Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2005, Az.: IX ZR 66/03
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Möglichkeit einer Beweislastumkehr für die haftungsausfüllende Kausalität
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.2005
- Aktenzeichen
- IX ZR 66/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 18121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.02.2003
Rechtsgrundlage
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.899,05 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Möglichkeit einer Beweislastumkehr für die haftungsausfüllende Kausalität besteht, wenn ein Anwalt eine Weisung des Mandanten grundlos nicht befolgt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Eine Beweislastumkehr für diesen Fall kommt nicht in Betracht. Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden obliegt demjenigen, der Schadensersatz verlangt, denn es handelt sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1043). Für den Ursachenzusammenhang zwischen konkretem Haftungsgrund und Schadensfolge ist § 287 ZPO maßgebend; erforderlich ist eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, ob eine frühere Vollstreckungshandlung erfolgreich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, NJW 1993, 734).
Der Senat hat zwar Beweiserleichterungen anerkannt bei der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311), bei negativen Tatsachen (BGHZ 126, 217, 225), bei Verletzung von Dokumentationspflichten (BGH, Urt. v. 15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139 für den Zwangsverwalter) und bei Verletzung von Herausgabepflichten (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2452 für den Steuerberater).
Im übrigen wurde aber, selbst bei einem groben Anwaltsfehler, eine Umkehr der Beweislast - anders als im Arzthaftungsrecht - abgelehnt (BGHZ 126, 217, 221 f). Dem Mandanten können nur im Einzelfall Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen, die entsprechend der Lebenserfahrung den Schluß auf eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGHZ 123, 311, 315; 126, 217, 224). Diese Voraussetzungen liegen in dem aufgeworfenen Fall nicht vor. Allein der Fehler verspäteter Vollstreckung erlaubt nach der Lebenserfahrung keinen Schluß auf den Erfolg einer zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckung.
2.
Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt nicht vor. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Erfolglosigkeit von Vollstrekkungsmaßnahmen entsprechend dem Sachvortrag des Beklagten schon für 1995 angenommen hat, läßt keinen Schluß darauf zu, daß es den Sachvortrag des Klägers für eine Erfolglosigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Vermögenslosigkeit erst 1999 offenbar geworden sei, steht dies nicht in Widerspruch zur Feststellung der objektiven Erfolglosigkeit bereits 1995. Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erkennbarkeit der Erfolglosigkeit nicht tragend.
3.
Rechtsfehler, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr heraufbeschwören, liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.899,05 EUR festgesetzt.
Ganter
Raebel
Kayser
Vill