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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1986, Az.: IVb ZB 40/83

Unterschiede in der Berechnung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung einer Ehe eines Professors gegenüber einem sonstigen Beamten; Bedeutung der fiktiven Entpflichtetenbezüge bei der Berechnung der Verpflichtungen eines Professors zum Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 40/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 14825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 22.02.1983
AG Freiburg - 04.03.1980

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 3. Dezember 1986
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg (Familiensenat), vom 22. Februar 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Versorgungsausgleichs in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 4. März 1980 entfällt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 17. April 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 22. März 1979 zugestellt worden.

2

Während der Ehezeit (1. April 1964 bis 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar gegenüber dem Lande Baden-Württemberg (weiterer Beteiligter zu 1) aus seiner Tätigkeit als Hochschullehrer. Er ist ordentlicher Professor und bezog bei Ende der Ehezeit Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe C 4. Der Ehemann gehört zu den Hochschullehrern, deren Recht, nach Erreichen der Altersgrenze entpflichtet (emeritiert) zu werden, aufrechterhalten geblieben ist.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes gegenüber dem Lande Baden-Württemberg für die Ehefrau auf einem für sie zu errichtenden Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 785,54 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, begründet hat.

4

Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V. mit § 83 a Abs. 1 Satz 4 und 5 AVG. Das Amtsgericht hat ausgesprochen, der Ehefrau bleibe die Geltendmachung eines weiteren Versorgungsausgleichs vorbehalten. Den insoweit noch auszugleichenden Wert hat es in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit (955,79 DM - 785,54 DM =) 170,25 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, beziffert. Der Berechnung des Wertes der von dem Ehemann auszugleichenden Versorgung liegen fiktive Entpflichtetenbezüge nach der Besoldungsgruppe C 4 zugrunde.

5

Der Ehemann hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und beantragt, zu Lasten seiner Versorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 716,85 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, zu begründen sowie den Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Versorgungsausgleichs entfallen zu lassen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Versorgungsausgleich unterliege nur derjenige Teil seiner auf die Ehezeit entfallenden Entpflichtetenbezüge, der einem beamtenrechtlichen Ruhegehalt entspreche.

6

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er seinen Rechtsstandpunkt weiter verfolgt.

7

II.

Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

8

1.

Die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB stellt die Dienstbezüge entpflichteter Professoren für die Zwecke des Versorgungsausgleichs in voller Höhe den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter gleich. Das gilt auch für die Bewertung der Versorgungsanrechte noch nicht emeritierter Professoren. Die Regelung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat der Senat mit Beschluß vom 2. Februar 1983 (IVb ZB 782/80 - FamRZ 1983, 467) entschieden. Eine gegen den Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG Beschluß vom 7. Juni 1983 - 1 BvR 565/83).

9

Mit den genannten Grundsätzen stimmt die Entscheidung des Oberlandesgerichts überein. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht die fiktiven Entpflichtetenbezüge nach dem besoldungsrechtlichen Status des Ehemannes aus der Zeit vor seiner Überleitung in die Rechtsstellung eines Professors als Beamter auf Lebenszeit, also nach den Merkmalen AH 4 (statt C 4) berechnet. Was die weitere Beschwerde gegen den ungekürzten Ansatz der Emeritenbezüge vorbringt, schlägt nicht durch. In dem Beschluß vom 2. Februar 1983 (aaO) hat der Senat die von der Gegenmeinung befürwortete Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB dahin, daß die Vorschrift die Dienstbezüge emeritierter Hochschullehrer den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter nur in deren allgemeiner Höhe (von 75 %) gleichstelle, abgelehnt, weil das naheliegende wörtliche Verständnis der Norm, welche die Entpflichtetenbezüge ohne eine derartige Einschränkung in den Versorgungsausgleich einbezieht, nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt. Er hat sich bei dieser Beurteilung auch auf ein gewandeltes Verständnis der Stellung des Professors nach der - gesetzlich nur noch übergangsweise aufrechterhaltenen. - Entpflichtung gestützt und in diesem Zusammenhang Hinweise aus Rechtsprechung und Schrifttum auf die nachlassende Tätigkeit der Emeriten in Forschung und Lehre wiedergegeben. Diese Erwägungen orientieren sich am Regelfall. Sie billigen eine gesetzgeberische Lösung, die sich an diesem Regelfall ausrichtet, ohne für abweichende Einzelfälle Sonderbestimmungen zu treffen (vgl. Senatsbeschluß a.a.O. S. 471; auch jener Beschluß betraf i.ü. einen Hochschullehrer des Fachbereichs Rechtswissenschaften). Ihnen kann die weitere Beschwerde deshalb nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Bereich der Geisteswissenschaften und insbesondere für den Rechtsmittelführer selbst, der die Fächer Römisches Recht und Privatrechtsvergleichung vertrete, sei mit einem Rückgang der Tätigkeit in Forschung, Lehre und Prüfungswesen nach der Entpflichtung weniger zu rechnen.

10

Die weitere Beschwerde macht weiter geltend, der ungekürzte Ansatz der Emeritenbezüge führe dazu, daß die Hinterbliebenenversorgung, die (nur) nach dem Ruhegehalt bemessen sei, gemäß § 57 Abs. 3 BeamtVG um Beträge gekürzt werde, die ihrerseits nach den (höheren) Entpflichtetenbezügen berechnet würden. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde schon bisher nicht unerörtert geblieben. Vielmehr haben sich sowohl der angefochtene Beschluß als auch der Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 mit diesem Bedenken auseinandergesetzt. Die als überhöht beanstandete Kürzung der am Ruhegehalt ausgerichteten Hinterbliebenenversorgung ist eine notwendige Folge der Heranziehung der Emeritenbezüge zum Versorgungsausgleich. Ein Mangel der gesetzlichen Regelung liegt eher bei der Hinterbliebenenversorgung als im Versorgungsausgleich (vgl. Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 73). Er kann die Rechtsgültigkeit der für die Zwecke des Versorgungsausgleichs sachgerechten gesetzlichen Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB nicht in Frage stellen (Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 a.a.O. S. 472).

11

2.

Wegen der Überschreitung des Höchstbetrages nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V. mit § 83 a Abs. 1 Satz 4 AVG wird der Ehefrau, wenn die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen, ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Ehemann zustehen (§ 1587 f Nr. 2 BGB). Über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu entscheiden. Wenn er unabhängig von § 2 VAHRG bei Eintritt eines Versicherungsfalles durchzuführen ist, so ist darüber erst dann und nur auf einen entsprechenden Antrag zu befinden (Senatsbeschlüsse vom 26. September 1984 - IVb ZB 702/80 - und vom 25. September 1985 - IVb ZB 73/85 - nicht veröffentlicht). Eines Vorbehalts, wie ihn das Amtsgericht in seinem Urteil gemacht hat, bedarf es insoweit nicht. Er ist andererseits an sich unschädlich.

12

Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils jedoch auch die Höhe des Ausgleichswertes für den vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beziffert. Unter diesen Umständen hielt es der Senat für sachdienlich, den Vorbehalt aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Allerdings kann der auf das Ende der Ehezeit bezogene Betrag des Ausgleichsanspruchs, wegen dessen nach § 1587 f Nr. 2 i.V. mit § 1587 b Abs. 5 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42). Ein dahingehender Feststellungsantrag ist hier jedoch, wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, nicht gestellt worden. Bei dieser Sachlage dient es der Klarheit, den vom Amtsgericht bezifferten Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insgesamt aufzuheben, um die Grenzen der in diesem Verfahren getroffenen Regelung deutlich hervortreten zu lassen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Lohmann
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp