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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1970, Az.: VI ZR 62/69

Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eigentumsverletzung; Anforderungen an die Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1970
Aktenzeichen
VI ZR 62/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 26.11.1968
LG Gießen

Fundstellen

  • DB 1970, 2435-2436 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 134-136 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 173-175 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der wegen Eigentumsverletzung zu ersetzende Schaden umfaßt jedenfalls dann auch die Kosten eines Vorprozesses des Geschädigten gegen einen Dritten, wenn der Schädiger den Geschädigten bei einer für diesen nicht aufklärbaren Sachlage durch unrichtige Angaben über den Verletzungshergang zu dem Vorgehen gegen den unbeteiligten Dritten veranlaßt hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof, Dr. Nüßgens und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 26. November 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte am 23. März 1965 bei der Firma G. in Frankfurt (Main) einen neuen Personenkraftwagen Citroen ID 19. Die nach einer Fahrstrecke von 500 und 2.500 km vorgeschriebenen Oelwechsel ließ er in der Tankstelle des Beklagten H. vornehmen, den letzten am 5. Mai 1965. Die Arbeiten erledigte der Beklagte S. der dort als Tankwart tätig ist. Am 6. Mai 1965 beanstandete der Kläger bei der Firma G. Mängel am Kupplungsspiel und an der Federungshydraulik. Dabei wurde ein Termin zur Überprüfung auf den 11. Mai 1965 vereinbart.

2

Am 8. Mai 1965 traten bei einer längeren Fahrt Schwierigkeiten mit der Gangschaltung auf, die sich auf der Rückfahrt so vermehrten, daß der Wagen nur noch im 4. Gang gefahren werden konnte und schließlich abgeschleppt werden mußte. Der Beklagte H. wies den Kläger darauf hin, daß die Garantiefrist der Verkäuferfirma noch laufe und er deshalb an dem Fahrzeug nichts machen könne. Darauf ließ der Kläger den Wagen zur Firma G. abschleppen. Diese stellte einen schweren Getriebeschaden fest, der durch eine Überhitzung von Getriebeteilen entstanden war. Sie vertrat die Auffassung, daß eine Garantiehaftung und eine kostenlose Reparatur nicht in Frage komme, weil der Schaden durch eine unsachgemäße Wartung Dritter, vermutlich durch einen fehlerhaften Motoroelwechsel, entstanden sei. Der Kläger suchte hierauf zusammen mit seinem Rechtsanwalt und einem in der Kraftfahrzeugtechnik erfahrenen Bekannten nochmals die Beklagten auf und machte ihnen entsprechende Vorhaltungen. Diese bestritten jedoch einen Fehler begangen zu haben.

3

Wegen der gegen den Kaufpreisrestanspruch aufgerechneten Reparaturkosten von 1.520,65 DM kam es zu einem Rechtsstreit der Firma G. gegen den jetzigen Kläger. Dieser unterlag in beiden Rechtszügen. Nach umfangreichen Beweiserhebungen wurde festgestellt, daß der Getriebeschaden durch einen unsachgemäßen Oelwechsel der Beklagten entstanden war. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten H. zahlte daraufhin die Reparaturkosten, lehnte es aber ab, die Kosten des Vorprozesses zu erstatten.

4

Mit der jetzigen Klage verlangt der Kläger von beiden Beklagten Ersatz der Vorprozeßkosten in Höhe von 2.448,70 DM nebst Zinsen.

5

Er hat vorgetragen:

6

Die Beklagten hätten trotz ausdrücklicher Vorhaltungen einen fehlerhaften Oelwechsel nicht nur abgestritten, sondern ihn auch durch falsche Angaben bewogen, zunächst gegen die unrichtige Partei vorzugehen. Der Beklagte S. habe betont, daß er sich bei diesem Autotyp (Citroen) auskenne. Auf den Vorhalt, daß bei diesem Fahrzeug die Ablaßschrauben für Motor- und Getriebeöl sehr leicht zu verwechseln seien, habe er erklärt, elfte Verwechslung sei ausgeschlossen, ein solcher Fehler könne ihm nicht passieren. Auf den Hinweis, daß die Firma G. einen Motorölstand von 6 Liter statt 4 Liter vorgefunden habe, habe der Beklagte H. erklärt, er habe am 8. Mai 1965 den Oelstand geprüft und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt.

7

Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht:

8

Die Kosten des Vorprozesses seien nicht adäquat durch ihr Verhalten verursacht worden. Die Entscheidung des Klägers, zunächst die Firma G. in Anspruch zu nehmen, gehe allein zu seinen Lasten. Sie hätten ihn hierzu nicht veranlaßt. Zwar hätten sie bestritten, den Oelwechsel fehlerhaft ausgeführt zu haben. Sie seien aber von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt gewesen.

9

Der Kläger habe leichtfertig gehandelt, weil er nicht zunächst einen Sachverständigen über die Schadensursache befragt habe. Ihn treffe deshalb zumindest ein überwiegendes Mitverschulden.

10

Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil der verlangten Zinsen - stattgegeben.

11

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

12

Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

13

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Getriebeschaden an dem Personenkraftwagen des Klägers in der Tankstelle des Beklagten H. durch einen fehlerhaften Oelwechsel des Beklagten S. verursacht und verschuldet wurde. Bei diesem Sachverhalt, den auch die Revision nicht angreift, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für den Getriebeschaden und seine Folgen einzustehen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 831, 823 Abs. 1 BGB, für den Beklagten H. zudem aus dem Werkvertrag, der zwischen ihm und dem Kläger bestand (§§ 276, 278 BGB).

15

II.

Fraglich kann nur sein, ob die im Vorprozeß entstandenen Kosten ebenfalls zu dem Schaden gehören, den die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) zu ersetzen haben. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision rechtsfehlerfrei bejaht.

16

Die Haftung der Beklagten erstreckt sich nicht nur auf den Getriebeschaden selbst, sondern umfaßt auch weitere Folgen, wenn sie mit dem Getriebeschaden in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und nicht außerhalb des Schutzbereichs des Gesetzes liegen.

17

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kosten des Vorprozesses durch das von den Beklagten zu verantwortende Schadensereignis (Getriebeschaden infolge fehlerhaften Oelwechsels) adäquat verursacht worden sind.

18

a)

Daß dieses Schadensereignis eine conditio sine qua non für das Entstehen der hier streitigen Prozeßkosten war, kann nicht zweifelhaft sein, denn ohne den fehlerhaften Oelwechsel wäre es nicht zu dem Rechtsstreit gekommen.

19

Die Revision macht in erster Linie geltend, daß es an der weiterhin zu fordernden Adäquanz fehle. Hierin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Bei einem fehlerhaften Oelwechsel an einem Kraftwagen, dessen Garantiefrist noch nicht abgelaufen ist, liegt es nicht außerhalb der Lebenserfahrung, daß der Wartungsfehler nicht erkannt wird, daß der Eigentümer des Fahrzeugs infolgedessen von einem unter die Garantie des Verkäufers fallenden Mangel ausgeht und deshalb den Verkäufer des Wagens in Anspruch nimmt.

20

Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes. Er hat aus Anlaß von Schiffsunfällen mehrmals entschieden, daß die Kosten eines Vorprozesses, in dem der Kläger ein anderes, am Unfall beteiligtes Schiff erfolglos in Anspruch genommen hat, regelmäßig in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem Unfall stehen (Urteile vom 15. Februar 1962 - II ZR 87/60 - VersR 1962, 409, 410 [BGH 15.02.1962 - II ZR 87/60] und vom 28. Februar 1969 - II ZR 174/67 - VersR 1969, 441) Das Gleiche muß gelten, wenn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die Ursache eines aufgetretenen Getriebeschadens nicht kennt und deshalb zunächst die falsche Partei verklagt.

21

Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 1. Dezember 1960 (III ZR 188/59 - VersR 1961, 162, 164) angenommen, die dort vorausgegangenen Prozesse gegen unrichtige Beklagte seien keine adäquate Folge der in jenem Rechtsstreit geltend gemachten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gewesen. Dieser Fall lag jedoch im entscheidenden Punkt insofern anders, als dort vom Standpunkt des Klägers aus nur eine feststehende Schadensursache in Betracht kam, der Kläger aber aus Rechtsgründen annahm, die Verkehrssicherungspflicht habe den von ihm zunächst verklagten Körperschaften obgelegen. Der III. Zivilsenat erörtert ferner, daß eine Kostenersatzpflicht dann in Betracht komme, wenn der Kläger durch das Verhalten des Beklagten zur Führung der Vorprozesse veranlaßt worden sei.

22

b)

Die Revision irrt, wenn sie meint, die adäquate Ursache für die unrichtige Prozeßführung des Klägers sei nicht in dem fehlerhaften Oelwechsel, sondern nur in den Auskünften zu sehen, die dem Kläger nach dem Auftreten des Getriebeschadens von der Firma G. und von den Beklagten über die Ursache dieses Schadens erteilt wurden. Richtig ist zwar, daß die Auskünfte der Firma G. und der Beklagten mitbestimmend für den Entschluß des Klägers waren, zunächst die Firma G. in Anspruch zu nehmen. Sie mögen letztlich sogar ausschlaggebend für diesen Entschluß gewesen sein, bilden aber gleichwohl nur eine mitwirkende Schadensursache. Daneben blieb der auf dem fehlerhaften Oelwechsel beruhende Getriebeschaden ebenfalls als adäquate Ursache für den Vorprozeß wirksam.

23

c)

Freilich beruht der Schaden, um den es hier geht (Kosten des Vorprozesses) auch auf dem freien Entschluß des Klägers, sich zunächst auf einen Rechtsstreit mit der Firma G. einzulassen. Auch das kann aber entgegen der Meinung der Revision die Beklagten nicht entlasten. Der adäquate Kausalzusammenhang wird durch den sich zwischen die Handlung des Schädigers (fehlerhafter Oelwechsel) und den Schaden (Kostendes Vorprozesses) einschiebenden eigenen Entschluß des Geschädigten dann nicht in Frage gestellt, wenn dieser Entschluß durch das Verhalten des Schädigers (unrichtige Auskunft) veranlaßt und nicht ungewöhnlich war (vgl. die Senatsurteile vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und - VI ZR 117/65 - VersR 1967, 580 sowie BGHZ 24, 263 [266]).

24

2.

Des weiteren macht die Revision geltend, daß es sich bei den Prozeßkosten, deren Ersatz der Kläger begehrt, um einen Vermögensschaden handele, das Vermögen aber nicht zu den in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern gehöre. Auch dieser Einwand kann keinen Erfolg haben. Die Kosten des Vorprozesses sind, wie oben ausgeführt wurde, auf die von den Beklagten zu verantwortende Beschädigung des Kraftwagens (Getriebeschaden), also auf eine Eigentumsverletzung zurückzuführen. Sie sind, obwohl es sich bei ihnen um einen Vermögensschaden handelt, als Folgeschaden der Eigentumsverletzung jedenfalls dann von dem Schädiger zu ersetzen, wenn dieser so, wie es hier geschehen ist, den Geschädigten durch unrichtige Angaben über die Schadensursache, deren Richtigkeit der Geschädigte nicht zu überprüfen vermag, auf die falsche Fährte gesetzt hat. Das Interesse des Schädigers daran, nicht mit den Kosten unveranlaßter Vorprozesse belastet zu werden, ist, wie unter IV noch darzulegen sein wird, im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen (Urteil des BGH vom 28. Februar 1969 - II ZR 174/67 - VersR 1969, 441, 442).

25

3.

Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob die Pflicht des Beklagten H. zum Ersatz des Vermögensschadens nicht auch aus der schuldhaften Verletzung des Werkvertrages folgt (§§ 276, 278 BGB). Sie könnte sich im vorliegenden Fall auch für den Beklagten S. (Tankwart) unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (§ 276 BGB) daraus ergeben, daß er seine Pflicht, den Geschädigten im Rahmen des durch die voraufgegangene Eigentumsverletzung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses vor weiteren erkennbar drohenden Schaden zu bewahren, schuldhaft verletzt hat. Das bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, denn der Klageanspruch ist, wie schon dargelegt wurde, jedenfalls als Deliktsanspruch gegen beide Beklagte begründet.

26

III.

Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch den Betrag von 126,46 DM zugesprochen, den er in der zweiten Instanz des Vorprozesses für einen Korrespondenzanwalt aufgewendet hat. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wären im Verlauf des zweiten Rechtszuges ohne die Inanspruchnahme eines Korrespondenzanwalts mindestens in der gleichen Höhe Reisekosten des Klägers entstanden. Diese Kosten wären aber als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten jedenfalls von den Beklagten zu ersetzen gewesen.

27

IV.

Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Kläger kein Mitverschulden trifft.

28

Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so ist es allerdings in der Regel das Risiko des Klägers, ob er den Richtigen oder den Falschen verklagt; denn er verstößt gegen seine Pflicht zur Minderung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB), wenn er dadurch, daß er einen Falschen in Anspruch nimmt, höhere Kosten verursacht. Etwas anderes kann jedoch, wie der II. Zivilsenat in seinem Urteil vom 28. Februar 1969 (a.a.O.) mit Recht ausgeführt hat, besonders dann gelten, wenn mehrere Schadensursachen in Frage kommen, für die jeweils verschiedene Schädiger verantwortlich sind, der Geschädigte selbst keine Möglichkeit zur Aufklärung der Schadensursache hat, der Schädiger aber durch unrichtige Angaben über den Verletzungstatbestand dazu beiträgt, den Geschädigten zunächst auf eine falsche Fährte zu setzen.

29

Ein solcher Fall, in dem von einem mitursächlichen Verschulden des Geschädigten keine Rede sein kann, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben.

30

Der Getriebeschaden an dem Personenkraftwagen des Klägers konnte auf mehrere Ursachen zurückzuführen sein. Einerseits konnte er auf einem Mangel des Kraftfahrzeuges beruhen, der unter die noch laufende Garantie der Verkäuferfirma G. fiel. Zum anderen kam als Schadensursache entsprechend den Angaben der Firma G. ein fehlerhafter Motorölwechsel der Beklagten in Betracht. Verantwortlich für diese möglichen Schadensursachen war somit jeweils ein anderer, für die erste die Firma G. und für die zweite die Beklagten.

31

Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, alle Möglichkeiten zur Aufklärung der Schadensursache ausgeschöpfte Er hat sowohl bei der Firma G. als auch bei den Beklagten Auskünfte eingeholt. Darüber hinaus hat er, als die Auskünfte sich widersprachen, den Beklagten die Angaben der Firma G. eindringlich vorgehalten. Zwar hat der Kläger vor dem ersten Rechtsstreit kein Sachverständigengutachten über die Schadensursache eingeholt. Hieraus kann aber kein Vorwurf gegen ihn hergeleitet werden, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es damals an den Voraussetzungen für eine solche Begutachtung. Der für ein abschließendes Gutachten erforderliche Sachverhalt wurde erst durch eine ausführliche Beweisaufnähme, insbesondere durch Zeugenvernehmung in dem Zivilprozeß, ermittelt.

32

Soweit die Revision ein Mitverschulden darin sehen will, daß der Kläger die Ursache des Getriebeschadens nicht in einem geringere Kosten verursachenden Beweissicherungsverfahren hat klären lassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Vorwurf muß schon daran scheitern, daß es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherung des Beweises fehlte (§ 485 ZPO). Die Tatsache, daß der Kläger Zweifel hatte, wer der richtige Beklagte sei, ist kein Grund, der es hätte rechtfertigen können, nach § 485 ZPO die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises anzuordnen. Andere Gründe hierfür sind nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dargetan.

33

Während der Kläger demnach keine weitere Möglichkeit hatte, die Schadensursache aufzuklären, hätten die Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, den Sachverhalt sogar kennen müssen, was nach dem bereits Ausgeführten für ihre Haftung nicht einmal unbedingt erforderlich wäre. Den fehlerhaften Oelwechsel hat der Beklagte Schmidt durchgeführt. Er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt merken müssen, daß er statt der Ablaßschraube für das Motoröl die Ablaßschraube für das Getriebeöl geöffnet hatte. Hinzu kommt, daß der Beklagte H. selbst nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger erklärt hat, er habe nach dem Auftreten des Getriebeschadens den Stand des Motoröls geprüft. Wenn er dabei das Überfülltsein des Motors mit Oel nicht bemerkt und daraus nicht auf einen Fehler beim Oelwechsel geschlossen haben sollte, dann kann seine Unkenntnis, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nur auf Fahrlässigkeit beruhen.

34

Auch im übrigen geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Pehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Scheffen