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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1986, Az.: VIII ZB 41/86

Wiedereinsetzung; Berufungsfrist; Ausschließungsprozeß; Zulassungsverlust; Unterbechung; Rechtsanwalt; Prozeßhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1986
Aktenzeichen
VIII ZB 41/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 98, 325 - 329
  • MDR 1987, 230 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1987, 154

Redaktioneller Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist in einem Ausschließungsprozeß hat als Rechtsfolge die rückwirkende Beseitigung des Zulassungsverlustes, den Wegfall der Unterbrechung etwaiger vom betroffenen Rechtsanwalt geführter Prozesse und die Wirksamkeit zwischenzeitlich vorgenommener Prozeßhandlungen des Anwalts

Tatbestand:

1

Das Landgericht hatte die Beklagte zu 2 (künftig: die Beklagte) durch Urteil vom 21. Oktober 1985 zur Zahlung von 32 316,33 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Das Urteil wurde ihrem Prozeßbevollmächtigten von Amts wegen im vereinfachten Wege nach § 212 a ZPO zugestellt. Das Empfangsbekenntnis trägt über der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das handschriftlich eingefügte Datum vom 11. November 1985; es ging am 14. November 1985 beim Landgericht ein. Am 12. Dezember 1985 legte die Beklagte durch einen von ihrem Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz Berufung ein und begründete diese am 18. März 1986. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 27. Juni 1986 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

2

1. Durch die Zustellung des landgerichtlichen Urteils wurde nach § 516 ZPO die Berufungsfrist in Lauf gesetzt.

3

2. Der Lauf der Berufungsfrist hat bis zu der am 12. Dezember 1985 erfolgten Einlegung der Berufung nicht aufgehört; die Berufungseinlegung war auch wirksam:

4

a) Die Beklagte leitete die Unwirksamkeit der Berufungseinlegung sowie eine zwischenzeitlich eingetretene Unterbrechung des Verfahrens aus folgendem Sachverhalt her:

5

Gegen ihren Prozeßbevollmächtigten erging am 19. Oktober 1985 ein Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer S., wonach er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde. Dieses Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 27. November 1985 zugestellt; ein Rechtsmittel dagegen wurde innerhalb der bis zum 4. Dezember 1985 laufenden Berufungsfrist (§ 143 Abs. 2 BRAO) nicht eingelegt. Auf einen am 17. Dezember 1985 eingegangenen Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat ihm der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes B. mit Beschluß vom 15. Februar 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Ausschließungsurteil vom 19. Oktober 1985 gewährt.

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b) Die Rechtskraft eines auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautenden Urteils hat nach §§ 13 und 204 Abs. 1 BRAO zur Folge, daß der Betroffene seine durch die Zulassung erlangte (§§ 6, 12 Abs. 2 BRAO) Eigenschaft als Rechtsanwalt verliert und gleichzeitig seine Zulassung bei bestimmten Gerichten erlischt (§ 34 Nr. 1 BRAO). Nach diesem Zeitpunkt von ihm für die vertretende Partei vorgenommene Prozeßhandlungen sind unwirksam (BGHZ 90, 249, 253) [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]. Ferner tritt in anhängigen Anwaltsprozessen durch den Ausschluß des Prozeßbevollmächtigten aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein (BGHZ 66, 59, 61; Stein/Jonas/Schumann, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1984, § 244 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO § 176 Anm. 5 B a. E. und § 244 Anm. 1 B b aa). Dies wiederum hat nach § 249 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß der Lauf aller prozessualen Fristen aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung von neuem beginnt.

7

Wäre es im vorliegenden Fall bei der am 5. Dezember 1985 eingetretenen Rechtskraft des Ausschließungsurteils gegen den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geblieben, so hätte in der Tat als Folge der gleichzeitig eingetretenen Verfahrensunterbrechung der Lauf der durch die Zustellung des landgerichtlichen Urteils zunächst in Gang gesetzten Berufungsfrist am 5. Dezember 1985 aufgehört; außerdem wäre die am 12. Dezember 1985 von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Berufung mangels Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten unwirksam. Bei dieser Sachlage würde sich die weitere Frage stellen, ob jedenfalls die in der Beschwerdefrist - erneut - eingelegte Berufung der Beklagten zulässig ist.

8

c) Diese Folgen hat die zunächst eingetretene Rechtskraft des gegen den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ergangenen Ausschließungsurteils jedoch im vorliegenden Falle nicht, weil ihm gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Ausschließungsurteil am 15. Februar 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.

9

Die Wiedereinsetzung beseitigt die der Partei durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile. Durch sie wird fingiert, daß eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Prozeßhandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (BGHZ 8, 284, 285). Wird, wie im vorliegenden Fall, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gewährt, so wird die zunächst eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit rückwirkender Kraft beseitigt, das angefochtene Urteil wird also als solches behandelt, dem von Anfang an die Endgültigkeit gefehlt hat (RGSt 53, 286, 288;  54, 286, 287;  61, 180, 181;  BGHZ 8, 284, 286; BGH Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 = LM Nr. 33 zu § 48 EheG = NJW 1959, 45). Daraus ergibt sich, daß auch die Rechtsfolgen der zunächst eingetretenen Rechtskraft mit rückwirkender Kraft entfallen. Die damit verbundenen Gefahren für die Rechtssicherheit hat das Gesetz in Kauf genommen und lediglich in bestimmten Fällen das Vertrauen auf den Bestand der zunächst eingetretenen Rechtslage geschützt (vgl. BGHZ 8, 284, 286 f.). So ist in der Rechtsprechung für die Fälle der Versäumung einer Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels anerkannt, daß eine bereits ergangene Entscheidung, durch die dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegenstandslos wird (RGZ 125, 68, 72; 127, 267, 268; BGH Beschluß vom 21. November 1957 - IV ZB 236/57 = LM Nr. 9 zu § 519 ZPO = VersR 1958, 28, 29 und Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 = NJW 1982, 887 m. Nachw.). Nach gefestigter Rechtsprechung wird ferner eine nach rechtskräftigem Scheidungsurteil eingegangene neue Ehe durch Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anfechtung des Scheidungsurteils zur Doppelehe im Sinne des § 20 EheG (BGHZ 8, 284, 287; BGH Urteile vom 1. Oktober 1958 aaO und vom 7. April 1976 - IV ZR 70/74 = NJW 1976, 1590, 1591) [BGH 07.04.1976 - IV ZR 70/74], woran im Prinzip auch der am 13. Juni 1980 neu eingeführte § 20 Abs. 2 EheG nichts geändert hat. Auf dem rückwirkenden Fortfall der Rechtskraft durch Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruht letztlich auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Rechtsmittelbegründungsfrist auch durch ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel in Lauf gesetzt und durch das Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt wird, so daß ein nicht fristgerecht begründetes Rechtsmittel trotz Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - ebenfalls versäumten - Rechtsmittelfrist unzulässig ist (BGH Urteile vom 22. Juni 1955 - VI ZR 18/55 = NJW 1955, 1318, 1319, vom 21. Dezember 1970 - VIII ZB 31/70 = VersR 1971, 349 und vom 14. April 1971 - IV ZB 17/71 = NJW 1971, 1217; Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 und 16. März 1977 - IV ZB 41/76 und 5/77 = VersR 1977, 137 und 573, vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 = VersR 1981, 1032 und vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 = VersR 1985, 395).

10

Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall: Der Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt ist die unmittelbare, kraft Gesetzes eintretende (§§ 12, 204 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) Folge der Rechtskraft des Ausschließungsurteils. Hieran knüpft sich als weitere unmittelbare gesetzliche Folge die Unterbrechung der von dem ausgeschlossenen Rechtsanwalt geführten Verfahren (§ 244 Abs. 1 ZPO). Durch den rückwirkenden Wegfall der Rechtskraft des gegen den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ergangenen Ausschließungsurteils infolge der ihm gewährten Wiedereinsetzung gilt sowohl das Erlöschen seiner Zulassung als Anwalt als auch die Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits als nicht eingetreten. Das hat zur weiteren Folge, daß die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 12. Dezember 1985 von einem postulationsfähigen Anwalt und innerhalb eines nicht unterbrochenen Verfahrens eingelegt ist.

11

3. Die somit wirksame, am 12. Dezember 1985 eingegangene Berufung ist - unabhängig von der Frage ihrer rechtzeitigen Einlegung - jedenfalls deswegen unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt ist (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).