Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1982, Az.: 3 StR 397/82
Aufklärungsrüge bei Nichausschöpfung eines Beweismittels durch den Tatrichter in der Hauptverhandlung; Vergewaltigung bei zuvor erfolgter Einwilligung in die Ausübung des Beischlafs nach Aufgabe des weiteren Widerstandes; Endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Gefährdung des Maßregelzwecks; Verbot der Schlechterstellung nach bereits erfolgter eingeschränkter Entziehung der Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 397/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 01.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1983, 168
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwilligung in den Geschlechtsverkehr und der Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung.
Die Fahrerlaubnis kann nicht teilweise entzogen werden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden vom 1. Juli 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis "mit Ausnahme der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 2 (Lkw)" entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge
Sie ist unzulässig. Die Aufklärungsrüge kann in der Regel nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel in der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft habe (KK-Herdegen StPO § 244 Rdn. 46; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 244 Rdn. 74). Das gilt auch hier. Besondere Umstände, die der von der Verteidigung vermißten "Hinterfragung" des Angeklagten sowie der Sachverständigen Dr. K. und Frau Sch.-Re. bei deren Vernehmung in der Hauptverhandlung entgegengestanden haben könnten, sind nicht ersichtlich.
II.
Die Sachbeschwerde
1.
Sie ist zum Schuldspruch lediglich allgemein erhoben. Insoweit ist sie im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Näher auszuführen ist hierzu nur folgendes:
a)
Nach den Feststellungen des Landgerichts willigte Frau H. "in die Ausübung des Beischlafs" ein, nachdem ihr der Angeklagte zuvor versprochen hatte, er werde sie nach dem Geschlechtsverkehr nach W. zurückbringen (UA S. 7). Diese "Einwilligung" schließt die Nötigung zum Geschlechtsverkehr und damit die Annahme einer Vergewaltigung nicht aus. Denn Frau H. war in ihrem Entschluß nicht frei. Sie gab lediglich den weiteren Widerstand auf, weil sie ihn nach den unmittelbar voraufgegangenen Tätlichkeiten des Angeklagten für sinnlos hielt (UA S. 7).
b)
Zu Recht hat das Landgericht Tatmehrheit zwischen der einfachen Körperverletzung, die mit der Vergewaltigung zusammenfällt, und der gefährlichen Körperverletzung angenommen. Beide Taten bilden keine rechtliche Handlungseinheit. Fortsetzungszusammenhang scheidet aus, weil das Landgericht einen Gesamtvorsatz nicht hat feststellen können (UA S. 17). Die beiden Körperverletzungsdelikte sind auch nicht Teile einer natürlichen Handlungseinheit, obwohl sie sich gegen dieselbe Person richteten. Denn beide sind nach Anlaß und Zeitpunkt im Rahmen des Gesamtgeschehens deutlich voneinander unterschieden. Die einfache Körperverletzung verübte der Angeklagte, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Zu der späteren gefährlichen Körperverletzung dagegen ließ er sich erst nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs hinreißen, als ihn plötzlich Ekel und Wut überkamen (UA S. 7).
2.
Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Bei der Prüfung, ob die Vergewaltigung als minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zu werten ist, hat das Landgericht, wie es erforderlich ist, eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen (vgl. BGHSt 26, 97 ff.). Es hat den Sachverhalt hierbei zwar zunächst an einigen Beispielsfällen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 2 StR 460/77) gemessen, deren besondere Voraussetzungen es für nicht vorliegend erachtet hat (UA S. 13 ff.). Auch hat es dabei in erster Linie auf die Tatsituation selbst abgestellt. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat es bei dieser Würdigung aber die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat mitberücksichtigt. Darauf hat es bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Vergewaltigung selbst hingewiesen (UA S. 16). Die Erwägungen lassen jedoch einen Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" besorgen. Das Landgericht hat nämlich nach der Feststellung, daß der Angeklagte Frau H. mindestens eine Ohrfeige versetzte (UA S. 6), die Annahme einer überdurchschnittlichen Gewaltanwendung bei der Vergewaltigung u.a. damit begründet, er habe (vor dem Geschlechtsverkehr) sehr wahrscheinlich mehrfach heftig zugeschlagen (UA S. 14).
b)
Auch die Begründung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe Frau H. durch mehrfache Fußtritte und Faustschläge ins Gesicht und in den Magen "in einer an ein vorsätzliches Tötungsdelikt heranreichenden Art und Weise traktiert" (UA S. 17), wird durch die Feststellungen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite belegt. Frau H. erlitt durch die Schläge und Tritte zwar "erhebliche", im Urteil nicht näher beschriebene "Prellungen und Verletzungen am Unterkiefer sowie im Schläfen- und Stirnbereich" (UA S. 8). Feststellungen in der Richtung, daß sie infolge der Mißhandlung bewußtlos geworden wäre, lebensbedrohliche Verletzungen davongetragen hätte oder der Angeklagte das eine oder andere angenommen hätte oder nach Art und Maß der von ihm angewendeten Gewalt hätte annehmen müssen, hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Für den Zeitpunkt, als er den Tatort verließ, hat es ausdrücklich hervorgehoben, er habe nicht daran gedacht, daß Frau H. erfrieren oder "sich zumindest sehr stark erkälten" könne. Frau H. blieb nach der gefährlichen Körperverletzung noch eine Weile reglos auf dem Boden liegen, weil sie zunächst befürchtete, der Angeklagte würde wieder zurückkehren. Sie lief dann nach Si., wo sie sich in eine Gaststätte begab und die Polizei herbeiholen ließ (UA S. 8).
3.
Mit der Aufhebung der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen entfallen die Gesamtstrafe sowie die Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre für deren Neuerteilung (BGHSt 10, 379, 382). Im übrigen könnte die Maßnahme - auch unabhängig davon - aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben. Wie der Urteilsspruch und die Urteilsgründe (UA S. 19) zeigen, hat das Landgericht - ersichtlich in Anlehnung an die Regelung des § 111 a Abs. 1 Satz 2 StPO - von der Fahrerlaubnisentziehung die "Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 2 (Lkw)" ausgenommen. Das widerspricht dem Gesetz. Die Fahrerlaubnis ist nach § 69 Abs. 1 StGB ohne Einschränkung zu entziehen (BGHSt 6, 183, 185 f.; BGH, VerkMitt 1957, 39; OLG Celle NJW 1961, 133 [OLG Celle 16.08.1960 - 3 Ws 577/60]; OLG Hamm NJW 1971, 1193; Cramer, Straßenverkehrsrecht Band I 2. Aufl. § 69 StGB Rdn. 51 bis 53; Stree in: Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 69 Rdn. 58; Lackner StGB 14. Aufl. § 69 Anm. 4 a; Horn in: SK StGB 40 Aufl. § 69 Rdn. 21). § 69 a Abs. 2 StGB gestattet es dem Gericht lediglich, von der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Sperre für die Neuerteilung bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auszunehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Die vom Landgericht getroffene unzulässige Anordnung läßt sich im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in eine zulässige vergleichbaren Inhalts umdeuten, also in eine unbeschränkte Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Neuerteilung von einem Jahr, von der Lastkraftwagen der Führerscheinklasse 2 ausgenommen sind. Denn die zuständige Verwaltungsbehörde wäre nicht verpflichtet, dem Angeklagten ohne eigene Prüfung sofort eine neue Fahrerlaubnis mit dem von der Sperre ausgenommenen Inhalt zu erteilen (vgl. § 4 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege; Dreher/Tröndle StGB 40. Aufl. § 69 Rdn. 16; Stree a.a.O. § 69 a Rdn. 2; Horn a.a.O. § 69 a Rdn. 3; Lackner a.a.O. § 69 a Anm. 9, alle für den Fall des Ablaufs der Sperrfrist; desgleichen BVerwG NJW 1964, 608; BVerfGE 20, 365 - NJW 1967, 29 f [BVerfG 18.11.1966 - 1 BvR 173/63]ür den Fall der nachträglichen Abkürzung der Sperrfrist; vgl. auch zum Fall der Entziehung lediglich der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung BGH VRS 40, 263 und bei Holtz MDR 1982, 623). Wenn das Landgericht nach der neuen Hauptverhandlung wiederum die Verhängung einer Maßnahme nach den §§ 69, 69 a StGB erwägen sollte, wird es auf Grund eines Gesamtvergleichs mit der (unzulässigen) früheren Anordnung prüfen müssen, ob die beabsichtigte neue Maßnahme eine verbotene Verschlechterung für den Angeklagten bedeuten würde (vgl. BGHSt 24, 11, 14 [BGH 11.11.1970 - 4 StR 66/70]; OLG Stuttgart NJW 1968, 1792, 1793 [OLG Stuttgart 13.03.1968 - 1 Ss 63/68]; Paulus in KMR 7. Aufl. § 331 StPO Rdn. 17). Dabei hätte außer Betracht zu bleiben, daß es die Strafkammer im angefochtenen Urteil entgegen § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB unterlassen hat, den Führerschein des Angeklagten einzuziehen (BGHSt 5, 168, 178) [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53].
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer