Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1968, Az.: I ZR 22/67
„Transportgeschäfte“
Grundsatz für Beweislastverteilung in Dienstverträgen, Werkverträgen, Gastaufnahmeverträgen und Mietverträgen; Verstoß gegen eine bei einer Geschäftveräußerung vertraglich übernommene Unterlassungspflicht; Entstehung eines Schadens, wenn bei Geschäftsveräußerung Konkurrenzgeschäfte abgeschlossenen und Angestellte des Konkurrenzsunternehmens bei sich einstellt werden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1968
- Aktenzeichen
- I ZR 22/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11737
- Entscheidungsname
- Transportgeschäfte
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 18.11.1966
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 1941-1942 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 794-795 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 27 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2240-2241 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. ...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Beweislast, wenn der Käufer eines Unternehmens von dem Verkäufer Ersatz des Schadens verlangt, der dem Käufer durch das Abwandern von Kunden und von Arbeitskräften zu einem vom Verkäufer vertragswidrig geförderten Konkurrenzunternehmen entstanden ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann
Dr. Mösl, Alff und Dr. Merkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. November 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte betrieb unter der im Handelsregister eingetragen gewesenen Firma Henry K. ein Fuhrgeschäft.
Am 26. November 1963 gründeten die beiden Klägerinnen und der Beklagte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Henry K. Transport GmbH, die vor allem Kraftfahrzeugtransporte jeglicher Art zum Gegenstand hatte. Der Beklagte übernahm in der Gesellschaft einen Kapitalanteil von DM 1.000,-. Am selben Tage boten die Klägerinnen zu Protokoll des beurkundenden Notars dem Beklagten den Abschluß zweier Verträge an: Mit dem ersten Vertrag wollten sie seinen Geschäftsanteil an der soeben gegründeten GmbH, zwei Darlehensverpflichtungen, Steuern und verschiedene Kosten übernehmen und ihm DM 32.000,- zahlen,
"für diesen Geschäftsanteil, für die Löschung seiner Einzelfirma im Handelsregister, für die Erlaubnis, seinen Namen trotz Ausscheidens aus der Henry K. Transport GmbH weiterhin zu benutzen, und für seine Mitwirkung bei dem Bestreben, den Kundenstamm seines bisherigen Unternehmens der Henry K. Transport GmbH zuzuführen."
Mit dem zweiten Vertrag wollten sie den Fuhrpark und Inventar stücke für zusammen mindestens DM 25.000,- kaufen. Der Beklagte nahm die Vertragsangebote an und erhielt die genannten Beträge. Seine Einzelhandelsfirma wurde im Handelsregister gelöscht.
Bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1963 hatte der Beklagte geäußert, er wolle sich aus Gesundheitsrücksichten zur Ruhe setzen. Er hatte aber verlangt, daß ein Fräulein Ko. in der neu gegründeten Gesellschaft bleibe. Sie war seit ihrer Lehrzeit beim Beklagten tätig gewesen, teilt noch heute seinen Wohnsitz und führt ihm den Haushalt.
Dementsprechend wurde Fräulein Ko. zunächst in der Henry K. Transport GmbH beschäftigt Bereits wenige Wochen später schied sie auf eigenen Wunsch aus. Sie eröffnete alsbald unter ihrem Namen ein Kleingut-Transportgeschäft und, nachdem sie eine entsprechende Prüfung abgelegt hatte, ein Nahverkehrsunternehmen, das sie von dort aus betreibt, wo sie und der Beklagte wohnen und von wo aus der Beklagte sein Transportgeschäft betrieben hatte. Mehrere Kraftwagenfahrer, die bei der Henry K. GmbH angestellt und teilweise zuvor beim Beklagten tätig gewesen waren, wechselten in das Unternehmen des Fräulein Ko. über.
Der Beklagte führte die in der Firma seinen Namen führende GmbH bei seinen Kunden ein und stellte sie als seine Nachfolgerin vor. Mehrere Kunden nahmen die Dienste der GmbH aber nur vorübergehend in Anspruch und ließen sich dann von dem Unternehmen des Fräulein Ko. bedienen.
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, um den Betrag von DM 32.000,- und die von ihnen nach dem Vertrag zu zahlenden Steuern den Kaufpreis für das Geschäft des Beklagten mindern, jedenfalls aber Schadensersatz in dieser Höhe verlangen zu können.
Sie haben behauptet, der Beklagte habe von vornherein beabsichtigt, unter Verletzung der in den Verträgen übernommenen Verpflichtungen ihnen im Zusammenwirken mit Fräulein Ko. Konkurrenz zu machen, sobald er den Gegenwert für sein Geschäft erhalten habe.
Sie haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubigerinnen DM 32.000,- nebst 5 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, daß er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe. Fräulein Ko. sei, da an dem Vertragswerk der Parteien nicht beteiligt, in ihren Entschlüssen frei. Er sei weder bei ihr angestellt noch Mitinhaber ihres Geschäftes, noch werbe er für sie. Wenn Kraftfahrer und Kunden zu Fräulein Ko. übergewechselt seien, so habe das seine Ursache allein in dem Betriebsklima, das bei der Firma Henry K. Transport GmbH unter der Leitung der Klägerinnen herrsche, und an der Art, in der sie den Anforderungen der Kunden begegne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiter, der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe die ihm vertraglich obliegende Pflicht, sich jeglicher Maßnahmen zu enthalten, die die Portführung seines ehemaligen Geschäfts durch die Klägerinnen beeinträchtigen könnten, dadurch verletzt, daß er den Betrieb des Konkurrenzunternehmens der Fräulein Ko. tatsächlich fördere und die Ausnutzung des mit seinem Namen verbundenen Rufs für ihr Transportgeschäft dulde.
Diese Ausführungen werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
II.
1.
Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, daß dessen Verhalten die Ursache für die von ihnen behaupteten Schäden sei. Dazu stellt das Berufungsgericht fest, es sei erwiesen, daß das Fuhrgeschäft der GmbH seine ehemaligen Kunden deshalb verloren habe, weil es diesen nicht mehr die individuelle und zuverlässige Betreuung in dem Umfang habe zukommen lassen, die die Kunden, solange der Beklagte das Geschäft geleitet habe, gefunden hätten.
Der Vorwurf der Klägerinnen, der Beklagte habe die Fahrer abgeworben, dadurch das Ansehen des übernommenen Betriebes beeinträchtigt und sie geschädigt, sei nicht bewiesen. Vielmehr sei Ursache dafür, daß die Fahrer die GmbH verlassen hätten, die innerbetriebliche Lage der GmbH. Daß die Fahrer von Fräulein Ko. angestellt worden seien, sei nur die Folge dieser Entwicklung. Die Fahrer hätten die GmbH nicht verlassen, weil sie dem Unternehmen von Fräulein Ko. zustrebten, sondern sie seien dort angestellt worden, weil sie die GmbH verlassen hätten.
Diese Ausführungen werden von der Revision wegen Verkennung des Schadensbegriffs sowie mit der verfahrensrechtlichen Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt und nicht geprüft, ob § 282 BGB auch in diesem Falle einer positiven Vertragsverletzung Anwendung zu finden habe, es daher dem Beklagten obliege, den Nachweis mangelnder Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Schaden der Klägerinnen zu führen.
2.
Es käme allerdings auf Fragen der Beweislast nicht an, wenn das Berufungsgericht für alle Umstände, die den behaupteten Schaden der Klägerinnen ausgelöst haben, ohne Rechtsverstoß festgestellt hätte, daß sie nicht durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten verursacht oder mitverursacht worden sind. Dem ist aber nicht so. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Klägerinnen hätten die ehemaligen Kunden des Beklagten aus Gründen verloren, die in den Beziehungen der Kunden zu den Klägerinnen gelegen seien, ebenso hätten die Fahrer die GmbH aus innerbetrieblichen Gründen verlassen, stehen in Widerspruch zu Ausführungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang gebracht hat. So führt das Berufungsgericht aus (BU 13), der Beklagte dulde, daß Fräulein Ko. den mit seinem Namen verbundenen Ruf für ihr Geschäft ausnütze. Als Fräulein Ko. ihr Fuhrgeschäft eröffnet habe, hätten die ehemaligen Kunden ihren Namen sofort mit dem Namen des Beklagten in Verbindung gebracht, diese Geschäftseröffnung als Fortsetzung des vom Beklagten betriebenen Geschäfts empfunden und sich von Fräulein Ko. eine Geschäftsabwicklung in der Art erhofft, die sie vom Beklagten her kannten und die dessen geschäftlichen Ruf begründet haben dürfte. Das gehe aus der Bekundung des Zeugen Sp. hervor, der die Dinge so gesehen habe, daß der Beklagte "seinen Laden wieder aufmache", denn Fräulein Ko. und der Beklagte "singen aus einem Gesangbuch". Das werde aber auch durch die Aussage des. Zeugen St. deutlich, der darüber, daß Fräulein Ko. ein Geschäft eröffnet hatte, deshalb so erfreut gewesen sei, weil er sie als Angestellte des Beklagten gekannt und gehofft habe, mit ihr so reibungslos zusammenarbeiten zu können, wie früher mit dem Beklagten. Auf diese Weise habe Fräulein Ko. beim Aufbau des Geschäfts von dem geschäftlichen Ruf des Beklagten gezehrt; der Beklagte habe das unterstützt, indem er oftmals den Kunden bei Telefonanrufen als Gesprächspartner gegenübergetreten sei und dadurch deren Vorstellungen, die an die Gedankenverbindung zwischen seinem Namen und dem des Fräulein Ko. anknüpften, Vorschub geleistet habe. Alle diese Ausführungen bejahen ohne Rechtsverstoß die geschäftsfördernden Wirkungen der Tätigkeit des Beklagten. Diese auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Fräulein Ko. bezogenen Erwägungen hätte das Berufungsgericht aber auch bei der Prüfung der Frage heranziehen müssen, ob das Abspringen von Kunden, der Weggang von Kraftfahrern und der dadurch verursachte Schaden der Klägerinnen zumindest auch durch die vertragswidrige Betätigung des Beklagten veranlaßt worden ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht die Präge der Mitursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten nicht geprüft hat, obwohl es selbst die Bedeutung dieses Verhaltens zur Begründung der Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Beklagten entwickelt und dargelegt hat.
Wegen dieses Rechtsfehlers konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
3.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Sache jedoch noch nicht zur Entscheidung durch das Revisionsgericht im Sinne der Klage reif. Richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, daß der Schaden im Regelfall schon dadurch eintritt, daß der Veräußerer des Geschäfts - im Streitfall unter Förderung eines Dritten - entgegen der übernommenen Unterlassungspflicht Konkurrenzgeschäfte abschließt und Angestellte des Erwerbers bei sich einstellt. Das trifft aber eben nur für den Regelfall zu; Ausnahmen sind denkbar.
III.
Bei der erneuten Verhandlung wird hiernach die Frage, wen die Beweislast trifft, von Bedeutung sein. Für Dienst-, Werk-, Gastaufnahme- und Mietverträge hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß, wenn die Schadensursache, die im einzelnen nicht zu ermitteln ist, innerhalb eines Gefahrenbereichs gelegen ist, für den der Schuldner die Verantwortung trägt, insbesondere wenn dem Schuldner objektiv eine Pflichtverletzung zur last fällt, zu vermuten ist, daß die Ursache für den Schaden in dem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des Schuldners zu suchen ist; dieser hat dann den Gegenbeweis zu führen, daß die maßgebliche Ursache eine andere ist oder daß ihn kein Verschulden trifft (BGHZ 23, 288, 290 [BGH 11.02.1957 - VII ZR 256/56]; 27, 236 [BGH 06.05.1958 - VIII ZR 73/57]; 28, 251 [BGH 23.10.1958 - II ZR 54/57]; BGH NJW 1964, 339 35). Diese Beweislastverteilung rechtfertigt sich daraus, daß der Gläubiger die Vorgänge im Organisations- und Gefahrenbereich des Schuldners nicht wie dieser überblicken kann und daß er sich im allgemeinen darauf verläßt, daß der Schuldner alles tun werde, um die mit einer solchen Leistung typischerweise verbundenen Gefahren fernzuhalten (vgl. Larenz, Schuldrecht 7. Aufl. § 23 Seite 282 ff). Biese Erwägungen treffen auch auf den Streitfall zu. Der Beklagte hatte nach dem Vertrag - wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat - die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck, die störungsfreie Fortführung seines an die Klägerinnen veräußerten Betriebes, gefährden konnte. Die Verletzung der Verpflichtung, sich jeder Förderung eines Wettbewerbs zu enthalten, der Auswirkungen auf den von den Klägerinnen fortgeführten Betrieb haben konnte, liegt ausschließlich im Gefahrenbereich des Beklagten; in denselben Gefahrenbereich gehört aber auch das Abwandern der Kunden und der Kraftfahrer von dem Betrieb der Klägerinnen in den Betrieb von Fräulein Ko. Wer unter Verstoß gegen eine bei einer Geschäftsveräußerung vertraglich übernommene Unterlassungspflicht Konkurrenzgeschäfte abschließt und Angestellte des Konkurrenzunternehmens bei sich einstellt, fügt damit nach der Lebenserfahrung - sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erweisen - dem Gläubiger des Unterlassungsversprechens einen Schaden zu, der in dem Entgang der Chance, die betreffenden Geschäfte selbst abzuschließen, sowie darin besteht, daß dieser sich um Ersatzkräfte bemühen muß. Es spricht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, daß aus diesen im Gefahrenbereich des Beklagten liegenden Gründen die Kunden und die Kraftfahrer die Firma der Klägerinnen verlassen haben. Sache des Beklagten ist es, darzulegen und zu beweisen, daß sein Verhalten für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich oder mitursächlich gewesen ist, daß vielmehr die Ursache für das Abwandern der Kunden und den Weggang der Kraftfahrer allein in den Klägerinnen zuzurechnenden innerbetrieblichen Verhältnissen zu suchen ist. Dazu gehört der Nachweis, daß die fraglichen Kunden und Angestellten unter allen Umständen, also auch dann von den Klägerinnen abgewandert wären, wenn Fräulein Ko. das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten wesentlich geförderte Konkurrenzunternehmen nicht eröffnet und betrieben hätte.
IV.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Sprenkmann
Mösl
Alff
Merkel