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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1995, Az.: III ZR 136/93

Forderungen des Dienstberechtigten; Pflichtwidrige Überweisungsveranlassung auf Drittkonto; Verfügungsbefugter Dienstverpflichteter; Unterlassungsanspruch gegen Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1995
Aktenzeichen
III ZR 136/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1159-1160 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 825 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 747-748 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1284-1286 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 790 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 792-794 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 187
  • ZIP 1995, 475-477 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete pflichtwidrig veranlaßt, daß Schuldner des Dienstberechtigten zwecks Erfüllung bestimmte Geldbeträge auf das Girokonto eines Dritten überweisen, über das der zur Dienstleistung Verpflichtete verfügungsberechtigt ist, so kann der Dienstberechtigte von ihm bis zur Klärung und Durchsetzung des Anspruchs auf Freigabe gegen den Kontoinhaber die Unterlassung von Verfügungen über dieses Konto verlangen.

Tatbestand:

1

Der Beklagte war Geschäftsführer des klagenden (mittlerweile in Liquidation befindlichen) Vereins "D. D.-V.-S. e.V." mit Sitz in K./R.

2

Der Kläger dehnte nach der Öffnung der innerdeutschen Grenzen im November 1989 seine Aktivitäten auf das Gebiet der ehemaligen DDR aus und begann im Februar 1990 mit dem Aufbau einer Geschäftsstelle in D. Er trat dort zunächst als "Wirtschaftsakademie in der D. D.-V.-S. e.V." auf und hatte bis zur Währungsunion (1. Juli 1990) ein Geschäftskonto bei der Staatsbank der DDR.

3

Im Juli 1990 ließ Frau M. M., die von dem Beklagten zur Geschäftsführerin in D. ernannt worden war, ein Konto bei der D. B.-K. D.- (im folgenden: D-Bank) unter der Bezeichnung "Wirtschaftsakademie für Organisation, EDV und Personalentwicklung e.V." einrichten, für das sie und nach der Behauptung des Klägers auch der Beklagte Verfügungsbefugnis erhielten. Ein Verein dieses Namens existierte seinerzeit nicht. Erst am 18. März 1991 wurde im Vereinsregister - unter Hinweis auf ein am 17. September 1990 angenommenes Statut in der Ergänzung vom 11. Februar 1991 - eingetragen: "Wirtschaftsakademie e.V. Wirtschaftsakademie für Organisation, EDV und Personalentwicklung". Als Vorsitzende des Vorstands ist Frau M. eingetragen.

4

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1990 entließ der Kläger den Beklagten fristlos als Geschäftsführer; der Beklagte stellte seine Tätigkeit auch ein. Darüber hinaus erklärte der Kläger in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beklagten und Frau M., daß er ihnen die Verfügungsbefugnis über das Konto Nr. 510271000 bei der D-Bank entziehe. Anschließende Bemühungen des Klägers, über das Konto zu verfügen, schlugen jedoch fehl, weil die D-Bank den Kläger nicht als Kontoinhaber anerkannte.

5

Da Frau M. sich weigerte, der Aufforderung des Klägers nachzukommen, seinem Vorsitzenden oder seinem neuen Geschäftsführer die Unterschriftsberechtigung zu übertragen, erwirkte der Kläger vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung und anschließend ein rechtskräftiges Urteil, wonach es Frau M. untersagt ist, ohne Einwilligung des Klägers über das Konto zu verfügen.

6

Mit der Behauptung, nach Angabe der D-Bank habe der Beklagte Anspruch erhoben, über das Konto zu verfügen, und die D-Bank beabsichtige, solche Verfügungen zuzulassen, hat der Kläger beim Landgericht gegen den Beklagten ein gleichlautendes einstweiliges Verfügungsverbot erwirkt; er verfolgt seinen Unterlassungsanspruch im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache weiter.

7

Der Kläger hat behauptet: Auf dem Konto bei der D-Bank seien nach dessen Eröffnung Überweisungen in Höhe von insgesamt 263.550,66 DM gutgeschrieben worden; dabei handle es sich ausschließlich um Honorarzahlungen von Kunden des Klägers, die diesem allein zustünden. Mit der Einrichtung des Kontos bei der D-Bank unter einer vorsätzlich falschen Bezeichnung hätten der Beklagte und Frau M. es nur darauf angelegt, das Konto zum Nachteil des Klägers abzuräumen und die Geschäfte des Klägers in der ehemaligen DDR an sich zu reißen.

8

Der Kläger, der sich für den berechtigten Inhaber des im Juli 1990 eröffneten Kontos hält, hat beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Klägers über das bei der D-Bank unter der Bezeichnung "Wirtschaftsakademie für Organisation, EDV und Personalentwicklung e.V." eröffnete Konto mit der Nr. 510271000 zu verfügen, insbesondere Barabhebungen oder Überweisungen zu tätigen.

10

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag im wesentlichen damit begründet: Es sei auf Betreiben des Klägers ein völlig eigenständiger Verein in D. gegründet worden. Frau M. habe das streitige Konto nur für diesen neu zu gründenden Verein, nicht jedoch für den Kläger, einrichten wollen und auch eingerichtet. Dem neuen Verein stünden auch die dem Konto gutgeschriebenen Honorarzahlungen der Kunden zu. Zwischen dem Kläger und dem in Gründung befindlichen neuen Verein habe ein Kooperationsabkommen bestanden, wonach ersterer letzterem seine Dozenten gegen Übernahme der Gehälter habe zur Verfügung stellen sollen. Schließlich hat der Beklagte in Abrede gestellt, Vollmacht für das streitige Konto zu besitzen.

11

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

13

I. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht für die Prüfung, wer durch die Kontoeröffnung im Juli 1990 Inhaber des Kontos Nr. 510271000 bei der D-Bank geworden ist, darauf abgestellt, wer nach dem für die Bank erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Person (Frau M.) Gläubiger werden sollte (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1975 - II ZR 51/74 - WM 1975, 1200, vom 10. Oktober 1989 - XI ZR 117/88 - WM 1990, 537, und vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931 [BGH 02.02.1994 - IV ZR 51/93]; Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - für BGHR vorgesehen; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. Rn. 143 ff, 151). Es spricht auch einiges für die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es seien aus der Sicht der Bank keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen, daß Frau M. gerade für den Kläger habe handeln wollen. Letztlich kann dies aber offenbleiben, so daß der Senat auf die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe nicht einzugehen braucht, insbesondere auch nicht auf die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung die "Beweisvereitelung" des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (das Schweigen des Beklagten auf die Auflage des Landgerichts, die D-Bank "zur Auskunft zu ermächtigen", gegebenenfalls "weitere Mitarbeiter zu veranlassen, ihre Zustimmung zu erteilen"), unberücksichtigt gelassen.

14

II. Der Kläger hat auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts - unabhängig davon, wer Inhaber des Kontos bei der D-Bank ist - einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, daß dieser es bis zum Abschluß der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem wirklichen Kontoinhaber unterläßt, einen Zugriff des Klägers auf das Guthaben durch Verfügungen über das Konto zu vereiteln.

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1. Das Berufungsgericht führt für seinen Rechtsstandpunkt, mangels Kontoinhaberschaft des Klägers sei eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht ersichtlich, im einzelnen aus: Auf eine schadensersatzrechtliche Grundlage könne der Unterlassungsanspruch des Klägers nicht gestellt werden. Selbst wenn sich der Beklagte durch die Einrichtung des streitigen Kontos und die Umleitung dem Kläger zustehender Honorarzahlungen auf dieses Konto in dem vom Kläger behaupteten Sinne schadensersatzpflichtig gemacht hätte, ergebe sich daraus kein unmittelbarer Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, sich jeglicher Verfügung über das Konto zu enthalten. Ebensowenig wie der Kläger den Beklagten an einer Verfügung über sonstige Rechtspositionen hindern könnte, mittels derer ein Schadensersatzanspruch des Klägers gesichert oder gar befriedigt werden könnte, könne er verlangen, daß der Beklagte von seiner - angeblichen - Kontovollmacht über das fragliche Konto keinen Gebrauch mache. An diesem Konto habe der Kläger unter bankrechtlichen Gesichtspunkten keinerlei Rechte; er könne also Verfügungen darüber auch im Wege eines Schadensersatzanspruchs nicht verhindern. Allenfalls auf der Basis einer titulierten Schadensersatzforderung könne der Kläger sich durch die Erwirkung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Beklagten gegen etwaige Verfügungen des Beklagten über das Bankguthaben sichern. Indessen sei ein solcher Arrestanspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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2. Mit dieser Beurteilung verkennt das Berufungsgericht das eigentliche Rechtsschutzziel des Klägers und die dafür zur Verfügung stehenden Anspruchsgrundlagen.

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a) Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, mit dem das Berufungsgericht sich nicht näher auseinandergesetzt hat, ist im Revisionsverfahren folgender Sachverhalt zu unterstellen:

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Der Beklagte hatte als Geschäftsführer des Klägers die Vorgabe, für die Umsätze des Klägers in der ehemaligen DDR, in der der Kläger als "Wirtschaftsakademie in der D. D.-V.-S. e.V." auftrat, anstelle des bisherigen Geschäftskontos bei der Staatsbank der DDR ab Juli 1990 unter dem bisherigen Namen ein neues Bankkonto in D. zu eröffnen. Daran hielt der Kläger sich jedoch bewußt nicht. Er und die mit ihm auch persönlich verbundene Frau M. verfolgten den Zweck, dem Kläger zustehende Gelder diesem vorzuenthalten. Zu diesem Zweck eröffnete Frau M. im Einvernehmen mit dem Beklagten das Konto bei der D-Bank unter der - "vorsätzlich falschen" - Bezeichnung "Wirtschaftsakademie für Organisation, EDV und Personalentwicklung e.V.". Dem vorgefaßten Plan entsprechend flossen in der Folgezeit dem Kläger zustehende Überweisungen von Kunden auf das Konto, dessen Guthaben hierauf beruht. Der Kläger kann über das Konto nicht verfügen, weil die D-Bank ihn nicht als Kontoinhaber anerkennt. Es droht die Gefahr, daß der Beklagte, der Kontovollmacht besitzt, Verfügungen über das Konto vornimmt.

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b) Bei einer solchen Sachlage kommt für den Kläger ein Anspruch auf Auskehrung (Freigabe) des Guthabens gegen die seitens der D-Bank als Kontoinhaber anerkannte Person wie auch - falls nicht Identität besteht - gegen den wirklichen Kontoinhaber - der bisher vorliegende Prozeßstoff deutet darauf hin, daß dies jedenfalls ursprünglich Frau M. als die die Kontoeröffnung beantragende Person war, weil der von ihr zur Bezeichnung des Kontos genannte Verein seinerzeit überhaupt nicht existierte - in Betracht, sei es aus Vertrag oder unerlaubter Handlung, sei es aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Begründetheit und Durchsetzbarkeit eines derartigen Freigabeanspruchs des Beklagten gegen den Kontoinhaber läßt sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht abschließend beurteilen. Ausgeschlossen werden kann hier ein solcher Anspruch jedenfalls nicht.

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Es liegt auf der Hand, daß ein Zugriff des Klägers auf das Guthaben durch Verfügungen des Beklagten über das Konto zunichte gemacht werden kann. Das zu verhindern war und ist (jedenfalls auch) das Rechtsschutzziel des im einstweiligen Verfügungsverfahren angebrachten und im Hauptsache-Prozeß weiterverfolgten Unterlassungsbegehrens des Klägers.

21

c) Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den dienstvertraglichen Beziehungen der Parteien. Ob - auch - Raum für die (entsprechende) Anwendung auftragsrechtlicher Vorschriften, die das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat, besteht, kann dahinstehen. Nach dem vorliegenden Prozeßstoff ist für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten - auch in bezug auf den Streitgegenstand dieses Prozesses - in erster Linie Dienstvertragsrecht zugrunde zu legen.

22

Darin, daß der Beklagte zusammen mit Frau M. planmäßig darauf hinwirkte, über das Konto bei der D-Bank die dem Kläger zustehenden Honorarzahlungen "umzuleiten", lag ein schwerwiegender Verstoß des Beklagten gegen seine Pflichten aus dem Dienstvertrag, mithin eine positive Vertragsverletzung, sei es im Sinne einer Schlechtleistung, sei es - was näher liegt - im Sinne eines Verstoßes gegen Nebenpflichten des zur Dienstleistung Verpflichteten (vgl. MünchKomm/Emmerich BGB 3. Aufl. vor § 275 Rn. 226 ff, 282 ff).

23

Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Es berücksichtigt aber nicht, daß positive Vertragsverletzungen nicht nur Schadensersatzpflichten des Verletzers begründen, soweit der Verletzungstatbestand beendet ist. Jedenfalls solange die Verletzungshandlung noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist, können sie auch Unterlassungsansprüche des Vertragspartners auslösen (MünchKomm/Emmerich aaO. Rn. 308; Palandt/Putzo aaO. § 611 Rn. 39; vgl. auch Stürner, JZ 1976, 384 ff). Zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch, auf den das Berufungsgericht abstellt, braucht ein solcher Unterlassungsanspruch des Dienstberechtigten nicht in Widerspruch zu stehen. Vielmehr kann mit dem Anspruch auf Schadensersatz ein Abwehranspruch gegen (weitere) Handlungen des Verletzers einhergehen, die den Schaden des Verletzten verfestigen oder vergrößern. Andernfalls bestünde eine unerträgliche Rechtsschutzlücke.

24

Für einen Fall wie den vorliegenden heißt dies: Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete pflichtwidrig veranlaßt, daß Schuldner des Dienstberechtigten zwecks Erfüllung bestimmter Geldbeträge auf das Girokonto eines Dritten überweisen, über das der zur Dienstleistung Verpflichtete verfügungsberechtigt ist, so kann der Dienstberechtigte von ihm bis zur Klärung und Durchsetzung des Anspruchs auf Freigabe gegen den Kontoinhaber die Unterlassung von Verfügungen über dieses Konto verlangen. Nur so läßt sich verhindern, daß der Dienstverpflichtete durch Verfügungen über das Konto zum (endgültigen) Schaden des Dienstberechtigten eine Rechtsmacht ausnutzt, die er in adäquat-kausalem Zusammenhang mit einer vorausgegangenen positiven Vertragsverletzung erlangt hat.

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Die Unterlassungspflicht des Beklagten bleibt auch unberührt davon, daß das Dienstverhältnis der Parteien zwischenzeitlich beendet worden ist. Da sie ihren Ursprung bereits in der während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vom Beklagten begangenen Pflichtverletzung hat, braucht darauf, ob und in welchem Umfang im allgemeinen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses noch nachwirkende Pflichten aus demselben gegeben sein können (zur nachvertraglichen Treuepflicht vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 198/87 - BGHR BGB vor § 1/Positive Vertragsverletzung - Treuepflicht 2), nicht eingegangen zu werden.

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d) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch und gerade für den Fall, daß das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger Deliktstatbestände erfüllt haben sollte (nach dem Vortrag des Klägers kommt § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Straftatbestand, etwa § 266 StGB, jedenfalls auch § 826 BGB in Betracht). Der dadurch verursachte Vermögensverlust des Klägers liegt darin, daß die eigentlich dem Kläger gebührenden Entgelte an einen anderen, den wirklichen oder den von der D-Bank anerkannten Inhaber des Kontos Nr. 510271000 gelangt sind. Daraus droht nach dem Klägervortrag ein irreparabler Schaden zu werden, falls dem Beklagten die Möglichkeit, über das Konto zu verfügen, verbleibt, weil, wie ausgeführt, durch Verfügungen des Klägers über das Konto mögliche Freigabeansprüche des Klägers gegen den Kontoinhaber gegenstandslos würden. Es greifen die Grundsätze ein, die für die Abwehr künftiger rechtswidriger Eingriffe in absolute Rechte oder in durch Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB geschützte Rechtsgüter und Interessen sowie Beeinträchtigungen durch ein Delikt nach § 826 BGB gelten (vgl. MünchKomm/Mertens aaO. § 823 Rn. 49 ff; ders. aaO. § 826 Rn. 16 ff; Palandt/Thomas aaO. Einf. v. § 823 Rn. 16 ff; ders. aaO. § 826 Rn. 14).

27

III. Die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

28

Zu der Behauptung des Klägers, der Beklagte habe (heute noch) Vollmacht über das streitige Konto, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Es ist insoweit auch kein Raum für eine abschließende Entscheidung des Senats. Zwar hat die Beweiserhebung durch Einholung einer Auskunft der Bank bisher nichts ergeben, weil die Bank sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen hat. Bei der erforderlichen - dem Tatrichter vorzubehaltenden - Gesamtwürdigung ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Beklagte selbst vorgetragen hat, daß ihm Frau M. im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos Kontovollmacht erteilt habe (S. 4 des in der Klageerwiderungsschrift in Bezug genommenen Schriftsatzes an das Arbeitsgericht Hamburg vom 28. Januar 1991). Der weitere Vortrag des Beklagten, er habe "keinerlei Vollmacht mehr", ist im Hinblick auf diesen vorangegangenen eigenen Vortrag nicht genügend substantiiert. Der Beklagte hat Gelegenheit, vorzutragen und gegebenenfalls zu belegen, durch welchen konkreten Vorgang er die einmal erworbene Kontovollmacht wieder verloren haben soll. Schließlich kann in diesem Zusammenhang zu Lasten des Beklagten auch dem Umstand Gewicht beizumessen sein, daß der Beklagte bisher ersichtlich nicht bereit gewesen ist, daran mitzuwirken, daß die kontoführende Bank eine Stellungnahme, ob der Beklagte Kontovollmacht hat oder nicht, abgibt; daß er hierzu keinerlei Möglichkeiten gehabt hätte, läßt sich dem bisherigen Vortrag des Beklagten nicht mit Substanz entnehmen.