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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1981, Az.: IVa ZR 181/80

Anwendung eines Teilungsabkommens auf dem Gebiet der Produzentenhaftung; Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen bei einer Raupe zur Verhinderung eines ungewollten in Bewegung setzens; Eingreifen der Haftpflicht sofern das Opfer den Unfall hätte verhindern können

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 181/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 13.02.1980
LG Hannover

Fundstelle

  • MDR 1982, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zur Anwendung eines Teilungsabkommens auf dem Gebiet der Produzentenhaftung

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung eines TA auf dem Gebiet der Produzentenhaftung.

In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat VIa des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Erstattungspflicht der Beklagten nach einem zwischen ihnen bestehenden Teilungsabkommen und zwar wegen eines Unfalls, der sich am 13. Mai 1975 auf dem Gelände der P. Z. K. KG in B. ereignet hat. Der damals bei dieser Firma beschäftigte Raupenfahrer Kurt K. schleppte einen Lkw, der nach dem Beladen nicht angesprungen war, mit der von ihm benutzten Raupe an. Als der Lkw nach wenigen Metern angesprungen war, hielt der Raupenführer die Raupe an, stieg aus und ging zwischen diese und den Lkw, um das Abschleppseil zu lösen. Während er hiermit beschäftigt war, setzte sich die Raupe nach hinten in Bewegung. K. wurde dabei zwischen der Raupe und der Stoßstange des Lkw eingequetscht und erlitt Verletzungen, an denen er wenige Tage später starb.

2

Die klagende Berufsgenossenschaft, die die Kosten der Heilbehandlung des Verletzten bis zu dessen Tod getragen hat und den Hinterbliebenen des Verstorbenen Renten zahlt, nimmt den Beklagten als Betriebshaftpflichtversicherer der Herstellerin der Raupe auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch. Sie hat zur Abgeltung ihrer bis zum 31. Oktober 1977 erbrachten Leistungen in Höhe von 50.154,67 DM Zahlung von 17.285,53 I nebst Prozeßzinsen verlangt und im übrigen Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Hälfte ihrer zukünftigen Aufwendungen - unter Berücksichtigung weiterer Leistungen, die die Landesversicherungsanstalt zu erbringen hat - zu ersetzen. Sie hat sich dabei auf ein zwischen ihr und dem Beklagten am 24./31. Juli 1974 geschlossenes Teilungsabkommen gestützt, in dem u.a. folgendes vereinbart ist:

"§ 1

1.
Kann die BG gegen eine bei dem Haftpflichtverband haftpflichtversicherte natürliche oder juristische Person gemäß § 1542 Abs. 1 RVO Regreßansprüche geltend machen so verzichtet der HFV auf die Begründung der Haftungsfrage und ersetzt der BG nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in allen Haftungsfällen einheitlich 55% ihrer nach der Reichsversicherungsordnung zu gewährenden Leistungen.

2.
Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist, daß der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherte an dem Schadensfall adäquat ursächlich beteiligt war. Es fallen also Schäden nicht unter das Teilungsabkommen, bei denen es an einem offensichtlich erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch Genommenen fehlt, der also nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis zusammenhängt.

Das Abkommen ist auch anwendbar, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden, jedoch nicht durch Vorsatz, des Geschädigten entstanden ist.

...

§ 6

Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn die Aufwendungen der BG den Betrag von 50.000,- DM übersteigen, jedoch mit der Maßgabe, daß bis 50.000,- DM stets abkommensgemäß und wegen des diese Summe übersteigenden Betrages nach der Sach- und Rechtslage zu verfahren ist.

..."

3

Die Klägerin hat u.a. behauptet, die von der Versicherungsnehmerin des Beklagten hergestellte und gelieferte Raupe habe nicht den Regeln der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen; denn der Gangschalthebel habe sowohl durch unbeabsichtigtes Berühren als auch bereits durch die Eigenvibration der Maschine so verschoben werden können, daß diese sich nach kurzer Zeit selbst habe in Bewegung setzen können. Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß - das ist unstreitig - der Schalthebel durch einen dafür vorgesehenen Knopf habe arretiert werden können, daß aber - ebenfalls unstreitig - der Verunglückte weder diese Arretierung noch die Feststellbremse betätigt habe.

4

Das Landgericht hat durch Teil-Grund-Urteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit das Landgericht darüber entschieden hat. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

7

Der Beklagte ist aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Teilungsabkommens verpflichtet, deren Aufwendungen im dort vorgesehenen Rahmen und Umfang zu ersetzen, soweit sie den auf die Klägerin übergegangenen Teil der Ansprüche des Verunglückten und seiner Hinterbliebenen betreffen. Das Abkommen ist nach § 1 Nr. 2 anwendbar, wenn der Haftpflichtversicherte, also hier die Herstellerin der Raupe, "an dem Schadensfall adäquat ursächlich beteiligt" war.

8

Das Berufungsgericht hat den adäquaten Ursachenzusammenhang im Sinne des § 1 Nr. 2 Satz 1 des Teilungsabkommens zwischen dem Schadensereignis und einem Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers des Beklagten als gegeben angesehen. Es hat unter Hinweis auf BGHZ 20, 385, 390[BGH 28.05.1956 - II ZR 77/55] ausgeführt, die mit dieser Formulierung gemeinte Voraussetzung liege vor, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich falle, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren habe. Diese Auslegung ist richtig. Sie wird bestätigt durch § 1 Nr. 2 Satz 2 des Teilungsabkommens und entspricht auch der in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung der Beklagten (vgl. Bl. 199 GA). Es handelt sich dabei um einen inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis, der für die Entscheidung über die Grenzen der Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maßgebend ist. Das Berufungsgericht hat diesen nach § 1 Nr. 2 Satz 1 des Teilungsabkommens erforderlichen Zusammenhang hier bejaht, weil sich die Raupe aufgrund ihrer Konstruktion in einem Zustand befunden hat, der es ermöglichte, daß sie sich selbsttätig mit Maschinenkraft in Bewegung setzte. Es ist aufgrund dieses Sachverhalts weiter davon ausgegangen, daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Herstellerfirma der Raupe wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht möglich, ja sogar naheliegend gewesen sei und daher das Teilungsabkommen anwendbar sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

9

Die Revision will darauf abstellen, ob die Herstellerfirma ihre Pflichten objektiv verletzt hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Beklagte in § 1 Nr. 1 des Teilungsabkommens auf die Begründung der Haftungsfrage verzichtet hat. Wegen der Konstruktion der Raupe waren Ansprüche gegen die Herstellerfirma auch nicht von vornherein ausgeschlossen und der Fall des § 1 Nr. 2 Satz 2 des Teilungsabkommens nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist nämlich mit Recht davon ausgegangen, daß mit Haftpflichtansprüchen gegen den Hersteller einer Raupe, die sich wegen unzweckmäßiger Gangschaltung selbsttätig mit Maschinenkraft in Bewegung setzen kann, gerechnet werden muß. Hierzu hat es ausgeführt: Bei der Raupe sei es möglich gewesen, den Schalthebel, wenn er beim Aussteigen unbeabsichtigt berührt wurde, aus den beiden ungesicherten Neutralstellungen in eine bestimmte Position zwischen der Neutralstellung und dem ihr zugeordneten Rückwärtsgang zu rücken, in der er zunächst stehenblieb, ohne daß etwas geschah, aus der er aber später infolge der Eigenvibration des Fahrzeugs mit der Folge in den Rückwärtsgang rutschen konnte, daß die Raupe sich dann von selbst in Bewegung setzte. Bei einer solchen Konstruktion liege es jedenfalls nahe, den Hersteller unter dem Gesichtspunkt auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, daß dieser durch eine zusätzliche Einrichtung dafür hätte sorgen müssen, daß sich das Gerät nicht unbeabsichtigt durch seine eigene Maschinenkraft in Bewegung setzen konnte. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

10

a)

Die Revision führt zunächst aus, es sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs unstreitig, daß die Gangschaltung der Raupe drei "Neutralstellungen" aufgewiesen habe. Sie will damit eine Unterscheidung zwischen der "Neutralstellung" der Gangschaltung und zwei weiteren "Leerlaufstellungen" treffen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil eine etwa mit der Gebrauchsanleitung des Herstellers nicht übereinstimmende Terminologie des Berufungsgerichts nichts an der Richtigkeit seiner Feststellung ändert, daß zwei weitere "Leerlaufstellungen" nicht so abgesichert waren, daß eine unbeabsichtigte Ingangsetzung der Maschine ausgeschlossen war.

11

b)

Ebensowenig kommt es für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens darauf an, ob der tödlich verunglückte Fahrer der Raupe den Unfall hätte verhindern können, wenn er alle in der Maschine vorhandenen Sicherungseinrichtungen betätigt hätte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war mit einer erhöhten Sorgfalt des Raupenfahrers nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen. Es war erfahrungsgemäß vielmehr durchaus möglich, daß bei einem kurzzeitigen Verlassen der Fahrer die Gangschaltung in die ungesicherte "Leerlaufstellung" brachte, wobei dann ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Raupe mit Motorkraft jedenfalls nicht außerhalb des Bereichs der in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten lag. Das reicht zur Anwendung des Teilungsabkommens aus, da es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, daß der Hersteller einer solchen Maschine unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die Herstellerfirma es in ihrer Gebrauchsanleitung für die Raupe lediglich als "zweckmäßig" bezeichnet hat, bei Geräte-Stillstand den Schalthebel in die Neutralstellung einzurücken, ohne auf das mit dem Einrücken lediglich in eine der beiden anderen Leerlaufstellungen verbundene Risiko hinzuweisen, daß sich die Raupe selbsttätig mit Maschinenkraft in Bewegung setzen könne. Die von dem Berufungsgericht bei der Zulassung der Revision herausgestellte Frage, ob die Anwendung eines Teilungsabkommens auf dem Gebiet der Produzentenhaftung davon abhängt, daß dem Hersteller eine objektive Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann, ist mit dem angefochtenen Urteil zu verneinen.

12

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs