Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.1972, Az.: BVerwG VIII C 126.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 126.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 08.06.1972 - AZ: 99 I 72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Juni 1972 wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde als "tauglich" gemustert. Mit seinem Widerspruch machte er Zurückstellungsgründe geltend; sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Seine gegen den Musterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, die Zurückstellungsgründe seien verspätet vorgebracht worden im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes -WPflG- in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773): Mit den Worten "bis zur Musterung" sei der Musterungstermin gemeint, nicht aber die endgültige Beendigung des Mästerungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgte er sein Klagebegehren. Im Hinblick auf einen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 17. August 1972, durch den er nach der "aufgrund des im Antrag vom 27. Juli 1972 vorgetragenen neuen Sachverhalts" erforderlich gewordenen erneuten Überprüfung für "eingeschränkt tauglich" erklärt worden war, erklärte er übereinstimmend mit der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Das Verfahren war gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO in sinngemäßer Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluß einzustellen; das angefochtene Urteil war für unwirksam zu erklären. Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach den dabei anzustellenden Erwägungen waren in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aller Voraussicht nach wäre das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt, daß Zurückstellungsgründe gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WPflG nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn die Musterung stattgefunden hat; das Bundesverwaltungsgericht wäre in Fortbildung seiner bisherigen Rechtsprechung vielmehr voraussichtlich zu der Rechtsansicht gelangt, noch mit dem Widerspruch gegen den Musterungsbescheid könnten, ohne daß § 20 Abs. 2 WPflG dem entgegensteht, Zurückstellungsgründe geltend gemacht werden. Auf dieser Rechtsansicht beruht bereits das in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung (BVerwGE 27, 257; 36, 115) [BVerwG 17.09.1970 - VIII C 93/69]ergangene und zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmteUrteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 87.70 -; in diesem Urteil heißt es, ein innerhalb der Widerspruchsfrist gestellter Zurückstellungsantrag sei auch dann als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid anzusehen, wenn die Musterungskammer nicht bereits aus anderen Gründen angerufen worden sei. In diesem Urteil wird zwar nicht ausdrücklich zu § 20 Abs. 2 WPflG Stellung genommen; es wird aber vorausgesetzt, daß der dort gewählte Ausdruck "bis zur Musterung" nicht so eng gemeint, ist, wie das Verwaltungsgericht annimmt.
Dem Kläger ist unter der Voraussetzung, daß es unabhängig von § 20 Abs. 2 WPflG zu einer Prüfung des angefochtenen Urteils gekommen wäre, nicht darin zu folgen, daß die nunmehr erfolgte Änderung des Musterungsbescheides erkennen lasse, daß dieser Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Im Musterungsverfahren hatte er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur Zurückstellungsgründe geltend gemacht, nicht aber gesundheitliche Einwendungen erhoben. Erst mit seiner Klage hatte er Einwendungen gegen seine Tauglichkeit erhoben; darauf ist das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Der Umstand, daß eine erneute gesundheitliche Überprüfung des Klägers im Sommer 1972 zur Feststellung führte, daß er nur "eingeschränkt tauglich" ist, läßt noch nicht darauf schließen, daß er schon im Mai 1971, als das Musterungsverfahren abgeschlossen wurde, diesen Tauglichkeitsgrad hatte. Da eine Revisionsbegründung nicht vorliegt, ist auch nicht zu erkennen, ob die Tauglichkeitsfrage Gegenstand des Revisionsverfahrens hätte werden können.
Das Verwaltungsgericht ist auf Grund seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht zur Prüfung der Frage gelangt, ob die vom Kläger geltend gemachten Zurückstellungsgründe bei Abschluß des Musterungsverfahrens vorlagen. Da diese Frage vermutlich entscheidungserheblich gewesen wäre, wäre es voraussichtlich im Revisionsverfahren zur Zurückverweisung gekommen. Wie das Verfahren dann ausgegangen wäre, ist nicht zu erkennen. Das rechtfertigt die getroffene Kostenentscheidung.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke