Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1982, Az.: IVa ZR 54/81
Prüfung der Schadensverursachung durch den Haftpflichtversicherten bei Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage durch ein Teilungsabkommen; Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens; Berücksichtigung des Vorbringensüber die Erschöpfung der Versicherungssumme bereits im Erkenntnisverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1982
- Aktenzeichen
- IVa ZR 54/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 04.02.1981
- LG Mannheim
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1983, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
M. V. gesellschaft AG, A. A. M.,
vertreten durch den Vorstand Dipl. Kaufmann Erich Q., Dipl. Kaufmann Heinz B., Dipl.
Kaufmann Dr. Siegfried S., Otto S., Dr. Lothar T., ebenda
Prozessgegner
Berufsgenossenschaft für den E., N. straße ..., B.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Direktor Dr. Hans-Joachim P., ebenda
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Anwendung eines Teilungsabkommens, in dem auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet ist, auf Fälle, in denen streitig ist, wer den Schaden verursacht hat.
- b)
Sozialversicherungsträger, die aus einem Teilungsabkommen, Ersatzansprüche herleiten, nehmen bei Erschöpfung der Versicherungssumme an dem Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG teil.
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller,
Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Einzelhandel. Zu ihren Mitgliedern zählen die Firma K. AG u.a. mit einem Kaufhaus in H. und die Firma H. AG u.a. mit zwei Kaufhäusern in S. In diesen Kaufhäusern erkrankten in den Monaten September/Oktober 1974 insgesamt 124 Arbeitnehmer an Typhus, für welche die Klägerin die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung der RVO in Höhe von ca. 900.000,- DM teils bereits erbracht hat, teils noch wird erbringen müssen. Insgesamt waren damals im Raume L., H. und S. über 400 Personen an Typhus einer bestimmten Bakterienart erkrankt. Der Verdacht der Behörden bezüglich der Ursache dieser Epidemie richtete sich gegen die Firma Jakob G. in N./Pfalz, welche u.a. Kartoffelsalat herstellte und auch an die vorgenannten Kaufhäuser lieferte. Daher wurde nach Ausbruch der Typhusepidemie der Betrieb der Fa. G. am 23. Oktober 1974 geschlossen und in der Folgezeit überprüft. Dabei wurde festgestellt, daß die Fa. G. das Wasser zur Reinigung des Betriebes und - teilweise - auch der Rohkartoffeln zum überwiegenden Teil aus einem in der betriebseigenen Fabrikationshalle installierten Grundwasser-Tiefbrunnen bezog, der nur wenige Meter von einer außerhalb der Halle vorbeiführenden Abwasserleitung entfernt war, welche auch die Toilettenabwässer eines nahegelegenen Wohnhauses und des Betriebes selbst ableitete. Typhusbakterien konnten weder beim Personal des Betriebes noch bei den Bewohnern des Wohnhauses noch sonst auf dem Werksgelände nachgewiesen werden; es fanden sich lediglich Salmonellen (salmonella panama) in Kartoffelschwemmresten und im Tauwasser einer Rohkartoffel-Kunststoffverpackung.
Die Fa. G. hatte bei der Beklagten eine Betriebs-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Million DM abgeschlossen. Die Klägerin und die Beklagte hatten seit 1971 ein Teilungsabkommen (im folgenden: TA), das u.a. folgenden Wortlaut hat:
"§ 1
Werden von der BG aufgrund der Vorschriften des § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person erhoben, die gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem der Forderung zugrundeliegenden Schadensereignis bei der "M." versichert ist, so ersetzt die "M." unter Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage der BG 50 % ihrer Versicherungsleistungen, sofern dem Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schaden entstanden und dieser auf die BG übergegangen ist. Die abkommensmäßige Beteiligung erfolgt also auch in den Fällen, in denen der Unfall durch das eigene Verschulden des Versicherten - jedoch Vorsatz ausgenommen - entstanden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherten gegeben ist. Damit fallen solche Schäden nicht unter das Teilungsabkommen, bei denen es an einem offensichtlich erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw. Unterlassen des in Anspruch Genommenen fehlt, die also nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen. Die "M." kann Glaubhaftmachung dieses ursächlichen Zusammenhanges verlangen.Die BG verzichtet auf weitergehende Forderungen, insbesondere auch dann, wenn der Unfall in vollem Umfange durch die Haftpflichtversicherten herbeigeführt worden ist."
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus diesem TA wegen 50 % ihrer Aufwendungen in 15 Krankheitsfällen in Höhe von 41.797,26 DM in Anspruch. Sie hat vorgetragen:
Es müsse davon ausgegangen werden, daß der von der Fa. G. gelieferte Kartoffelsalat Ursache sämtlicher Typhuserkrankungen gewesen sei. Von allen erkrankten Personen hätten etwa 300 innerhalb des Zeitraumes von der letzten Woche des Septembers 1974 bis Anfang Oktober 1974 Kartoffelsalat aus der Produktion dieser Firma gegessen. Die behördlichen Feststellungen über die hygienischen Zustände in diesem Betrieb stützten diese Feststellungen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das TA sei nicht anwendbar, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Wagnis und dem eingetretenen Schaden weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Der Betrieb der Fa. G. sei stets sauber und hygienisch einwandfrei geführt worden. Im Falle ihrer Verurteilung müsse ihr jedenfalls das Recht vorbehalten werden, eine Verteilung nach § 156 Abs. 3 VVG vorzunehmen, da die Versicherungssumme nicht ausreiche. Bei überschlägiger Berechnung sei mit Entschädigungsforderungen in Höhe von 3.152.000,- DM zu rechnen. Dazu kämen noch die noch nicht angemeldeten Regresse weiterer zahlreicher Sozialversicherungsträger.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 41.797,26 DM nebst Zinsen verurteilt, ihr jedoch das Recht vorbehalten, eine Befriedigung der Klägerin wegen etwa bestehender Befriedigungsvorrechte unmittelbar Geschädigter oder insoweit, als die Deckungssumme nach einer Verteilung gemäß § 156 Abs. 3 VVG nicht ausreicht, zu verweigern. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil im Kostenpunkt und hinsichtlich des Vorbehalts aufgehoben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, hilfsweise die Wiederherstellung des Vorbehalts für das Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG. Die Beklagte beantragt die Zurückverweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Soweit die Revision die Abweisung der Klage mit der Begründung begehrt, daß das TA hier nicht angewendet werden könne, weil kein Beweis dafür vorliege, daß die Infektion von dem Betrieb der Fa. G. ausgegangen sei, kann sie keinen Erfolg haben. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei als erwiesen anzusehen, daß die Erkrankung der Arbeitnehmer der Kaufhäuser in S. und H. von dem Betrieb der Fa. G. verursacht worden sei. Davon hängt die Entscheidung nicht ab, weil die Beklagte in dem TA auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es bei einem solchen Verzicht bei der Prüfung, ob das TA anzuwenden ist, generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 = VersR 1982, 774). Dieser ist hier zu bejahen, weil es durchaus möglich erscheint, daß die Epidemie durch den von der Fa. G. hergestellten Kartoffelsalat verursacht worden ist.
Die Abweichung des vorliegenden Falles von den bisher von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen liegt darin, daß anders als in diesen der Verursacher des Schadens nicht unstreitig feststeht. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß das TA nicht anwendbar sei.
Durch den in dem TA enthaltenen Verzicht ist die Prüfung der Haftungsfrage grundsätzlich ausgeschlossen. Eine an sich mögliche Begrenzung des Verzichts auf die Prüfung bestimmter Elemente des Haftungsgrundes haben die Parteien im vorliegenden Fall nicht vorgenommen. Das TA ist daher nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß es nur auf solche Fälle nicht anzuwenden ist, in denen es offensichtlich an einem erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch Genommenen fehlt, also in Fällen, die nur rein äußerlich mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen. Daraus ergibt sich, daß wegen des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage auch nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich der Haftpflichtversicherte den Schaden verursacht hat. Jede andere Auslegung des TA würde seinem Sinn und Zweck widersprechen, weil sie zu einer Prüfung der Haftungsfrage führen müßte. Daher genügt als allgemeine Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines TA der vorliegenden Art, daß "objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist" (§ 1 Abs. 1 Satz 3 TA). Dies ist aber schon dann der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, daß - auch unbegründete - Haftpflichtansprüche gegen den Haftpflichtversicherten aus Anlaß des Schadensereignisses erhoben werden (Wussow in WI 1982, 41). Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit hier u.a. wegen der in dem Betrieb der Fa. G. gegebenen Verhältnisse bejaht. Seine tatrichterlichen Feststellungen auf Seite 10-12 des angefochtenen Urteils lassen den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis als i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 5 TA glaubhaft gemacht erscheinen. Es ist daher davon auszugehen, daß ein "Groteskfall" (vgl. dazu das bereits erwähnte Senatsurteil in VersR 1982, 774) nicht vorliegt und somit das TA anzuwenden ist.
II.
Das Berufungsurteil muß jedoch aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten, mit dem diese sich auf die Erschöpfung der Versicherungssumme berufen hat, nicht nachgegangen ist. Seine Auffassung, die sich daraus zwar ergebenden Beschränkungen seien nicht schon im Erkenntnisverfahren, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, trifft nicht zu. Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791 ausgeführt hat, ist auf Vorbringen des beklagten Haftpflichtversicherers über die Erschöpfung der Versicherungssumme und die Höhe des geltend gemachten Direktanspruchs grundsätzlich bereits im Erkenntnisverfahren zu befinden. Aus den in diesem Urteil genannten Gründen kann in Fällen der vorliegenden Art nichts anderes gelten. Die Klägerin nimmt mit ihren Ansprüchen an dem Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG nach den dafür geltenden Grundsätzen teil. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hätte sich daher mit dem Vorbringen der Beklagten über die zu befürchtende Erschöpfung der Deckungssumme und die sich hieraus etwa ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Klagesumme auseinandersetzen müssen. Der Senat konnte insoweit nicht selbst entscheiden, weil die Vorinstanzen wegen des von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunktes in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen haben.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs