Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1968, Az.: BVerwG II D 17.68
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten; Begriff des ungebührlichen Benehmens; Rechtmäßigkeit einer disziplinarrechtlich bedingten Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 17.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 BDO
- § 25 BDO
- § 331 Abs. 1 StPO
Fundstelle
- BVerwGE 33, 193 - 199
Prozessgegner
Zollassistenten ... in ... geboren am ...
In der Rechtssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Oktober 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Arndt als richterliche Beisitzer,
Oberregierungsrat Ernst-Joachim Lemme,
Zollhauptwachtmeister Fritz Eschenbach als Beamtenbeisitzer,
Regierungsdirektor für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Zollassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 6. März 1968 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Beamte trat im Jahre ... in den Dienst der Deutschen Reichsbahn, bei der er während des Krieges als Reichsbahnassistent in das Beamtenverhältnis übernommen wurde. Nach dem Kriege wurde er in ... als Angestellter weiter im Eisenbahndienst verwendet, bis er im Jahre ... von der sowjetzonalen Reichsbahndirektion wegen Ausführung von Anordnungen amerikanischer Dienststellen entlassen wurde. Danach war er im wesentlichen arbeitslos.
Er wurde im ... von der ... Zollverwaltung als Angestellter übernommen, im ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zollgrenzassistenten ernannt und im ... zum Zollassistenten befördert. Seine dienstlichen Leistungen entsprachen im allgemeinen den Anforderungen.
Der Beamte ist in ... Ehe verheiratet, aus der ein Kind - jetzt ... Jahre alt - hervorgegangen ist. Er ist Schwerbeschädigter mit einer Erwerbsminderung von 50 %. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes war er häufig krank.
II.
Durch Verfügung vom 5. Juni 1964 leitete der Präsident des Landesfinanzamtes das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein.
Im Laufe des Untersuchungsverfahrens dehnte der Untersuchungsführer das Verfahren auf eine Reihe weiterer Vorwürfe aus, die er dem Beamten mit Schreiben vom 7. Februar 1966 bekanntgab. In der Anschuldigungsschrift vom 15. März 1967 wurde - in teilweise anderer Reihenfolge - dem Beamten zur Last gelegt, er habe
- 1)
am 8. Juli 1959 sich anläßlich einer Vorsprache beim Landesfinanzamt ... gegenüber dem damaligen Oberregierungsrat E. ungebührlich benommen,
- 2)
in einer an den Bundesfinanzminister gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15. November 1960 über Oberregierungsrat E. herabwürdigende und verächtliche Ausführungen gemacht,
- 3)
in einem Schreiben an den Präsidenten des Landesfinanzamtes ... vom 27. November 1960 einen ungehörigen Ton gebraucht,
- 4)
bei den Schreiben unter 2 und 3 den Dienstweg nicht eingehalten (bisher Ziff. 7 der Anschuldigungsschrift),
- 5)
am 12. März 1962 sich gegenüber dem damaligen Zolloberinspektor K. ungebührlich benommen,
- 6)
in einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29. April 1962 gegen K. unzutreffende und ungehörige Äußerungen gemacht,
- 7)
in Schreiben an einen Dritten vom 17. August 1959, 10. September 1961 und 28. März 1962 Vorgesetzte und andere Behörden beschimpft (bisher Ziff. 8 der Anschuldigungsschrift),
- 8)
in der Zeit von März bis August 1961 fünf Vorladungen zu amtsärztlichen Untersuchungen nicht oder verspätet befolgt (bisher Ziff. 12 der Anschuldigungsschrift),
- 9)
während einer Erkrankung für die Zeiträume vom 20. Juni bis 4. Juli 1961 und vom 20. Juli bis 10. August 1961 keine ärztlichen Atteste vorgelegt (bisher Ziff. 10 der Anschuldigungsschrift),
- 10)
am 9. und 12. März sowie am 5. April 1962 die Annahme der Verfügung des Präsidenten des Landesfinanzamtes ... vom 2. März 1962 über den Verlust der Dienstbezüge für die unter 9 genannten Zeitabschnitte verweigert (bisher Ziff. 4 der Anschuldigungsschrift),
- 11)
für die Zeit seiner Erkrankung vom 16. November 1963 bis 27. Februar 1964 wiederum keine Atteste eingereicht und
- 12)
sein Nichterscheinen zu einer Vernehmung am 14. April 1964 nicht angezeigt (bisher Ziff. 9 der Anschuldigungsschrift).
Durch Urteil vom 6. März 1968 verhängte das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - ... -, gegen den Beamten eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres. Die Kammer verneinte bei einer Reihe von Punkten ganz oder teilweise ein Dienstvergehen oder auf Grund des § 4 BDO die Zulässigkeit der Verfolgung; nur die Anschuldigungspunkte 6, 7 und 11 sowie einen Teil des Punktes 8 legte sie ihrer Entscheidung zugrunde.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und Freispruch beantragt. Während er gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils in den ausgeschiedenen Punkten keine Einwendungen erhebt, hat er die Feststellungen des Urteils, die seine Verurteilung tragen, als unzutreffend bezeichnet.
III.
Die Berufung des Beamten hatte Erfolg.
Infolge ihres unbeschränkten Umfang es hatte der Senat alle in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe nachzuprüfen. Dabei ergab sich folgendes:
Da lediglich der Beamte Berufung eingelegt hat, stand von vornherein fest, daß wegen des Verbotes einer reformatio in peius (§ 25 BDO i.V. mit § 331 Abs. 1 StPO) über die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung nicht hinausgegangen werden konnte. Die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe beziehen sich größtenteils auf längere Zeit zurückliegende Fälle. Es war daher zunächst zu prüfen, ob bei einer allenfalls verhängbaren Gehaltskürzung eine disziplinäre Verfolgung der Vorwürfe im Hinblick auf § 4 BDO überhaupt noch zulässig ist. Nach § 4 Abs. 2 BDO ist die Verfolgung eines Dienstvergehens, das eine Gehaltskürzung rechtfertigt, nur zulässig, wenn vor Ablauf von drei Jahren seit dem Dienstvergehen ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Die Einleitung des Verfahrens ist allerdings, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Juni 1968 - II D 27.62 - entschieden hat, nur für die Vorwürfe maßgebend, die Gegenstand der Einleitungsverfügung waren. Im Gegensatz zu der Auffassung der Kammer, die bei allen Vorwürfen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung - 11. Juni 1964 - abgestellt hat, ist bei den Punkten, die gemäß § 50 Abs. 2 BDO aF (= § 62 Abs. 2 nF) vom Untersuchungsführer in das Verfahren eingeführt worden sind, der 8. Februar 1966 maßgebend, da an diesem Tag dem Beamten das Schreiben des Untersuchungsführers mit den neueinbezogenen Vorwürfen zugestellt worden ist. Dies bedeutet, daß jedenfalls alle Vorwürfe, die sich auf Vorfälle nach dem 8. Februar 1963 beziehen, der Ablauf der Dreijahresfrist des § 4 Abs. 2 nicht in Betracht kommt; das sind aber die Vorwürfe unter Ziff. 11 - der einzige möglicherweise schon in der Einleitungsverfügung enthaltene Vorwurf - und Ziff. 12, die sich auf die Zeit von November 1963 bis April 1964 beziehen. Die Punkte 1 bis 10 hingegen, die sämtlich - wie auch die Anschuldigungsschrift einräumt - nicht in der Einleitungsverfügung enthalten sind, sondern erst durch den Untersuchungsführer einbezogen wurden, liegen mehr als drei Jahre vor dem 8. Februar 1966; der späteste Vorwurf - Ziff. 10 - bezieht sich auf den 5. April 1962.
Nun würde sich die Frage, ob die Vorwürfe 1 bis 10 trotz des Zeitablaufs mit Rücksicht auf den Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens noch verfolgt werden könnten, überhaupt nicht stellen, wenn die Vorwürfe unter Ziff. 11 und 12, bei denen die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 BDO nicht vorliegt, unberechtigt wären, so daß das gesamte Dienstvergehen spätestens im April 1962 geendet hätte. Der Senat hat es daher für zweckmäßig gehalten, zunächst diese beiden Punkte zu prüfen.
Anschuldigungspunkt Ziff. 11:
Vorauszuschicken ist, daß der Beamte vom 14. Oktober 1963 bis 21. April 1964 - nicht 21. Mai 1964, wie es in der Anschuldigungsschrift heißt - krankheitshalber keinen Dienst verrichtet hatte. Durch Verfügung des Präsidenten des Landesfinanzamtes ... vom 24. August 1964 wurde darauf für die Zeit vom 16. November 1963 bis 27. Februar 1964 der Verlust der Dienstbezüge des Beamten festgestellt, da er in dieser Zeit nicht dienstunfähig gewesen und dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei. Auf Antrag des Beamten hob der Bundesdisziplinarhof durch Beschluß vom 4. Mai 1965 - II DB 10.64 - die Verfügung vom 24. August 1964 auf, da eine Dienstfähigkeit nicht hinreichend erwiesen war. In dem Beschluß wurde erwähnt, daß die Frage, ob in der Nichtbeibringung eines ärztlichen Attestes eine disziplinarisch zu ahndende Dienstpflichtverletzung zu erblicken sei, hiervon unberührt bleibe.
Dementsprechend geht der Vorwurf der Anschuldigungsschrift dahin, der Beamte habe für die Zeit vom 16. November 1963 bis 27. Februar 1964 trotz mehrmaliger Aufforderung kein ärztliches Attest eingereicht. Dieser Vorwurf ist berechtigt.
Feststeht, daß er vor dem in Betracht kommenden Zeitraum zuletzt ein Attest vom 30. Oktober 1963 vorgelegt hatte, in dem ihm Dienstunfähigkeit für eine weitere Woche bescheinigt wurde. Als der Beamte nach Ablauf dieser Frist seinen Dienst nicht antrat, richtete der Vorsteher seiner Dienststelle, der Grenzkontrolletelle ..., am 14. November 1963 ein Schreiben an den Beamten, in dem er aufgefordert wurde, die weitere voraussichtliche Dauer der Krankheit erneut anzuzeigen und ein Attest vorzulegen. Der Beamte hat zwar vor der Kammer bestritten, dieses Schreiben erhalten zu haben; dem kommt aber keine Bedeutung zu, da er in den früheren Verfahren über den Feststellungsbescheid vom 24. August 1964 lediglich angegeben hatte, sich an dieses Schreiben nicht mehr erinnern zu können, und sein damaliger Verteidiger ausdrücklich eingeräumt hatte, daß der Beamte der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Januar 1964 erinnerte der Vorsteher der Grenzkontrollstelle an die Vorlage eines ärztlichen Attestes; der Beamte räumt ein, dieses Schreiben erhalten zu haben. Gleichwohl reichte er kein Attest ein.
Danach steht fest, daß der Beamte die Aufforderung seines Dienstvorgesetzten, seine Krankheit mit Attesten zu belegen, nicht befolgt und damit eine Pflichtverletzung begangen hat.
Anschuldigungspunkt Ziff. 12:
Anfang 1964, als der Beamte noch keinen Dienst verrichtete, sollte er in dem gegen ihn laufenden Vorermittlungsverfahren zu neuen Vorwürfen gehört werden. Der Vorsteher des Hauptzollamts ... forderte ihn daher mit Schreiben vom 9. April 1964 auf, sich am 14. April 1964 um 9.30 Uhr am Hauptzollamt einzufinden oder, falls er der Vorladung nicht nachkommen könne, dies anzuzeigen. Der Beamte erschien jedoch nicht. Erst am 15. April 1964 gab er einen mit dem Datum vom 13. April 1964 versehenen Brief auf, in dem er um schriftliche Mitteilung über die Gründe des Ermittlungsverfahrens bat. Nach Eingang des Briefes am 16. April 1964 wurde er am 17. April 1964 in seiner Wohnung aufgesucht, wo er sich zur Sache einließ.
Die Anschuldigungsschrift wirft dem Beamten vor, er habe bewußt gegen seine Pflicht verstoßen, "eine etwaige Verhinderung" anzuzeigen. Der Senat hat dies lediglich für eine ungenaue Umschreibung der dem Beamten obliegenden Anzeigepflicht gehalten und nicht etwa für einen von der Annahme ausgehenden Vorwurf, der Beamte habe sich nur im Verhinderungsfalle mit einer entsprechenden Anzeige begnügen dürfen, anderenfalls aber zu der Vernehmung erscheinen müssen. Wie bereits früher entschieden worden ist (BDH 6, 18), ist ein Beamter nicht verpflichtet, einer Vorladung zu einer Vernehmung Folge zu leisten; er hat dann aber mitzuteilen, daß er nicht erscheinen werde. Die innerbetriebliche Ordnung erfordert zur Vermeidung von Unklarheiten und dienstlichem Leerlauf, daß ein Beamter zu Fragen und Anweisungen alsbald Stellung nimmt und nicht einfach schweigt. Diese Pflicht hat der Beamte verletzt. Mit seinem Brief mit dem Datum vom 13. April 1964 genügte er dieser Pflicht nicht, da er ihn erst einen Tag nach der angesetzten Vernehmung aufgab, so daß von einer Anzeige des Nichterscheinens keine Rede sein kann.
Durch die Bejahung der Vorwürfe unter Ziff. 11 und 12, für die eine Anwendung des § 4 BDO nicht in Betracht kommt, steht fest, daß jedenfalls insoweit ein noch verfolgbares Dienstvergehen vorhanden ist. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens es verbietet, bei den übrigen Vorwürfen ein Verfolgungsverbot anzuerkennen, weil entsprechend diesem Grundsatz der disziplinarrechtlichen Würdigung das Gesamtverhalten des Beamten unterliegt und einzelne Verfehlungen nur ein Teil des Ganzen sind (BDH 3, 181).
Die Kammer hat die Meinung vertreten, daß nach dem Wegfall des Bestrafungsverbotes des § 3 Abs. 2 BDO aF und der Einführung des Verfolgungsverbotes des § 4 BDO nF die bisherige Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhoftes über die Folgen des Grundsatzes von der Einheit des Dienstvergehens nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Demgemäß hielt sie es für geboten, für jede Einzelverfehlung die Frage eines Verfolgungsverbotes gesondert zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen. Eine Ausnahme will sie lediglich für eine fortgesetzte Handlung anerkennen.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, daß der sich aus § 77 Abs. 1 BBG ergebende Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens nichts mit der Frage Bestrafungs- oder Verfolgungsverbot zu tun hat und daß auch ein Verfolgungsverbot grundsätzlich nur gilt, wenn seine Voraussetzungen für das Dienstvergehen insgesamt und nicht nur für einzelne Pflichtverletzungen erfüllt sind. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Wortlaut des § 4 BDO nF, der von einem "Dienstvergehen" spricht und nicht von den Einzelverfehlungen, aus denen sich ein solches zusammensetzt. Der Umstand, daß in § 4 BDO nF die Wirkung des Zeitablaufs im Disziplinarverfahren als Verfolgungsverbot bezeichnet worden ist, gibt um so weniger Anlaß, den Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens für nicht anwendbar zu halten, als die Regelung keine rein prozessuale Vorschrift darstellt, sondern insofern einen starken materiellen Gehalt hat, als zu ihrer Anwendung eine Prüfung der in Frage kommenden Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Andererseits bleibt es aber auch hinsichtlich der Anwendung des § 4 BDO nF bei der Rechtsprechung zu dem bisherigen § 3 Abs. 2, daß bei Punktensachen Einzelverfehlungen einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich sind, wenn kein äußerer oder innerer Zusammenhang mit den übrigen Verfehlungen besteht, der insbesondere auch in einem ganz spezifischen, zu Verfehlungen bestimmter Art führenden Hang des Beamten liegen kann. Denn das Verfolgungsverbot des § 4 würde bei einer starren Anwendung des Grundsatzes von der Einheit des Dienstvergehens in einer Weise bedeutungslos werden, die mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren wäre.
In diesem Lichte gesehen, sind bei den Vorwürfen gegen den Beamten, die an sich dem Zeitablauf des § 4 BDO genügen, zwei Gruppen zu unterscheiden. Nach der Darstellung der Anschuldigungsschrift handelt es sich bei den Ziffern 1 bis 7 um Vorwürfe, die durchweg - von Ziff. 4 abgesehen - ein beleidigendes Verhalten des Beamten gegenüber ganz bestimmten Vorgesetzten und Behörden zum Gegenstand haben. Sie unterscheiden sich damit völlig von den Ziffern 8 bis 10, in denen dem Beamten vorgeworfen wird, dienstliche Anweisungen nicht befolgt zu haben, die sämtlich mit seinem Fernbleiben vom Dienst infolge seines Gesundheitszustandes zusammenhingen. Diese Grundrichtung deckt sich völlig mit der der Verfehlung unter Ziff. 11, die ebenfalls darin besteht, keine Krankheitsatteste vorgelegt zu haben, und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Verfehlung unter Ziff. 12, die sich auf die unterlassene Anzeige des Nichterscheinens zu einer Vernehmung bezieht, also ebenfalls die Verletzung der äußeren dienstlichen Ordnung zum Gegenstand hat. Während demnach die Vorwürfe zu Ziff. 8 bis 10 mit den Verfehlungen unter Ziff. 11 und 12 in einem so engen inneren Zusammenhang stehen, daß sie das rechtliche Schicksal dieser beiden Vorwürfe teilen und also verfolgt werden können, fehlt es bei den anderen Vorwürfen unter Ziff. 1 bis 7 an dieser Voraussetzung.
Lediglich die Ziff. 4 fällt insofern aus dem Rahmen, als sich der Vorwurf des Nichteinhaltens des Dienstweges auf Schreiben bezieht, die dem Beamten unter Ziff. 2 und 3 als beleidigend vorgeworfen werden; der Vorwurf selbst gehört seiner Natur nach aber mehr zu der zweiten Gruppe der Ziff. 8 bis 12. Indessen kann seine Eingruppierung dahingestellt bleiben, denn er ist sachlich nicht berechtigt. Er läßt nämlich, worauf der Senat auch schon in anderen Verfahren hinzuweisen hatte, außer acht, daß § 171 Abs. 1 BBG, wonach ein Beamter bei Anträgen und Beschwerden den Dienstweg einzuhalten hat, eingeschränkt wird durch Abs. 2. Das unmittelbar an den Bundesminister der Finanzen gerichtete Schreiben des Beamten vom 15. November 1960 (Ziff. 2) richtete sich nicht nur gegen Oberregierungsrat E., es hatte vielmehr, wie sich aus dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 14. Dezember 1965 an den Beamten zeigt, auch Beschwerden wegen Nichtanerkennung eines Dienstunfalls, einer angeblichen Strafversetzung und einer Zurückstellung von der Beförderung zum Gegenstand, und richtete sich damit gegen Maßnahmen des damaligen Landesfinanzamtes - jetzt Oberfinanzdirektion ... - und seines Präsidenten, so daß der Beamte nach § 171 Abs. 2 BBG berechtigt war, sich an einen höheren Dienstvorgesetzten zu wenden. Ob als solcher der Bundesminister der Finanzen im Hinblick auf das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes ... beschäftigten Personen vom 26. April 1957 anzusehen ist, mag dahinstehen, da dieser die Beschwerde des Beamten jedenfalls, wie sich ebenfalls aus seinem obenerwähnten Schreiben ergibt, sachlich beschieden hat. Was das Schreiben des Beamten vom 27. November 1960 anlangt, das er unmittelbar bei dem Präsidenten des damaligen Landesfinanzamtes eingereicht hat (Ziff. 3), so richteten sich die darin enthaltenen Beschwerden zum Teil gegen Maßnahmen des Landesfinanzamtes, zum Teil gegen das Verhalten des Präsidenten selbst, so daß der Beamte nach § 171 Abs. 2 BBG zumindest berechtigt war, sein Schreiben bei dem angegriffenen Dienstvorgesetzten einzureichen. Der Vorwurf der Nichteinhaltung des Dienstweges ist somit nicht aufrechtzuerhalten. Zu den übrigen Anschuldigungspunkten unter Ziff. 8 bis 10 ist folgendes festzustellen.
Zu Ziff. 8:
Nachdem der Vorsteher des Hauptzollamts ... am 20. Februar 1961 von einer erneuten Dienstunfähigkeit des Beamten für ca. sechs Wochen berichtet hatte, - tatsächlich blieb der Beamte vom 15. Februar bis 12. August 1961, abgesehen von vier Tagen im Mai 1961, dem Dienst fern - ersuchte der Präsident des Landesfinanzamtes ... am 13. März 1961 das ... Gesundheitsamt -, den Beamten amtsärztlich zu untersuchen, um bestehende Zweifel über seine Dienstunfähigkeit auszuschließen. Er unterrichtete hiervon den Beamten und bat ihn, einer Aufforderung zur Untersuchung nachzukommen. Auf eine Mitteilung des Gesundheitsamtes vom 22. Juni 1961, daß der Beamte sich, an den drei angesetzten Terminen vom 29. März, 10. Mai und 14. Juni 1961 nicht habe untersuchen lassen, forderte ihn der Präsident des Landesfinanzamtes am 28. Juli 1961 nachdrücklich auf, der dienstlichen Weisung vom 13. März 1961 zu folgen und einer weiteren Vorladung unverzüglich zu entsprechen; dabei wurde auf §§ 42 Abs. 1 Satz 3 und 54 BBG hingewiesen. An den beiden erneut festgesetzten Terminen vom 7. und 10. August 1961 kam es wiederum nicht zu einer Untersuchung, worüber das Gesundheitsamt am 10. August 1961 Mitteilung machte.
Die Anschuldigungsschrift wirft dem Beamten vor, die fünf Vorladungen durch Nichterscheinen, Verspätung oder vorzeitiges Abbrechen nicht befolgt zu haben. Sie hat sich dabei weitgehend auf die beiden Schreiben des Gesundheitsamtes vom 22. Juni und 10. August 1961 bezogen. Insoweit ist vorauszuschicken, daß die beiden Schreiben ihrem Inhalt nach weit über eine dienstliche Auskunft im Sinne des § 21 Abs. 2 B I X) hinausgehen und eine verwertbare Niederschrift über die in diesem Schreiben behaupteten Vorgänge nicht vorliegt; die Vernehmung von Zeugen nach so langer Zeit erschien dem Senat aussichtslos, zumal der Bundesdisziplinaranwalt keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Es kann daher nur von dem ausgegangen werden, was der Beamte einräumt.
Aus dessen Einlassung ergibt sich zunächst, daß er die fünf Vorladungen erhalten hat. Für das von ihm weiter zugegebene Nichterscheinen zu den ersten drei Terminen hat er sich auf Krankheit berufen. Da er sich in der betreffenden Zeit im Krankenstand befand, ist seine Einlassung, wie schon die Kammer angenommen hat, nicht zu widerlegen. Für die Vorladung zum 7. August 1961 gibt der Beamte an, daß es nicht zu der Untersuchung gekommen sei, weil er wegen einer plötzlichen Übelkeit seinen behandelnden Arzt aufgesucht und sich daher um eine Stunde verspätet habe; da am 8. August 1961 tatsächlich ein ärztliches Attest bei seiner Dienststelle eingegangen ist, ist auch hier keine Pflichtverletzung nachweisbar. Hinsichtlich der Vorladung zum 10. August 1961 muß auf Grund der Einlassung des Beamten davon ausgegangen werden, daß er erschienen ist, aber nach Entblößung seines Oberkörpers die Untersuchung abgebrochen hat, weil der Arzt seine früheren Erkrankungen als "angebliche" bezeichnet und seine Frage, welchem Zweck die Untersuchung diene, nicht beantwortet hat. Die Frage, ob der Ausdruck "angeblich" in der Umgangssprache einen diskriminierenden Charakter hat, mag dahinstehen, da die Weigerung des Arztes, ihm den Grund der Untersuchung zu nennen, geeignet war, bei dem Beamten das auch bei einer amtsärztlichen Untersuchung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten zu stören. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch das Landesfinanzamt ging, wie das Schreiben vom 13. März 1961 an das Gesundheitsamt zeigt und wie dem Beamten mit Sicherheit klar war, darauf zurück, daß seine Dienstunfähigkeit angezweifelt wurde. Demgegenüber ist in dem Schreiben des Landesfinanzamtes vom 28. Juli 1961 an ihn auf § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG hingewiesen worden, also auf eine Bestimmung, die nur in Betracht kommt, wenn ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden soll. Der Beamte hatte ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung dieses Widerspruchs. Wenn der Amtsarzt dies ablehnte, kann in dem Abbruch der Untersuchung keine Pflichtverletzung gesehen werden.
Zu Ziff. 9:
Während des unter Ziff. 8 erwähnten Krankenstandes hatte der Beamte u.a. ein ärztliches Attest vom 5. Juni 1961 vorgelegt, wonach für weitere 14-Tage Arbeitsunfähigkeit bestand. Dem folgte ein Attest vom 5. Juli 1961, in dem ihm für zwei weitere Wochen Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde, und ein Attest vom 11. August 1961, das ihn ab 12. August 1961 wieder dienstfähig schrieb. Mit der Begründung, die Zeitabschnitte vom 20. Juni bis 4. Juli 1961 und vom 20. Juli bis 10. August 1961 seien durch Atteste nicht gedeckt, stellte der Präsident des Landesfinanzamtes ... durch Verfügung vom 2. März 1962 den Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst fest. Die Verfügung wurde durch Beschluß des Bundesdisziplinarhofes vom 10. Juli 1962 - II DB 5.62 - aufgehoben, da die Vernehmung des behandelnden Arztes ergab, daß der Beamte auch in den beiden obengenannten Zeitabschnitten dienstunfähig gewesen war.
Der Vorwurf der Anschuldigungsschrift geht nunmehr dahin, daß der Beamte der Aufforderung zur Vorlage von Attesten für die obengenannten Zeitabschnitte nicht nachgekommen sei. Infolge dieser Qualifizierung des Vorwurfs geht es nicht um die Frage, ob der Beamte etwa von sich aus verpflichtet gewesen wäre, Atteste vorzulegen, sondern nur darum, ob er entsprechende Aufforderungen nicht befolgt hat.
Als solche Aufforderung kommt zunächst ein Schreiben des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 15. August 1961 in Betracht, in welchem dem Beamten mitgeteilt wurde, er habe für die Zeiten vom 20. Juni bis 4. Juli 1961 und vom 20. Juli bis 10. August 1961 seine Dienstunfähigkeit nicht nachgewiesen, und er aufgefordert wurde, insoweit noch seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Attest zu belegen. Der Beamte antwortete hierauf am 31. August 1961, daß sein behandelnder Arzt auf Urlaub sei und er die Bescheinigung erst im Oktober 1961 beibringen könne. Mit Schreiben vom 2. November 1961 wurde die Aufforderung zur Vorlage eines Attestes wiederholt.
Daß der Arzt bis Anfang Oktober 1961 auf Urlaub war, geht aus dem Bericht des Hauptzollamts vom 2. Juli 1962 hervor. Dem Beamten kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er das Attest nicht sofort auf die Aufforderung vom 15. August 1961 hin vorgelegt hat. Für die Folgezeit hat er behauptet, er habe das angeforderte Attest abgegeben. In der Tat hat der behandelnde Arzt als Zeuge in dem obenerwähnten Verfahren - II DB 5.62 - bekundet, daß er am 19. Oktober 1961 über die Dienstunfähigkeit des Beamten für die fraglichen Zeiträume ein Attest ausgestellt habe. Dieses Attest hat die Ehefrau des Beamten nach ihrer Aussage Ende November 1961 oder Anfang Dezember 1961 bei der Grenzkontrollstelle ... abgegeben. Ob sie sich dabei geirrt hat oder ob das Attest bei der Grenzkontrollstelle in Verlust geraten ist, wurde in dem damaligen Beschluß des Senats vom 10. Juli 1962 ausdrücklich offengelassen. Gleichwohl wurde in der Folge weder im Untersuchungsverfahren der Versuch unternommen, dies aufzuklären, noch wurden im gerichtlichen Verfahren darüber Beweisanträge gestellt. Nachdem nunmehr über sieben Jahre vergangen sind, ist es nicht mehr möglich, die unterbliebene Beweisaufnahme nachzuholen. Es ist daher als nicht widerlegt anzusehen, daß der Beamte die Aufforderung zur Vorlage eines Attestes befolgt hat, so daß insoweit eine Verfehlung entfällt.
Zu Ziff. 10:
Die obenerwähnte Verfügung des Landesfinanzamtes ... vom 2. März 1962 wegen Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge sollte dem Beamten gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung zugestellt werden. Die Anschuldigungsschrift wirft ihm vor, sich bei drei Zustellversuchen am 9. und 12. März und am 5. April 1962 geweigert zu haben, die Empfangsbestätigung zu unterschreiben, so daß sie am 5. April 1962 ohne Quittung bei ihm habe zurückgelassen werden müssen.
Der Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens ist hinsichtlich des 12. März 1962 schon deshalb ungerechtfertigt, weil an diesem Tage ein Zustellungsversuch gar nicht stattgefunden hat. Der Zolloberinspektor K. wollte zwar am 12. März 1962 die Verfügung vom 2. März 1962 dem Beamten aushändigen und hatte ihn zu diesem Zwecke in sein Dienstzimmer im Zollkommissariat ... bestellt. Sofort nach dem Betreten des Dienstzimmers kam es jedoch zwischen dem Zolloberinspektor und dem Beamten wegen dessen Uniform zu einem heftigen Wortwechsel, im Verlaufe dessen er auf Aufforderung das Zimmer wieder verließ, ohne daß der Zolloberinspektor bis dahin den Versuch unternommen hatte, ihm die Verfügung auszuhändigen.
Dagegen trifft es zu, daß sich der Beamte am 9. März 1962 in der Grenzkontrollstelle ... und am 5. April 1962 in seiner Wohnung gegenüber den Beamten, die ihn dort zwecks Zustellung der Verfügung vom 2. März 1962 aufgesucht hatten, geweigert hat, das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Eine Dienstpflichtverletzung kann aber hierin nicht gesehen werden, ohne daß es auf die Einlassung des Beamten ankäme, er habe die Unterzeichnung abgelehnt in der Befürchtung, durch diese die Richtigkeit der Verfügung selbst anzuerkennen.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Meinung vertreten, die Zustellung der Verfügung vom 2. März 1962 habe sich nach § 23 BDO gerichtet. Dem kann nicht zugestimmt werden. Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf die "in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen". Um eine solche handelt es sich hier aber nicht, denn die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge und die Mitteilung hierzu an den Beamten beruhten nicht auf einer Vorschrift der Bundesdisziplinarordnung, sondern auf § 73 Abs. 2 BBG. Die Zustellung der Verfügung richtete sich daher auf Grund des § 175 BBG nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl I S. 379). Daß gegen einen solchen Feststellungsbescheid nach § 121 BDO der Rechtsweg zu dem Disziplinargericht gegeben ist, führt nicht dazu, daß auch für seine Zustellung die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung gelten.
Die hier von der Behörde gewählte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Verwaltungszustellungsgesetz ist nur eine von verschiedenen Zustellungsarten des Gesetzes. Bei dieser Art geht die Zustellung in der Regel in der Weise vor sich, daß der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aushändigt und dieser ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis unterschreibt. In § 13 a.a.O. ist aber eine zweite Art der Zustellung für den Fall vorgesehen, daß der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert, und zwar ist dann das Schriftstück unter Anbringung eines entsprechenden Vermerks in den Akten durch den zustellenden Beamten am Ort der Zustellung zurückzulassen. Aus dieser Regelung ist zu folgern, daß der Gesetzgeber die Ablehnung der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Empfänger für zulässig hält. Dies ist offenbar aus der Erwägung heraus geschehen, daß es einem Empfänger nicht zugemutet werden soll, an der Zustellung eines ihn möglicherweise benachteiligenden Schriftstücks durch eigene Tätigkeit mitzuwirken. Dem steht nicht entgegen, daß in § 13 a.a.O. von einer Verweigerung der Annahme der Zustellung "ohne gesetzlichen Grund" die Rede ist, denn hierdurch sollte nur gesagt werden, daß eine Zustellung durch Zurücklassung des Schriftstücks nicht zulässig ist, wenn der Empfänger die Annahme aus einem gesetzlichen Grunde, z.B. wegen Zustellung zur Nachtzeit ohne schriftliche Erlaubnis, verweigert (Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz Nr. 17; von Rosen/von Hoewel, Verwaltungszustellungsgesetz § 13 Anm. B II).
Das Gesetz gilt zwar nicht nur für Zustellungen an aktive Beamte, sondern auch an Versorgungsberechtigte, die nicht Beamte gewesen sind. Abgesehen davon, daß in der Vorschrift des § 13 a.a.O. kein Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen von Zustellungsempfängern gemacht worden ist, kann auch nicht aus der besonderen Stellung des aktiven Beamten, so etwa seiner Gehorsamspflicht nach § 55 BBG, gefolgert werden, daß er anders als ein sonstiger Empfänger die Pflicht hätte, bei der Zustellung nach § 5 a.a.O. das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Auch ein Beamter kann aus dem obengenannten Grunde nicht gezwungen werden, eine Zustellung zu ermöglichen, die eine besondere Mitwirkung durch ihn erfordert. Mindestens kann es nicht als pflichtwidrig angesehen werden, wenn er sich hierzu nicht bereit findet, zumal dadurch die Zustellung nach § 5 a.a.O. nicht unmöglich gemacht wird, sondern ohne weiteres auf dem Wege des § 13 a.a.O. durchgeführt werden kann, wie es hier schließlich am 5. April 1962 auch geschehen ist. Eine Dienstverfehlung entfällt daher auch in diesem Anschuldigungspunkt (vgl. auch Urteil vom 5. März 1965 - I D 18.64 -).
Als verfolgbares Dienstvergehen des Beamten kommen somit nur die Pflichtverletzungen zu Ziff. 11 und 12 in Betracht. Dabei spielt die unterlassene Anzeige des Nichterscheinens zu dem Vernehmungstermin vom 14. April 1964 (Ziff. 12) nur eine untergeordnete Rolle. Sie kann nur als eine Verfehlung formaler Natur angesehen werden, da nichts dafür dargetan ist, daß das Nichterscheinen des Beamten zu einem dienstlichen Leerlauf geführt hätte. Die Nichtvorlage des Attestes (Ziff. 11) ist zwar eine ernster zu nehmende Verfehlung, da die Dienststelle des Beamten immerhin für längere Zeit über dessen Dienstunfähigkeit im Zweifel gelassen wurde, was mit einem geordneten Dienstbetrieb nicht zu vereinbaren ist. Andererseits handelte es sich, da der gleichartige Vorwurf für das Jahr 1961 (Ziff. 9) nicht aufrechtzuerhalten ist, um eine erstmalige Verfehlung. Für diese muß zudem berücksichtigt werden - wie bereits in dem Beschluß des Senats vom 4. Mai 1965 betont worden ist -, daß das Verhalten des Beamten zum großen Teil auf das Fehlen nachdrücklicher und geeigneter Maßnahmen durch die Dienstbehörde zurückgeht. Es kann ihm auch seine Einlassung nicht widerlegt werden, er habe angenommen, seine Dienststelle lege kein sehr großes Gewicht auf die Dinge, und er würde sich anders verhalten haben, wenn mit ihm einmal in scharfen Worten über die Vorlage eines Attestes gesprochen worden wäre.
Unter diesen Umständen wäre allenfalls eine Geldbuße zu verhängen gewesen, die aber gemäß § 4 Abs. 1 BDO nicht mehr zulässig ist, da seit den beiden Vorfällen zu 11 und 12 mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Das Verfahren war daher gemäß §§ 87 Abs. 1, 76 Abs. 3, 64 Abs. 1 Ziff. 1 BDO einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 113 Abs. 4 BDO dem Bund aufzuerlegen. Von der Möglichkeit, die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 BDO dem Bund aufzuerlegen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.
Dr. Leußer
Arndt