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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1987, Az.: IVa ZR 12/86

Erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers mit Prämienschulden des Versicherungsnehmers; Sozialbindung der Haftpflichtversicherung; Aufrechnung mit vor dem Eintritt des Versicherungsfalls fällig gewordenen Prämienforderungen; Auspruch eines Konkursverwalters auf abgesonderte Befriedigung aus einem Anspruch gegenüber einem Haftpflichtversicherer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 12/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.01.1986
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1987, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1106-1107 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 73, 185
  • VersR 1987, 655

Amtlicher Leitsatz

Bei der Haftpflichtversicherung muß sich ein dritter Anspruchsteller die Aufrechnung nur mit solchen Prämien- (gegen-)forderungen entgegenhalten lassen, die vor dem Versicherungsfall fällig geworden sind.

Redaktioneller Leitsatz

Die zeitliche Schranke für die Befugnis des Haftpflichtversicherers zur Aufrechnung mit Prämienforderungen (§ 35 b VVG) leitet sich aus § 156 Abs. 1 VVG her.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1987
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Haftpflichtversicherer mit rückständigen Prämien des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zahlungsanspruch des klagenden geschädigten Dritten aufrechnen kann.

2

Die Fa. B. GmbH (B-GmbH) hatte bei der Beklagten als führendem Versicherer eine Speditions- und Rollfuhr- (SVS/RVS-)Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die durch Ergänzungsvertrag nebst Nachtrag vom 30. November/11. Dezember 1978 auch auf die Haftung des Spediteurs nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüter-Verkehr (CMR) erweitert worden war.

3

Die Klägerin, ein Spediteur, hatte die B-GmbH für Rechnung der Fa. B. mit einem Transport von Schaltschränken von Mannheim nach Dänemark beauftragt. Bei diesem Transport wurde ein Schaltschrank beschädigt. Die Klägerin, die für diesen Schaden in Anspruch genommen wurde, hat gegen die B-GmbH ein rechtskräftiges Urteil erstritten, durch das diese wegen des Schadens zur Zahlung von 10.034,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. In dem Urteil wird als Anspruchsgrundlage Art. 17 CMR genannt.

4

Über das Vermögen der B-GmbH wurde während des Rechtsstreits mit der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter erkannte das Recht der Klägerin auf abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer an. Die Klägerin meldete danach ihre Haftpflichtansprüche bei der Beklagten an. Diese wandte sich nicht gegen ihre Zahlungsverpflichtung als solche. Sie erklärte aber wegen rückständiger Prämien der B-GmbH für das Jahr 1983 in Höhe von 5.942,22 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1984 die Aufrechnung.

5

Die Klägerin hält die Aufrechnung für unzulässig. Ihrer Klage auf Zahlung des Betrages haben Land- und Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

I.

In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1954 - VI ZR 49/54 - VersR 1954, 578, 579; zustimmend Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. b 103; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 157 Anm. 3) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die geschädigte Klägerin gemäß § 157 VVG nach rechtskräftiger Feststellung ihrer Entschädigungsforderung mit dem Konkurs der Versicherungsnehmerin den beklagten Versicherer unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen konnte. Gegenüber diesem Zahlungsanspruch der Klägerin - so fährt das Berufungsgericht fort - könne die Beklagte nicht mit rückständigen Prämien der B-GmbH aus dem Jahre 1983 aufrechnen. § 158g VVG stehe zwar der in § 35b VVG vorgesehenen erweiterten Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers mit Prämienschulden des Versicherungsnehmers nicht entgegen, weil die Vorschrift eine Pflichtversicherung voraussetze, für grenzüberschreitende Transporte im Anwendungsbereich der CMR der Abschluß einer Haftpflichtversicherung aber dem Unternehmer freigestellt sei. Ebenso schließe nicht § 156 Abs. 1 VVG als lex spezialis die erweiterte Aufrechnung aus, weil aus der Begründung der Novelle zu § 158g wie zu § 35b VVG folge, daß das Aufrechnungsrecht des Versicherers auch und gerade bei gewöhnlichen Haftpfichtversicherungsverträgen Anwendung finden solle. Dennoch könne sich die Beklagte nicht auf § 35b VVG berufen. Nach dieser Vorschrift könne der Versicherer nämlich nur solche Prämienforderungen in Abzug bringen, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bereits entstanden seien; die Beklagte rechne demgegenüber mit Prämienforderungen für das Jahr 1983 auf, also aus der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles. Für eine Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers auch mit später fälligen Prämienansprüchen bestehe kein schutzwürdiges Bedürfnis.

8

II.

Dieser rechtlichen Beurteilung tritt der Senat bei.

9

1.

Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers gemäß § 35b VVG grundsätzlich auch bei Haftpflichtversicherungsverträgen besteht.

10

Verschiedentlich ist zwar in der Literatur die Auffassung vertreten worden, die Aufrechnung durch den Versicherer sei nach dem Rechtsgedanken des § 156 Abs. 1 Satz 2 VVG unzulässig. In ihrer Wirkung entspreche die Aufrechnung nämlich der Zwangsvollstreckung in den Befreiungsanspruch, indem sie die Versicherungsleistung ganz oder teilweise dem Ersatz entziehe (vgl. Müller/Stüler, Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, 1966, S. 27, 28; früher auch Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung, 1952, S. 189 ff. m.w.Nachw.). Diese Meinung, der sich mit ähnlicher Begründung auch das Landgericht angeschlossen hat, wird aber zu Recht von der herrschenden versicherungsrechtlichen Lehre abgelehnt (Prölss/Martin a.a.O. § 35b Anm. 1 und § 156 Anm. 5 E; Bruck/Möller/Johannsen a.a.O. Anm. B 90; Wussow, AHB 8. Aufl. § 3 Anm. 6; Sieg VersR 1964, 693, 695; ebenso schon früher Hagemann JRPV 1939, 313, 314; Thees ZVersWiss Bd. 40, Seite 15; Fleischman/Deiters in Thess/Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. § 156 Anm. 7, S. 254). Die abgelehnte Meinung übersieht, daß eine ausdehnende Anwendung des § 156 Abs. 1 VVG schon am Fehlen einer gesetzlichen Regelungslücke scheitert.

11

Durch das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und die Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 (RGBl. I S. 2223) sind § 35b und § 158g in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt und ist § 156 VVG neu gefaßt worden. § 35b VVG regelt die Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers für alle Versicherungszweige. Lediglich für die Pflichtversicherung entfällt sie nach § 158g VVG. Daraus ergibt sich, daß § 35b VVG für die übrige Haftpflichtversicherung gilt. Nur bei dieser Auslegung gewinnt der ansonsten überflüssige § 158g VVG einen vernünftigen Sinn (vgl. auch die amtliche Begründung zu der Novelle DJ 1939, 1771 ff.).

12

2.

Zu Recht nimmt das Oberlandesgericht an, daß ein Fall der Pflichtversicherung nicht vorliegt. § 27 Abs. 1 GüKG findet auf grenzüberschreitende Transporte, die dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) unterliegen, keine Anwendung, so daß der Abschluß einer Haftpflichtversicherung der Firma B-GmbH freistand (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 27. Aufl. 2. Teil <24> Anm. 1 zu CMR § 17; Helm, HGB 3. Aufl. § 429 Anm. 106; Glöckner, Leitfaden zur CMR 6. Aufl. Einleitung Rdn. 14; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 1975, Seite 189 ff.; OLG Frankfurt VersR 1978, 535; OLG München VersR 1982, 257).

13

3.

Zutreffend leitet das Berufungsgericht aber aus § 156 Abs. 1 VVG eine zeitliche Schranke für die Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers mit Prämien- (gegen-)forderungen nach § 35b VVG her: Der Dritte muß sich die Aufrechnung nur mit solchen Forderungen entgegenhalten lassen, die vor dem Versicherungsfall fällig geworden sind (so auch: Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. 134 f.; Bruck/Möller/Johannsen a.a.O. Anm. B 90; Sieg VersR 1964, 693, 695, der auf das "Schadensereignis" abstellt).

14

Mit der Novellierung des § 156 Abs. 1 VVG bezweckte der Gesetzgeber den Schutz des geschädigten Dritten; ihm als demjenigen, für den die Versicherungsforderung bestimmt ist, soll "die Entschädigung unter allen Umständen ... zugute" kommen (vgl. die amtliche Begründung zur Gesetzesnovelle, Deutsche Justiz 1939, 1771, 1773 zu Nr. 8; Bruck/Möller/Johannsen a.a.O. Anm. B 87).

15

Diese Zielsetzung durchbricht § 35b VVG nur scheinbar. Der Zweck dieser Vorschrift besteht im Schutz des Versicherers: Dem Versicherer wird - eingeschränkt durch das Erfordernis der qualifizierten Konnexität - einem dritten Anspruchsteller gegenüber die Möglichkeit einer Kürzung des Anspruchs wegen eigener Forderungen gegen den Versicherungsnehmer in dem gleichen Umfang eingeräumt, in dem er dem Versicherungsnehmer gegenüber aufrechnen könnte, wenn dieser die Versicherungsleistung zu beanspruchen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1977 - IV ZR 165/75 - VersR 1977, 346, 348 zu II. 2a).

16

Die aus § 156 Abs. 1 VVG herzuleitende Sozialbindung der Haftpflichtversicherung kommt indessen erst mit dem Entstehen des Entschädigungsanspruchs zugunsten des Dritten zum Tragen; erst mit dem Schadensereignis ist der Versicherungsanspruch zugunsten des Dritten verfangen (so Sieg VersR 1964, 693, 695). Das rechtfertigt es, die Aufrechnung des Versicherers mit den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Prämien- (gegen-)forderungen zuzulassen. Eine darüberhinausgehende Aufrechnungsmöglichkeit ist aber mit der Sozialbindung nicht vereinbar. Denn wenn nach § 156 Abs. 1 VVG anerkanntermaßen die Entgegennahme der vom Versicherer gezahlten Versicherungsentschädigung durch den Versicherungsnehmer als Verfügung des Versicherungsnehmers im Verhältnis zum geschädigten Dritten unwirksam ist (vgl. BGHZ 15, 154, 157[BGH 30.10.1954 - II ZR 131/53]; Bruck/Möller/Johannsen a.a.O. Anm. B 88; Prölss/Martin a.a.O. § 156 Anm. 2), kann es der Versicherungsnehmer nach dem Zweck der Vorschrift nicht in der Hand haben, durch schlichte Einstellung der Prämienzahlungen nach Eintritt des Schadensfalles den Versicherer zu einer Aufrechnung zu veranlassen und damit mittelbar doch eine "Verfügung" über den Versicherungsanspruch zu treffen.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dehner
Dr. Ritter