Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1982, Az.: IVa ZR 78/81
Anwendung eines Teilungsabkommens im Bereich der Produzentenhaftung; Möglichkeit des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage; Voraussetzung der adäquat ursächlichen Beteiligung an einem Schadensfall; Bedeutung der Möglichkeit des Geschädigten den Unfall zu verhindern für die Haftung des Produzenten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1982
- Aktenzeichen
- IVa ZR 78/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 11.02.1981
- LG Hannover
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1982, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zur Anwendung eines Teilungsabkommens, das einen Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, im Bereich der Produzentenhaftung (Bestätigung von BGH, Urt. v. 16.12.1981 - IVa ZR 181/80, VersR 1982, 333).
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung eines Teilungsabkommens, das einen Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, im Bereich der Produzentenhaftung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16.12.1981 - IV a ZR 181//80, VersR 1982, 333 = MDR 1982, 557).
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattungspflicht des Beklagten nach einem zwischen ihnen abgeschlossenen Teilungsabkommen und zwar wegen eines Unfalls, der sich am 30. Juli 1975 in einer Fabrikhalle der B. AG in L. am Rhein ereignet hat.
Der damals bei der B. AG in L. am Rhein beschäftigte Arbeiter N. di P. (P.) bediente seit etwa 1 1/2 Jahren von einem im Randbereich einer automatischen Steinabsetzanlage stehenden Schaltpult aus diese Anlage. Sie arbeitet in der Weise, daß eine über der "Abräumbahn" an einer Kranbrücke beweglich angebrachte, elektrisch gesteuerte "Steinklammer" sich auf die unter ihr befindlichen, auf sogenannten Unterlagsbrettern herangeführten Steine herabsenkt und alle auf jeweils zwei Brettern liegenden Steine insgesamt erfaßt, zusammendrückt, nach seitlichem Ausschwenken neben der Abräumbahn absetzt und so dort aufeinanderstapelt. Das Absenken des maschinellen Greifers wird automatisch dadurch ausgelöst, daß ein Lichtstrahl, der von einer seitlich neben der Abräumbahn in geringer Höhe über dem Niveau der Unterlagsbretter angebrachten Lichtquelle ausgeht, unterbrochen wird, sobald auf dem Förderband herangetragene Steine sich unter dem Greifer befinden. Sind die Bretter, die sich immer im Umlauf befinden, nicht beladen, so kommt es vor, daß sie sich übereinanderschieben. Da dies ihr Einlaufen in den am Ende des Bandes angebrachten sogenannten Brettwender erschwert, müssen die verschobenen Bretter auseinandergezogen werden. Hierzu soll eine dafür bereitgestellte Eisenstange benutzt werden; es ist dem Bedienungspersonal verboten, sich über die Abräumbahn zu beugen und die Bretter mit den Händen geradezurücken.
Am 30. Juli 1975 (Unfalltag) wurde P. vornübergebeugt auf der Abräumbahn liegend aufgefunden, auf die er durch die Steinzange hinuntergedrückt worden war. Er starb etwa ein Jahr später infolge der Brustkorbquetschung, die er dabei erlitten hatte. Die Einzelheiten des Unfallherganges sind ungeklärt.
Die klagende Berufsgenossenschaft, die die Kosten für die Behandlung des Verletzten getragen und Übergangsgeld gezahlt hat, nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer der Herstellerin der genannten Steinfertigungsanlage auf Ersatz eines Teils ihrer Aufwendungen in Anspruch. Sie stützt sich dabei auf ein mit dem Beklagten am 24./31. Juli 1974 geschlossenes Teilungsabkommen, in dem u.a. folgendes vereinbart ist:
"§ 1
1.
Kann die BG gegen eine bei dem Haftpflichtverband haftpflichtversicherte natürliche oder juristische Person gemäß § 1542 Abs. 1 RVO Regreßansprüche geltend machen, so verzichtet der HFV auf die Prüfung der Haftungsfrage und ersetzt der BG nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in allen Haftungsfällen einheitlich 55 % ihrer nach der Reichsversicherungsordnung zu gewährenden Leistungen.2.
Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist, daß der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherte an dem Schadensfall adäquat ursächlich beteiligt war. Es fallen also Schäden nicht unter das Teilungsabkommen, bei denen es an einem offensichtlich erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch Genommenen fehlt, der also nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis zusammenhängt.Das Abkommen ist auch anwendbar, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden, jedoch nicht durch Vorsatz des Geschädigten entstanden ist."
Die Klägerin hat behauptet, P. habe sich damals mit dem Oberkörper über die Abräumbahn gebeugt, um zwei übereinandergeschobene Bretter mit den Händen auseinanderzuziehen; dabei sei er in den Lichtstrahl geraten, durch dessen Unterbrechung sich die Steinzange herabgesenkt habe. Sie hat Zahlung von 27.250,- DM verlangt, die ihr - der Höhe nach unstreitig - zustehen, sofern das Teilungsabkommen auf den Schadensfall vom 30. Juli 1975 anwendbar ist. Letzteres hat der Beklagte mit der Begründung bestritten, die Stapelmaschine sei so gesichert gewesen, wie es bei einer derartigen Anlage überhaupt möglich sei, und der Verletzte habe den Unfall durch falsche Bedienung selbst verschuldet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Beklagte ist aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Teilungsabkommens verpflichtet, deren Aufwendungen im dort vorgesehenen Rahmen und Umfang zu ersetzen, soweit sie den auf die Klägerin übergegangenen Teil der Ansprüche des Verunglückten betreffen.
Das Abkommen ist nach § 1 Nr. 2 Satz 1 anwendbar, wenn der Haftpflichtversicherte, also hier die bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Herstellerin der Anlage, "an dem Schadensfall adäquat ursächlich beteiligt" war. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 = VersR 1982, 333 ausgeführt hat, kommt es dabei nur darauf an, ob das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, nicht aber darauf, ob dem haftpflichtversicherten Hersteller eine objektive Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
Die von der Revision angegebenen Gründe, aus denen eine Überprüfung dieser Entscheidung erbeten wird, geben dem Senat keinen Anlaß zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision muß aus dem in § 1 Nr. 1 des Teilungsabkommens enthaltenen Verzicht des Beklagten auf die Prüfung der Haftungsfrage gefolgert werden, daß es auf eine objektive Pflichtverletzung nicht ankommt. Jede andere Auslegung würde dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen, da sie zu einer Prüfung der Haftungsfrage führen müßte, die durch das vorliegende Teilungsabkommen vermieden werden soll. Aus diesem Grunde kann es auch nicht auf den von der Revision geltend gemachten Unterschied zwischen der haftungsrechtlichen Zurechnung bei Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung ankommen. Außerdem ergibt sich aus dem Teilungsabkommen kein Anhaltspunkt dafür, daß zwischen Gefährdungs- und Verschuldenshaftung unterschieden werden soll.
2.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, in Fällen der Produzentenhaftpflicht müsse eine Verhaltenspflicht zumindest objektiv verletzt sein, weil in § 1 Nr. 1 des Teilungsabkommens vorausgesetzt sei, daß die Klägerin Regreßansprüche geltend machen kann. Diese Bestimmung muß im Zusammenhang mit § 1 Nr. 2 des Teilungsabkommens ausgelegt werden. Danach genügt eine "adäquat ursächliche Beteiligung" des Haftpflichtversicherten an dem Schadensfall. Ausgenommen sind nur die Schadensfälle, die lediglich rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen (§ 1 Nr. 2 Satz 2 TA), also die sogenannten Groteskfälle, in denen ohne Bestehen des Teilungsabkommens niemand daran denken würde, den haftpflichtversicherten Hersteller in Anspruch zu nehmen, weil seine Haftung von vornherein ausgeschlossen erscheint. Daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
3.
Soweit die Revision die von dem Senat in VersR 1982, 333 gebilligte Ansicht des Berufungsgerichts angreift, es komme nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis an, und statt dessen auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch Genommenen abstellen will, ergibt sich die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts bereits aus dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 des Teilungsabkommens. Dort wird auf die "adäquat ursächliche Beteiligung" an dem Schadensfall abgestellt. Aus der Erläuterung in Satz 2 aaO, daß das Teilungsabkommen nicht anwendbar ist, wenn es offensichtlich an einem erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch Genommenen fehlt, ergibt sich, daß es generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis ankommt.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Teilungsabkommen sei anwendbar, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles eine Haftung der Herstellerin der Anlage zumindest nicht alles ganz fernliegend bezeichnet werden könne, enthält daher keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten. Sie beruht auch nicht auf einer Verkennung der Beweislast, weil das Teilungsabkommen nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich bei allen Schadensfällen, an denen bei den Parteien Versicherte beteiligt sind, Anwendung finden soll, und daher der Beklagte für den Ausnahmetatbestand des offensichtlichen Fehlens eines Kausalzusammenhangs darlegungs- und beweispflichtig ist. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Beklagte habe der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Entgegen der Ansicht der Revision hat es dabei nicht ausschließlich auf den Zustand der Anlage am Schadenstag abgestellt. Es ist vielmehr auf die Ausführungen des Beklagten bezüglich des Zustands der Anlage bei ihrer Auslieferung eingegangen. In tatrichterlicher Würdigung der Umstände hat es jedoch ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten reiche nicht für die Annahme aus, die Anlage sei ursprünglich ausreichend gesichert gewesen. Auch diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei.
4.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob P. den Unfall hätte verhindern können, wenn er nicht versucht hätte, die Bretter ohne Abschaltung der Anlage mit der Hand auseinanderzuziehen, sondern dazu die bereitstehende Eisenstange benutzt hätte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der allgemeine Hinweis, "ein Hineinbeugen in den Gefahrenbereich ist zu verhindern", nicht geeignet, wirksam vor der hier bestehenden konkreten Gefahr zu warnen, daß jedes Hineinbeugen einen durch eine Fotozelle gesteuerten Kontaktauslöser und damit den in Ruhestellung befindlichen Greifer in Gang setzen könne.
Rottmüller
Dehner Dr.
Schmidt-Kessel
Rassow