Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1985, Az.: IVb ZB 73/85
Private Invaliditätszusatzversicherung als Gegenstand des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 73/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 25. September 1985
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Ob die private Invaliditätszusatzversicherung des Antragstellers in den Versorgungsausgleich fällt, kann offen bleiben. Auch wenn das der Fall wäre, müßte es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts bleiben, weil der Ausgleich nur in schuldrechtlicher Form erfolgen könnte (§§ 1, 2 VAHRG), über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aber im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu entscheiden ist, auch nicht in der Weise, daß er ausdrücklich vorbehalten wird. Wenn ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich unabhängig von § 2 VAHRG bei Eintritt eines Versicherungsfalles durchzuführen ist, ist darüber erst dann und auf einen entsprechenden Antrag zu befinden (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 1984 - IVb ZB 702/80 - nicht veröffentlicht).
Blumenröhr