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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1984, Az.: IVb ZB 702/80

Nachehelicher Unterhalt (Versorgungsausgleich); Berücksichtigung von Leibrentenversicherungen und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen des Ehemanns

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 702/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 13.03.1980

Prozessführer

Gudrun W. geb. L., S.straße ..., B. B.

Prozessgegner

Günter W., Ka.straße ..., B. B.

Sonstige Beteiligte

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R.straße 2, Be.-Wi. zu Vers.-Nr.: ...

2. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, E.straße ... - ..., Sp. zu Vers.-Nr.: ...

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 26. September 1984

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. März 1980 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 25. Oktober 1963 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. März 1978 zugestellt worden. Ihre Ehe ist nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil vom 12. Februar 1979 geschieden worden.

2

In der Ehezeit (1. Oktober 1963 bis 28. Februar 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die - bezogen auf das Ehezeitende - von den Vorinstanzen für den Ehemann mit monatlich 428,70 DM und für die Ehefrau mit monatlich 320,60 DM angenommen worden sind. Außerdem haben sie folgende private Versicherungen unterhalten:

  1. 1.

    Ehemann:

    1. a)

      Eine Kapital-Lebensversicherung über 20.000 DM, abgeschlossen am 12. Juni 1964;

    2. b)

      eine Lebensversicherung über eine monatliche Rente von 100 DM, abgeschlossen am 3. Dezember 1964, Rentenbeginn am 1. Januar 1995, Prämienzahlungspflicht endend am 1. Januar 1994;

    3. c)

      eine Kapital-Lebensversicherung über 20.000 DM, abgeschlossen am 21. Juli 1969;

    4. d)

      eine Kapital-Lebensversicherung über 60.000 DM, abgeschlossen am 14. März 1972, verbunden mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung über eine Rente von jährlich 14.400 DM, Ablauf am 1. Februar 1995;

  2. 2.

    Ehefrau:

    Eine Kapital-Lebensversicherung über 60.000 DM, abgeschlossen am 1. Februar 1977, verbunden mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung über eine monatliche Rente von 600 DM, Ablauf am 1. Dezember 1994; am 3. Oktober 1978 ist die monatliche Rente auf 100 DM herabgesetzt worden.

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von den Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der LVA Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 54,05 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 65,58 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA den Betrag von 10.901,96 DM einzuzahlen. Hierbei hat es die Leibrentenversicherung des Ehemannes sowie die beiderseitigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in den Ausgleich einbezogen.

4

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht dessen Verpflichtung zur Beitragsentrichtung herabgesetzt (auf 3.128,56 DM zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 17,89 DM). Es ist hierbei davon ausgegangen, daß von den Privatversicherungen nur die Leibrentenversicherung des Ehemannes, nicht aber die beiderseitigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterlägen.

5

Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

6

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

1.

Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, daß private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit am Ehezeitende fortbestehender Prämienzahlungspflicht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, im wesentlichen damit begründet, daß deren Aufrechterhaltung auf dem jeweils letzten Beitrag beruhe und ihnen demzufolge kein echter, in der Ehezeit geschaffener Versorgungswert zukomme (im übrigen wird auf die in FamRZ 1980, 809 abgedruckten Gründe verwiesen). In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die gleiche Auffassung vertreten, teilweise in Anschluß an die amtliche Begründung zur Barwertverordnung (BR-Drucks. 191/77 S. 13 Fußn. 7; vgl. OLG Celle FamRZ 1980, 464; Soergel/Winter BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 237 f.; MünchKomm/Maier § 1587 a Rdn. 295 ff. und Erg.Bd. Rdn. 306; AK-Höhler/Troje § 1587 a Rdn. 98; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1587 Anm. 2 a ee; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Körber 1. EheRG § 1587 a BGB Rdn. 145, 195; Glöckner/Böhmer/Klein, Versorgungsausgleich bei Scheidung 2. Aufl. S. 118 f; Eisenecker, Versorgungsausgleich und Privatversicherungsrecht - 1983 - S. 170, 175, 248 Fußn. 9; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung Rdn. 121 Fußn. 159 - unter Aufgabe der abweichenden Auffassung in Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 322; Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 52 f; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 4. Aufl. Rdn. 369 Fußn. 13 - unter Aufgabe der abweichenden Meinung der Voraufläge -; Schusinski/Stifel NJW 1977, 1264, 1266; Annas, Versicherungswirtschaft 1977, 569 f; Ellger VSSR 1978, 17, 28 f).

8

2.

Die weitere Beschwerde macht sich demgegenüber den Standpunkt der Gegenmeinung zu eigen, wonach in diesen Fällen zumindest eine in der Ehezeit begründete Versorgungsaussicht vorliege, die nach der Grundregel des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Ausgleich unterliegen müsse. Zwar passe die für private Versicherungsverträge geltende Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 a BGB nicht, doch könne dem durch Anwendung der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 5 BGB abgeholfen werden (vgl. Voskuhl/Pappai/Niemeyer Versorgungsausgleich in der Praxis § 1587 a Anm. III 5 c und VI 4; Böhmer in Rechtsanwenderbroschüre des BJM S. 242; Ruland/Tiemann aaO; Plagemann BB 1977, 899, 902; Trey FamRZ 1978, 11; AG Celle FamRZ 1980, 59).

9

3.

Eine vermittelnde Ansicht verneint zwar die Einbeziehung derartiger Versicherungen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, will aber aus Billigkeitsgründen im Falle eines späteren Eintritts des Versicherungsfalles den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich analog § 1587 f Nr. 4 BGB durchführen (vgl. Schwab Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 586 und FamRZ 1978, 12 f; Gitter/Hoffmann, Privatversicherung und Versorgungsausgleich, in Festschrift für Beitzke S. 937, 946 f; zweifelnd Ruland a.a.O. Rdn. 121 Fußn. 159). Nach Rolland (1. EheRG 2. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 12 d) sollen die Umstände des Einzelfalles entscheiden, ob private Risikoversicherungen dieser Art ausnahmsweise in den Versorgungsausgleich fallen.

10

4.

Dieser Meinungsstreit braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Das am 1. April 1983 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105 - VAHRG), das nach seinem zeitlichen Geltungswillen in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004), hat die Rechtslage in einer Weise geändert, daß es in jedem Fall bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts verbleiben muß. Denn an die Stelle des Ausgleichs durch Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB), der für den öffentlich-rechtlichen Ausgleich von Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in Betracht gekommen wäre, sind die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten (§§ 1, 2 VAHRG). Da die maßgeblichen Versicherungsbedingungen die Möglichkeit einer Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) nicht vorsehen und die Versorgungsanrechte sich auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten (§ 1 Abs. 3 VAHRG), käme gemäß § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zum Zuge. Über diesen ist im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu entscheiden, auch nicht in der Weise, daß er ausdrücklich vorzubehalten wäre (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 21. September 1983 - IVb ZB 649/81 - nicht veröffentlicht). Auch einer Stellungnahme zu der vermittelnden Ansicht (oben 3) bedarf es nicht. Wenn ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich unabhängig von § 2 VAHRG bei Eintritt eines Versicherungsfalles durchzuführen ist, ist darüber erst dann und auf einen entsprechenden Antrag zu befinden. Der dargelegte Meinungsstreit ist somit insgesamt nicht entscheidungserheblich.

11

5.

Die verfahrensrechtliche Lage erübrigt eine Prüfung der Frage, ob die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des Ehemannes oder diejenige der Ehefrau wertmäßig höher zu veranschlagen wäre. Wenn der letzteren der höhere Wert zukäme und damit die vom Oberlandesgericht errechnete Ausgleichspflicht berührt würde, könnte dessen Entscheidung auf die weitere Beschwerde der Ehefrau in der Höhe des Ausgleichsbetrages nicht zu deren Nachteil abgeändert werden (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff.). Auch die Bewertungsfrage kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

12

6.

Es muß ferner dabei verbleiben, daß das Oberlandesgericht aufgrund des zwischenzeitlich aufgehobenen § 1587 b Abs. 3 BGB den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 17,89 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA den Betrag von 3.128,56 DM einzuzahlen. Die Ehefrau ist dadurch nicht beschwert, während der Ehemann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht angefochten hat. Einer Abänderung auf die weitere Beschwerde der Ehefrau steht der Grundsatz entgegen, daß auch die Form des Ausgleichs nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers verändert werden darf (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff.).

13

7.

Bereits vom Amtsgericht ist richtig gesehen worden, daß die Kapital-Lebensversicherungen der Parteien als solche nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (Senatsbeschluß BGHZ 88, 386 ff.).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Lohmann
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp