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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1954, Az.: II ZR 131/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1954
Aktenzeichen
II ZR 131/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.04.1953
Landgerichts in Münster - 12.06.1951

Fundstellen

  • BGHZ 15, 154 - 161
  • DB 1954, 1019 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1955, 209-211 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 101-103 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Versicherungsverbandes f. G. u. Ge., V. a. G., vertreten durch seinen Vorstand in B.-G., H.str. ...,

Prozessgegner

den Ingenieur Anton F. in M., K.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Solange der Haftpflichtversicherte den Haftpflichtgläubiger nicht selbst befriedigt hat, ist der Haftpflichtversicherer weder verpflichtet noch berechtigt, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit an den Versicherten selbst zu zahlen. Der Haftpflichtversicherungsanspruch geht bis dahin nur auf Befreiung des Versicherten von der auf diesem lastenden Haftpflichtschuld.

  2. 2.)

    Ein Recht zur Ausübung des Abandons hat der Haftpflichtversicherer nur, wenn es ihm in den Versicherungsbedingungen eingeräumt ist.

  3. 3.)

    Ein Haftpflichtversicherter, der vom Versicherer eine Zahlung zur Tilgung der Versicherungsschuld überwiesen erhält, muß binnen angemessener Frist widersprechen, wenn er die geleistete Zahlung nicht als Ersatz für die Erfüllung gelten lassen will.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. April 1953 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 1.738,59 DM an den Gemeindeunfallversicherungsverband zu zahlen und den Kläger von mehr als 63.469,67 DM von den Ansprüchen des Dr. R. aus dem Unfall vom 13.10.1936 freizustellen. Insoweit wird die Klage unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 12.6.1951 abgewiesen.

  2. 2.)

    Im übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. 2 des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 12.6.1951 wie folgt gefaßt wird:

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur Höhe von weiteren 63.469,67 DM von den Ansprüchen freizustellen, die der Arzt Dr. Theodor R. aus dem Kraftfahrzeugunfall vom 13. Oktober 1936 gegen den Kläger herleiten kann.

  3. 3.)

    Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 13. Oktober 1936 hatte der Kläger mit einem Pkw des Landkreises Rec., den er aus Anlaß einer Kfz-Überprüfung steuerte, einen Unfall, bei dem eine Insassin des Wagens tödlich verunglückte und der ebenfalls mitfahrende Arzt Dr. R. schwer verletzt wurde. Der Landkreis war bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert. In diese Versicherung war auch der Pkw mit einer Versicherungssumme von 100.000 RM für Personenschaden einbezogen. Der Versicherung lagen die vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung am 25. September 1928 genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde. Sie bestimmen u.a. folgendes:

§13

"Die Auszahlung des Entschädigungsbetrages an den Versicherungsnehmer erfolgt, nachdem er nachgewiesen hat, daß er seinerseits an den anspruchsberechtigten Dritten Zahlung geleistet hat. Der Verband ist berechtigt, die Zahlung der Entschädigung an den geschädigten Dritten zu leisten. Hiervon hat der Verband vor der Zahlung dem Versicherungsnehmer Mitteilung zu machen. Auf Antrag des Versicherungsnehmers ist der Verband verpflichtet, die Zahlung an den Dritten zu bewirken."

2

Auf Grund dieser Versicherung gewährte der Beklagte dem Kläger zunächst Rechtsschutz, indem er die Führung der von Dr. R. gegen den Kläger angestrengten Schadensersatzprozesse übernahm. In dem ersten dieser Prozesse wurde der jetzige Kläger rechtskräftig zur Zahlung eines Teilbetrages des verlangten Schmerzerszgeldes in Höhe von 2.000 RM verurteilt; ferner wurden die Schadensersatzansprüche des Dr. R. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und schließlich wurde die Verpflichtung des Klägers festgestellt, dem Dr. R. allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen, der über die dem Verletzten vom Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) als Sozialversicherungsträger gewährten Leistungen hinausgeht. Seit 1947 schwebt ein weiterer Rechtsstreit über die Höhe dieser im wesentlichen in Form einer Rente verlangten Schadensersatzansprüche, der bis heute noch nicht abgeschlossen ist. In ihm schlossen die Beteiligten im Jahre 1941 einen Teilvergleich, mit dem die dem Verletzten bis zum 1. Juli 1939 erwachsenen Ansprüche durch Zahlung von 7.750 RM abgefunden wurden. Die wiederholten Versuche, darüber hinaus die gesamten Haftpflichtverbindlichkeiten des Klägers aus dem Unfall durch eine vergleichsweise Kapitalzahlung zu erledigen, scheiterten an dem Widerstand des Beklagten, der die Ansprüche Dr. R. für beträchtlich übersetzt hielt. Der Beklagte zahlte bis 15. Januar 1948 an Dr. R. und den Gemeindeunfallversicherungsverband, der gegen den Kläger auf Grund von §1542 RVO Rückgriff genommen hatte, an Heilungskosten, Renten und Schmerzensgeld einschließlich der Vergleichssumme insgesamt 30.888,21 RM. An Prozeßkosten wandte er bis zu diesem Zeitpunkt weitere 8.879,13 RM auf. Mit Schreiben vom 23. März 1948 teilte er dem Kläger dann mit, er entnehme dem Verlauf des Rechtsstreits, daß die Versicherungssumme von 100.000 RM voraussichtlich überschritten werde. Deshalb stelle er dem Kläger den Restbetrag von 60.232,66 RM zu Verfügung und überlasse ihm selbst die Weiterführung des Prozesses. Gleichzeitig bat er den Kläger um Mitteilung, auf welches Konto die restliche Versicherungssumme überwiesen werden solle. Hierauf antwortete der Kläger nicht. Am 12. April 1948 schrieb der Beklagte an den Kläger, daß er inzwischen weitere 1.549,50 RM für Prozeßkosten gezahlt habe und daß der Kläger deshalb nur noch 58.682,16 RM zu erhalten habe. Mit dieser Überweisung betrachte er die Sache als für ihn abgeschlossen. Der Beklagte überwies dann auch den angekündigten Betrag am selben Tage auf ein Konto des Klägers. Dieser legte das Geld am 23. April 1948 auf ein Sonderkonto. Von ihm überwies er am 14. Mai 1948 an den Gemeindeunfallversicherungsverband 523,20 RM. Nachdem der vom Beklagten für den Haftpflichtprozeß beauftragte Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hatte, übertrug der Kläger nunmehr seine Vertretung einem anderen Anwalt. Dieser teilte dem Beklagten am 31. Mai 1948 mit, daß er gegen die vom Beklagten gewählte Form der Erledigung der Sache folgende Bedenken zu erheben habe: Solange eine Kapitalabfindung des Geschädigten noch möglich gewesen sei, habe sie der Beklagte verhindert. Jetzt lasse sich der Geschädigte nicht mehr auf eine solche ein, so daß der Kläger insbesondere auch mit der Rentenschuld weiter belastet bleibe. Unter diesen Umständen sei es unbillig und mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn der Beklagte nunmehr versuche, das gesamte Risiko auf den Kläger abzuwälzen. Dieser könne daher den überwiesenen Betrag nur mit dem Vorbehalt annehmen, daß er den Beklagten in Anspruch nehmen werde, wenn er durch die von der bevorstehenden Währungsreform herbeigeführten Rechtsverhältnisse von Dr. Remberg weiter in Anspruch genommen werde und zur Leistung nicht in der Lage sei. Im übrigen dürften die Prozeßkosten von der Versicherungssumme nicht abgezogen werden.

3

Bei der Währungsreform wurde der damals auf dem Sonderkonto noch vorhandene Betrag von 58.158,96 RM auf 6,5 % = 3.780,33 DM umgestellt. Hiervon zahlte der Kläger in der Folgezeit 400 DM für Kosten des Haftpflichtprozesses sowie weitere 2.898,22 DM für Renten an den Gemeindeunfallversicherungsverband. Am 19. Februar 1951 wurde der Kläger von dem Gemeindeunfallversicherungsverband auf Erstattung weiterer Renten in Höhe von 2.217,60 DM in Anspruch genommen. Der Kläger verlangt nunmehr, daß der Beklagte diesen Betrag für ihn an den Gemeindeunfallversicherungsverband zahlt und ihn in Höhe von weiteren 63.479,85 DM von den Ansprüchen freistellt, die Dr. R. aus dem Unfall gegen ihn herleitet. Er ist der Auffassung, daß der Beklagte ihm in dieser Höhe noch Versicherungsschutz zu gewähren habe. Der Beklagte meint dagegen, daß seine Schuld bereits durch die erfolgten Zahlungen getilgt sei. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, 2.217,60 DM an den Gemeindeunfallversicherungsverband zu zahlen. Es hat ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Höhe von weiteren 63.479,85 DM von den Ansprüchen des Dr. R. freizustellen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Ziff 2 des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefaßt wird: Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von weiteren 63.479,85 DM von den Ansprüchen freizustellen, die der Arzt Dr. Theodor R. aus dem Kraftfahrzeugunfall vom 13. Oktober 1936 gegen den Kläger herleiten kann.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Die Haftpflichtverbindlichkeiten, von denen der Kläger durch den Beklagten freigestellt werden will, sind in DM zu begleichen. Demgemäß hat nach §1 der 32. DVO/UmstG auch der Versicherer die Befreiung durch Zahlung in DM vorzunehmen. Die Versicherungssumme lautet nach dieser Bestimmung in DM auf den gleichen Betrag wie bisher in RM. Sie ist einer solchen Umstellung aber natürlich nur insoweit zugänglich, als sie nicht schon vor der Währungsreform durch schuldentilgende Leistungen des Versicherers verbraucht war. Hierbei sind nach §11 der vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherungen am 25. September 1928 genehmigten AVB, die nach den rechtlich bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem in Rede stehenden Versicherungsvertrag zugrunde liegen, die Kosten der auf Veranlassung des Beklagten geführten Prozesse voll zu ersetzen und nicht auf die Versicherungssumme anzurechnen. An anrechenbaren Leistungen hat der Beklagte vor der Währungsreform bis 15. Januar 1948 unstreitig 30.888,21 RM erbracht. Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit darüber hinaus auch die am 12. April 1948 erfolgte Überweisung von 58.682,16 RM zu einer Tilgung der Schuld des Beklagten und damit zu einem Verbrauch der Versicherungssumme geführt hat. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis darin recht, daß diese Überweisung selbst keine schuldtilgende Wirkung hatte.

5

1.)

Dieses Ergebnis läßt sich allerdings nicht, wie Prölss (VVG 8. Aufl. AHaftpflB §3 Anm. 4) anzunehmen scheint, schon aus §156 Abs. 1 VVG gewinnen. Nach dieser durch das Gesetz vom 7. November 1939 (RGBl I, 2223) auch mit Wirkung für damals schon bestehende Versicherungsverhältnisse eingeführten Bestimmung ist allerdings eine Verfügung über die Entschädigungsforderung, wie sie auch ihre Annahme als Erfüllung darstellt, unwirksam, aber doch nur relativ gegenüber dem Dritten, nämlich dem Haftpflichtgläubiger. Andere, insbesondere auch der Versicherungsnehmer und der Versicherte können sich auf diese Unwirksamkeit nicht berufen.

6

2.)

Die Zahlung vom 12. April 1948 konnte aber schon aus den folgenden Gründen keine Tilgungswirkung haben: Nach §362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Voraussetzung für das Erlöschen der Schuld ist hiernach, daß die Leistung so wie sie geschuldet war, bewirkt worden ist. Diese Voraussetzung war hier deshalb nicht erfüllt, weil mit der Zahlung eine ganz andere Leistung erbracht wurde als die geschuldete. Geschuldet war nämlich damals vom Beklagten als Versicherer nicht eine Zahlung, sondern die Befreiung des Klägers von seinen Haftpflichtverbindlichkeiten bis zur Höhe der Versicherungssumme, und dieser Erfolg ist durch jene Zahlung nicht herbeigeführt worden. Nach der heute im Schrifttum herrschenden Lehre und der Rechtsprechung, insbesondere auch des Reichsgerichts, der sich inzwischen auch der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 7, 244) geht der Versicherungsanspruch bei der Haftpflichtversicherung nicht auf Zahlung, sondern nur auf Befreiung von der auf dem Versicherungsnehmer bezw Versicherten lastenden Haftpflichtschuld, solange dieser den Haftpflichtgläubiger nicht selbst befriedigt hat (vgl. die Nachw bei Sieg Ausstrahlung der Haftpflichtversicherung S 74). Die Haftpflichtversicherung ist keine Summen- sondern eine Schadenversicherung. Der Versicherer übernimmt bei ihr nicht die Verpflichtung, im Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen, sondern dem Versicherten den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden bis zur Höchstgrenze der Versicherungssumme zu ersetzen. Da dieser Vermögensschaden darin besteht, daß das Vermögen des Versicherten durch den Versicherungsfall mit einer Haftpflichtschuld belastet wird, hat sein Ersatz in der Weise zu erfolgen, daß der Versicherer das Vermögen des Versicherten von dieser Schuld wieder entlastet, daß er also den Versicherten von dieser Schuld wieder befreit. Nach §156 Abs. 2 VVG wandelt sich der Schuldbefreiungsanspruch erst dann in einen Anspruch auf Zahlung an den Versicherten selbst um, wenn der Versicherte von der ihm im Rahmen der Versicherungsbedingungen gegebenen Möglichkeit Gebrauch macht und den Haftpflichtgläubiger selbst befriedigt (RGZ 70, 257 [259]; Flechtheim LZ 1908, 801 [807]). Nichts anderes besagt auch §13 der hier maßgebenden AVB. In ihm kommt besonders deutlich zum Ausdruck, daß der Anspruch des Versicherungsnehmers (und des ihm gleichgestellten Versicherten) auf Zahlung "des Entschädigungsbetrages" an sich selbst durch den Nachweis bedingt ist, daß dieser seinerseits an den haftpflichtberechtigten Dritten geleistet hat. Bei der hier zur Erörterung stehenden Zahlung vom 12. April 1948 war diese Voraussetzung nicht gegeben, denn der Kläger hatte weder an Dr. R. noch an den Gemeindeunfallversicherungsverband Zahlungen geleistet.

7

Im Schrifttum wird allerdings gelegentlich die Auffassung vertreten, daß der Versicherer nach §156 Abs. 2 VVG wenn auch nicht verpflichtet, so doch berechtigt sei, an den Versicherten selbst zu zahlen, solange dieser nicht ausdrücklich die Zahlung an den Dritten verlange. Dieses Recht wird ihm teilweise in Form eines Wahlrechts (so Möller JW 1934, 1076 und bei Oberbach Grundl der Haftpflichtversicherung B 2 S. 20), teilweise in Form einer Ersetzungsbefugnis (so Brunn JRPrV 1937, 269 [270]) zugebilligt. Hierbei wird aber nicht berücksichtigt, daß in der Haftpflichtversicherung die Zahlung an den Versicherten selbst und seine Schuldbefreiung keineswegs in den verschiedenen Stadien der Schadenabwicklung als gleichmögliche Arten der Tilgung der Versicherungsschuld nebeneinanderstehen. Das zeigt sich deutlich dann, wenn der Versicherte den Dritten bereits von sich aus befriedigt hat. Dann ist für eine Schuldbefreiung des Versicherten durch den Versicherer und damit auch für eine Wahl- und eine Ersetzungsbefugnis kein Raum mehr. In diesem Fall kann vielmehr die Schuld des Versicherers nur noch durch Zahlung an den Versicherten getilgt werden. Umgekehrt steht aber auch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte den Dritten selbst befriedigt hat, dem Versicherer nicht das Recht zu, von sich aus zu wählen, ob er an den Versicherten selbst zahlen will anstatt ihn von der Haftpflicht schuld zu befreien, denn damit würde in die von der Haftpflichtversicherung geschützte Interessenlage des Versicherten eingegriffen. Sein Interesse besteht bei der Haftpflichtversicherung ausschließlich darin, daß er von der Haftpflichtschuld befreit wird. Dieses Interesse kann aber schon in normalen Zeiten beeinträchtigt werden, wenn der Versicherer an ihn selbst zahlt, weil dann infolge der Möglichkeit des Zugriffs anderer Gläubiger die mit der Versicherung erstrebte Befreiung von der Haftpflichtschuld gefährdet werden kann. Außerdem hat der Versicherer auch nicht das Recht, die mit der Abwicklung der Haftpflichtverbindlichkeiten verbundenen Mühen und Kosten auf den Versicherten abzuwälzen (RGZ 70, 257 [260]). In einem besonders krassen und ganz offensichtlichen Widerspruch zu den Interessen des Versicherten stand aber der hier von dem Beklagten kurz vor der Währungsreform unternommene Versuch, an den Versicherten selbst zu zahlen, anstatt ihn von seinen Haftpflichtverbindlichkeiten zu befreien; denn zu jener Zeit war der Kläger nicht mehr in der Lage, mit dem erhaltenen Geld eine Abfindung der Haftpflichtgläubiger und damit eine Entlastung von seinen in ihrem Umfang damals noch gar nicht absehbaren Haftpflichtverbindlichkeiten zu erreichen. Daß gerade dieses Interesse des Versicherten bei der Haftpflichtversicherung geschützt werden soll, ergibt sich auch deutlich aus §155 VVG und dem mit ihm übereinstimmenden §15 AVB. Nach diesen Bestimmungen ist der Versicherer bei einer die Versicherungssumme übersteigenden Rentenschuld des Versicherten nicht einmal berechtigt, die Rente zunächst in voller Höhe zu zahlen, bis die Versicherungssumme erreicht ist und dann die weiteren Rentenzahlungen dem Versicherten zu überlassen. Er muß vielmehr den der Versicherungssumme entsprechenden Teil der Renten bis zur Beendigung der Rentenzahlungspflicht an den Dritten entrichten. Daraus folgt daß er schon gar nicht berechtigt sein kann, sich von einer derartigen Verpflichtung zur Befreiung des Versicherten von einer Rentenschuld, wie sie auch hier in Rede stand, durch eine Kapitalzahlung an den Versicherten selbst zu entledigen und den Versicherten weiter mit der Rentenschuld belastet zu lassen. Eine solche Möglichkeit hat der Versicherer nur dann, wenn ihm ein Recht zur Ausübung des Abandons eingeräumt ist. Dies ist aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts weder in den §§149 ff VVG noch auch in den hier maßgebenden AVB geschehen. Der Umstand, daß durch die Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 28.12.1940 die AKB auch für damals schon laufende Kraftfahrzeugversicherungsverträge zur Geltung gebracht wurden, ist für den vorliegenden Fall schon deshalb ohne Bedeutung, weil sich diese Anordnung keine rückwirkende Kraft beimißt und deshalb den bereits im Jahre 1936 eingetretenen Versicherungsfall und seine Abwicklung nicht berührt (vgl. BGHZ 2, 55 [59]). Die Art der Schadenabwicklung kann sich nicht verschieden gestalten, je nachdem, ob der Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsfall fortgeführt worden ist oder nicht. Hierfür können vielmehr nur die bei Eintritt des Versicherungsfalls geltenden Versicherungsbedingungen maßgebend sein. Da hiernach der Beklagte weder verpflichtet noch auch berechtigt war, sich durch eine Geldzahlung an den Kläger von seiner restlichen Versicherungsschuld zu befreien, wurde hierdurch diese Schuld nach §362 BGB nicht getilgt.

8

3.)

Bei dieser Rechtslage hätte die Tilgungswirkung nur eintreten können, wenn der Kläger die Zahlung gleichwohl an Erfüllungsstatt angenommen hätte (§364 BGB). Hierzu wäre eine Einigung der Parteien über diese Art der Tilgung, also ihre Willensübereinstimmung dahin erforderlich gewesen, daß durch die Zahlung die Schuld des Versicherers erlöschen sollte. Eine solche Einigung ist hier aber nicht erfolgt. Dem Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers an den Beklagten vom 31. Mai 1948 ist vielmehr nach der rechtlich bedenkenfreien Auslegung des Berufungsgerichts ein unzweideutiger Widerspruch gegen eine schuldtilgende Wirkung der Überweisung zu entnehmen. In ihm wurde unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger das Geld nur zur Abdeckung seiner Haftpflichtverbindlichkeiten bei deren Fälligkeit behalten und die Schuld des Beklagten alsdann nur insoweit als getilgt ansehen wollte, als das Geld hierfür ausreichte. Damit wurde dieselbe Rechtlage geschaffen, wie in den Fällen, in denen Gläubiger sich vor der Währungsreform weigerten, Geld, das ihnen vor Fälligkeit überwiesen wurde, als Erfüllung anzunehmen, das Geld aber auch nicht zurückschickten (vgl. Harmening-Duden Währungsgesetze I §13 UmstG Anm. 34; von Caemmerer SJZ 1948, 515).

9

Die Revision meint allerdings, daß das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 31. Mai 1948 verspätet und deshalb unbeachtlich sei, weil dieser schon vorher sein Einverständnis zur Tilgung der Schuld dadurch zum Ausdruck gebracht habe, daß er das Geld behalten und von ihm alsbald am 14. Mai 1948 eine Zahlung an Dritte geleistet habe sowie dadurch, daß er ferner auf die beiden Schreiben des Beklagten vom 23. März und 12. April 1948 geschwiegen habe. Dem kann aber nicht gefolgt werden.

10

Wenn der Kläger das Schreiben des Beklagten vom 23. März 1948 mit der Anfrage nach dem Konto, auf das das Geld überwiesen werden sollte, nicht beantwortete, so deutete dies viel eher auf eine Ablehnung als auf eine Annahme des Abfindungsangebotes hin. Wenn er dann das ihm am 12. April 1948 überwiesene Geld behielt, so begab er sich damit nicht der Möglichkeit, innerhalb angemessener Frist einer Tilgungswirkung dieser Zahlung zu widersprechen. Die alsbaldige Überweisung, des Geldes auf ein besonderes Konto wies nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur auf den dann in dem Schreiben vom 31. Mai 1948 auch unmißverständlich erklärten Willen des Klägers hin, das Geld nur als Guthaben zur Abdeckung seiner Haftpflichtverbindlichkeiten zu behalten. Hieraus konnte also ebensowenig ein Einverständnis des Klägers mit einer Tilgungswirkung der Überweisung entnommen werden, wie aus dem Umstand, daß der Kläger einen Teil des Geldes dann auch tatsächlich am 14. Mai 1948 zur Begleichung einer Haftpflichtverbindlichkeit verwendete. Schließlich kann aber auch keine Rede, davon sein, daß der Widerspruch des Klägers gegen das Tilgungsangebot des Beklagten am 31. Mai 1948 verspätet erfolgt sei. Ob ein gemachtes Vertragsangebot überhaupt eines Widerspruchs bedarf, damit nicht das Schweigen als Annahme angesehen wird und innerhalb welcher Frist dieser Widerspruch zu erfolgen hat, bestimmt sich nach Treu und Glauben. Bei Anlegung dieses Maßstabes muß allderdings von einem Versicherten, der von dem Haftpflichtversicherer eine Zahlung zur Tilgung der Versicherungsschuld überwiesen erhält und der dieses Geld behält, grundsätzlich erwartet werden, daß er binnen angemessener Frist widerspricht, wenn er die geleistete Zahlung nicht als Ersatz für die Erfüllung gelten lassen will. Die Beurteilung der Frage, wie lange diese Frist nach Treu und Glauben zu bemessen ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Diese sprechen hier eindeutig dafür, die Frist am 31. Mai 1948 noch nicht als abgelaufen anzusehen. Hierbei ist einmal zu berücksichtigen, daß das damalige vertragswidrige Angebot des Beklagten, seine restliche Versicherungsschuld durch die überwiesene Zahlung als getilgt anzusehen, so sehr den durch den Versicherungsvertrag geschützten Interessen des Klägers widersprach, daß der Beklagte von vornherein nicht mit der Annahme dieses Angebots durch den Kläger rechnen konnte. Hinzu kommt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, daß die durch das Angebot des Beklagten geschaffene schwierige Rechtslage eine sorgfältige Prüfung und Beratung durch einen Rechtskundigen notwendig macht und daß der Kläger infolge des Vorgehens des Beklagten damals gezwungen war, sich an Stelle seines vom Beklagten beauftragten und nunmehr ausgeschiedenen bisherigen Prozeßbevollmächtigten einen anderen Anwalt zu suchen, der sich auch erst in diese schwer zu übersehende Sache einarbeiten mußte. Schließlich ist auch der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt zu beachten, daß dem Beklagten keinerlei Schaden entstand, wenn er auf die Antwort des Klägers einige Wochen warten mußte. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände kann der vom Kläger am 31. Mai 1948 erklärte Widerspruch keinesfalls als verspätet angesehen werden.

11

II.

Hieraus ergibt sich folgende Gestaltung der Rechtslage: Die am 12. April 1948 erfolgte Überweisung der 58.682,16 RM bewirkte keine Tilgung der Schuld des Beklagten. Es entstand dadurch beim Kläger nur ein Guthaben für den Beklagten, wobei sich der Kläger, wie bereits ausgeführt, bereit erklärt hatte, es zur Abwicklung seiner Haftpflichtverbindlichkeiten zu verwenden und die Schuld des Beklagten alsdann insoweit als getilgt anzusehen. Er beglich dann auch aus dem Guthaben noch vor der Währungsreform eine Haftpflichtverbindlichkeit in Höhe von 523,20 RM. Das hätte, wie das Berufungsgericht nicht beachtet hat, zur Folge, daß in dieser Höhe dann auch die Schuld des Beklagten noch getilgt wurde. Die Versicherungssumme von 100.000 RM wurde also noch vor der Währungsreform nicht nur in Höhe der oben angeführten Zahlungen von 30.888,21 RM, die der Beklagte bis zum 15. Januar 1948 auf die Haftpflichtverbindlichkeiten geleistet hatte, sondern auch in Höhe von weiteren 523,20 RM insgesamt also in Höhe von 31.411,41 RM verbraucht, so daß nach der Währungsreform nur noch ein Rest von 68.588,59 RM zur Verfügung stand, der nunmehr auf den gleichen Betrag in DM lautete. Das Guthaben des Beklagten beim Kläger, das infolge der Zahlung der 523,20 RM von 58.682,16 RM auf 58.158,96 RM vermindert worden war, wurde bei der Währungsreform im Verhältnis 100 : 6,5 auf 3.780,33 DM umgestellt. Diese Umstellung wirkt nach der 2. DVO/FestkontoG auch gegenüber dem Beklagten (Harmening-Duden a.a.O., von Caemmerer a.a.O.). Von dem Guthaben hat der Kläger nach der Währungsreform 400 DM für Prozeßkosten gezahlt. Da sie aus den schon dargelegten Gründen nicht auf die Versicherungssumme anzurechnen sind, standen von dem auf 3.780,33 DM umgestellten Guthaben für anrechenbare Leistungen nur noch 3.380,33 DM zur Verfügung. Hiervon hat der Kläger nach dem von ihm vorgelegten, im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen, unstreitigen Kontoauszug für Haftpflichtverbindlichkeiten außer den im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegebenen 2.407,02 DM am 30.3.1950 noch weitere 475,20 DM, insgesamt also 2.902,22 DM gezahlt. Von dem Guthaben sind also noch 478,71 DM vorhanden, die der Kläger für die Zahlungen an den GUVV auf dessen Forderung von 2.217,60 DM verwenden kann. Er kann deshalb vom Beklagten jetzt nur noch verlangen, daß dieser den Rest der Forderung in Höhe von 1.738,59 DM an den GUVV zahlt. Durch diese anzurechnenden Leistungen werden von der bei der Währungsreform noch vorhandenen Versicherungssumme von 68.588,59 DM insgesamt 5.118,92 DM verbraucht. Von ihr stehen dann also noch 63.469,67 DM für weitere Freistellungen von Haftpflichtverbindlichkeiten zur Verfügung. Sollte die noch bevorstehende rechtskräftige Festsetzung der vom Kläger zu zahlenden Renten für sie einen höheren Kapitalwert als die noch nicht verbrauchte Versicherungssumme ergeben, so bestimmt sich die Leistungspflicht des Beklagten nach §155 VVG. Solange das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht feststeht, ist für eine Anwendung des §155 VVG kein Raum.

12

Soweit hiernach die Revision zurückzuweisen war, hatte dies mit der Maßgabe zu erfolgen, daß entsprechend dem Antrag des Klägers Ziffer 2 der Formel des vom Berufungsgericht bestätigten landgerichtlichen Urteils dahin zu berichtigen war, daß der Beklagte zur Freistellung von den Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber Dr. Remberg bis zur Höhe von weitern 63.469,67 DM verurteilt wird. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ergibt, wollte das Landgericht keine von dem Antrag des Klägers sachlich abweichende Entscheidung treffen; vielmehr hat es nur eine unrichtige Fassung der Urteilsformel gewählt, deren Berichtigung auch vom Berufungsgericht nicht aus Gründen einer abweichenden Sachbeurteilung unterlassen worden ist. Deshalb enthält der in der Revisionsinstanz gestellte Antrag des Klägers sachlich keinen neuen Antrag, und es bestanden keine Bedenken, nunmehr die Berichtigung der Fassung der Urteilsformel vorzunehmen.

13

Die Kostentscheidung ergibt sich aus den §§92 Abs. II, 97 ZPO.

Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Artl