Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1960, Az.: BVerwG WD 46/60
Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen Dienstvergehen; Vorliegen eines Dienstvergehens bei einer ehebrecherischen Beziehungen eines Soldaten zu einer ledigen Frau ; Verstoß gegen Dienstpflichten durch das Überschreiten der Grenzen sachlicher Kritik nach Form und Inhalt ; Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens bei mehreren Dienstpflichtverletzungen ; Möglichkeit der disziplinaren Höchststrafe bei wiederholter und erheblicher Verletzung der einem Vorgesetzten geschuldeten Achtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG WD 46/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Truppendienstgericht D - 01.06.1960
Rechtsgrundlagen
- § 74 WDO
- § 7 Abs. 2 WDO
Prozessführer
Hauptmann ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Sitzung am 4. November 1960
auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. und 4. November 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Graf von Bernstorff, ...
Hauptmann Umlauf, ... als militärische Beisitzer,
Bundeswehrdisziplinaranwalt ...
Regierungsobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 1. Juni 1960 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die fünfte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft; ihm wird das Aufsteigen im Gehalt für zwei Jahre versagt.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Bund und der Beschuldigte je zur Hälfte. Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt der Bund.
Tatbestand
I.
1.)
Der Beschuldigte wurde am ... als Sohn eines Kaufmanns geboren. Er besuchte die Volksschule und das Realgymnasium, das er 1943 mit der Reifeprüfung (Notabitur) abschloß. Vom 1.4. bis 30.6.1943 leistete er seine Arbeitsdienstpflicht ab. Am 1.7.1943 trat er als Freiwilliger in die Wehrmacht ein. Nach der Grundausbildung und nach Besuch der Sturmgeschützschule war er vom 1.5. bis 31.8.1944 in R. und u. als Führer, Richtschütze und Kommandant eines Sturmgeschützes eingesetzt. Vom 1.9. bis 31.12.1944 besuchte er einen Lehrgang für Offizieranwärter der Artillerie in G. Ab seiner Beförderung zum Leutnant am 1.1.1945 stand er als Kompanieführer, Ordonnanzoffizier bei einer Heeresgruppe, Zugführer und Abteilungsadjutant bei einer Sturmpanzerabteilung bis zum Ende der Kriegshandlungen im Einsatz. Vom 7.5. bis 30.7.1945 befand er sich in ... Kriegsgefangenschaft.
Er wurde mit dem Sturmabzeichen und dem EK I und II ausgezeichnet.
Nach dem Krieg unterzog er sich in einem Säge- und Hobelwerk der Ausbildung als Sägewerker und Kaufmannsgehilfe. Er war dann zunächst für verschiedene Firmen als freier Mitarbeiter, dann als leitender kaufmännischer Angestellter bei dem S. Holzkontor tätig. Vom 15.8.1950 bis 21.4.1951 gehörte er als 2nd oder 1st Lieutenant dem Labor Service in S. an. Bis 30.9.1951 arbeitete er im väterlichen Geschäft. Anschließend machte er sich selbständig und war bis 31.1.1956 als Industrievertreter und Leiter eines Auslieferungslagers tätig.
Er ist seit ... verheiratet. Seiner Ehe entstammt die am ... geborene S.
2.)
Der Beschuldigte trat am 1.2.1956 in die Bundeswehr ein und wurde mit der am 9.2.1956 ausgehändigten Urkunde vom 6.2.1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis, eines freiwilligen Soldaten zum Oberleutnant ernannt.
Mit Verfügung des Bundesministers für Verteidigung vom 14.5.1956 wurde er mit Wirkung vom 30.6.1956 gemäß § 65 SG in Verbindung mit § 2 FreiwilligenG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG aus dem Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten mit der Begründung entlassen, er sei nach den Richtlinien des Personalgutachterausschusses über die persönliche Eignung der Soldaten für die Übernahme als Berufssoldat ungeeignet, da er sich im Jahre 1951 bei einem Vorkommnis während seiner Zugehörigkeit zum Labor Service charakterlich nicht als so gefestigt erwiesen habe, wie es von einem Offizier der Bundeswehr erwartet werden müsse. Die Entlassungsverfügung wurde von dem Beschuldigten bei dem Landesverwaltungsgericht K. angefochten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren endete nach Beweisaufnahme mit einem Vergleich, durch den das Bundesministerium für Verteidigung auf Vorschlag des Gerichts sich verpflichtete, unter Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 14.5.1956 den Beschuldigten als Oberleutnant unter durchgehender Anrechnung einer Dienstzeit als Oberleutnant als Berufssoldat wieder in die Bundeswehr einzustellen. In dem Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 4. 6.1957, in dem dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, daß das Bundesministerium für Verteidigung den gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehme, heißt es weiter:
"Wenn im Bundesministerium für Verteidigung nach Abschluß der umfangreichen Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht K. die Auffassung vertreten würde, daß gegen Sie aus Anlaß der seinerzeitigen Vorgänge ein ehrenrühriger Vorwurf erhoben werden könnte, wäre Ihrer Übernahme als Berufssoldat nicht zugestimmt worden."
Der Beschuldigte wurde am 1.8.1957 wieder in die Bundeswehr eingestellt. Durch Urkunde vom 3.8.1957, ausgehändigt am 15.8.1957, wurde er in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Am 20.3.1958 wurde er zum Hauptmann befördert. Vom 1.6.1958 bis zum 6.4.1959 gehörte er dem Panzerbataillon ..., A., (jetzt Panzerbataillon ..., M.) an. Er war dort zunächst als stellvertretender Kompanieführer und ab Oktober 1958 als Kompaniechef eingesetzt. Vom 6.4.1959 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 29.4.1959 war er zum Stab der Panzerbrigade ..., E., kommandiert. Nach Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung war er vom 21.1. bis 26. 4.1960 zum Panzerbataillon ..., B., zur Leitung eines Unterführer-Lehrgangs und vom 2.5. bis 15.6.1960 zur Freiwilligen-Annahmestelle im Wehrbereich ... in W. kommandiert. Mit Wirkung vom 16.6.1960 ist er auf z.b.V.-Planstelle zum Panzerbataillon ..., B., versetzt. Er wurde auf Anordnung des Bataillonskommandeurs, dem die Bestimmung seiner Verwendung übertragen ist, mit verschiedenen Aufgaben, wie Vertretung des S 3, Kasernenoffizier, Fahrschulleiter, betraut.
Die monatlichen Dienstbezüge des Beschuldigten (Besoldungsgruppe A 11, Dienstaltersstufe 6, Besoldungsdienstalter 1.5.1950) betragen brutto DM 1.024,-, netto DM 963,-.
II.
Dem Beschuldigten ist zur Last gelegt,
- 1)
er habe im Juni 1958 als stellvertretender Kompanieführer vor den Unterführern der 2. Kompanie, Panzerbataillon ..., in A. Unterricht über militärischen Schriftverkehr abzuhalten gehabt. Er habe vor den Unterführern das Unterrichtsthema als reine Beschäftigungstheorie bezeichnet und eine Doppelstunde lang aus einem Buch Witze vorgelesen;
- 2)
im August/September 1958 habe er wiederholt bei einer Hotelangestellten des Parkhotels P. bei D. genächtigt. Dies sei bei den Offizieren des Panzerbataillons ..., darunter auch bei einigen Leutnanten, bekannt geworden, da der Beschuldigte es im Kameradenkreis selbst erzählt habe;
- 3)
vor Weihnachten 1958 sei er als Kompaniechef in Gegenwart von Soldaten seiner Kompanie mit einem Jeep, der mit einigen Unteroffizieren besetzt gewesen sei, auf dem Truppenübungsplatz M. bei der Ortschaft Gr. absichtlich so lange gegen einen Heuhaufen gefahren, bis der ganze Kühler im Heu verschwunden gewesen sei. Infolge seines Verhaltens sei das Schutzgitter eines Scheinwerfers abgebrochen und die Kühlerattrappe verbeult worden;
- 4)
er habe im Januar 1959 gegenüber Hauptmann Sch., damals Chef der ... Kompanie, Panzerbataillon ... und Hauptmann R., Panzerbataillon ..., sowie anfangs Februar 1959 in Gegenwart von Major T. damals Kommandeur des Panzerbataillons ..., Hauptmann G., Panzerbataillon ..., und Stabsarzt Dr. Sch., damals Panzerbataillon ... der Wahrheit zuwider behauptet, Major T. habe anläßlich der Sylvesterfeier am 31.12.1958 im Offiziersheim des Neuen Lagers M. der Ehefrau des Leutnants Ge., Panzerbataillon ... an die Brust gegriffen und der Ehefrau eines zivilen Gastes, Frau ... P. L., ...str. ..., unter den Rock gefaßt;
- 5)
am 9.1.1959 habe er zwischen den Baracken im Unterkunftsbereich verbotswidrig ohne Einweiser mit einem Panzerfahrzeug den dortigen Weg befahren;
- 6)
am Nachmittag des 19.3.1959 habe er vor der Offiziersbaracke MB 1 auf dem Truppenübungsplatz Be. anläßlich des tödlichen Unfalls des Panzerschützen P., 2. Kompanie, Panzerbataillon ..., in Gegenwart von Offizieren und Unteroffizieren des Panzerbataillons ... der Wahrheit zuwider behauptet, schuld an dem Unfall sei der Kompaniechef, Hauptmann H. weiterhin habe er erklärt, er könnte dem Kommandeur, Major T. der sich nicht um den Unfall kümmere, eine aufs Hirn schlagen, daß es nur so auseinanderspritze;
- 7)
er habe am 19.3.1959 an seinen Bataillonskommandeur, Major T., einen Brief geschrieben, der u.a. folgendes beinhalte:
"... Wenn die Antipathie des Kommandeurs gegen meine Person - die ich auf Grund meiner Kenntnisse um die Vorgänge vom 31.12.1958 und 30.1.1959 wohl verstehe - nun auch auf dienstliche Belange übergreift, so sehe ich mich mit dem heutigen Tage veranlaßt, meine Konsequenzen zu ziehen.
Abschließend erkläre ich, daß ich es ablehnen muß, mir Vorhalte und Rügen erteilen zu lassen, da ich Sie charakterlich dafür nicht qualifiziert halte, auf Grund aller bekannten Tatsachen.";
- 8)
am 5.4.1959 habe er anläßlich eines Telefongesprächs dem Stabsunteroffizier W., 3. Kompanie, Panzerbataillon ... erklärt, daß er ab 6.4.1959 zur Panzerbrigade ... versetzt sei und der Herr Major T. sich nicht zu früh freuen solle, der Sp. komme wieder;
- 9)
in seiner Vernehmung am 8.4.1959 durch den Wehrdisziplinaranwalt bei dem Truppendienstgericht D, 1. Kammer, habe er wahrheitswidrig behauptet, eine der "auserwählten" Damen des Majors T. vom Manöverball am 30.1.1959 in Bu. - nämlich Fräulein ... Ha. - sei in der Zwischenzeit dessen Vorzimmerdame geworden;
- 10)
am 29.4.1959 habe er nachfolgende Meldung über Major T. an der Kommandeur der 4. Panzergrenadierdivision gerichtet, deren Inhalt sich als objektiv unwahr erwiesen habe:
"... SP. S., den 29.4.1959 Hauptmann ...straße ... An den Kommandeur der 4. Panzergrenadierdivision o.V.i.A.
Re.
Betr.: Meldung über Major T.
1.
Im November 1958 erlaubte Major T. meinem 1. Zugführer Lt. Re. nicht die Teilnahme an der 4-tägigen Abschlußübung der Rekruten. Auf meine persönliche Rückfrage äußerte Major T., daß sein Urlaub schon lange vorbereitet sei und er den Lt. Re. als zahlenden Fahrgast bis Ha. brauche.Lt. Re. zeigte sich bei mir und dem im Dienstzimmer anwesenden 2. Zugführer Lt. Do. empört über diese Handlungsweise des Btl. Kdr., nahm jedoch "weil er nicht anders kann" an der Fahrt teil.
2.
Major T. benutzte für eine Privateinladung, der Familie Dr. F. in M. den BW-Volkswagen des Btl.Dieses Kfz. stand abseits der Straße unbeleuchtet an der Seitenwand einer Garage.
Ich vermutete eine unberechtigte Fahrt, ohne den Fahrer zu wissen, und mußte am anderen Tage feststellen, weil ich in der Nacht den OvD des Btl. telefonisch nicht erreichte, daß Major T. mit diesem Wagen die Kaserne verließ. Hptm. G. bat mich sofort von einer Verfolgung dieser Sache Abstand zu nehmen, - zu einem Zeitpunkt, als ich noch nicht wußte, wer der Fahrer ist - denn der Btl. Kdr. hätte diesen Wagen gefahren, weil sein Privat-Kfz. in A. wäre. Es handelte sich um eine private Einladung, bei deren telef. Durchgabe ich anwesend war. Der spätere Vortrag dieses Dr. F. wurde von einem anderen Offizier vorbereitet. Zeitpunkt: Sh. UvD-Buch 3./Pz Btl ..., UvD Gefr. Wi.
3.
In der Nacht vom 27./28.3.1959 mußte der Fahrer des OvD-Pz Btl ... mindestens zwei Mal aus der Kaserne fahren, mit dem Auftrag, alkoholische Getränke für den Major T. und einige Leutnants zu besorgen. Uffz. Gr., UvD der Stabs-Kp/Pz Btl ... muß diesen Einkauf getätigt haben und brachte diese Getränke ins Dienstzimmer des Btl. Kdr.Mir wurde dieser Vorfall gemeldet. Als ich daraufhin bei meinem erfolglosen Besuch im Btl. Gebäude auf dem Rückweg den Uffz. Gr. traf, deutete dieser mir auf eine diesbezügliche Frage an, daß er nicht darüber sprechen darf.
gez. Sp.";
- 11)
er habe am 24.5.1959 an den Bundesminister für Verteidigung auf dem Dienstwege den unter Ziffer 4) angeführten Sachverhalt, der sich objektiv als unwahr erwiesen habe, mit folgendem Wortlaut gemeldet:
"Stabsarzt Dr. med. ... Sch. jetzt SanBtl. ... berichtete mir folgendes: ... Weiter hat Major T. der Frau P. - Ehefrau des zivilen Gastes - in etwa von unten den Rock gegriffen und der Ehefrau des Lt. Ge. an die Büste gefaßt."
Das Truppendienstgericht setzte mit Urteil vom 1.6.1960 den Dienstgrad des Beschuldigten auf den Dienstgrad eines Oberleutnants herab. Es schied die Anschuldigungspunkte 1 und 3 wegen § 7 Abs. 2 WDO und den Anschuldigungspunkt 5 wegen §§ 74, 24 WDO aus. Zu den Anschuldigungspunkten 4 und 11 verneinte es einen Verstoß gegen Dienstpflichten mangels Verschuldens, im übrigen sah es das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen an und würdigte es als Dienstvergehen.
Gegen das Urteil haben der Wehrdisziplinaranwalt und der Beschuldigte in vollem Umfang Berufung eingelegt.
Entscheidungsgründe
III.
1.)
Die Haupt Verhandlung vor dem Senat hat mit Ausnahme der Feststellungen zum Anschuldigungspunkt 10 im wesentlichen denselben Sachverhalt ergeben, wie ihn das Truppendienstgericht festgestellt hat. Im einzelnen ist folgendes festgestellt:
Zu 1:
Im Januar 1958 äußerte sich der Beschuldigte als stellvertretender Kompanie führ er in A. vor den von ihm zu unterrichtenden Unterführern sowie den Zugführern über den vom Kompaniechef Hauptmann Gü. angesetzten Unterricht über militärischen Schriftverkehr sowohl hinsichtlich des Unterrichtsthemas wie über die vorgesehene Zeitdauer von zwei Stunden abfällig, führte nur kurz Unterricht durch und las dann aus einem Buch Witze vor.
Zu 2:
Im Juni 1958 wohnte der Beschuldigte mit seiner Familie im Parkhotel P., das von A. etwa sieben Kilometer entfernt ist. Dort lernte er die im Hotel als Büfettdame angestellte, damals 20-jährige ... Hi. kennen. Nach der Abreise seiner Familie trat der Beschuldigte mit ... Hi. in nähere Beziehungen, die sich schließlich zu einem intimen Verhältnis entwickelten, das sich über einige Wochen erstreckte. Er traf mit ihr häufig im Hotel und anderwärts zusammen und nächtigte mehrmals mit ihr im Hotel.
Das Verhältnis des Beschuldigten wurde den Leutnanten E., Ma., Re. und We. bekannt. Leutnant We. begleitete regelmäßig den Beschuldigten bei seinen Fahrten nach P. und erhielt dadurch Kenntnis von dem Verhältnis. Die übrigen Leutnante erfuhren davon durch gelegentliche Bemerkungen des Beschuldigten. Die Leutnante sprachen untereinander über das Verhalten des Beschuldigten und lehnten es als anstößig ab. Der Beschuldigte sprach über sein Verhältnis auch im Kameradenkreis gegenüber anderen Hauptleuten, dabei schmückte er seine Erlebnisse gelegentlich durch Übertreibungen aus.
Auch der Inhaber des Parkhotels hegte den Verdacht, daß zwischen dem Beschuldigten und seiner Angestellten Beziehungen bestünden, ohne daß er jedoch Näheres wußte.
Nicht festgestellt werden konnte, daß das Verhalten des Beschuldigten auch zur Kenntnis von Unteroffizieren und Mannschaften gekommen ist.
Zu 3:
Im Dezember 1958 fuhr der Beschuldigte als Kompaniechef auf dem Truppenübungsplatz in M. in Gegenwart von Soldaten seiner Kompanie mit einem Jeep gegen einen Heuhaufen, bis der Kühler des Wagens in diesem Heuhaufen verschwunden war. Der Beschuldigte wollte unwiderlegt den Heuhaufen zur Seite schieben, weil er bei einem Übungsschießen in der Schußbahn lag. Daß bei dieser Gelegenheit der Kraftwagen beschädigt wurde, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Zu 4:
Anfang Januar 1959 unterrichtete der Stabsarzt Dr. Sch. den Beschuldigten darüber, daß Major T. bei der Sylvesterfeier am 31.12.1958 seine - des Stabsarztes - Ehefrau geküßt, der Ehefrau des Leutnants Ge. an die Brust gegriffen und der Frau P., der Ehefrau eines persönlichen Bekannten des Majors T., unter den Rock gefaßt habe. Der Beschuldigte hielt diese Behauptungen für wahr. Im Februar 1959 gab der Beschuldigte im Verlauf einer Aussprache zwischen Major T. und Stabsarzt Dr. Sch. zu der außer dem Beschuldigten auch Hauptmann G. zugezogen war, die Behauptungen des Stabsarztes über den Vorfall am Sylvesterabend wieder.
Die Mitteilung des Stabsarztes, Major T. habe seine Frau geküßt, war zutreffend. Major T. hatte dies bereits vor der Besprechung im Februar 1959 eingeräumt. Dagegen bestritt Major T., sich auch gegenüber Frau Ge. und Frau P. in der bezeichneten Weise verhalten zu haben. Gegen Major T. wurde wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens ein Disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet. Das Truppendienstgericht D, 2. Kammer, hielt diese Vorwürfe in vollem Umfang für erwiesen. Dagegen sah der Wehrdienstsenat auf Grund der Berufungsverhandlung, nachdem Major T. diese Vorwürfe entschieden zurückwies und die Zeuginnen Frau Ge. und Frau P. mit Sicherheit bestritten, von Major T. in der von den Zeugen Dr. Sch. und Frau Sch. beobachteten Weise berührt worden zu sein, das Verhalten des Majors T. gegenüber Frau Ge. und Frau P. nicht für erwiesen an, weil die Erinnerungsbilder der Zeugen Eheleute Sch. für eine objektive Feststellung nicht ausreichten. Dem Beschuldigten kann jedoch nicht widerlegt werden, daß er den Bericht des Stabsarztes Dr. Sch. auch in diesen Punkten für wahr hielt.
Daß der Beschuldigte auch schon Anfang Januar gegenüber Hauptmann Schr. und Hauptmann R. die Sprache auf diese Vorwürfe gegenüber Major T. gebracht hat, ist nicht erwiesen.
Zu 5:
Am 9.1.1959 fuhr der Beschuldigte in M. mit einem Panzer trotz des ihm bekannten allgemeinen Fahrverbots ohne Einweiser auf den hartgefrorenen Wegen zwischen den Unterkunftsbaracken. Der stellvertretende Kommandeur, Hauptmann R., erteilte ihm wegen dieses Verstoßes mündlich eine Verwarnung sowie ein Fahrverbot innerhalb der Kaserne.
Zu 6:
Während des Gefechtsschießens des Panzerbataillons ... auf dem Truppenübungsplatz Be. ereignete sich am 19.3.1959 der tödliche Unfall eines Panzerschützen der 2. Kompanie. Der Beschuldigte, der durch die Unfallnachricht erregt war, äußerte gegenüber einer Gruppe von Unteroffizieren und Offizieren, die vor der Offiziersbaracke über den Unglücksfall sprachen, wie so etwas geschehen könne, wie man einen Soldaten, der als Jeepfahrer abgelöst worden sei, als Panzerkommandanten einsetzen könne. Die Schuld an dem Tod des Panzerschützen treffe einzig und allein den Kompaniechef. Dem Beschuldigten waren zu diesem Zeitpunkt die näheren Umstände, die zu dem Unfall führten, unbekannt.
Oberleutnant B. aus dem Kreis der Offiziere versuchte den Beschuldigten zu beruhigen. Dieser ging aber darauf nicht ein, sondern schimpfte weiter und griff auch den Kommandeur Major T. vor den anwesenden Unteroffizieren und Offizieren dahin an, es sei unverantwortlich, das Schießen nicht abzubrechen und sich um den Unfall nicht zu kümmern. Anschließend nahm er den Leutnant Bu., damals stellvertretender Chef der Versorgungskompanie, beiseite und sagte ihm, er könne dem Kommandeur aufs Hirn schlagen, daß das Hirn auseinanderspritze.
Die späteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen über den Unfall ergaben, daß ein Verschulden eines Dritten nicht festzustellen sei.
Am Abend des 19.3.1959 machte der Kommandeur Major T. die Äußerungen des Beschuldigten zum Gegenstand einer Offiziersbesprechung. Er hörte den Beschuldigten und einzelne Zeugen. Schließlich hielt er dem Beschuldigten sein Verhalten vor. Der Beschuldigte nahm zu den Vorhaltungen keine Stellung, sondern bat, sich schriftlich äußern zu dürfen.
Zu 7:
Die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten (siehe 6) erfolgte in dem Brief vom 19.3.1959, der mit den Sätzen schließt:
"Wenn die Antipathie des Kommandeurs gegen meine Person -die ich auf Grund meiner Kenntnisse um die Vorgänge vom 31.12.1958 und 30.1.1959 wohl verstehe- nun auch auf dienstliche Belange übergreift, so sehe ich mich mit dem heutigen Tage veranlaßt meine Konsequenzen zu ziehen.
Abschließend erkläre ich, daß ich es ablehnen muß, mir Vorhalte oder Rügen erteilen zu lassen, da ich Sie charakterlich dafür nicht qualifiziert halte, auf Grund aller bekannten Tatsachen."
Vor der Absendung des Briefes hatte sich der Beschuldigte bei den lebensälteren Stabsarzt Dr. Sch. und Hauptmann Pf. kameradschaftlichen Rat darüber erholt, ob er einen Brief solchen Inhalts an den Kommandeur senden könne. Die beiden Offiziere haben, wie der Beschuldigte unwiderlegt angibt, keine Bedenken gegen den Briefinhalt erhoben.
Zu 8:
Am 5.4.1959 rief der Beschuldigte anläßlich seiner Kommandierung zur Panzerbrigade E. bei seiner Kompanie in M. an. Im Laufe des Ferngesprächs äußerte er gegenüber dem Stabsunteroffizier W. Major T. solle sich nicht zu früh freuen, er werde schon wiederkommen.
Zu 9:
Der Beschuldigte gab bei seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt bei dem Truppendienstgericht D, Oberregierungsrat Eh., am 8.4.1959 nach Schilderung seiner Beobachtungen auf dem Manöverball am 30.1.1959 folgendes an: "Es ist mir bekannt geworden, daß eine der 'auserwählten' Damen dieses Manöverballs zwischenzeitlich die Vorzimmerdame des Kommandeurs wurde."
Der Beschuldigte nahm mit dieser Bemerkung Bezug darauf, daß Fräulein Ha., mit der Major T. bei dem Manöverball wie auch mit anderen Damen tanzte, später als Schreibkraft auf dem Bataillonsgeschäftszimmer eingestellt wurde. Er wollte, wie seine eigene Einlassung ergibt, mit seiner Bemerkung zum Ausdruck bringen, daß Major T. die Angestellte Ha. aus persönlichen Gründen bevorzugt habe und sich bei ihrer Einstellung nicht von sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Einstellung der ... Ha. beim Panzerbataillon ... ist jedoch unabhängig von dem Zusammentreffen des Majors T. mit der ... Ha. beim Manöverball erfolgt. ... Ha. hatte sich bereits im Herbst 1958 um Einstellung als Schreibkraft im Panzerbataillon ... in M. beworben, weil dort ihre Eltern - der Vater ist Leiter der Standortverwaltung M. - wohnen. Nach neuerlicher Bewerbung erhielt sie Anfang 1959 die Einstellungszusage, kündigte daraufhin ihre bisherige Stellung und ist seit 1.4.1959 im Geschäftszimmer des Bataillonskommandeurs Major T. beschäftigt. Der Beschuldigte räumte selbst ein, daß ihm nichts bekannt war, was gerechtfertigt hätte, die Einstellung als unsachlich zu bezeichnen oder den Ruf der ... Ha. in Frage zu stellen.
Zu 10:
Am 29.4.1959 richtete der Beschuldigte nachfolgende Meldung über Major T. an den Kommandeur der 4. Panzergrenadierdivision:
"... SP. S., den 29.4.1959 Hauptmann ...straße 8 a An den
Kommandeur der
4. Panzergrenadierdivision o.V.i.A.
Re.
Betr.: Meldung über Major T.
1.
Im November 1958 erlaubte Major T. meinem 1. Zugführer Lt. Re. nicht die Teilnahme an der 4-tägigen Abschlußübung der Rekruten. Auf meine persönliche Rückfrage äußerte Major T., daß sein Urlaub schon lange vorbereitet sei und er den Lt. Re. als zahlenden Fahrgast bis H. brauche.Lt. Re. zeigte sich bei mir und dem im Dienstzimmer anwesenden 2. Zugführer Lt. D. empört über diese Handlungsweise des Btl. Kdr., nahm jedoch "weil er nicht anders kann" an der Fahrt teil.
2.
Major T. benutzte für eine Privateinladung der Familie Dr. F. in M. den BW-Volkswagen des Btl.Dieses Kfz. stand abseits der Straße unbeleuchtet an der Seitenwand einer Garage.
Ich vermutete eine unberechtigte Fahrt, ohne den Fahrer zu wissen, und mußte am anderen Tage feststellen, weil ich in der Nacht den OvD des Btl. telefonisch nicht erreichte, daß Major T. mit diesem Wagen die Kaserne verließ. Hptm. G. bat mich sofort von einer Verfolgung dieser Sache Abstand zu nehmen, - zu einem Zeitpunkt, als ich noch nicht wußte, wer der Fahrer ist - denn der Btl. Kdr. hätte diesen Wagen gefahren, weil sein Privat-Kfz. in A. wäre. Es handelte sich um eine private Einladung, bei deren telef. Durchgabe ich anwesend war. Der spätere Vortrag dieses Dr. F. wurde von einem anderen Offizier vorbereitet.
Zeitpunkt: Sh. UvD-Buch 3./Pz Btl ..., UvD Gefr. Wi.
3.
In der Nacht vom 27./28.3.1959 mußte der Fahrer des OvD-Pz Btl ... mindestens zwei Mal aus der Kaserne fahren, mit dem Auftrag, alkoholische Getränke für den Major T. und einige Leutnants zu besorgen. Uffz. Gr., UvD der Stabs-Kp/Pz Btl ..., muß diesen Einkauf getätigt haben und brachte diese Getränke ins Dienstzimmer des Btl. Kdr.Mir wurde dieser Vorfall gemeldet. Als ich daraufhin bei meinem erfolglosen Besuch im Btl. Gebäude auf dem Rückweg den Uffz. Gr. traf, deutete dieser mir auf eine diesbezügliche Frage an, daß er nicht darüber sprechen darf.
gez. Sp.
Die Nachprüfung der in der Meldung gegen Major T. erhobenen Vorwürfe hat folgendes ergeben:
Zu 1.:
Leutnant Re. war vom 22.11. bis 3.12.1958 nach H. beurlaubt. Er war Zugführer des Rekrutenzuges der Kompanie des Beschuldigten, der während dieser Zeit seine Ausbildung mit einer mehrtägigen Übung abschließen sollte. Leutnant Re. hatte Gelegenheit, im Privatkraftwagen des Kommandeurs, der gleichzeitig Urlaub hatte, gegen Zahlung eines Unkostenbeitrages mitzufahren. Außerdem lag dem Leutnant Re. aus persönlichen Gründen daran, gerade zu dieser Zeit zu Hause zu sein. Auch auf Seiten des Majors T. bestand ein gewisses Interesse daran, seine Reise durch Mitnahme des Leutnants Re. zu verbilligen.
Leutnant Re., der sich darüber im klaren war, daß seine Anwesenheit bei der Abschlußübung seines Rekrutenzuges dienstlich erwünscht sei und von seinem Kompaniechef, dem Beschuldigten, erwartet werde, befand sich in einem Widerstreit zwischen Pflichtgefühl, persönlichen Wünschen und Rücksicht auf den Kommandeur. Der Senat sieht als erwiesen an, daß er sich vor dem Beschuldigten und Leutnant D. dahin äußerte, er könne mit Rücksicht auf den Kommandeur nicht anders handeln, und daß er dabei auch Bemerkungen machte, die der Beschuldigte als Äußerungen des Unmuts darüber verstehen konnte, daß der Kommandeur dem Wunsch des Kompaniechefs um Verschiebung des Urlaubs nicht entsprochen habe. Insoweit ist daher die Meldung zu 1 in ihrem Kern richtig.
Daß der Beschuldigte selbst Major T. wegen der Beurlaubung seines Zugführers angesprochen hat, konnte dem Beschuldigten ebenso wenig widerlegt werden wie die weitere Behauptung, Major T. habe ihn darauf hingewiesen, der Urlaub sei schon lange vorbereitet und komme durch die gemeinsame Benutzung des PKW's auch billiger. Damit läßt sich auch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß der Beschuldigte die Bemerkungen des Majors T. dahin verstehen mußte, sein - T.s - Urlaub, sei schon lange vorbereitet und ihm - T. - komme die Fahrt billiger, wenn Leutnant Re. mitfahre, während Major T. seine Bemerkung möglicherweise auf den Urlaub und die verbilligte Reisemöglichkeit des Leutnants Re. bezog. Ein Nachweis dafür, daß die Meldung in diesem Punkt unrichtig war, ist somit ebenfalls nicht erbracht.
Zu 2.:
Die Auffassung des Beschuldigten, die Fahrt des Majors T. zu Dr. F. sei eine Privatfahrt gewesen, ist unrichtig. Major T. führte an diesem Abend mit Dr. F. eine Besprechung in einer dienstlichen Angelegenheit. Nicht nachgewiesen werden konnte aber dem Beschuldigten, daß er die Unrichtigkeit der Meldung kannte. Der Beschuldigte hatte festgestellt, daß der Bataillonswagen unbeleuchtet außerhalb der Kaserne abgestellt war. Es war seine Pflicht, nachzuprüfen, ob eine mißbräuchliche Benutzung vorlag. Dieser Pflicht war er auch noch nicht enthoben, als er erfuhr, daß der Kommandeur selbst den Wagen benutzt hatte. Denn für ihn konnte sich ein Anhaltspunkt dafür, daß es sich um eine Privatfahrt handelte, auch daraus ergeben, daß er Zeuge eines Ferngesprächs war, aus dem auf den privaten Charakter des Besuches zu schließen war. Als dem Major T. unterstellter Offizier konnte er bei den zwischen ihm und Major T. bestehenden Spannungen den dadurch begründeten Verdacht, Major T. habe den Wagen zu Unrecht benutzt, auch nicht durch Befragen des Majors T. aufklären, der allein hätte Auskunft geben können.
Zu 3.:
In der Nacht vom 27./28.3.1959 besorgte der UvD der Stabskompanie, Stabsunteroffizier Gr., im Auftrag des Majors T. für diesen und einen anderen Offizier zwei Flaschen Bier und zwei Flaschen Coca Cola. Die Getränke wurden mit dem Bereitschaftswagen aus einer wenige Minuten von der Kaserne entfernten Gastwirtschaft geholt, da die Kantine geschlossen war. Der UvD wurde auch ein zweites Mal beauftragt, die gleiche Menge Getränke zu besorgen; der Auftrag, der auch diesmal zum Einsatz des Bereitschaftswagens führte, konnte jedoch nicht ausgeführt werden, weil die Gastwirtschaft bereits geschlossen war.
Der Fahrer des Bereitschaftswagens gehörte der Kompanie des Beschuldigten an. Als dieser am nächsten Tag den Wagen benötigte, wurde ihm erklärt, der Fahrer schlafe noch, da er in der Nacht als Bereitschaftsfahrer eingesetzt gewesen sei. Darauf befragte der Beschuldigte den Stabsunteroffizier Gr., ob er UvD gewesen und mit dem Bereitschaftswagen in die Stadt gefahren sei. Dem Beschuldigten konnte nicht widerlegt werden, daß er aus der etwas stockenden Beantwortung seiner Fragen den Eindruck gewinnen mußte, Gr. dürfe über die Sache nicht sprechen.
Die Meldung stimmt mit diesem als zutreffend festgestellten Sachverhalt überein, sie ist daher inhaltlich richtig.
Zu 11:
Der Beschuldigte meldete am 24.5.1959 an den Bundesminister für Verteidigung auf dem Dienstweg das ihm von Stabsarzt Dr. Sch. berichtete Verhalten des Majors T. gegen Frau Sch. Frau Ge. und Frau P. am Sylvesterabend 1958. Über die letzten beiden Fälle heißt es in der Meldung wörtlich:
"Weiter hat Major T. der Frau P. - Ehefrau des zivilen Gastes - in etwa von unten den Rock gegriffen und der Ehefrau des Lt. Ge. an die Büste gefaßt."
Der Beschuldigte war bei Abfassung der Meldung der Auffassung, daß die von Dr. Sch. gegen Major T. erhobenen Vorwürfe wahr seien. Im übrigen wird hierzu auf die Feststellungen zu 4 verwiesen.
2.)
Mit Recht hat das Truppendienstgericht das zu den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 festgestellte Verhalten des Beschuldigten als Verstöße gegen seine Soldatenpflichten gewürdigt und zu den Anschuldigungspunkten 4 und 11 einen Pflichtverstoß verneint. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts hat der Beschuldigte aber auch durch das zum Anschuldigungspunkt 10 festgestellte Verhalten seine Dienstpflicht nicht verletzt.
Im einzelnen hat sich folgendes ergeben:
Der Beschuldigte ist seiner Pflicht, den durch den Dienstplan befohlenen Unterricht über Schriftverkehr zu halten, nur ganz unzulänglich nachgekommen und hat damit auch an einer dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten vor Untergebenen ungehörige Kritik geübt (Anschuldigungspunkt 1).
In den Anschuldigungspunkten 3 und 5 hat er die über den Einsatz von Kraftfahrzeugen und das Fahren von Panzern bestehenden Befehle schuldhaft außer acht gelassen.
Durch das ehebrecherische Verhältnis (Anschuldigungspunkt 2) hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten erheblich verletzt. Ehebrecherische Beziehungen eines Soldaten zu einer ledigen Frau stellen jedenfalls dann ein Dienstvergehen dar, wenn sie den dienstlichen Bereich des Soldaten berühren (Urteil des Senats vom 24.3.1959 - W D 8/59). Dies ist hier in besonderem Maße der Fall. Das Verhalten des Beschuldigten war seinem eigenen Ansehen als Vorgesetzter und Offizier abträglich. Statt den ihm zur Erziehung anvertrauten Offizieren ein Beispiel zu geben, war er ihnen Anlaß zu berechtigter Kritik. Auch seine Stellung im Kameradenkreis wurde dadurch beeinträchtigt, zumal er selbst durch seine großsprecherischen Reden das Bekanntwerden seiner Verfehlung bewirkte. Er schädigte durch sein Verhalten auch das Ansehen der Bundeswehr, da er das in ihn von dem Hotelinhaber gesetzte Vertrauen dadurch mißbrauchte, daß er als verheirateter Mann und Soldat der Bundeswehr ein Verhältnis mit einer Angestellten des Hotels, noch dazu des Hotels, in dem er kurz vorher mit seiner Familie mehrere Wochen gewohnt hatte, unterhielt.
Durch den - unberechtigten - Vorwurf gegen Hauptmann H., er sei an dem Tod des Panzerschützen schuld, und seine unsachliche Kritik und ausfällige und äußerst geschmacklose Bemerkung über Major T. (Anschuldigungspunkt 6) hat sich der Beschuldigte gegen seine Dienstpflichten erheblich verfehlt. Zwar ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, daß die über den Unfall allgemein bestehende Aufregung auch ihn erfaßte. Es war aber unverantwortlich und in hohem Maße unkameradschaftlich, unmittelbar nach dem Unfall, zudem noch bevor überhaupt eine Untersuchung durchgeführt war und Anhaltspunkte für die Schuldfrage vorlagen, vor einem Kreis von Offizieren und Unteroffizieren dem Kompaniechef einen solchen Vorwurf zu machen. Die Äußerungen über Major T. haben nach Form und Inhalt die Grenzen der sachlichen Kritik, die auch einem Soldaten gestattet ist, erheblich überschritten. Der Beschuldigte nahm ohne jede weitere Prüfung aus seiner Voreingenommenheit gegen Major T. den Unfall zum Anlaß, auch dem Kommandeur vor Offizieren und Unteroffizieren Vorwürfe zu machen, die sich schließlich bis zu der Bemerkung gegenüber Leutnant Bu. steigerten. Das Verhalten des Beschuldigten, das auch seinem eigenen Ansehen als Offizier und Vorgesetzter schadete, war in hohem Maße disziplinlos und offenbarte einen erheblichen Mangel an Selbstzucht.
Der Schlußabsatz des Briefes, den der Beschuldigte am 19.3.1959 an Major T. gerichtet hat (Anschuldigungspunkt 7), stellt, wie das Truppendienstgericht zutreffend ausführt, eine nach Form und Inhalt ungehörige, beleidigende und besonders verletzende Äußerung der Mißachtung eines Offiziers gegenüber einem Vorgesetzten und Kameraden dar. Bei dieser Würdigung muß der Inhalt des Briefes so zugrundegelegt werden, wie er von dem objektiven Leser verstanden wird. Danach enthält er die Drohung an Major T. der Beschuldigte werde sein Wissen um die Vorgänge des 31.12.1958 und des 30.1.1959 gegen diesen verwerten. Nicht erwiesen ist, daß der Beschuldigte die Fassung dieses Schlußabsatzes des Briefes so gewählt hat, daß er als Drohung klingt, oder daß er sich dessen bewußt war, daß er als Drohung verstanden werden könnte. Der Senat glaubt dem Beschuldigten vielmehr seine Einlassung, er habe diese Sätze weder als Drohung gedacht noch damit gerechnet, daß sie als Drohung aufgefaßt werden.
Nicht Gegenstand des Verfahrens und damit der Nachprüfung des Senats entzogen ist die Frage, ob der Beschuldigte durch den weiteren Inhalt des Briefes seine Wahrheitspflicht verletzt hat. Denn angeschuldigt ist lediglich die Verletzung der Kameradschaftspflicht und der Pflicht, die dienstliche Stellung des Vorgesetzten im und außer Dienst zu achten, durch den Schlußabsatz des Briefes, nicht aber die Verletzung der Wahrheitspflicht durch die übrigen Abschnitte des Briefes.
Auch mit der Bemerkung gegenüber Stabsunteroffizier W. (Anschuldigungspunkt 8) und mit der Unterstellung, Major T. habe Fräulein Ha. bei der Einstellung aus persönlichen Gründen bevorzugt (Anschuldigungspunkt 9), hat der Beschuldigte die seinem Vorgesetzten geschuldete Achtung verletzt.
Mit Recht hat das Truppendienstgericht eine Dienstpflichtverletzung in den Anschuldigungspunkten 4 und 11 verneint. Der Vorwurf, Major T. habe sich am Sylvesterabend 1958 auch gegen Frau Ge. und Frau P. ungehörig verhalten, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der weiteren - zutreffenden - Behauptung, Major T. habe an diesem Abend der Ehefrau des Stabsarztes einen Kuß gegeben. Der Beschuldigte durfte sich auch in diesen Punkten auf den Bericht des Stabsarztes verlassen, der ihm glaubwürdig erschien. Der Beschuldigte war auch befugt, den Bericht des Stabsarztes bei der Aussprache zwischen Major T. und dem Stabsarzt im Februar 1959 und in der Meldung an den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu verwerten.
Zum Anschuldigungspunkt 10 ist der Senat zu Feststellungen gelangt, die von den Feststellungen des Truppendienstgerichts erheblich abweichen. Der Sachverhalt, wie ihn die Hauptverhandlung vor dem Senat ergeben hat, läßt insoweit keinen Pflichtverstoß des Beschuldigten erkennen. Der Inhalt der Meldung ist dem wesentlichen Kern nach zu Punkt 1 und 3 richtig, auch aus der - objektiv unzutreffenden - Meldung, Major T. habe mit dem Dienstfahrzeug eine Privatfahrt unternommen, ist dem Beschuldigten kein Vorwurf zu machen; denn von seiner Sicht aus konnte der Beschuldigte annehmen, daß hier ein Verhalten des Majors T. vorlag, das den Verdacht eines Dienstvergehens begründete und daher weiterer Aufklärung bedurfte. Dabei hat der Senat wegen der Form der Meldung auch berücksichtigt, daß die Meldung von dem Beschuldigten als spontane Reaktion auf die ihm am 29.4.1959 eröffnete Einleitung des Disziplinargerichtliches Verfahrens und vorläufige Dienstenthebung in einem Zustand begreiflicher Erregung erstattet wurde.
IV.
a)
In Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß die Verfehlungen des Beschuldigten zu den Anschuldigungspunkten 1, 3 und 5 bei der Strafzumessung auszuscheiden sind. Wie der Senat bereits entschieden hat, hindert der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens bei mehreren Dienstpflichtverletzungen nicht, bei der Strafzumessung einzelne Verfehlungen auszuscheiden, wenn diese für sich zu beurteilen sind und wegen Zeitablaufs und der Art der für sie angemessenen Disziplinarstrafe nicht mehr geahndet werden können (Urteil des Senats vom 16.6.1959 - W D 15/59 -; vgl. auch BDH 3, 180). Gleiches muß auch für den Fall gelten, daß ein Disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet ist wegen einer Tat, die von dem Disziplinarvorgesetzten bereits bestraft oder ausdrücklich unbestraft gelassen worden ist, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren nicht zu einem von der Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten abweichenden Ergebnis führt (§ 74 WDO). Diese Voraussetzungen liegen hier für die Pflichtverletzungen zu den Punkten 1, 3 und 5 der Anschuldigungsschrift vor. In den Fällen 1 und 3 wäre, wenn überhaupt eine Bestrafung erfolgt wäre, lediglich eine einfache Disziplinarstrafe in Betracht gekommen. Eine Bestrafung mit einer einfachen Disziplinarstrafe wäre aber nicht mehr zulässig, da seit Begehung der Taten zur Zeit der Einleitung des Verfahrens bereits mehr als drei Monate verstrichen waren (§ 7 Abs. 2 WDO). Bei der Würdigung der Verfehlungen zum Anschuldigungspunkt 5 hat der Disziplinarvorgesetzte von Strafe abgesehen und sich mit einer Ermahnung des Beschuldigten begnügt (§ 24 WDO). Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von der Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten abzuweichen (§ 74 Abs. 2 WDO). Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist für eine gesonderte Einstellung des Verfahrens insoweit kein Raum (Urteil des Senats vom 16.6.1959 - W D 15/59 -).
b)
Mit Recht hat das Truppendienstgericht wegen der Eigenart und der Schwere des Vergehens des Beschuldigten, wie sie sich aus den Ausführungen zu III ergeben, die disziplinare Höchststrafe in Erwägung gezogen. Vor allem die wiederholte und erhebliche Verletzung der seinem Vorgesetzten geschuldeten Achtung legt die Prüfung der Frage nahe, ob ein Offizier, der sich in solchem Maße gerade an einem Grundprinzip des militärischen Gefüges verfehlt hat, in der Bundeswehr als Berufsoffizier verbleiben kann. Die besonderen Umstände des Falles lassen jedoch eine mildere Beurteilung dieser Pflichtverstöße zu.
Das achtungsverletzende Verhalten des Beschuldigten geht letzten Endes zurück auf die Spannungen, die in seinem Verhältnis zu Major T. bestanden. Major T. sah von Anfang an auf Grund eines persönlichen Hinweises eines Sachbearbeiters in der Personalabteilung des Ministeriums, den er möglicherweise irrig als "Vorwarnung" gedeutet hat, in dem Beschuldigten einen Offizier, der einer besonders straffen Dienstaufsicht und energischen Erziehungsmaßnahmen zu unterziehen sei. In dieser Auffassung wurde Major T. offensichtlich noch dadurch bestärkt, daß er über Anlaß und Ausgang des von dem Beschuldigten gegen seine Entlassung geführten Anfechtungsprozesses falsch unterrichtet war und annahm, der Beschuldigte sei auf Grund seiner lediglich wegen eines Verfahrensfehlers erfolgreichen Klage wieder eingestellt und bevorzugt zum Hauptmann befördert worden. Der wahre Sachverhalt, wie er sich aus den verwaltungsgerichtlichen Akten und dem Schreiben des Bundesministerium für Verteidigung vom 4.6.1957 an den Beschuldigten ergibt, war Major T. tatsächlich unbekannt. Er wurde hierüber erst in der Hauptverhandlung vor dem Senat aufgeklärt. Es ist auch nicht auszuschließen, daß Major T. seiner Persönlichkeit nach gerade unter den besonderen Umständen des Falles nicht besonders geeignet war, den Beschuldigten in scharfe Zucht zu nehmen. Hinzu kommt, daß Major T. im März 1959, als sich die Vorfälle zu den Punkten 4 und 7 der Anschuldigungsschrift ereigneten, wegen der Vorkommnisse am Sylvesterabend 1958, die schließlich zur Einleitung eines Disziplinargerichtliches Verfahrens gegen ihn selbst führten, dem Beschuldigten, der sich in dieser Sache auf die Seite des Stabsarztes gestellt hatte, nicht mehr ganz unbefangen gegenübergetreten ist. Der Beschuldigte, dem nicht entging, daß Major T. ihm mit Zurückhaltung begegnete und seine Dienstaufsicht als Kommandeur ihm gegenüber besonders nachdrücklich handhabte, geriet dadurch in einen gewissen Spannungszustand gegen Major T. der sich besonders dadurch immer mehr steigerte, daß der Beschuldigte bei seinen Dienstleistungen der Anerkennung entbehrte, der er nach seiner Persönlichkeit, wie sich aus den Beurteilungen ergibt, bedarf und die er glaubte, auch für seine Arbeit im Panzerbataillon ... verdient zu haben. Major T. und der Beschuldigte verfügten außerdem beide aus ihrer früheren Dienstzeit nur über geringe Erfahrungen als Offizier; auch fehlte es in dem Bataillon an älteren Offizieren, die geeignet gewesen wären, auf das Verhältnis des Beschuldigten zum Kommandeur korrigierend Einfluß zu nehmen. Ungünstig wirkte sich ferner aus, daß das Bataillon, das bereits mit seiner Verlegung nach M. einer anderen Division unterstellt worden war, am 1.4.1959 erneut die Unterstellung wechselte. So konnte es geschehen, daß auch die Meldung über den Beschuldigten der nunmehr zuständigen 30. Panzerbrigade vom 2.4.1959 darauf hinwies, "daß er angeblich auf Grund seiner lediglich wegen eines Verfahrensfehlers erfolgreichen Klage wieder eingestellt und bevorzugt zum Hauptmann befördert worden sein soll". Gerade zu diesem Zeitpunkt wäre es aber erforderlich gewesen, daß sich ein mit der Sache vertrauter, erfahrener höherer Vorgesetzter in objektiver Weise einschaltete.
Nach seinen Leistungen in der Bundeswehr ist der Beschuldigte gut beurteilt. Im letzten Krieg hat er sich als junger Soldat und Offizier im Fronteinsatz ausgezeichnet bewährt.
Da auch die übrigen Verfehlungen das Verbleiben des Beschuldigten als Hauptmann in der Bundeswehr nicht ausschließen, konnte der Senat von den beiden höchsten Disziplinarstrafen der Entfernung aus dem Dienstverhältnis und der Dienstgradherabsetzung absehen. Es war jedoch notwendig, dem Beschuldigten durch eine empfindliche Strafe die Schwere seiner Verfehlung nachdrücklich zum Bewußtsein zu bringen. Die Zurückstufung um eine Stufe in die fünfte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe und das Versagen des Aufsteigens im Gehalt für zwei Jahre waren daher als Strafe erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 110 ff. WDO.
Dr. Krönig
Scherübl
Graf von Bernstorff
Umlauf