu erschließen, wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß ein - bezogen auf die Gesamtlänge von ca. 280 m - verschwindend kurzes, zur I...straße im Süden der Reihenhausanlage abzweigendes Teilstück zwischen den Flurstücken Nrn. 287/118 und 287/119 einerseits sowie 287/120 andererseits lediglich zwischen ca. 2,0 bis 2,5 m breit ist. Denn diese Grundstücke sind entweder durch die I...straße (Flurstücke Nrn. 287/118 und 287/120) oder durch das Wegenetz im übrigen (Flurstück Nr. 287/119) erreichbar, das - abgesehen von dem bezeichneten Teilstück - durchgängig eine Breite von ca. 3,5 bis ca. 11 m aufweist. Diese Breite bietet in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit, auf dem Wegenetz mit Personenkraftfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen an die im inneren Bereich der Reihenhausanlage gelegenen Grundstücke heranfahren zu können (vgl. zur Anfahrmöglichkeit als Voraussetzung für ein verkehrsmäßiges Erschlossensein u.a. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 <218 f.>[BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82] m.weit.Nachw.). Da das Wegenetz im Miteigentum derjenigen steht, deren Grundstücke an das Wegenetz grenzen, ist diese Anfahrmöglichkeit auch rechtlich hinreichend gesichert. Etwas anderes könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn Miteigentümer ausnahmsweise durch eine privatrechtliche Vereinbarung die Ausnutzbarkeit eines ihnen gemeinsam gehörenden Privatweges derart auf den Fußgängerverkehr beschränkt haben, daß jegliches Anfahren ihrer Grundstücke über den Weg, also z.B. auch durch Öltankfahrzeuge und Möbelwagen, schlechthin untersagt ist. Dafür, daß ein solcher - wohl nur theoretisch denkbarer - Ausnahmefall hier vorliegen könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt, so daß dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden braucht (vgl. etwa Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 <308>[BVerwG 10.06.1981 - 8 C 15/81]). Unerheblich ist, in welchem Umfang von der tatsächlich wie rechtlich bestehenden Anfahrmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, ob also beispielsweise die Einmündungsbereiche des Wegenetzes zu den öffentlichen Anbaustraßen grundsätzlich durch Pfeiler versperrt sind, die von jedem Miteigentümer vereinbarungsgemäß nur bei einem - mehr oder weniger dringenden - Bedarf beseitigt werden dürfen.
Mit der Annahme, das private Wegenetz sei im vorliegenden Fall zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignet, es habe eine auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke im inneren Bereich der Reihenhausanlage gerichtete Erschließungsfunktion, ist noch nicht darüber entschieden, ob es eine selbständige Erschließungsanlage oder (nur) ein unselbständiges Zufahrtssystem und als solches ein "Anhängsel" u.a. der öffentlichen Anliegerstraße südlich der ... Straße ist. Denn auch unselbständige befahrbare Zuwegungen und unselbständige befahrbare Zuwegungssysteme haben häufig eine Erschließungsfunktion. Sie werden in der Regel angelegt, um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbständige Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen. Gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbständige Zufahrt bzw. das unselbständige Zufahrtssystem, sondern die nächste selbständige Erschließungsanlage, in die die Zufahrten einmünden.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage einen selbständigen oder unselbständigen Charakter hat, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Gemeinde sie so, wie sie angelegt worden ist, hätte als beitragsfähige Erschließungsanlage herstellen dürfen. Maßgebend ist vielmehr insoweit allein der Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt, wobei ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zukommt (vgl. u.a. Urteile vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - a.a.O. <217> und vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - a.a.O. <74>). Diese Betrachtungsweise findet ihre innere Rechtfertigung letztlich in einer auf § 131 Abs. 1 BBauG und damit auf beitragsfähige Anbaustraßen ausgerichteten Überlegung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 <37 ff.>) dargelegt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein nicht an eine öffentliche Anbaustraße grenzendes (Hinterlieger-)Grundstück von dieser beitragsfähigen Erschließungsanlage erschlossen ist, ausschlaggebend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, daß auch die nicht angrenzenden (Hinterlieger-)Grundstücke in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert. In der Sache nichts anderes gilt, wenn zu entscheiden ist, ob mehrere Grundstücke, die durch einen privaten Weg mit einer öffentlichen Anbaustraße verbunden sind, als von dieser beitragsfähigen Anlage erschlossen zu qualifizieren sind. Das trifft nicht zu, wenn der Weg, an dem die Grundstücke liegen, seinerseits nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter nicht den Eindruck (nur) eines "Anhängsels" der Anbaustraße, sondern den einer eigenständigen Anlage vermittelt, die von der öffentlichen Anbaustraße lediglich in einem Maße abhängig ist, wie dies für - mehr oder weniger kleine Straßen - üblich zu sein pflegt. Dann nämlich können die Eigentümer der übrigen von der beitragsfähigen Anbaustraße erschlossen Grundstücke vernünftigerweise nicht erwarten, die Grundstücke, die an der in diese Anbaustraße einmündenden Anlage liegen, seien zu ihren Gunsten - beitragsmindernd - an der Verteilung des Aufwands für die öffentliche Erschließungsanlage zu beteiligen.
Bei Anlegung des vorbezeichneten Maßstabs ergibt sich im vorliegenden Fall, daß das private Wegenetz als selbständige Erschließungsanlage angesehen werden muß. Vor allem seine Länge (ca. 280 m), aber auch seine Breite (in dem hier maßgeblichen Bereich zwischen ca. 3,5 m und 11 m) und die Anzahl der anliegenden, bebauten Grundstücke (31) vermitteln das Bild einer selbständigen Erschließungsanlage mit eigenständiger Erschließungsfunktion. Das Wegenetz ist untereinander und mit zwei der drei öffentlichen Anbaustraßen (Anliegerstraße südlich der ... Straße und ... Straße) in einer Weise verbunden, daß jedes der Grundstücke im inneren Bereich der Reihenhausanlage angefahren werden kann. Das Wegenetz vermittelt insbesondere infolge seiner Ausdehnung und überwiegenden Breite nicht den Eindruck, nur ein "Anhängsel" der umgebenden öffentlichen Anbaustraßen zu sein, und es endet auch - anders als häufig unselbständige Zufahrten - nicht an einem bestimmten Grundstück, so daß die Rückfahrt von einem angefahrenen Ziel nicht das Durchführen eines Wendemanövers voraussetzt. Der alles in allem durch die tatsächlichen Verhältnisse begründete Gesamteindruck, daß es sich bei dem privaten Wegenetz um eine Anlage handelt, die die Grundstücke im inneren Bereich der Reihenhausanlage selbständig erschließt, wird nicht dadurch berührt, daß das Wegenetz nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Beleuchtungsanlage aufweist. Denn der Gesamteindruck einer Anlage wird nicht entscheidend von den Verhältnissen bei Dunkelheit geprägt. Ist die Ausleuchtung einer Anlage vor allem für Fußgänger unbefriedigend, so gilt das für eine unselbständige Zufahrt wie eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG in gleicher Weise. Dieser Gesichtspunkt gibt daher als solcher nichts Entscheidendes für die Abgrenzung her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 697 DM festgesetzt.