Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1989, Az.: XI ZR 117/88
Gläubiger; Kontoerrichtung; Forderungsberechtigung; Grundstückskaufvertrag; Bankinternes Konto
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1989
- Aktenzeichen
- XI ZR 117/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-RR 1990, 178
- WM 1990, 537-538 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1990, 303-304
Amtlicher Leitsatz
1. Wer Gläubiger eines Bankguthabens ist, richtet sich nicht allein danach, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist. Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird.
2. Hat die Bank ohne Auftrag des Kunden zur Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags auf dessen Namen ein Konto eröffnet, handelt es sich dabei um ein bankinternes Konto.