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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1989, Az.: XI ZR 117/88

Gläubiger; Kontoerrichtung; Forderungsberechtigung; Grundstückskaufvertrag; Bankinternes Konto

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1989
Aktenzeichen
XI ZR 117/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1990, 178
  • WM 1990, 537-538 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1990, 303-304

Amtlicher Leitsatz

1. Wer Gläubiger eines Bankguthabens ist, richtet sich nicht allein danach, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist. Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird.

2. Hat die Bank ohne Auftrag des Kunden zur Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags auf dessen Namen ein Konto eröffnet, handelt es sich dabei um ein bankinternes Konto.