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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1997, Az.: BVerwG 1 B 82/97

Familiennachzug; Ausübung der Personensorge; Aufenthaltsbewilligung; Unwandlungsverbot; Öffentliches Interesse; Tätigkeit in deutsch-ausländischem Kulturverein

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 82/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Mainz vom 30.06.1995 - VG 2 K 71/95 .MZ
II. OVG Koblenz vom 02.10.1996 - OVG 11 A 13369/95

Fundstellen

  • DVBl 1997, 911-912 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1997, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1997, 303-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1997, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1997, 192 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG kann nur einem personensorgeberechtigten Ausländer zustehen (wie Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2).

2. Die leitende Tätigkeit in einem privaten deutsch-ausländischen Kulturverein begründet in der Regel kein öffentliches Interesse i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG.

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

1. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage hat der Beigeladene nicht aufgezeigt.

4

a) Der Beigeladene hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob der Begriff der Personensorge in § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG sich nur auf das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1705 BGB), erstreckt oder auch den tatsächlichen Umgang des Ausländers mit dem Kind erfaßt. Die Frage läßt sich ohne weiteres in dem Sinn beantworten, daß nur der personensorgeberechtigte Ausländer einen Anspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG hat, wie dies der Senat bereits im Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - (Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2) ausgesprochen hat (ebenso Verwaltungsgerichtshof Mannheim, InfAuslR 1993, 366).

5

Das Tatbestandselement "zur Ausübung der Personensorge" greift die familienrechtliche Begriffsbildung auf. § 1626 Abs. 1 BGB enthält drei Legaldefinitionen. Nach Satz 1 haben der Vater und die Mutter das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt nach Satz 2 die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). § 1627 Satz 1 BGB regelt, wie die Eltern die elterliche Sorge "auszuüben" haben. Demnach spricht bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dafür, daß der Gesetzgeber keinen vom Familienrecht abweichenden Begriff der Personensorge einführen wollte. Ausschlaggebend ist jedoch der Umstand, daß gemäß § 23 Abs. 1 AuslG die Aufenthaltserlaubnis "nach Maßgabe des § 17 Abs. 1" AuslG zu erteilen ist, d.h. zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft. Das Tatbestandselement "zur Ausübung der Personensorge" wäre daneben überflüssig, wenn mit ihm lediglich der tatsächliche Umgang zwischen ausländischem Elternteil und deutschem Kind gemeint wäre, denn dieser ist bereits - und zwar in qualifizierter Weise - durch die Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 AuslG erfaßt. Hingegen ist es sinnvoll, bei der Regelung des Familiennachzugs den Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis den personensorgeberechtigten ausländischen Eltern minderjähriger Deutscher vorzubehalten und andere Elternteile auf die Voraussetzungen der § 23 Abs. 4, § 22 AuslG zu verweisen.

6

Die gegen diese Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte überzeugen nicht. Soweit die Beschwerde auf die Verwendung des Begriffes "familiäre Lebensgemeinschaft" in § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG hinweist, übersieht sie den Bezug zu § 17 Abs. 1 AuslG (vgl. Beschluß vom 10. März 1995, a.a.O.); § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG gibt mithin für das Verständnis des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nichts her. Ebensowenig gebietet Verfassungsrecht, unter "Ausübung der Personensorge" das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit tatsächlicher Beteiligung des Ausländers an der Sorge für das Kind zu verstehen, wie das Verwaltungsgericht Berlin (InfAuslR 1993, 215) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (InfAuslR 1994, 184) meinen. Soweit sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zugunsten des Ausländers aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen ergeben (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 - InfAuslR 1993, 10, vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -,InfAuslR 1994, 394 und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341, jeweils m.w.N.), sind diese im Rahmen der § 23 Abs. 4, § 22 AuslG zu beachten (vgl. Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ 1997, 192) und, sofern der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG entgegensteht, im Zusammenhang mit den daraus sich ergebenden Folgen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers zu berücksichtigen. Schließlich folgt daraus, daß in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Begriff "personensorgeberechtigter Vater" verwendet wird, nicht, daß die in anderer Satzgestaltung benützte Wendung "zur Ausübung der Personensorge" einen anderen sachlichen Gehalt haben müsse.

7

b) Soweit der Beigeladene den Begriff der familiären Lebensgemeinschaft rechtsgrundsätzlich geklärt wissen will, hat er keine in einem Revisionsverfahren erhebliche Frage aufgeworfen. Auf die für die Anwendung des § 17 Abs. 1 AuslG maßgebliche Frage könnte es nur ankommen, wenn der Beigeladene die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AuslG im übrigen erfüllte. Dies ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

8

c) Die sinngemäß gestellte Frage, ob die Tätigkeit eines Ausländers für einen privatrechtlichen Verein, der die Völkerverständigung und den Kulturaustausch bezweckt und mittels allgemein zugänglicher Veranstaltungen umsetzt, ein öffentliches Interesse i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG begründet, rechtfertigt ebenfalls die Zulassung der Revision nicht.

9

Das Berufungsurteil beruht erkennbar auf der Erwägung, daß selbstgesetzte Ziele und Aufgaben privater deutsch-ausländischer Kulturvereine zwar in einem weiten (vorrechtlichen) Sinn "öffentliche Interessen" berühren mögen, daß diese aber unter dem Blickwinkel des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG grundsätzlich nur als "private" Interessen anzusehen sind. Es ist offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß diese Rechtsansicht zutrifft. Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlaß, zu klären, unter welchen Umständen ausnahmsweise die Tätigkeit eines Ausländers für einen solchen Verein im öffentlichen Interesse i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG liegen könnte.

10

Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 2. Alternative AuslG kann nur dann erfüllt sein, wenn das öffentliche Interesse von Gewicht ist und bei einer abwägenden Betrachtung gegenüber dem Regelungsziel des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG, daß über die Aufenthaltsbewilligung kein Daueraufenthalt erreicht wird, Vorrang genießt (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 77). Dies ist bei Tätigkeiten von Ausländern für deutsch-ausländische Kulturvereine in der Regel nicht der Fall. Völkerverständigung und Kulturaustausch sind zwar öffentliche Anliegen, Veranstaltungen in diesem Rahmen bereichern das öffentliche Leben. Andererseits handelt es sich aber um wenig greifbare Belange außerordentlich weiten Inhalts. Wie der Beigeladene selbst vorträgt, gibt es eine breite Vielfalt privater Vereinigungen, die sich den Beziehungen zu anderen Ländern und Kulturen in verschiedener Weise widmen. Der Beigeladene hält es bereits für ausreichend, daß "die deutsch-indische Gesellschaft Mainz die hiesige Kulturszene erheblich belebt, also die Öffentlichkeit anspricht". Selbst wenn sein Beitrag für die jeweilige Vereinigung von erheblicher oder gar wesentlicher Bedeutung ist, wirkt der einzelne Ausländer in aller Regel auf diesem Wege nicht in unersetzbarer Weise und in solchem Maße am Werk der Völkerverständigung und an der Pflege des Kulturaustauschs mit, daß es gerechtfertigt wäre, das Regelungsziel des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG zurückzustellen. Weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beigeladene außergewöhnliche Verdienste aufzuweisen oder die von ihm geleitete Kulturvereinigung mehr als lokale Bedeutung, so daß eine Ausnahme von der dargelegten Regel nicht in Betracht kommt, ohne daß dies der Klarstellung in einem Revisionsverfahren bedarf.

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d) Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt sich auch nicht in bezug auf die Auffassung des Berufungsgerichts, ein öffentliches Interesse i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG liege nicht vor, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des § 10 AuslG und der Bestimmungen der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) nicht erteilt werden könne. Der Beigeladene hat insoweit über die Bezeichnung der Rechtsfrage hinaus nichts vorgetragen und damit die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.

12

e) Der Beigeladene wirft mehrere Fragen zur Auslegung des § 5 Nr. 1 AAV auf. Das Berufungsurteil beruht allein darauf, daß der Beigeladene nicht über "besondere fachliche Kenntnisse" verfüge. Eine diesbezüglich rechtsgrundsätzlich zu klärende Frage läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Der Beigeladene vertritt die Ansicht, bereits die Beherrschung von Fremdsprachen könne unter näher umschriebenen Bedingungen die Durchschnittskenntnis deutscher Fachkollegen übersteigen und den Tatbestand der "besonderen fachlichen Kenntnisse" erfüllen. Auf eine dahin gehende Frage wäre in einem Revisionsverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beigeladene habe keine Ausbildung in indischer Philosophie genossen und kein Fachwissen durch Publikationen belegt, ihm fehle es demnach bereits am durchschnittlichen Fachwissen. Danach kommt es auf die Frage, ob Sprachkenntnisse besondere fachliche Kenntnisse begründen können, nicht an.

13

f) Die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen einer Ausnahme nach § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG nur nach Ausreise des Ausländers erteilt werden darf, also nur die Jahresfrist wegfällt, oder ob dadurch ein unmittelbarer Übergang von der Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltserlaubnis ermöglicht wird, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, weil kein Ausnahmefall gegeben sei. Nachdem die Revision in bezug auf die tragenden Gründe des Berufungsurteils, wie dargelegt, nicht zuzulassen ist, kommt es auf diese Frage auch hier nicht an.

14

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

15

a) Die globale Rüge der Verletzung der § 125 Abs. 1, §§ 128. 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und ist deshalb unzulässig.

16

b) Soweit der Beigeladene sich mit nicht spezifizierten Verfahrensrügen gegen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage wendet, "ob die deutsch-indische Gesellschaft Mainz e.V. mit dem Beschwerdeführer als ihrem Vorstandsvorsitzenden öffentliches Interesse realisiert", verfehlt er die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der Überprüfung von Verfahrensrügen auszugehen ist. Wie erwähnt, hält das Berufungsgericht die Tätigkeit für private deutsch-ausländische Kulturvereinigungen grundsätzlich nicht für geeignet, einen Ausnahmetatbestand nach § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG zu begründen. Demgegenüber läßt sich der Beigeladene nicht nur bei seinen Darlegungen zur Grundsatzrüge, sondern auch bei der Rüge von Verfahrensmängeln von der davon abweichenden Vorstellung leiten, öffentlichkeitswirksame Tätigkeiten auf dem Gebiet des Kulturaustauschs mit einem bestimmten Veranstaltungsniveau genügten insoweit, um ein öffentliches Interesse zu begründen. Das Beschwerdevorbringen betrifft dementsprechend Umstände, die aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen sind. Diesbezügliche Verfahrensrügen gehen fehl.

17

c) Soweit der Beigeladene die Feststellungen des Berufungsgerichts zu seinen fachlichen Kenntnissen damit angreift, daß "vorgelegte Beweisstücke übergangen worden und eine offensichtlich nötige weitere Sachaufklärung unterblieben" seien, entspricht der Beschwerdevortrag nicht den Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln.

18

aa) Zur Begründung der Rüge, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft zu der Unterscheidung zwischen den Gebieten der Philosophie, in denen der Beigeladene ausgewiesene Kenntnisse besitze, und dem der indischen Philosophie gekommen, verweist die Beschwerde auf die Einheit des Studienfachs Philosophie und deutet Bezüge der abendländischen Philosophie zur indischen an. Indes kommt es für die Berufungsentscheidung auf die Reichweite des Fachs Philosophie nicht an. Vielmehr hat das Berufungsgericht geprüft, in welchem Spezialgebiet ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Beigeladenen wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse in Betracht kommen könnte, und insoweit - dem Vortrag des Beigeladenen entsprechend - nur die "indische Philosophie" behandelt. Das Beschwerdevorbringen führt mithin nicht auf einen entscheidungserheblichen Mangel.

19

bb) Die Feststellung, der Beigeladene habe kein besonderes Fachwissen in indischer Philosophie, weil er diese nicht studiert, sondern nur Bücher darüber gelesen und kein Fachwissen durch Publikationen belegt habe, greift die Beschwerde mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe den Erfahrungssatz außer Acht gelassen, wonach "kritische Lektüre die Bedingung für Grund und Fortschritt aller Wissenschaft bilde, ja zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse besser geeignet ist als Übersichtsvorlesungen und thematisch eng begrenzte Seminare"; Zweifel hinsichtlich der besonderen Kenntnis der indischen Philosophie hätte das Berufungsgericht durch Sachverständigenbeweis beheben müssen. Damit hat der Beigeladene einen Aufklärungsmangel nicht dargetan. Es fehlt die Darlegung, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Bereits das Verwaltungsgericht hatte darauf abgestellt, daß der Beigeladene indische Philosophie nicht studiert habe. Es ist nach dem Beschwerdevortrag nicht erkennbar, daß der Beigeladene im Berufungsverfahren vorgetragen oder unter Beweis gestellt hätte, dessen ungeachtet besondere fachliche Kenntnisse zu besitzen. Die Behauptung eines - seinerseits beweisbedürftigen, im Wider Spruch zur Lebenserfahrung stehenden - Erfahrungssatzes, daß im Selbststudium zu akademischer Lehre befähigende besondere fachliche Kenntnisse erlangt würden, genügt nicht.

20

cc) Die Rüge, das Berufungsgericht hätte durch amtliche Auskunft oder Zeugnis des zuständigen Dekans klären müssen, aus welchen Gründen der Lehrauftrag an der Universität Mainz nicht verlängert wurde, betrifft eine die Berufungsentscheidung nicht tragende Feststellung. Die Ausführungen dazu, daß die Universität Mainz dem Beigeladenen seit dem Wintersemester 1993/1994 keinen Lehrauftrag mehr gegeben habe, beziehen sich erkennbar auf das Fehlen eines öffentlichen Interesses an seiner Beschäftigung. Neben der Feststellung, daß der Beigeladene nicht über besondere fachliche Kenntnisse verfügt, kommt diesen Ausführungen keine entscheidende Bedeutung zu.

21

dd) Die Sprachkenntnisse des Beigeladenen als Umstände seiner besonderen Befähigung bedurften keiner Aufklärung, weil das Berufungsgericht, wie erwähnt, bereits Fachkenntnisse in indischer Philosophie als nicht erwiesen angesehen hat.

22

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

23

Meyer

24

Groepper

25

Gerhardt