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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2025, Az.: B 2 U 122/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Nicht ordnungsgemäße Bezeichnung des geltend gemachten Zulassungsgrunds des Vorliegens von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.03.2025
Aktenzeichen
B 2 U 122/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030325BB2U12224B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Bayern - 30.10.2024 - AZ: L 2 U 125/23

Redaktioneller Leitsatz

Der Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist schon dann nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn es an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass das LSG einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist bezüglich dieses Erfordernisses nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung einer fortbestehenden Instabilität im Bereich der rechten Schulter als weitere Unfallfolge.

2

Insoweit hat das SG die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen abgewiesen (Urteil vom 13.1.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.10.2024).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier bezüglich der von der Klägerin gerügten mangelhaften Sachaufklärung (§ 103 SGG).

6

Die Klägerin rügt, das LSG sei ihrem Antrag auf Einholung eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO) nicht gefolgt und habe diesen aus nicht überzeugenden formalen Gründen abgelehnt. Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 138/23 B - juris RdNr 4, vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 5 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).

7

Daran fehlt es hier. Unabhängig davon, ob das Beschwerdevorbringen einen prozessordnungskonformen Beweisantrag aufzeigt, fehlt es an der im weiteren erforderlichen Darlegung, dass das LSG diesem Antrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist bzgl dieses Erfordernisses nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11 mwN, vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Es kommt daher nicht darauf an, ob und mit welchen Gründen das LSG das Begehren förmlich abgelehnt hat. Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht, also seiner materiellen Rechtsansicht, erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Nicht ausreichend hierfür ist, dass Kläger aus ihrer Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annehmen.

8

Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinen Vortrag. Erforderlich wäre insbesondere die Darstellung des vom LSG festgestellten und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Sachverhaltes gewesen, an den das BSG vorbehaltlich durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 163 SGG), sowie der zusammenhängenden, vollständigen und aus sich heraus verständlichen Darlegung des Streitgegenstandes und der Verfahrens- und Prozessgeschichte und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Denn nur so wird das Beschwerdegericht in die Lage versetzt, den sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten (zB BSG Beschlüsse vom 7.1.2025 - B 2 U 134/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61= juris RdNr 9mwN). Mangels Vortrags dazu zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend auf, warum das LSG konkret zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen sein sollte. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten besteht nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl zB BSG Beschlüsse vom 24.9.2024 - B 2 U 42/24 B - juris RdNr 8, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen zeigt die Klägerin nicht allein dadurch auf, dass sie vor dem LSG zum konkreten Unfallhergang genauer vorgetragen habe und sich dadurch aus ihrer Sicht eine abweichende Bewertung der Unfallfolgen ergebe.

9

Dem Senat ist es unabhängig von der Bezeichnung eines hinreichenden Grundes mangels der erforderlichen Darlegungen des festgestellten Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Verfahrens- und Prozessgeschichte hier auch nicht möglich, ein potentielles Beruhen der Entscheidung des LSG auf dem vorgetragenen Mangel zu beurteilen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.