Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1974, Az.: BVerwG II WD 8/74
Disziplinarverfahren gegen Soldaten; Verschärfte Haftung für Dienstvergehen wegen Vorgesetztenstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 8/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 15148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 02.10.1973 - AZ: M 7 VL 11/73
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
Fundstellen
- BVerwGE 46, 280 - 283
- NZWehrR 1974, 235
In den disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 11. und 12. Juli 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
ferner
Oberst Dipl.-Phys. Beck, Major Jeschoneck als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Oberstleutnants K.,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Hauptmanns O.,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 12. Juli 1974
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen des Oberstleutnants K. und des Hauptmanns O. wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 2. Oktober 1973 gegen sie mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Wegen Dienstvergehens werden gegen Oberstleutnant K. eine Disziplinarbuße von eintausend Deutsche Mark, gegen Hauptmann O. ein strenger Verweis verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu je einem Sechstel den Soldaten, zu zwei Drittel dem Bund auferlegt. Dieser hat zwei Drittel der den Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Verbundverfahren:
BVerwG - 12.07.1974 - AZ: II WD 9/74
Gründe
I
A.
Oberstleutnant K. legte am 11. November 1939 die Reifeprüfung ab und wurde auf Grund seiner Bewerbung am 15. November 1939 als Flieger zur Wehrmacht einberufen. Anfang 1940 zum Offizieranwärter ernannt, wurde er am 1. April 1941 zum Leutnant und am 1. Juni 1943 zum Oberleutnant befördert. Er wurde als Flugzeugführer vorwiegend an der Front eingesetzt und mit dem Kriegsverdienstkreuz II. Klasse, dem Eisernen Kreuz I. und II. Klasse, dem Deutschen Kreuz in Gold, den Flugzeugführerspangen in Bronze, Silber und Gold, letztere mit Anhänger "200", der Ostmedaille und dem Ehrenpokal ausgezeichnet. Bei Kriegsende geriet er in britische Kriegsgefangenschaft. Bis August 1945 war er interniert, dann seit September 1945 beim Deutschen Arbeitskorps auf verschiedenen Flugplätzen der Britischen Streitkräfte eingesetzt. Nach der Entlassung 1947 war er in Berlin als Kaufmann tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er am 16. April 1956 zur Bundeswehr einberufen und nach Ablauf der Eignungsübung an 26. September 1956 Bit Urkunde vom 12. September 1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Oberleutnant ernannt. Am 22. Oktober 1956 wurde er zum Hauptmann, am 13. Dezember 1960 zum Major und am 1. Dezember 1966 zu seinem jetzigen Dienstgrad befördert. Er wurde als Flugzeugführeroffizier, Flugzeugführerstabsoffizier, Gruppenfluglehrer, S 3-Stabsoffizier für Flugbetrieb und Flugsicherheit, Vertreter des Chefs eines Luftwaffen-Übungsplatzkommandos und Bodenverteidigungsstabsoffizier sowie seit 1967 als Kommandeur der ... Waffenschule ... der Luftwaffe in J. eingesetzt. Im März 1973 wurde er zur Stabsoffizierreserve des Stabes/Stabskompanie versetzt. Seit dem 1. April 1974 ist er stellvertretender Kommandeur und S 3-Stabsoffizier des ... und der Standortkommandantur B.. Er wurde mit "voll befriedigend" und "ziemlich gut", bei Lehrgängen mit "ziemlich gut" und "gut" beurteilt. Zur Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren erhielt er 1964 eine Dankurkunde.
Seine Dienstbezüge betragen bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juli 1942 in der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 monatlich 3.686,88 DM brutto, 3.349,27 DM netto. Er ist in zweiter Ehe seit dem 24. Februar 1953 verheiratet, aus der Ehe ist eine Tochter von 15 1/2 Jahren hervorgegangen. Aus der 1945 geschlossenen, 1948 geschiedenen ersten Ehe hat er zwei erwachsene, inzwischen verheiratete Töchter. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Außer den Belastungen in Höhe von monatlich etwa 1.000 DM aus seinem Hausbau hat er keine Schulden.
B.
Hauptmann O. durchlief nach Erwerb der mittleren Reife eine Lehre als Starkstromelektriker, die er am 30. September 1964 mit der "sehr gut" bestandenen Facharbeiterprüfung abschloß. Er besuchte nebenher Abendkurse einer Aufbauschule mit dem Ziel der Vorbereitung auf den Besuch einer Ingenierschule.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er am 16. Oktober 1964 als Offizieranwärter in die Bundeswehr eingestellt und mit Urkunde von 15. Oktober 1964 am 20. Oktober 1964 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf zwölf Jahre bis zum 15. Oktober 1976 festgesetzt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 1. Oktober 1966 zum Leutnant, am 1. April 1969 zum Oberleutnant und am 20. April 1972 zu seinem jetzigen Dienstgrad ernannt. Nach der Ernennung zum Offizier wurde er als Bodenverteidigungsoffizier und Zugführeroffizier, dann seit 1970 als Bodengerätetransportoffizier und Inspektionschef, als Hörsaalleiter bei Schulen der Luftwaffe, Ausbildungsoffizier und schließlich seit 1. Februar 1972 als Transportoffizier und Staffelchef der Kraftfahrzeugstaffel ... der Luftwaffe ... in J. eingesetzt. Seine Beurteilungen als Offizier lauteten zunächst auf "befriedigend", seit 1968 durchgehend auf "voll befriedigend". Am 9. Juni 1970 erhielt er eine förmliche Anerkennung.
Seine Dienstbezüge betragen bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Dezember 1965 in der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes 2.304,22 DM brutto, 1.930,70 DM netto. Er ist verheiratet, aus der Ehe ist eine fast siebenjährige Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen geordnet.
II
A.
In den gegen Oberstleutnant K. mit der Aushängigung der Einleitungsverfügung an 12. Dezember 1972 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt diesem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 28. Mai 1973 als Dienstvergehen zur Last:
- 1.
er habe spätestens von 1969 an die ihm bekannte Durchführung privater Kraftfahrzeug (Kfz)-Reparaturen und -Inspektionen durch Bundeswehrpersonal in der Werkstätte der Kfz-Staffel für Angehörige der Waffenschule der Luftwaffe ... während und außerhalb der Dienstzeit gegen ein nicht an den Dienstherrn abgeführtes Entgelt zugelassen, habe zum Teil sogar Privatreparaturen während der Dienstzeit ohne dienstaufsichtliche Überwachung ausdrücklich genehmigt und angeordnet, wobei er sich bewußt über die ihm bekannten Erlasse und Befehle hinweggesetzt habe, durch die solche Privatarbeiten verboten seien;
- 2.
er habe zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten mehrfach mit seinen beiden privaten Kfz die Werkstätte zur Vornahme von Ölwechseln, TÜV-Durchsichten, einer Reparatur des Zündverteilers sowie Vergasereinstellungen aufgesucht.
B.
In dem gegen Hauptmann O. mit der Aushändigung der Einleitungsverfügung am 11. Dezember 1972 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt diesem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 25. Mai 1973 als Dienstvergehen zur Last:
- 1.
er habe nach der Übernahme der Kfz-Staffel der Waffenschule der Luftwaffe ... am 1. Februar 1972 als Staffelchef zugelassen, daß weiterhin private Kfz-Reparaturen und -Inspektionen für Angehörige der Waffenschule in der Werkstätte der Kfz-Staffel durch das Werkstattpersonal gegen nicht an den Dienstherrn abgeführtes Entgelt während und außerhalb der Dienstzeit durchgeführt und dabei Einrichtungen und Werkzeuge der Bundeswehr in Anspruch genommen wurden; er habe die Führung eines Kassenbuches und einer speziellen Staffelkasse für die Einnahmen aus der Werkstätte genehmigt und angeordnet, daß die Reparaturen in einer Werkstatthalle durchgeführt wurden, in der auch an Bundeswehrfahrzeugen gearbeitet wurde;
- 2.
er habe zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten auch selbst mit seinem privaten Kfz die Werkstätte mehrfach zur Durchführung von Inspektionen und zur Behebung von Schäden oder Mängeln am Tankanzeiger, am Vergaser und an der Zündung aufgesucht sowie sich Ersatzteile von der Werkstätte besorgen lassen.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verband durch Beschluß vom 7. September 1973 die disziplinargerichtlichen Verfahren gegen diese Soldaten und einen weiteren Offizier zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. Sie verurteilte am 3. Oktober 1973 wegen Dienstvergehens
Oberstleutnant K. zur Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von acht Monaten, Hauptmann O. zur Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten.
Der weitere von dem Verfahren betroffene Offizier wurde durch das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil freigesprochen; seine notwendigen Auslagen wurden dem Bund auferlegt. Die Kosten des Verfahrens wurden zu je einem Drittel den beiden verurteilten Soldaten und dem Bund überbürdet. Von den diesen beiden Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen wurde jeweils die Hälfte dem Bund auferlegt.
Die Kammer hielt das beiden Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten für erwiesen und würdigte es rechtlich wie folgt:
Oberstleutnant K. habe dadurch, daß er entgegen den einschlägigen Erlassen die Durchführung von Reparaturen an Privat-Kfz in der Kfz-Werkstatt während der Dienstzeit durch Angehörige des Werkstattpersonals geduldet und dazu Anweisungen erteilt habe, seine Pflichten verletzt, Dienstaufsicht zu Üben (§ 10 Abs. 2 SG), Befehle nur unter Beachtung der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG) und seinen Vorgesetzten zu gehorchen (§ 11 Abs. 1 SG). Er habe weiter dadurch, daß er sein eigenes Fahrzeug ohne Entgelt während der Dienstzeit von Angehörigen der Bundeswehr habe reparieren lassen und die ebenfalls unentgeltliche Reparatur anderer privater Kfz während der Dienstzeit durch Angehörige der Bundeswehr geduldet habe, der Bundesrepublik Deutschland einen materiellen Schaden zugefügt und dadurch gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Er habe durch dieses Verhalten auch seine Vertrauenswürdigkeit als Soldat und Vorgesetzter pflichtwidrig gefährdet (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Er habe diese Pflichten vorsätzlich verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).
Alle diese Pflichten habe durch sein gleichartiges Verhalten auch Hauptmann O. verletzt. Zusätzlich habe er durch die gegen einen Erlaß des Bundesministers der Verteidigung verstoßende Anordnung, für die Einnahmen aus den Privatreparaturen eine besondere Staffelkasse zu fuhren, gegen die Pflichten verstoßen, Befehle nur unter Beachtung der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG) und seinen Vorgesetzten zu gehorchen (§ 11 Abs. 1 SG). Mit der zunächst fahrlässigen, von einer Unterredung mit Hauptmann B. an vorsätzlichen Verletzung dieser Pflichten habe Hauptmann O. ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Die Dienstvergehen beider Soldaten seien nicht als leicht anzusehen. Die Dienstaufsichtspflicht sei neben der Fürsorgepflicht eine der vornehmsten Pflichten des militärischen Vorgesetzten; denn der Zustand von Personal und Material seien entscheidend für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Bundeswehr. Eine Verletzung der Dienstaufsichtspflicht führe in aller Regel zu einer erheblichen Gefahr für die militärische Ordnung und die Disziplin der Truppe. Dies wirke sich um so starker aus, je höher die Ebene sei, auf der ein Vorgesetzter dieser Pflicht nicht nachkomme. Die Haftung für die Erfüllung seiner Dienstpflichten sei um so schärfer, je höher der Dienstgrad des Soldaten sei (§ 10 Abs. 1 SG). Die Pflichtverstöße beider Soldaten seien so schwerwiegend, daß eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht ausreiche. An der Notwendigkeit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme ändere auch der Umstand nichts, daß Hauptmann O. mit ausdrücklicher Billigung seines unmittelbaren Vorgesetzten, Oberstleutnant K., und dieser mit zumindest zeitweiliger Duldung seiner Vorgesetzten gehandelt habe. Die eigene Verantwortung beider Soldaten in ihren dienstlichen Bereichen werde dadurch nicht geschmälert. Zu berücksichtigen sei aber zu ihren Gunsten, daß beide nicht aus ehrenrührigen Motiven gehandelt hätten. Sie hätten nicht eigene materielle Interessen verfolgt oder den Dienstherrn schädigen, sondern es Untergebenen und Kameraden erleichtern wollen, den Verkehrs- und betriebssicheren Zustand ihrer Kfz zu erhalten. Es habe sich auch keine Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Dienst-Kfz als Folge der Pflichtverletzungen feststellen lassen.
Zugunsten des Oberstleutnants K. spreche auch die langjährige, bisher stets vorbildliche Pflichterfüllung im Zweiten Weltkrieg und in der Bundeswehr und seine sonst tadelfreie Führung. Erschwerend falle bei ihm jedoch ins Gewicht, daß er in Kenntnis der Erlasse die dagegen verstoßenden Privatarbeiten über einen so langen Zeitraum bewußt geduldet habe, ohne sich an seine Vorgesetzten zu wenden, um auf andere Weise - durch bauliche Maßnahmen bei dem vorhandenen Hobby-Shop - für Abhilfe zu sorgen. Erschwerend wirke auch, daß er durch sein Verhalten zu Pflichtverletzungen Untergebener beigetragen habe. Er habe selbst dann alles beim alten gelassen, als ihm Hauptmann O. seine Bedenken vorgetragen habe. Zu seinen Ungunsten müsse sich, auch auswirken, daß er selbst Personal und Material des Dienstherrn für private Zwecke in Anspruch genommen habe, ohne daß eine Notsituation bestanden habe.
Hauptmann O. sei zugute zu halten, daß er als junger Oberleutnant bei der Übernahme der Kfz-Staffel die verbotswidrigen Zustände bereits vorgefunden habe und sich nach Dienstantritt in die Dienstgeschäfte eines Einheitsführers erst habe einarbeiten müssen. Auch er habe sich bis dahin in mehr als sieben Dienstjahren tadelfrei geführt. Erschwerend wirke aber, daß er auch nach dem Gespräch mit Hauptmann B., bei dem er Gewißheit Über die seinem Verhalten entgegenstehenden Erlasse erhalten hatte, eine Zunahme des Umfangs der Privatreparaturen hingenommen habe, statt sich mit mehr Nachdruck entweder selbst oder durch eine offizielle Meldung bei seinen Vorgesetzten für eine Änderung der Zustände in seiner Staffel einzusetzen. Auch die Leichtfertigkeit, mit der er sich zunächst über seinen Zweifel hinweggesetzt und entgegen dem Verbot die Führung einer schwarzen Kasse angeordnet habe, sowie die eigene Inanspruchnahme von Personal und Material des Dienstherrn für private Zwecke mußten sich erschwerend auswirken. Er habe durch sein Verhalten bei dem Werkstattpersonal zu dem Eindruck beigetragen, die Privatreparaturen und die Verwendung der dafür gezahlten Gelder seien rechtmäßig und vom Dienstherrn gebilligt.
Gegen das ihm am 19. November 1973 zugegangene Urteil hat Oberstleutnant K. durch seinen Verteidiger am 3. Oktober 1973 Berufung eingelegt und diese am 10. Oktober und am 10. Dezember 1973 wie folgt begründet:
Es werde Freispruch des Soldaten, hilfsweise die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme beantragt. Das Gericht habe zunächst nach Abschluß der Beweisaufnahme eine Einstellung des Verfahrens angeregt. Zwischen dieser Anregung und der Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme bestehe ein unüberbrückbarer Widerspruch. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Soldat habe private Reparaturen angeordnet, sei unzutreffend. Die erforderliche Dienstaufsicht sei durch den Werkstattleiter und das sonstige Fachpersonal jederzeit gegeben gewesen. Die Werkstattgrube habe nur dann für private Reparaturarbeiten verwendet werden dürfen, wenn sie dienstlich nicht benötigt worden sei. Wenn überhaupt Oberstleutnant K. ein Vorwurf gemacht werden könne, dann nur der, daß er die Grube für private Reparaturarbeiten grundsätzlich zur Verfügung gestellt habe. Dafür seien jedoch überzeugende Gründe maßgebend gewesen, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich der Eigenbenutzung der Kfz-Werkstatt durch den Soldaten sei teils unrichtig, teil mißverständlich. Dieser habe keine Reparaturen im eigenen Interesse an seinem Fahrzeug ausführen lassen. Er habe seine Fahrzeuge laufend in privaten Werkstätten warten und instandsetzen lassen. Allenfalls seien bei seinem VW zweimal Ölwechsel durchgeführt worden. Weitere Inanspruchnahmen der Kfz-Werkstatt seien auf Notfälle beschränkt gewesen. Damit habe ein Ausfall persönlicher Dienstzeiten oder die Inanspruchnahme eines Dienstwagens vermieden werden sollen. Der Soldat habe seine privaten Kfz regelmäßig für dienstliche Fahrten eingesetzt, z.B. zur Vogelbekämpfung auf dem Fliegerhorst. Zuverlässige Feststellungen zur Inanspruchnahme der Kfz-Werkstatt durch Oberstleutnant K. seien nicht möglich gewesen, weil die Aussagen der Zeugen teils unsicher, teils widersprüchlich gewesen seien. Mehrere Soldaten und Zivilbedienstete hätten sich wiederholt zur Durchführung von Privatreparaturen für ihn in ihrer Freizeit angeboten. Die Feststellung des Urteils, der Bundesrepublik Deutschland sei materieller Schaden zugefügt worden, sei unrichtig. Ebensowenig seien die Einsatzbereitschaft und die Schlagkraft der Bundeswehr durch die privaten Reparaturen beeinträchtigt worden. Vielmehr habe dadurch eine nicht unwesentliche Verbesserung des Leistungsstandes und der Einsatzbereitschaft der Werkstatt erreicht werden können. Der Vorwurf, der Soldat habe es unterlassen, auf andere Weise Abhilfe zu schaffen, sei unzutreffend. Er habe wiederholt auf die Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für den Hobby-Shop hingewiesen und dies im Rahmen seiner Möglichkeiten betrieben. Er glaube auch, darüber dem Schulkommandeur berichtet zu haben. Derartige Baumaßnahmen seien einem langwierigen Verfahren unterworfen. Erst 1973 seien sie genehmigt und durchgeführt worden. Für die Zwischenzeit sei seine Entscheidung, die Werkstatt für die Durchführung privater Reparaturen freizugeben, sachgemäß gewesen, sie sei auch durch die Forderung des Weißbuches 1971/72 gedeckt gewesen, in den Kasernen vorhandene geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Privatarbeiten an Kfz würden in allen technischen Bereichen und nicht nur bei der Waffenschule der Luftwaffe ... durchgeführt. Oberstleutnant K. habe zu keiner Zeit angeordnet, daß Werkstattpersonal dazu eingesetzt werden solle; dies sei ausschließlich auf die Initiative dieses Personals geschehen. Er sei davon ausgegangen, daß die Bestimmungen über Arbeiten an privaten Kfz allen Beteiligten bekannt waren und eingehalten wurden.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat zu der Berufung wie folgt Stellung genommen:
Eine Feststellung, Oberstleutnant K. habe Privatreparaturen in der Kfz-Werkstatt angeordnet, werde vom angefochtenen Urteil nicht getroffen. Dieses habe vielmehr festgestellt, er habe angeordnet, daß Soldaten ihre Kfz in der Werkstatt unter Anleitung des Werkstattpersonals selbst reparieren bzw. reparieren lassen könnten und daß dafür die rechte Grube der Werkstatthalle zu benutzen sei. Dies entspreche dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Ansicht, die erforderliche Dienstaufsicht sei durch den Werkstattleiter und das sonstige Fachpersonal gegeben gewesen, gehe fehl. Oberstleutnant K. sei die Kfz-Staffel fachlich und disziplinar unterstellt gewesen. Die Dienstaufsicht ende nicht beim Staffelchef. Auch das grundsätzliche Zur-Verfügung-Stellen der Grube für private Kfz-Reparaturen sei unzulässig gewesen. Die von Soldaten vorgetragenen Gründe rechtfertigten es nicht, sich über die Vorschriften hinwegzusetzen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß Oberstleutnant K. auch außerhalb von Notfällen die Werkstatt für Arbeiten an eigenen Fahrzeugen in Anspruch genommen habe. Selbst für Notfälle sei die Inanspruchnahme der Werkstatt nur gegen angemessenes Entgelt zulässig. Der behauptete Einsatz eigener Fahrzeuge für dienstliche Zwecke rechtfertige nicht die unentgeltliche Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen und ihres Personals. Ob sich Bedienstete freiwillig erboten hätten, sei unerheblich, da die Arbeiten im wesentlichen während der Dienstzeit durchgeführt worden seien und auch freiwillige Arbeiten des Personals an privaten Kfz in der Werkstatt verboten seien. Es sei dem Dienstherrn auch ein Schaden entstanden, da ihm ein Entgelt für die Arbeiten vorenthalten worden sei. Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet seien für Angehörige der Bundeswehr in jedem Fall verboten, auch wenn sie eine Verbesserung des Leistungsstandes des Personals ermöglichten. Ein Hobby-Shop sei vorhanden gewesen, auch wenn er nicht optimalen Bedingungen entsprochen habe; es habe also nicht einmal die vom Soldaten behauptete Notwendigkeit für den Verstoß gegen Dienstvorschriften bestanden, der im Übrigen dadurch nicht gerechtfertigt werde. Der Hinweis auf private Arbeiten in anderen technischen Bereichen sei unbeachtlich. Das angefochtene Urteil sei aufrechtzuerhalten.
Hauptmann O. hat gegen das ihm am 9. November 1973 ausgehändigte Urteil am 8. Oktober 1973 durch seinen damaligen Verteidiger Berufung eingelegt und diese gleichzeitig und in einem weiteren Schriftsatz vom 1. Dezember 1973 wie folgt begründet:
Es werde beantragt, den Soldaten freizusprechen, hilfsweise eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Das Gericht sei nicht vorschrifts mäßig besetzt gewesen, da kein ehrenamtlicher Richter im Rang eines Hauptmanns beteiligt gewesen sei. Deshalb Busse die Hauptverhandlung vor einen richtig besetzten Gericht wiederholt werden. Es sei auch entgegen der Angabe des Urteils nicht in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden. Vielmehr habe die beim Wehrdisziplinaranwalt beschäftigte Zivilangestellte Frau Bu. ohne zwingenden Grund an der Hauptverhandlung teilgenommen, obwohl er dagegen protestiert habe und nach seiner Erinnerung ein Beschluß Ober ihre Zulassung nicht ergangen sei. Das Gericht habe von etwa 10.30 Uhr bis 14.10 Uhr beraten. Gegen 13.30 Uhr habe er, der Verteidiger, den Wehrdisziplinaranwalt auf dem Flur getroffen und gefragt, wie lange die Beratung wohl noch dauern werde. Dieser habe ihn wörtlich geantwortet: "Es wird jetzt noch über die Kosten beraten; darüber wurde aber schon von Anfang an beraten." Er habe daraus zwingend auf das später verkündete Urteil schließen Bussen und dies auch gegenüber den anderen Beteiligten geäußert. Es sei zu klären, woher der Wehrdisziplinaranwalt diese Kenntnis Ober den Gang der Beratung gehabt habe. Nach Abschluß der Beweisaufnahme habe das Gericht angeregt, der Wehrdisziplinaranwalt möge bei der Einleitungsbehörde die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens einholen. Nach dieser Anregung sei es unverständlich, wenn eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt und offenbar eine einfache Disziplinarmaßnahme vom Gericht nicht einmal erwogen werden sei. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils seien in wesentlichen zutreffend. Einzelheiten zur Führung des Kassenbuches seien aber im Urteil unzutreffend wiedergegeben. Die Feststellung, daß Hauptmann O. sich nach den Gespräch mit Hauptmann B. von eines Soldaten gegen Bezahlung habe Ersatzteile mitbringen und aus den privaten Ölvorrat Öl zum Nachfüllen geben lassen, bedürfe der Ergänzung. Hauptmann O. habe die Ersatzteile selbst eingebaut und das Öl selbst eingefüllt. Wenn das Urteil die Pflicht zur Dienstaufsicht als eine der vornehmsten Vorgesetztenpflichten neben der Fürsorgepflicht bezeichne, so verkenne die Kammer, daß der Soldat nichts anderes getan habe, als einen Befehl des Oberstleutnants K. zu befolgen, der gerade aus Fürsorgegründen ergangen sei. Hauptmann O. habe keine andere Möglichkeit gehabt, als diesen für ihn verbindlichen Befehl zu befolgen. Seine Bedenken habe er diesem Vorgesetzten gemeldet. Die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als vorsätzliche Pflichtverletzung sei deshalb fehlerhaft. Auch die Reparatur seines eigenen Fahrzeuges in der Werkstatt sei im Rahmen der Anordnungen des Oberstleutnants K. erfolgt, der zudem auch sein eigenes Fahrzeug habe reparieren lassen. Hauptmann O. habe deshalb in gutem Glauben gehandelt, ihn treffe nicht einmal der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Unrichtig sei die Feststellung, er habe den Erlaß über schwarze Kassen gekannt. Von einem derartigen Erlaß habe er nicht einmal in dem Gespräch mit Hauptmann B., sondern erst bei der Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt erfahren. Er sei zwar als Offizier ausgebildet worden, habe aber keinen Lehrgang als Staffelchef mitgemacht. In seiner Ausbildung sei ihm die Kenntnis der Erlasse des Bundesministers der Verteidigung nicht vermittelt worden. Seine Erkundigung bei Hauptmann B. habe gefühlsmäßige Ursachen gehabt. Seine Gefühle aber habe der Soldat den erhaltenen Befehlen unterzuordnen. Der Befehl, alles beim alten zu lassen, habe sich auch auf die Staffelkasse bezogen. Wenn man Hauptmann O. zum Vorwurf mache, er habe solche Bestimmungen als Offizier kennen müssen, so bleibe die Frage, wie weit dieser Erlaß von Gesetzesunkundigen überhaupt richtig ausgelegt werden könne und Hauptmann O. habe erkennen können, daß durch die Zuführung der Trinkgelder für die Privatreparaturen aus einer zulässigen Gemeinschaftskasse eine verbotene schwarze Kasse wurde. Selbst wenn Hauptmann O. dies hätte erkennen können, sei allenfalls eine einfache Disziplinarmaßnahme angezeigt. Es werde "abschließend und hilfsweise" beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an ein anderes Truppendienstgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
In Stellungnahmen vom 3. Dezember 1973 hat der Wehrdisziplinaranwalt der Behauptung widersprochen, die Frage einer Einstellung des Verfahrens sei nach abgeschlossener Beweisaufnahme erörtert worden. Vielmehr sei diese nach Verweigerung seiner Zustimmung mit der Vernehmung der Zeugen Hauptmann B., Oberstleutnant St. und Oberst Kl. fortgesetzt worden. Aus der Aussage vor allen des Hauptmanns B. habe sich ergeben, daß die Anregung des Gerichts voreilig gewesen sei. Die Ansicht, das Gericht sei unrichtig besetzt gewesen, sei irrig. Bei einen gemeinsamen Verfahren gegen mehrere Soldaten verschiedener Dienstgradgruppen sei das Gericht so zu besetzen, als wenn alle der Dienstgradgruppe des Ranghöchsten der beschuldigten Soldaten angehören. Auch der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung sei nicht verletzt. Frau Bu. sei durch Beschluß der Kammer zugelassen worden, dieser Beschluß sei nicht anfechtbar. Die ihm unterstellte wörtliche Äußerung zur Frage der. Beratungsdauer sei so nicht gefallen.
In einem Schriftsatz vom 22. Dezember 1973 hat der Verteidiger des Oberstleutnants K. den Ausführungen des Wehrdisziplinaranwalts in dessen Erwiderung auf die Berufung des Hauptmanns O. zur Frage einer Anregung des Gerichts, das Verfahren einzustellen, widersprochen. Die Anregung sei erst nach Abschluß der Beweisaufnahme erfolgt, soweit diese das Verhalten des Oberstleutnants K. betroffen habe.
In einem weiteren Schriftsatz vom 16. April 1974 hat Oberstleutnant K. durch seinen Verteidiger als Erwiderung auf die Stellungnahme des Wehrdisziplinaranwalts und zur Berufung des Hauptmanns O. vortragen lassen:
Er habe ausschließlich angeordnet, die Grube in der Kfz-Werkstatt für private Arbeiten an privaten Kfz zur Verfügung zu stellen. Er habe weder befohlen noch erlaubt, Arbeiten unter Anleitung des Werkstattpersonals oder durch dieses selbst auszuführen. Verstöße gegen seine Anordnungen habe er bei Kontrollen nicht festgestellt. Wie wichtig es gewesen sei, die Grube zur Verfügung zu stellen, könne nicht nachträglich in einem disziplinargerichtlichen Verfahren entschieden werden, hierfür sei er allein zuständig gewesen. Er habe der Instandhaltung der Fahrzeuge aus Fürsorgegründen und zur Erhaltung der personellen Einsatzbereitschaft besondere Bedeutung beigemessen. Er bleibe auch dabei, daß er selbst nur in besonders dringenden Notfällen seine Fahrzeuge in der Werkstatt vorgeführt habe. Die Arbeiten des Werkstattpersonals seien grundsätzlich freiwillig außerhalb der dienstlichen Tätigkeit ausgeführt worden. Sein VW sei einmal von der Wohnung abgeholt worden, als der andere eigene Pkw wegen Unfallschadens nicht zur Verfügung gestanden habe und er zu einer Untersuchung in das Landeskrankenhaus S. gemußt habe. Er habe bei der Fahrt zum Krankenhaus im Dienstwagen den Oberfeldwebel Sch. mit zu seiner Wohnung genommen, weil der Weg in der Nähe vorbeigeführt habe und es kurz vor der Mittagspause gewesen sei. Abends nach Dienst sei ihm sein Fahrzeug wieder übergeben worden mit der Bemerkung, es habe nur das Massekabel befestigt werden müssen. Der Einsatz privater Kfz zu dienstlichen Zwecken sei zwar nicht befohlen, aber zweckmäßig gewesen. Soweit Hauptmann O. sich auf Befehlsnotstand berufe, sei seine Berufungsbegründung nicht zutreffend. Hätte dieser Oberstleutnant K. auf die Unzulässigkeit der Arbeiten im Kfz-Bereich hingewiesen, so wäre die Anordnung zur Benutzung der Grube sofort rückgängig gemacht worden. Er, Oberstleutnant K., habe keine Kenntnis vom Umfang der Arbeiten, der Inanspruchnahme von Personal und Material der Kfz-Staffel und von Vergütungen oder Trinkgeldern gehabt. Instandsetzungen an seinen eigenen Kfz seien nicht durchgeführt worden, es habe sich nur um Hilfeleistungen zur Inbetriebsetzung gehandelt. Die Anregung der Kammer, das Verfahren einzustellen, sei ergangen, nachdem der besonders schwerwiegende Vorwurf, er habe in eigenem Interesse Reparaturen an seinen Privat-Kfz vornehmen lassen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht habe aufrechterhalten werden können.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat am 11. März 1974 dienstlich erklärt:
Er habe nach seiner Erinnerung auf die Frage des Verteidigers geäußert, es werde noch Ober die Kosten beraten, das geschehe aber immer so. Er habe sich zur Erledigung dienstlicher Angelegenheiten im Geschäftszimmer des Gerichts aufgehalten, als in einer Beratungspause gegen 13.00 Uhr der Vorsitzende der 7. Kammer das Geschäftszimmer kurz betreten habe. Auf die Frage, wie lange die Beratung noch dauern werde, habe dieser Richter geantwortet: "Wir sind kurz vor den Kosten, das sind wir immer." Weitere Worte seien nicht gewechselt worden. Er habe in der Zeit zwischen dem Beginn der Beratung und deren Ende mit keinem der beteiligten Richter Ober den Gegenstand des Verfahrens gesprochen.
Der Senat hat am 24. Juni 1974 beschlossen, die disziplinargerichtlichen Verfahren gegen Oberstleutnant K. und Hauptmann O. zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
III
1.
Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind an sich statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufungen sind in vollem Umfang eingelegt; denn beide Soldaten begehren ihren Freispruch und wenden sich mit ihren Berufungen gegen die Feststellung des angefochtenen Urteils, sie hätten schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen.
Die zusätzlich eine volle Berufung begründenden Verfahrensrügen hat Hauptmann O. in der Berufungshauptverhandlung nicht aufrechterhalten. Gleichwohl hatte der Senat die Frage der Besetzung des Gerichts im Fall der Verbindung von Verfahren gegen Soldaten, die unterschiedlichen Dienstgradgruppen angehören, schon deshalb zu prüfen, weil auch der Senat für die Berufungshauptverhandlung eine Verbindung der beiden Verfahren für zweckmäßig erachtet hat.
Die Wehrdisziplinarordnung schreibt zwar in § 69 Abs. 2 Satz 1 vor, daß ein ehrenamtlicher Richter der Dienstgradgruppe des vom Verfahren betroffenen Soldaten angehören muß, äußert sich aber nicht zu der Frage, wie das Wehrdienstgericht zu besetzen ist, wenn gleichzeitig gegen Soldaten verhandelt werden soll, die nicht derselben Dienstgradgruppe angehören. Der I. Wehrdienstsenat (BDH DVBl 1965, 694) hat unter der vor dem 24. November 1972 geltenden Fassung der Wehrdisziplinarordnung (damals § 55 Abs. 2), die sich zwar im Wortlaut, nicht aber insoweit inhaltlich von dem jetzt geltenden Recht unterscheidet, eine Lücke des Gesetzes angenommen, die von den Gerichten ausgefüllt werden müsse. Zweckdienlich sei es, in diesem Fall den sogenannten Kameradenbeisitzer aus der Dienstgradgruppe des ranghöchsten betroffenen Soldaten zu nehmen.
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Wenn der Gesetzgeber bei der Neuordnung des. Wehrdisziplinarrechts wiederum eine Regelung für diesen Fall nicht getroffen hat, so war daraus nicht zu folgern, daß die Möglichkeit, Verfahren nach § 237 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, dann ausgeschlossen werden sollte, wenn die betroffenen Soldaten verschiedenen Dienstgradgruppen angehören. Weder der Umstand, daß die Wehrdisziplinarordnung im Gegensatz zur Bundesdisziplinarordnung (§ 69) keine Vorschriften über die Verbindung von disziplinargerichtlichen Verfahren enthält, also die Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden ist, noch die - insoweit im Gegensatz zur Bundesdisziplinarordnung (§ 50 Abs. 4 Satz 2) - zwingende Besetzungsregelung der Wehrdisziplinarordnung nötigen zu einen solchen Schluß. Vielmehr ist davon auszugehen, daß auch bei der Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts die auf diese Lücke hinweisende Entscheidung des I. Wehrdienstsenats und damit auch diese Lücke selbst übersehen wurde. Hatte der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Entscheidung die Verbindung disziplinargerichtlicher Verfahren gegen Soldaten unterschiedlicher Dienstgradgruppen ausschließen wollen, so hötte er wohl eine ausdrückliche dahingehende Bestimmung in die Wehrdisziplinarordnung aufgenommen.
Auch der Senat hatte deshalb von einer Gesetzeslücke auszugehen und diese sachgerecht auszufüllen. Von den beiden Möglichkeiten der Besetzung des Gerichts hatte die einer Wahl des zweiten ehrenamtlichen Richters aus der Dienstgradgruppe des rangniederen Soldaten schon deshalb auszuscheiden, weil es mit der militärischen Ordnung schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Angehörige der höheren Dienstgradgruppe dem Richterspruch des der niedrigeren Dienstgradgruppe angehörenden Soldaten unterstellt würde. Zweck der Besetzung mit einen der Dienstgradgruppe des betroffenen Soldaten angehörenden ehrenamtlichen Richter ist es, an der Rechtsfindung einen mit den spezifisch rangbedingten Besonderheiten des Dienstverhältnisses vertrauten Soldaten zu beteiligen. Diese Kenntnisse besitzt der Angehörige der höheren hinsichtlich der niedrigeren Ranggruppe, die er selbst einmal durchlaufen hat, während umgekehrt die gleiche Sachkunde zum Nachteil des von Verfahren betroffenen ranghöheren Soldaten nicht gegeben wäre, wollte man den zweiten ehrenamtlichen Richter aus der Ranggruppe des rangniederen Soldaten wählen.
Der Senat hatte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese darauf zu würdigen, ob die beiden Soldaten damit Dienstvergehen begangen haben, und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO) - die angemessenen Disziplinarmaßnahmen zu finden.
Die Anschuldigungsschriften erwiesen sich in mehrfacher Hinsicht als unklar und auslegungsbedürftig.
a)
Unklarheiten ergaben sich in der Anschuldigungsschrift gegen Oberstleutnant K. unter 1. des Anschuldigungstenors vor allem daraus, daß die Begriffe "private Kraftfahrzeugreparaturen", "Privatreparaturen" und "Privatarbeiten" dort und in der Sachverhaltsschilderung des Ermittlungsergebnisses mehrfach mit offensichtlich unterschiedlicher Bedeutung verwandt wurden. Es bedurfte deshalb der Auslegung, was jeweils mit diesen Begriffen gemeint war. Da schwerlich der Wehrdisziplinaranwalt zwischen "zugelassenen" und "genehmigten" Arbeiten einen grundlegenden Unterschied gesehen haben durfte, ist der Senat davon ausgegangen, daß im Anschuldigungstenor zum Anschuldigungspunkt 1. in der ersten Satzhälfte eine andere Art von Arbeiten gemeint war als die in der zweiten Satzhälfte angesprochenen. Aus dem Ermittlungsergebnis ließ sich mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß Oberstleutnant K. unter 1. der Anschuldigungsschrift mit dem ersten Teil des Anschuldigungstenors die Duldung von Reparaturen an Privat-Kfz durch das Werkstattpersonal, mit dem zweiten Teil hingegen die Anordnung, eine Grube der Kfz-Werkstatt als Hobby-Shop-Ersatz zur Durchführung von Eigenarbeiten der Kfz-Besitzer zur Verfügung zu stellen, vorgeworfen werden sollte. Nur so konnte der Hinweis im Ermittlungsergebnis auf die "Richtlinien über die Verwendung der Haushaltsmittel für die Betreuung der Soldaten in der Freizeit" (VMBl 1969, 409) verständlich erscheinen. Die Aufzählung der "Erlasse und Befehle, die solche Privatarbeiten verbieten" im Ermittlungsergebnis ließ weiter erkennen, daß in diesem Zusammenhang mit "Privatarbeiten" sowohl die Reparaturen an Privat-Kfz durch das Werkstattpersonal als auch die "Privarreparaturen" der Kfz-Besitzer in der Werkstatt gemeint sein sollten. Der Senat hat indessen die wiedergegebene Wendung des Anschuldigungstenors nicht soweit auszulegen vermocht, daß davon auch ein nur das Befahren des Werkstattbereichs mit Privat-Kfz verbietender Befehl, den die Anschuldigungsschrift im Ermittlungsergebnis ebenfalls als verletzt aufgeführt hat, mit erfaßt wäre. Dieses Verbotsschild - sofern es Überhaupt einen Befehl enthielt - untersagte nicht "solche Privatarbeiten".
Der Vorwurf dieses Teils der Anschuldigungsschrift beschränkte sich auf ein vorsätzliches Verhalten. Die Wendung, Oberstleutnant K. habe "die ihm bekannte" Durchführung von Privatreparaturen zugelassen, ließ nur die Deutung zu, daß ihm pflichtwidriges Verhalten nur insoweit angelastet werden sollte, als er positive Kenntnis von den Privatreparaturen, der Zahlung eines "Entgelts" und dessen Nichtabführung an den Dienstherrn hatte. Duldung eines vorschriftswidrigen Zustandes in fahrlässiger Unkenntnis war nicht angeschuldigt.
Die Anschuldigungsschrift zu 2. war dahin auszulegen, daß die Aufzählung der Arbeiten, die Oberstleutnant K. an seinen beiden Privat-Kfz in der "Werkstätte" - gemeint konnte nur die der Kfz-Staffel sein - vornehmen ließ, nicht erschöpfend sein, also auch eine andere etwa festzustellende Reparatur zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollte. Aus dem Ermittlungsergebnis war ferner zu schließen, daß der Vorwurf sich auf Arbeiten durch das Werkstattpersonal beschränkte, eine eigene Inanspruchnahme der Werkstatt als Hobby-Shop-Ersatz für selbst ausgeführte Arbeiten nicht angeschuldigt werden sollte.
b)
Die Anschuldigungsschrift gegen Hauptmann O. ließ eine Absicht des Wehrdisziplinaramwalts, auch ihn unter 1. nur vorsätzliche Pflichtverstöße vorzuwerfen, nicht erkennen. Weder der Anschuldigungstenor noch das Emittlungsergebnis geboten eine solche Auslegung.
Der Senat hat den Anschuldigungstenor in Verbindung mit den Ermittlungsergebnis dahin ausgelegt, daß auch hinsichtlich des Kassenbuches und der Staffelkasse nicht nur die Schaffung eines vorschriftswidrigen Zustandes, sondern auch die Fortführung eines solchen etwa bei der Übernahme der Staffel vorgefundenen Zustandes vorgeworfen werden sollte.
Den zu 2. erhobenen Vorwurf hat der Senat in derselben Weise ausgelegt wie den entsprechenden Vorwurf gegen Oberstleutnant K..
3.
Die Berufungshauptverhandlung hat auf Grund der Einlassungen der VOM Verfahren betroffenen Soldaten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Aussagen der Zeugen Regierungsrat Dr. Ste. Hauptfeldwebel B., Hauptfeldwebel Fr. und Oberfeldwebel Sch., der verlesenen Zeugenaussagen des Hauptmanns B., des Oberfeldwebels I. und des Oberstleutnants St., vor der Kamer sowie der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Kassenbücher der Kfz-Staffel und Befehle der Waffenschule der Luftwaffe ... vom 14. November 1969, 21. Mai 1970 und 8. Februar 1972 folgendes ergeben:
(1)
Zu 1. der Anschuldigungsschriften gegen Oberstleutnant K. und Hauptmann O.:
Oberstleutnant K. war seit 1967 bei der Waffenschule der Luftwaffe ... als Kommandeur der Fliegerhorstgruppe und zugleich als Kasernenkommandant eingesetzt. In der erstgenannten Eigenschaft unterstand ihm die Kfz-Staffel und damit die zu dieser gehörende Kfz-Werkstatt. In dieser Werkstatt waren seit 1962 durch das Werkstattpersonal Reparaturen an Privat-Kfz von Soldaten mit stillschweigender Duldung der Vorgesetzten, zum Teil auch für diese selbst, ausgeführt worden. Dabei wurde so vorgegangen, daß jeweils angefragt wurde, ob das Personal Zeit für eine Privatreparatur hatte, ehe dann bei zustimmender Antwort das Fahrzeug gebracht wurde. Etwaige Ersatzteile wurden von Werkstattpersonal besorgt und vom Besteller dann bezahlt oder von diesem mitgebracht. Ein privater Vorrat an Kleinteilen und Öl wurde in der Werkstatt bereitgehalten. Bei den Arbeiten wurde teils privates, teils Bundeswehrwerkzeug benutzt. Die Arbeiten wurden ganz Überwiegend während der Dienstzeit ausgeführt. Außer der Bezahlung für Ersatzteile gaben die Besteller ein Trinkgeld. Es wurden außerdem die Fahrzeuge, für die um eine Parkerlaubnis in der Kaserne nachgesucht wurde, auf ihre Verkehrssicherheit in der Werkstatt überprüft, dabei festgestellte Mängel gelegentlich auch dort behoben. Ob diese Arbeiten an Privat-Kfz bis Anfang 1971 schon einen größeren Umfang angenommen hatten, hat sich nicht mehr feststellen lassen. 1971 war die Werkstatt geschlossen. Sie wurde behelfsmäßig in einem anderen Raum betrieben. In dieser Zeit sind nur vereinzelt kleinere Privatreparaturen ausgeführt worden.
Seit Januar 1972 wurden die bis dahin wohl jeweils dem Empfänger verbliebenen Trinkgelder auf Anordnung des vertretungsweise die Kfz-Staffel führenden Oberleutnants T. an eine in der Werkverstatt von Oberfeldwebel Sch. verwaltete Kasse abgeliefert und darüber Buch geführt. Neben dieser Kasse bestand eine Staffelkasse, der vor Jahren Überschüsse aus einem Unteroffiziersfest und einer Tombola zugeflossen waren und deren Bestand seither im wesentlichen unverändert geblieben und auf ein Sparbuch eingezahlt worden war. Sammlungen wurden für diese, vom Staffelfeldwebel geführte Kasse nicht veranstaltet. Bereits im Januar 1972 wurden dreimal Überschüsse der Werkstattkasse an den Staffelfeldwebel, Oberfeldwebel B., abgeführt. Dieser zahlte sie auf das Sparbuch ein, weil er nach dem ihn insoweit bekannten Erlaß Ober "Geldsammlungen und Gemeinschoftskossen im Bereich der Bundeswehr" (VMBl 1963, 238) nicht mehr als 50 DM Bargeld in seiner Kasse haben durfte.
Am. 1. Februar 1972 Ubermahm, Hauptmaann O., damals noch Oberleutnant, die Kfz-Staffel. Es war seine erste Verwendung als Einheitsführer. Er stellte bereits bei der übernahm der Staffel anläßlich eines Rundgangs mit dem ihn einweisenden Oberleutnant T. fest, daß in der Kfz-Werkstatt auch Privat-Kfz durch Angehörige des Werkstattpersonals repariert wurden. Auf seine Frage wurde ihm - nach seiner unwiderlegten Einlassung -, geantwortet, der Kommandeur habe das angeordnet.
Hauptmann O. ordnete Ende Februar 1972 an, daß Hauptfeldwebel B. die der Staffelkasse aus der Werkstatt zufließenden Gelder in eines besonderen Heft verbuchte. Es verblieb aber bei der Zuführung dieser Gelder an die bestehende Stoffelkasse und der Einzahlung auf das Sparbuch.
In der Folgezeit nahm der Umfang sowohl der Arbeiten als auch der dafür der Werkstattkasse zufließenden Trinkgelder zu. Soweit von diesen Geldern nicht auf Vorrat kleinere Ersatzteile und Verbrauchsmaterial für die Privatreparaturen beschafft wurden, führte Oberfeldwebel Sch. sie an den Staffelfeldwebel ab. Bis September 1972 flössen auf diese Weise der Staffelkasse 2.091,54 DM zu. Die Werkstattkasse wies am 6. September 1972 noch einen Bestand von 130,29 DM auf. Aus den Einnahmen wurden wiederholt Zuschüsse für Werkstattfeste und Veranstaltungen anderer Teileinheiten der Kfz-Staffel in Höhe von insgesamt 800 DM mit Zustimmung des Staffelchefs, Hauptmann O. gewährt.
Hauptmann O., dem der Umfang der Privatarbeiten bekannt war und der auch wiederholt das über die Trinkgelder geführte Kassenbuch kontrollierte, hatte von Anfang an ein ungutes Gefühl und fragte schließlich Anfang Juni 1972 den ihm aus gemeinsamem Lehrgang bekannten Hauptmann B., der bei einem benachbarten Verband die Kfz-Staffel führte, wie er es mit dem Problem der Privatreparaturen halte. Dieser wies ihn auf die Erlasse des Bundesministers der Verteidigung Über "Förderung der Ausbildung der Truppe durch Übernahme von Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet" vom 16. Januar 1967, auf die "Richtlinien für die Entrichtung des Nutzungsentgelts für Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn (Arbeitgebers) insbesondere aus Anlaß einer Nebentätigkeit (§ 41 RHO)" des Bundesministers der Finanzen (VMBl 1969, 406) und die "Ergänzenden Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung" zu diesen Richtlinien (VMBl 1969, 407) hin und erklärte Hauptmann O., er habe ähnliche Zustände bei der Übernahme seiner Staffel festgestellt und diese rigoros abgestellt. Dabei habe es allerdings einigen Ärger gegeben. Hauptmann O. wandte sich darauf an Oberstleutnant K. und trug diesem in allgemeiner Form seine Bedenken gegen Privatarbeiten in der Werkstatt vor, ohne aber deren Umfang, die Beteiligung des Werkstattpersonals an den Arbeiten und die Frage der Trinkgelder zu erwähnen. Über diese letzteren hatte er auch mit Hauptmann B. nicht gesprochen. Oberstleutnant K. bedeutete ihm, er solle alles beim alten lassen. Die Reparaturen privater Fahrzeuge nahmen im Juni und Juli, bedingt durch den bevorstehenden Urlaub, weiter zu. Am 7. September 1972 wurde bei einer Prüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung der erlaßwidrige Zustand festgestellt und beendet, die noch vorhandenen Gelder wurden durch die Verwaltung vereinnahmt.
In der Waffenschule der Luftwaffe ... bestand ein sogenannter Hobby-Shop, in den Soldaten kleinere Reparaturen und Wartungsarbeiten an ihren Privat-Kfz ausführen konnten. Dieser wurde 1969 und auch später wiederholt vorübergehend geschlossen, weil er aus Sicherheits- und anderen Gründen nicht den Anforderungen genügte.
Ende 1969 wandte sich der für die Betreuungseinrichtungen zuständige S 1 der Schule an Oberstleutnant K. wegen einer Ersatzlösung für den geschlossenen Hobby-Shop. Oberstleutnant K. ordnete darauf an, in der Kfz-Werkstatt die rechte Grube, wenn sie nicht für Arbeiten an Dienst-Kfz benötigt wurde, für Hobbyarbeiten der Soldaten an ihren Kfz zur Verfügung zu stellen. Das Werkstattpersonal sollte, soweit dies mit seinen dienstlichen Aufgaben zu vereinbaren war, den Soldaten bei den Arbeiten "mit Rat und Tat" zur Seite stehen, um zu gewährleisten, daß nur die in Hobby-Shops zugelassenen Arbeiten und diese sachkundig ausgeführt wurden. Oberstleutnant K. kannte die "Richtlinien über die Verwendung der Haushaltsmittel für die Betreuung der Soldaten in der Freizeit" des Bundesministers der Verteidigung vom 2. Oktober 1969 (VMBl 1969, 409), ergänzt an 25. Oktober 1971 (VMBl 1972, 29).
Die von Verfahren betroffenen Soldaten haben sich wie folgt eingelassen:
a)
Oberstleutnant K. Von den Reparaturen an Privat-Kfz in der Werkstatt der Kfz-Staffel durch das Werkstattpersonal sei ihm nichts bekannt gewesen. Er habe bei gelegentlichen Kontrollgängen in der Werkstatt auch keine derartigen Arbeiten festgestellt. Er sei immer davon ausgegangen, daß sich die in der Werkstatt durchgeführten Arbeiten im Rahmen seiner Anordnung hielten, daß also Soldaten der Schule in ihrer Freizeit an ihren eigenen Fahrzeugen dort arbeiteten and das Werkstattpersonal dabei um Rat gefragt und allenfalls gelegentlich, wenn es nichts anderes zu ton hatte, um eine tötige Anleitung gebeten wurde. Da fast das gesamte Personal der Schule in Schichtdienst eingesetzt gewesen sei, habe immer ein Teil der Soldaten während der Öffnungszeiten der Werkstatt dienstfrei gehabt. Er habe zu keiner Zeit, auch nicht bei der Unterredung mit Hauptmann O. Anfang Juni 1972, erfahren, daß in Wirklichkeit in nicht unerhebliche. Umfang das Werkstattpersonal selbst und weitgehend ohne Beteiligung der Eigentümer private Kfz-Reparaturen durchgeführt, daß dabei Trinkgelder gezahlt und wie diese verwendet worden seien. Seine Antwort bei der Unterredung mit Hauptmann O., alles beim alten zu lassen, habe sich daher auch nur auf die Anordnung bezogen, die rechte Grube in der Kfz-Werkstatt für eigene Arbeiten der Soldaten an ihren Kfz zur Verfugung zu stellen. Diese Anordnung sei aus Gründen der Fürsorge und zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Kasernenbereich erforderlich gewesen. Mit der notwendigen Schließung des Hobby-Shops sei den Soldaten die Möglichkeit genommen worden, dort an ihren Kfz zu arbeiten. Ohne seine Maßnahme wäre es die unvermeidliche Folge der Schließung des Hobby-Shops gewesen, daß die Soldaten an beliebigen Stellen in der Kaserne an ihren Fahrzeugen gearbeitet hätten. Das hätte zu Verunreinigungen des Kasernenbereichs geführt. Außerdem habe dort die Möglichkeit gefehlt, die Soldaten bei ihren Arbeiten zu beaufsichtigen. Es habe im Interesse auch des Dienstherrn gelegen, durch die Verlegung derartiger Arbeiten in die Werkstatt der Kfz-Staffel eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten überwachen und damit vermeiden zu können, daß die Soldaten mit verkehrsunsicheren Fahrzeugen fuhren und sich und andere gefährdeten. Der Hobby-Shop habe in übrigen keine Öl- und Benzinabscheideanlage besessen und sei deshalb auch zu den Zeiten, in denen er geöffnet gewesen sei, für viele Wartungsarbeiten, wie z.B. Ölwechsel, nicht brauchbar gewesen. Er habe in Juni 1972 deshalb seine Anordnung aufrechterhalten, weil er mit baldigen baulichen Maßnahmen zur Verbesserung des Hobby-Shops gerechnet und geglaubt habe, bis dahin die Fortführung der Hobbyarbeiten in der Werkstatt verantworten zu können.
Die Einlassung, er habe zu keiner Zeit Kenntnis von Art und Unfang der Arbeiten, der Beteiligung des Werkstattpersonals und der Zahlung von Geldern an dieses Personal gehabt, war Oberstleutnant K. nicht zu widerlegen. Hauptnann O. konnte sich an Einzelheiten der Unterredung im Juni 1972 nicht erinnern, er hat der Einlassung des Oberstleutnants K. hierzu nicht widersprochen, an der zu zweifeln der Senat insoweit deshalb keinen Anlaß hatte. Da die Anschuldigungsschrift, wie festgestellt, Oberstleutnant K. nur vorsätzliches Verhalten zur Last legt, war er von den Vorwurf freizustellen, er habe Arbeiten durch das Werkstattpersonal an Privat-Kfz gegen ein nicht an den Dienstherrn abgeführtes Entgelt geduldet. Wenn er erlaubte, daß das Werkstattpersonal "mit Rat und Tat" den Soldaten zur Seite stand, so war ihn nicht zu widerlegen, daß er dabei nur an die auch für Hobby-Shops vorgesehene, nach den Richtlinien als Dienst geltende Aufsicht dachte.
Da eine Kenntnis des Oberstleutnants K. und damit seine Duldung der Geldzahlungen an die Werkstatt und der Verwendung dieser Gelder nicht nachzuweisen war, konnte dahingestellt, bleiben, ob ein dahingehender Vorwurf in der Anschuldigungsschrift Uberhaupt mit hinreichender Deutlichkeit erhoben worden war.
b)
Hauptmann O.: Er habe zwar Zweifel an der Zulässigkeit der von ihn alsbald festgestellten Reparaturen an privaten Kfz durch das Werkstattpersonal gehabt, aber die erhaltene Auskunft dahin verstanden, daß auch diese Arbeiten ebenso wie ihre Unentgeltlichkeit durch Oberstleutnant K. gestattet seien. Er sei damals noch unerfahren und ohne vorbereitenden Lehrgang in seine erste Verwendung als Einheitsführer gelangt, habe die Richtlinien und Erlasse, durch die solche Reparaturen verboten seien, weder gekannt noch sei er darauf hingewiesen worden. Erst in den Gespräch mit Hauptmann B. Anfang Juni 1972 habe er Kenntnis davon erlangt. Auch der Erlaß über "Geld-Sammlungen und Gemeinschaftskassen in Bereich der Bundeswehr" und das darin enthaltene Verbot schwarzer Kassen seien ihm nicht bekannt gewesen. Er habe auch insoweit nur fortgeführt, was schon bei seiner Übernahme der Staffel gehandhabt worden sei. In dem Gespräch mit Hauptmann B. habe er eine Frage wegen dieser Gelder nicht gestellt, weil er insoweit keine Bedenken gehabt habe. Diesen Erlaß habe er erstmals bei der Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt kennengelernt. Er sei ihm schwer verständlich erschienen, und er zweifle auch jetzt noch, ob man dem Erlaß entnehmen könne, daß aus einer erlaubten Staffelkasse durch Zuführung der Trinkgelder eine verbotene schwarze Kasse werde. Er verstehe darunter eine heimlich betriebene Kasse, während er die in der Werkstatt eingegangenen Gelder ja habe offen verbuchen lassen.
Bei der Rücksprache mit Oberstleutnant K. im Anschluß an die Unterredung mit Hauptmann B. sei wenig Zeit gewesen. Er sei davon ausgegangen, daß Oberstleutnant K. gewußt habe, was in der Werkstatt geschah, und daß seine Anordnung, alles beim alten zu lassen, damit auch die Fortführung unentgeltlicher Reparaturen an privaten Kfz durch das Werkstattpersonal umfaßt habe.
Hauptmann O. war nicht zu widerlegen, daß er die festgestellten unentgeltlichen Reparaturen privater Kfz durch das Werkstattpersonal als durch Oberstleutnant K. erlaubt ansah. Der Senat hat nicht feststellen können, daß bis zur Unterredung mit Hauptmann B. dieser Irrtum vorwerfbar war. Hauptmann O. war ein noch unerfahrener, mit den entgegenstehenden Erlassen weder vertrauter noch darüber belehrter Chef, der sich zudem gleich am Anfang seiner Tätigkeit zahlreichen anderen ungewohnten Aufgaben, wie z.B. den gerade anstehenden STAN-Verhandlungen, gegenübersah. Es konnte ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, daß er nicht sofort an der erhaltenen Auskunft zweifelte und sich nicht, durch Rückfrage bei Oberstleutnant K. über dessen angeblichen Befehl vergewisserte. Es beruhte deshalb bis Anfang Juni 1972 nicht auf Fahrlässigkeit, wenn Hauptmann O. glaubte, die festgestellten unentgeltlichen Arbeiten des Werkstattpersonals an Privat-Kfz seien durch Oberstleutnant K. erlaubt.
Nachdem Hauptmann O. durch Hauptmann B. Anfang Juni 1972 Kenntnis von den derartige. Arbeiten verbietenden ministeriellen Anordnungen erhalten hatte, mußten ihm aber Zweifel kommen, ob wirklich Oberstleutnant K. einen in diesem Maße den Anordnungen zuwiderlaufenden Befehl erteilt hatte. Es wäre deshalb von ihm zu verlangen gewesen, daß er sich anläßlich der Rücksprache mit Oberstleutnant K. darüber vergewisserte, was dieser wirklich angeordnet hatte und auch für die Zukunft beibehalten wissen wollte. Wenn Hauptmann O. dabei nicht alles vortrug, was er an unzulässigen Arbeiten festgestellt hatte, und sich statt dessen damit begnügte, allgemein die Frage der Privatarbeiten in der Kfz-Werkstatt anzusprechen, so tat er nicht alles, was unter diesen Umständen von ihn hätte erwartet werden können, um den Irrtum über den Inhalt und Umfang der Anordnungen des Oberstleutnants K. zu vermeiden. Seine Unkenntnis war von da an vorwerfbar.
Nicht zu widerlegen war Hauptmann O., daß er den Erlaß Über "Geldsammlungen und Gemeinschaftskassen im Bereich der Bundeswehr" nicht kannte. Der diesen Erlaß zumindest in Teilen kennende Stoffelfeldwebel, Hauptfeldwebel B., hat Hauptmann O. nicht auf diesen Erlaß hingewiesen, weil er selbst die von ihm geführte Kasse als zulässige Gemeinschaftskasse ansah. Es war Hauptmann O. auch einzuräumen, daß der Erlaß dem Laien Verständnisschwierigkeiten bereiten konnte. Daß unter Nr. 13 b unter "Einnahmen aus Dienstleistungen (z.B. Gestellung von Kraftfahrzeugen, Maschinen, Arbeitskräften usw.)" auch Trinkgelder jedenfalls dann zu verstehen sind, wenn sie statt eines Entgelts gezahlt werden, ist nicht jedermann sofort eingängig. Der Senat hat auch insoweit nicht feststellen können, daß die Unkenntnis des noch unerfahrenen Soldaten auf Fahrlässigkeit beruhte. Von dem Vorwurf, geduldet und angeordnet zu haben, daß "Entgelt" nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern in einer "schwarzen Kasse" vereinnahmt wurde, war Hauptmann O. daher aus subjektiven Gründen freizustellen.
Der weiter gegen ihn in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf, er habe Privatreparaturen in einer Werkstatthalle, in der auch an Bundeswehrfahrzeugen gearbeitet wurde, angeordnet, erwies sich als unbegründet. Für eine derartige Anordnung des Hauptmanns O. hat die Berufungshauptverhandlung keinerlei Anhalt ergeben.
(2)
Zu 2. der Anschuldigungsschriften gegen Oberstleutnant K. und Hauptmann O.:
a)
Oberstleutnant K., der von Mai 1970 bis März 1971 infolge Krankheit und Kur keinen Dienst tat, ließ nach dieser Zeit in folgenden Folien Arbeiten an seinen Privat-Kfz durch Angehörige der Werkstatt durchführen:
aa)
Eines Morgens an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1971 sprang sein Fahrzeug, mit den er zum Fliegerhorst fahren wollte, nicht an. Er ließ sich darauf von den in seiner Nähe wohnenden Oberfeldwebel Sch. in dessen Privat-Kfz zum Fliegerhorst mitnehmen. Als er in der Mittagspause mit einem Dienstwagen zur ärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus fuhr, zu dem der Weg an seiner Wohnung vorbeiführte, nahm er Oberfeldwebel Sch. mit und setzte ihn dort ab, mit der Sitte, sich das Fahrzeug anzusehen. Noch in Gegenwart des Oberstleutnants K. stellte Oberfeldwebel Sch. sofort fest, daß ein Kabelende oxydiert war, und beseitigte den Mangel. Das Fahrzeug sprang nun an. Oberstleutnant K. bat darauf Oberfeldwebel Sch., mit diesem Fahrzeug zur Kaserne zurückzufahren, damit Oberstleutnant K. es abends zur Heimfahrt benutzen konnte. Oberfeldwebel Sch. kehrte noch während der Mittagspause zum Fliegerhorst zurück.
bb)
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt 1971 oder 1972 brachte Oberstleutnant K. seinen - Uberwiegend von seiner Frau gefahrenen - VW in die Werkstatt der Kfz-Staffel. Er hatte festgestellt, daß Wasser in den Innenraum des Fahrzeuges drang, und bat Oberfeldwebel Sch., den stellvertretenden Leiter der Werkstatt, nach der Ursache zu sehen. Nach einigem Suchen wurde festgestellt, daß ein Fenster undicht war, und der Schaden behoben. Diese Arbeiten fanden zumindest überwiegend während der Dienstzeit statt.
cc)
Zu ebenfalls nicht mehr feststellbaren Zeiten ließ Oberstleutnant K. einen Zündverteiler einbauen und den Vergaser einstellen.
Oberstleutnant K. suchte außerdem zweimal die Werkstatt zu Ölwechseln auf.
Er hat sich dahin eingelassen, es habe sich in fast allen Fällen um Notmaßnahmen gehandelt. Wenn das von ihm zur. Fahrt zwischen Wohnung und Fliegerhorst benutzte Fahrzeug dort zur Rückfahrt nicht angesprungen sei, habe er keine Bedenken gehabt, die meist nur wenigen Handgriffe und höchstens Minuten erfordernde Starthilfe der Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe er so oft im dienstlichen Interesse, z.B. zur Vogelbekämpfung auf dem Flugplatz, sein Privat-Kfz eingesetzt, ohne dafür etwas zu verlangen, daß er sich für berechtigt gehalten habe, in Notfällen auch einmal sein Fahrzeug in die Werkstatt der Kfz-Staffel zu kleineren Hilfeleistungen zu bringen. Er habe beide Fahrzeuge sonst regelmäßig in privaten Werkstätten warten und reparieren lassen. Bei den Ölwechseln habe er zwar die Grube der Werkstatt, nicht aber Personal in Anspruch genommen, er habe sie allein durchgeführt.
In dem zu aa) behandelten Fall hat der Senat eine unzulässige Inanspruchnahme von Werkstatteinrichtungen und -personal nicht feststellen können. Wenn Oberfeldwebel Sch. während seiner Freizeit zu einer Hilfeleistung für Oberstleutnant K. freiwillig bereit war, so verstieß Oberstleutnant K. mit der Annahme dieser Hilfe gegen keinen der genannten Erlasse. Auch eine nur wenige Handgriffe erfordernde Starthilfe für einen nicht anspringenden Wagen in der Werkstatt erreicht nach Ansicht des Senats noch nicht erlaßwidriges Ausmaß.
Es war Oberstleutnant K. nicht zu widerlegen, daß er die Ölwechsel in der Werkstatt selbst vornahm, ohne Werkstattpersonal dazu heranzuziehen. Das aber ist, wie oben festgestellt, nicht angeschuldigt.
Dagegen verstieß der Einbau eines neuen Verteilers und vor allem die Abdichtung der Karosserie des VW gegen den Erlaß Über "Förderung der Ausbildung der Truppe durch Übernahme von Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet" vom 16. Februar 1967, in dem es unter I 4. heißt: "Um jegliche Gefahr einer Mißdeutung in der Öffentlichkeit auszuschließen, dürfen Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet für Angehörige der Bundeswehr in keinem Fall durchgeführt werden." Es handelte sich hier auch nicht um Notarbeiten, wie sie die "Ergänzenden Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung zu den Richtlinien für die Entrichtung des Nutzungsentgelts für Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn (Arbeitgebers), insbesondere aus Anlaß einer Nebentätigkeit (§ 41 RHO)" unter IV 1. in Verbindung mit II 2. gegen Entgelt zulassen. Hier war kein Grund vorhanden, warum Oberstleutnant K. für diese Arbeiten nicht eine private Kfz-Werkstatt hätte aufsuchen können. Derartige Arbeiten werden auch nicht dadurch gerechtfertigt und entschuldigt, daß der Soldat sein Privat-Kfz für dienstliche Zwecke einsetzte. Es würde zu einer letztlich nicht mehr zu entwirrenden Vermengung von dienstlichem und privatem Bereich fuhren, wenn man eine derartige Kompensation dulden wollte.
b)
Hauptmann O. ließ im Februar 1972 in der Werkstatt seiner Kfz-Staffel an seinem Privat-Kfz die beiden vorderen Kotflügel ersetzen und die neuen Teile spritzen. Er ließ ferner vor Juli 1972 den Vergaser umbauen und einen Ölwechsel vornehmen.
Nach der Unterredung mit Hauptmann B. ließ er sich gegen Bezahlung am 5. Juli 1972 Ersatzteile mitbringen. Der Senat hat nicht feststellen können, daß er sie in der Werkstatt auch einbauen ließ. Ebenso war ihm nicht zu widerlegen, daß er das Öl, das er am 28. August 1972 aus den in der Werkstatt gehaltenen privaten Vorröten gekauft hatte, selbst zu Hause eingefüllt hat.
Soweit Hauptmann O. die Werkstatt vor Juni 1972 zu Reparaturen aufsuchte und dabei Personal der Werkstatt in Anspruch nahm, befand er sich nach den zu Anschuldigungspunkt 1 getroffenen Feststellungen des Senats in dem nicht vorwerfbaren Irrtum, derartige Arbeiten seien durch Oberstleutnant K. erlaubt. Wenn er allgemein derartige Arbeiten für erlaubt halten durfte, so konnte er auch von der Zulössigkeit der Arbeiten an dem eigenen Kfz ausgehen, wenn es ihm auch sicher besser angestanden hätte, angesichts des "unguten Gefühls", das er von vornherein hatte, selbst von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen.
Mit der bloßen Besorgung von Ersatzteilen durch Angehörige der Werkstatt und dem Erwerb von Öl aus privaten Beständen hat Hauptmann O. jedenfalls eine angeschuldigte Pflichtverletzung nicht begangen.
4.
a)
Oberstleutnant K. verstieß mit der Anordnung, die rechte Grube der Werkstatt der Kfz-Staffel für Privatarbeiten der Soldaten an ihren Kfz zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich gegen seine Pflicht, Befehle nur unter Beachtung der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG). Unter Dienstvorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur die so bezeichneten, sondern auch alle anderen Anordnungen des Ministers zu verstehen, durch die allgemein und für die Dauer wiederkehrende Fragen des Dienstbetriebes geregelt werden. § 10 Abs. 4 SG verpflichtet den Vorgesetzten, solche Befehle nicht zu erteilen, mit denen er sich Über den in Dienstvorschriften, Erlassen, Richtlinien und ähnlichen allgemeinen Anordnungen erklärten Willen des Bundesministers der Verteidigung hinwegsetzen würde. Diese Anordnung des Oberstleutnants K. verstieß gegen die ihm bekannten "Richtlinien über die Verwendung der Haushaltsmittel für die Betreuung der Soldaten in der Freizeit". Zugleich war Oberstleutnant K. damit vorsätzlich ungehorsam (§ 11 Abs. 1 SG); denn er mißachtete den in diesen Richtlinien erteilten. Befehl des Ministers, dienstliche Einrichtungen und solche der Truppenbetreuung getrennt zu halten. Dagegen hat der Senat die Oberstleutnant K. ebenfalls in der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verletzung der Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) nicht feststellen können. Bei der Vielfalt seiner dienstlichen Aufgaben konnte er sich in seiner Stellung damit begnügen, gelegentliche Kontrollen der Werkstatt durchzuführen. Diese zu verstärken, hatte er keinen Anlaß, nachdem er über seine Anordnungen hinausgehende Arbeiten nicht festgestellt hatte. Wenn er nicht unterband, was er erlaßwidrig selbst angeordnet hatte, so verletzte er damit nicht die Pflicht zur Dienstaufsicht.
Oberstleutnant K. verstieß mit der Inanspruchnahme von Personal und Einrichtungen der Werkstatt für Arbeiten an seinen privaten Kfz gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Diese Pflichtverletzung bedarf nicht des Nachweises einer materiellen Schädigung des Dienstherrn. Ein Vorgesetzter, der Untergebene ihrer dienstlichen Aufgabe zeitweilig entzieht und sie für eigene Zwecke einsetzt, handelt gegenüber den Dienstherrn treuwidrig. Oberstleutnant K. beging außerdem Ungehorsam, weil er sich Über Befehle des Ministers, die solche Arbeiten verbieten, hinwegsetzte (§ 11 Abs. 1 SG). Schließlich gefährdete er dadurch auch die eigene Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG); denn ein Vorgesetzter, der Untergebene Verbotenes zu tun veranlaßt, stellt seine Autorität in Frage. Alle diese Dienstpflichten verletzte Oberstleutnant K. ebenfalls vorsätzlich. Daß er die Privatarbeiten an seinen Fahrzeugen befohlen und damit gegen die Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), verstoßen hätte, hat der Senat nicht feststellen können. Es war Oberstleutnant K. nicht zu widerlegen, daß die Arbeiten von den in Anspruch genommenen Soldaten freiwillig geleistet wurden.
Oberstleutnant K. hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) verschärft haftet.
b)
Hauptmann O. verletzte mit der Duldung der Arbeiten des Werkstattpersonals an privaten Kfz während der Dienstzeit in der Werkstatt der Kfz-Staffel von Juni 1972 an fahrlässig seine Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG). Diese Pflicht gebietet dem Vorgesetzten auch, in seinem Verantwortungsbereich ihm bekannte Verstöße Untergebener gegen die Richtlinien und Erlasse vorgesetzter Dienststellen zu unterbinden. Er hat damit, unter der verschärften Haftung des Vorgesetzten stehend (§ 10 Abs. 1 SG), ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).
5.
Nachdem die Berufungshauptverhandlung gegenüber den von der Kammer getroffenen Feststellungen Pflichtverletzungen beider Soldaten nur in einem wesentlich geringeren Umfang ergeben hat, war eine Milderung des angefochtenen Urteils unumgänglich.
a)
Der Senat hat das Dienstvergehen des Oberstleutnants K. nach Eigenart und Schwere der Tat als nicht leicht bewertet. Ein Vorgesetzter, der selbst ungehorsam ist und Anordnungen trifft, die mit ministeriellen Erlassen nicht zu vereinbaren sind, der außerdem verbotene Arbeiten zum eigenen Vorteil durch Untergebene ausführen läßt, hat regelmäßig eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verwirkt. Hier waren indessen gewichtige Milderungsgründe nicht zu verkennen. Soweit Oberstleutnant K. einen Teil der Werkstatt der Kfz-Staffel für private Arbeiten der Kfz-Besitzer zur Verfügung stellte, ließ er sich von der Absicht leiten, einen, wie er glaubte, größeren Schaden abzuwenden, den er bei "wilden" Reparaturen an ungeeigneten Stellen und ohne fachkundige Aufsicht befürchtete. Die Sorge um die Verkehrssicherheit der Kfz vor allem der wehrpflichtigen Soldaten, die eine Inanspruchnahme privater Werkstätten aus Kostengründen gern vermeiden, vermag zwar sein Fehlverhalten nicht zu entschuldigen, läßt es aber insoweit doch in einem milderen Lichte erscheinen. Milderungsgründe ergaben sich auch hinsichtlich der eigenen Inanspruchnahme der Werkstatt, Wenn Oberstleutnant K. in fünf Jahren nur in zwei Fällen ohne Notwendigkeit die Werkstatt der Kfz-Staffel mit eigenen Fahrzeugen aufsuchte, die er sonst regelmäßig in privaten Kfz-Werkstätten warten ließ, und wenn es sich dabei jeweils um kleinere Arbeiten handelte, so zeigt das, daß er nicht etwa darauf aus war, sich damit finanzielle Vorteile zu verschaffen. Gegen eine solche Absicht sprach auch, daß er seinerseits sein Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke einsetzte und dafür keinen Ersatz vom Dienstherrn forderte. Schließlich konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß - nach der Aussage des Werkstattleiters, Hauptfeldwebel Fr. - offenbar auch Schulkommandeure die Werkstatt der Kfz-Staffel gelegentlich für Arbeiten an ihren Privat-Kfz aufsuchten, Oberstleutnant K. also durch diese Beispiele geneigt sein konnte, ein solches Verhalten als weniger schwerwiegend anzusehen. Nicht zuletzt waren aber die vorbildliche Pflichterfüllung in Krieg und Frieden und die bisher tadelfreie Führung des Oberstleutnants K. zu seinen Gunsten zu werten.
Wenn den Senat deshalb eine gerichtliche Disziplinamaßnahme hier nicht geboten erschien, so bedurfte gleichwohl das Fehlverhalten einer spürbaren Pflichtenmahnung. Eine Disziplinarbuße von 1.000 DM erschien dem Senat angemessen.
Dieser Maßnahme stand § 9 Abs. 2 WDO nicht entgegen. Soweit Oberstleutnant K. zur Last gelegt wird, die Benutzung eines Teils der Werkstatt der Kfz-Staffel für private Arbeiten an Kfz "genehmigt und angeordnet" zu haben, dauerte diese Pflichtverletzung so lange an, als mit seiner Billigung der erlaßwidrige Zustand aufrechterhalten wurde, also bis zum 7. September 1972. Erst mit der Beendigung des Dienstvergehens beginnt aber die Frist, nach deren Ablauf die Verhängung bestimmter Disziplinarmaßnahmen verboten ist, zu laufen (BVerwGE 33, 193[BVerwG 16.10.1968 - II D 17/68]; Behnke, BDO 2. Aufl. § 4 RdNr. 40). Die zur Tatzeit geltende dreimonatige Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WDO a.F.) war folglich noch nicht abgelaufen, als am 24. November 1972 das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts in Kraft trat, das die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen bis zum Ablauf von sechs Monaten erlaubt. Der Anwendung dieser verlängerten Frist auf vor ihrer Geltung begangene Pflichtverletzungen steht Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen (BVerfGE 25, 269, 286 ff). Ebensowenig ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Soldaten anzuerkennen, nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr disziplinar zur Verantwortung gezogen zu werden. Einen solchen Vertrauensschutz kann es schon deshalb nicht geben, weil einerseits das bis zum 24. November 1972 geltende Recht alle damals so genannten Laufbahnstrafen unbefristet zuließ und auch das nunmehr geltende Recht nur einfache Disziplinarmaßnahmen sowie Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts nach Ablauf unterschiedlicher Fristen ausschließt, andererseits das Disziplinarrecht nicht bestimmten Pflichtverletzungen ausschließlich dem Zeitablauf unterliegende Disziplinarmaßnahmen zuordnet. Ein sich pflichtwidrig verhaltender Soldat muß vielmehr immer damit rechnen, dafür unbefristet disziplinar zur Verantwortung gezogen zu werden.
Bei Aushändigung der Einleitungsverfügung am 12. Dezember 1972 war die Frist des § 9 Abs. 2 WDO noch nicht abgelaufen, von da an war sie gehemmt (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 2 WDO).
Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal der Werkstatt der Kfz-Staffel durch Oberstleutnant K. für Reparaturen an eigenen Kfz hat sich nicht feststellen lassen, daß diese erst in der Zeit nach dem 24. August 1972 durchgeführt wurden, also auch insoweit am 24. November 1972 die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 1 WDO a.F. noch nicht abgelaufen war. Das stand jedoch der Einbeziehung dieser Pflichtverletzung in das Dienstvergehen nicht entgegen. § 9 Abs. 2 WDO - wie auch § 7 Abs. 2 Satz 1 WDO in der zur Tatzeit geltenden Fassungstellt nicht auf die einzelnen Pflichtverletzungen, sondern darauf ab, ob seit dem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen sind. Das Dienstvergehen aber umfaßt nach § 10 Abs. 2 WDO die Gesamtheit der gleichzeitig entscheidungsreifen Pflichtverletzungen. Ob ausnahmsweise eine mit dem übrigen Dienstvergehen in keinem Zusammenhang stehende Pflichtverletzung dabei ausgeschieden werden und für sich nicht mehr verfolgt werden kann, brauchte hier nicht entschieden zu werden. Die Arbeiten an den eigenen Kfz waren nicht nur zeitlich in das zu 1. der Anschuldigungsschrift festgestellte, noch verfolgbare Fehlverhalten eingebettet, sie hatten auch ihren Ursprung in derselben Nachlässigkeit des Soldaten in der Befolgung der für solche Arbeiten erlassenen ministeriellen Anordnungen. Sie waren daher unter keinem Gesichtspunkt einer gesonderten Ausscheidung zugänglich (vgl. BDH Urteile vom 18. Oktober 1960 - WD 48/60 - und 4. November 1960 - WD 46/60; BVerwG Urteile vom 26. November 1968 - II WD 18/68 - und 23. November 1971 - II WD 76/70).
b)
Der allein noch erwiesene Vorwurf, von Juni 1972 an unzulässige Reparaturen des Werkstattpersonals an privaten Kfz in der Werkstatt der Kfz-Staffel fahrlässig für erlaubt gehalten und geduldet zu haben, ließ gegenüber Hauptmann O. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme von vornherein nicht mehr erwägen. Eigenart und Schwere dieser Verfehlung erforderten nur eine einfache Disziplinarmaßnahme. Zugunsten des Soldaten waren weiter neben seiner tadelfreien Führung und den überdurchschnittlichen Leistungen seine Unerfahrenheit als Einheitsführer und die unzureichende Vorbereitung auf diese Stellung zu berücksichtigen. Es mußte ihn auch entlasten, daß die von ihm geduldeten Arbeiten nicht nur keinen negativen Einfluß auf die Einsatzfähigkeit der Dienstfahrzeuge gehabt, sondern im Gegenteil den Ausbildungsstand der in der Werkstatt beschäftigten Soldaten verbessert haben. Der Senat hielt deshalb einen strengen Verweis für ausreichend, um diesen Soldaten zur künftigen korrekten Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Auch diese Maßnahme war nach § 9 Abs. 2 WDO zulässig. Die fahrlässige Duldung verbotener Arbeiten in der Werkstatt der Kfz-Staffel durch Hauptmann O. dauerte ebenfalls bis zu der Überprüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung am 7. September 1972 an, so daß aus den vorstehend unter a) erörterten Gründen bei Aushändigung der Einleitungsverfügung an diesen Soldaten am 11. Dezember 1972 die Frist des § 9 Abs. 2 WDO noch nicht abgelaufen war.
6.
Die Berufungen hatten zwar nicht den mit den Antrögen auf Freispruch erstrebten Erfolg. Sie führten jedoch nicht nur zu einer sehr wesentlichen Milderung des angefochtenen Urteils, sondern auch zur Freistellung beider Soldaten von eine. Teil der mit der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe. Dem Senat erschien es deshalb angemessen, gemäß § 131 Abs. 2 WDO zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens dem Bund, je ein Sechstel den beiden Soldaten aufzuerlegen und gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO auch zwei Drittel der ihnen im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund zu überbürden.
Zu einer Änderung der Entscheidung des Truppendienstgerichts Über die Kosten und notwendigen Auslagen des ersten Rechtszuges, soweit eine solche noch in Betracht kam, hat der Senat keinen Anlaß gesehen. Mit der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Entlastung beider Soldaten von der Hälfte ihrer notwendigen Auslagen schien dem Senat für den ersten Rechtszug dem Verfahrensergebnis hinreichend Rechnung getragen.
Dr. Leußer
Dr. Knackstedt
Beck
Jeschoneck