Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1977, Az.: IV ZR 165/75
Ansprüche gegen eine Kasko-Versicherung wegen eines Triebwerkschadens; Aufrechnung einer Schadensvalutierung mit fälligen Prämienansprüchen; Anforderungen an die Geltendmachung eines Registerpfandrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 165/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.06.1975
- LG München
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1977, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 581 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
B. A. C. (Holdings) Limited, P., L., England,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Vorsitzer Sir George R. E.
Prozessgegner
I. A. V. AG, H., N. R.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Vorsitzer Herr Horst B.
Amtlicher Leitsatz
Sind durch einen Versicherungsvertrag mehrere Gegenstände versichert, so kann der Versicherer den Betrag der für alle diese Gegenstände geschuldeten fälligen Prämien von der Versicherungsleistung abziehen, auch wenn der Versicherungsfall nur hinsichtlich einzelner versicherter Gegenstände eingetreten ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Klägerin verkaufte in den Jahren 1969 bis 1971 an die Firma B. Luftverkehrsgesellschaft mbH & Co G. Luftfahrt-Investitions- und -betriebs KG in M. (im folgenden: P.) vier Flugzeuge des Typs BAC 1-11, nämlich D-ALAR und D-ALAS sowie D-ALAQ und D-ALAT. An den beiden ersteren steht der Klägerin ein Registerpfandrecht zu. Die P. nahm bei der Beklagten für die genannten Maschinen und zwei weitere, von der A. A. Corporation erworbene Flugzeuge des Typs Boeing 707 (D-ALAL und D-ALAM) die Vollkasko-, Haftpflicht-, Unfall- und Reisegepäckversicherung, wobei die Vollkaskoversicherung gesondert abgeschlossen wurde.
Über die Kaskoversicherung stellte die Beklagte am 3. April 1970 unter der Nr. ... 647 die "Luftfahrzeug-Kasko-Police (Rahmenvertrag)" aus. Darin sind als Versicherungsgegenstand Flugzeuge vom Typ BAC 1-11 für den gewerblichen Luftverkehr, als Versicherungsdauer die Zeit vom 20. März 1970 bis 20. März 1971, als Versicherungsbedingungen u.a. Besondere Vereinbarungen für den Luftfahrzeug-Flottenvertrag, Zusatzbestimmungen (ZB) und ein Breach of Warranty-Endorsement bezeichnet und die Versicherungssummen für die Flugzeuge D-ALAR, D-ALAS und D-ALAT aufgeführt. Das Flugzeug D-ALAS galt gemäß Ziff. 1 ZB als "durch diesen Vertrag versichert". Zwischen dem 3. April 1970 und dem 8. März 1971 stellte die Beklagte für die fünf anderen Flugzeuge im wesentlichen gleichlautende Nachträge zur Police Nr. ... 647 aus. Durch Nachtrag Nr. 9 wurde "dieser Vertrag" dann für alle sechs Flugzeuge bis 20. März 1972 verlängert.
Gemäß Ziff. 5 ZB hatten bei den von der Klägerin gelieferten Flugzeugen Versicherungsleistungen nur an die Klägerin, die G. F. und L. Corporation AG in Zug oder mit deren Zustimmung an den Versicherungsnehmer oder eine sonstige Stelle zu erfolgen.
Am 7. April 1971 entstand an dem Flugzeug D-ALAS ein Triebwerkschaden, den die Beklagte in Höhe von 337.000 DM zu decken hatte. Am 20. September 1971 trat P. die Versicherungssumme an die D. Bank AG, Filiale M., ab. Nachdem sich die Firma G. damit einverstanden erklärt hatte, daß die Beklagte die Weisung der Klägerin für die Verwendung der Versicherungssumme befolge, willigte die Klägerin mit Fernschreiben an die Beklagte vom 29. September 1971 in die Auszahlung der Versicherungssumme "an die P. bei der D. Bank" ein. Am selben Tage erklärte die Beklagte daraufhin gegenüber der D. Bank die Aufrechnung mit fälligen Prämienrückständen der P. aus der Haftpflicht-, Unfall- und Reisegepäckversicherung in Höhe von 180.981,90 DM und aus der Kaskoversicherung in Höhe von 156.048,10 DM.
Am 6. September 1971 stürzte das Flugzeug D-ALAR ab. Der von der Beklagten zu deckende Schaden betrug 15.370.000 DM. Sie zahlte an die Klägerin 13.935.713,45 DM aus. Im übrigen verrechnete sie die Versicherungssumme mit fälligen Kasko-Prämienforderungen gegen P. für das abgestürzte und die fünf anderen Flugzeuge.
Die Klägerin läßt die Aufrechnung im Falle des Flugzeugs D-ALAS und die Abzüge im Falle des Flugzeugs D-ALAR nur insoweit gegen sich gelten, als die Prämienforderungen diese Maschinen betreffen. Die weitergehende Aufrechnung der Beklagten gegenüber der D. Bank im Falle D-ALAS sei auch deshalb unwirksam, weil sie - Klägerin - Gläubigerin der Versicherungsforderung gewesen sei und nur einer Zahlung an die D. Bank zugestimmt habe.
Die Klägerin hat von der Beklagten zunächst Zahlung von 1.558.768 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche unter Berücksichtigung von fälligen Kaskoprämien für die beiden Flugzeuge nur noch in Höhe von 1.031.718 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin weiterhin Verurteilung der Beklagten nach dem Berufungsantrag. Die Beklagte bittet die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Versicherungsforderung für Triebwerkschaden an dem Flugzeug D-ALAS
Der Anspruch aus der Kaskoversicherung, den die Klägerin in diesem Falle noch in Höhe von 84.990 DM verfolgt, ist durch die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der D. Bank erloschen. Für welche Flugzeuge die Beklagte im Rahmen des § 35 b VVG Prämienrückstände von der Versicherungssumme abziehen dürfte, ist bei diesem Klageanspruch unerheblich, weil es hier um Aufrechnung nach den §§ 387 ff BGB geht. Dabei müssen Ansprüche und Gegenansprüche nicht wie im Falle des § 35 b VVG aus demselben Vertrag herzuleiten sein. Die Beklagte konnte daher mit allen fälligen Prämienansprüchen, die ihr gegen P. zustanden, aufrechnen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Aufrechnung vorlagen. Das war der Fall.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aufrechnung gegenüber der D. Bank sei nach § 406 BGB zulässig gewesen. Gläubigerin der Versicherungsforderung, gegen die aufgerechnet wurde, sei nicht die Klägerin, sondern zunächst die P. und sodann - aufgrund der Abtretung vom 20. September 1971 - die D. Bank gewesen. Obwohl nach Ziff. 5 ZB Versicherungsleistungen grundsätzlich nur an die Klägerin oder die Firma G. zu erbringen gewesen seien, habe keine Versicherung für fremde Rechnung i.S. von § 75 VVG vorgelegen; aus dem Breach of Warranty-Endorsement ergebe sich, daß die P. selbst Versicherte geblieben sei. Die Klägerin sei auch nicht aufgrund ihres die Versicherungsforderung miterfassenden Registerpfandrechts an dem Flugzeug D-ALAS (§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 - BGBl. I S. 57 - LfzRG) Gläubigerin der Versicherungsforderung geworden (arg. § 32 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. LfzRG, §§ 1281, 1282 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Daß das Berufungsgericht eine Versicherung für Rechnung der Klägerin verneint und die Klägerin auch nicht schon wegen ihres Registerpfandrechts als Gläubigerin des Versicherungsanspruchs angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Geht man mit dem angefochtenen Urteil davon aus, daß nicht die Klägerin, sondern Paninternational Gläubigerin war, so war die Aufrechnung gegenüber der D. Bank zulässig. Die Beklagte hätte vor der Abtretung mit fälligen Prämienforderungen, die gegen P. bestanden, gegenüber der Klägerin als Registerpfandgläubigerin nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. LfzRG i.V.m. §§ 1275, 406 BGB und - worauf es im vorliegenden Fall ankommt - gegenüber P. als Gläubigerin der verpfändeten Forderung jedenfalls dann aufrechnen können, wenn die Klägerin mit der Leistung an P. einverstanden gewesen wäre (vgl. §§ 1281, 1282 Abs. 1, 1284 BGB). Ebenso konnte die Beklagte nach der Abtretung gegenüber der D. Bank als Rechtsnachfolgerin der P. aufrechnen, nachdem sich die Klägerin mit der Leistung an die Bank einverstanden erklärt hatte (§ 406 BGB). Daß im Verhältnis zwischen dieser und der Beklagten einer der Ausnahmetatbestände des § 406 BGB vorliege, hat die Klägerin nicht behauptet.
a)
Die Abtretung der Forderung an die D. Bank war trotz des Pfandrechts der Klägerin wirksam; denn das Pfandrecht wurde dadurch nicht berührt (§ 1276 Abs. 2 BGB), ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Forderung durch die Bank war nicht möglich.
b)
Die Zustimmung der Klägerin zur Abtretung war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich, wenn P. Gläubigerin war. Da die Klägerin Registerpfandgläubigerin war und nach Ziff. 5 ZB Versicherungsleistungen grundsätzlich an die Klägerin oder die Firma G. zu erbringen waren, bedurfte es aber deren Zustimmung zur Leistung an die Bank. Sie liegt nach der Feststellung des Berufungsgerichts vor. Die Firma G. hatte sich von vornherein der Weisung der Klägerin für die Verwendung der Versicherungssumme angeschlossen. Die Klägerin erklärte sich am 29. September 1971 mit der Zahlung "an die P. bei der D. Bank" einverstanden. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung dahin ausgelegt, die Klägerin habe damit nicht ausschließlich in die Zahlung, sondern in die Leistung an die Bank einwilligen und selbst keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung mehr erheben wollen. Die Erklärung der Klägerin war nicht eindeutig; sie mußte ausgelegt werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und enthält keinen Rechtsfehler. Für sie spricht auch die - rechtlich ebenfalls nicht angreifbare, siehe unten I. 2. a) - Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei sogar mit der Abtretung der Versicherungsforderung an die Bank einverstanden gewesen.
Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor. Zwar hatte die Klägerin vorgetragen, der "Schuldsaldo" der P. bei der D. Bank habe durch die Zahlung "entsprechend zurückgeführt" werden sollen. Es ist jedoch nicht dargetan, daß das Berufungsgericht dies übersehen hätte. Es hat ausgeführt, für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, welches Interesse die Klägerin daran haben sollte, daß sie - Beklagte - an die D. Bank nur Zahlung leiste. Diese Erwägung des Berufungsgerichts wird auch durch die bezeichnete Behauptung der Klägerin nicht in Frage gestellt. Denn daraus ergibt sich nicht ohne weiteres, daß die Klägerin ein Interesse gerade an der Zahlung der Versicherungssumme an die Bank gehabt habe und noch Ansprüche darauf habe erheben wollen. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, daß gegebenenfalls die Bankschuld der P. vollständig getilgt worden wäre und noch ein Aktivsaldo zur Verfügung gestanden hätte. Dann ist aber ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich, daß die Klägerin ein größeres Interesse an der "Zurückführung" dieser Bankschuld als an der Tilgung der Prämienschuld von P. gehabt haben sollte. Sie hat ein solches Interesse den Beteiligten auch nicht erkennbar gemacht.
2.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Gläubigerin der Versicherungsforderung sei nicht die Klägerin, sondern zunächst P. und dann die D. Bank gewesen. Die Revision meint, der Versicherungsvertrag sei ein echter Vertrag zugunsten der Klägerin gewesen, der für sie einen originären eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung begründet habe. Die Abtretung des Anspruchs an die D. Bank durch P. sei daher unwirksam und die Aufrechnung der Beklagten nicht zulässig gewesen. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Die Annahme eines Versicherungsvertrages zugunsten der Klägerin, durch den sie unmittelbar einen Anspruch auf die Versicherungsleistung erwarb, kommt zwar auch dann in Betracht, wenn eine Versicherung für ihre Rechnung i.S. der §§ 74 ff VVG nicht vorliegt. Die Bestimmung der Ziff. 5 ZB, die Versicherungsleistung sei nur an die Klägerin oder die Firma G. und nur mit deren Zustimmung an den Versicherungsnehmer oder an eine andere Person zu erbringen, könnte nach den Umständen darauf hindeuten, daß die Klägerin einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte erhalten sollte, § 328 Abs. 1 BGB. Gegen einen dahingehenden Parteiwillen spräche es andererseits, wenn Ziff. 5 ZB etwa nur die Empfangszuständigkeit der Klägerin als Registerpfandgläubigerin bestätigen sollte. Das ist jedoch zweifelhaft. Denn die Bestimmung ist auch für die Firma G. sowie für die Flugzeuge D-ALAQ und D-ALAT getroffen worden; insoweit ist das Bestehen eines Registerpfandrechts aber nicht festgestellt. Es mag indessen dahinstehen, ob ein echter Vertrag zugunsten der Klägerin vorliegt und sie zunächst Gläubigerin der Versicherungsforderung war. Auch dann nämlich wäre der Anspruch wirksam an die D. Bank abgetreten worden, und die Klägerin könnte ihn nicht mehr geltend machen.
a)
Die P. konnte in diesem Fall der Bank ohne Zustimmung der Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Versicherungssumme an die Klägerin (§ 335 BGB) abtreten, sofern er überhaupt an eine andere Person als die Klägerin, die begünstigte Dritte, abgetreten werden konnte (vgl. RGZ 150, 129, 133 f). P. wollte jedoch nach der uneingeschränkten Fassung ihrer Abtretungserklärung und der Abtretungsanzeige an die Beklagte (Anlagen B 3 nach GA 88) offensichtlich nicht nur diesen Anspruch an die Bank abtreten, sondern ihr auch das Recht verschaffen, Zahlung an sich zu verlangen. Das konnte P. (nur) mit Zustimmung der Klägerin tun (§ 185 BGB), wenn diese Gläubigerin der Versicherungsforderung war. Diese Zustimmung wurde aber nachträglich erteilt (§ 184 BGB). Die Klägerin erklärte sich, wie bereits ausgeführt, in ihrem Fernschreiben vom 29. September 1971 mit der Zahlung an die D. Bank einverstanden und erhob selbst keinen Anspruch auf die Leistung. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung (BU 23) festgestellt, sie habe auch der Abtretung zugestimmt und dies der P. gegenüber mindestens stillschweigend erklärt. Damit hatte die D. Bank den Anspruch auf die Versicherungsleistung erworben.
Die Feststellung, die Klägerin habe der Abtretung zugestimmt, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht "unbegründet" gelassen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe von der Abtretung oder zumindest von der beabsichtigten Abtretung an die Bank Kenntnis gehabt. Sie habe in ihrem Fernschreiben an die Beklagte vom 27. September 1971 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Versicherungsentschädigung ihres Wissens der Bank übergeben werde. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen in der Zustimmung der Klägerin zur Zahlung an die Bank zugleich das Einverständnis zur Abtretung der Versicherungsforderung an diese erblickt hat, so ist dies eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende, mögliche Deutung, gegen die rechtlich nichts einzuwenden ist. Auch die Annahme einer stillschweigenden Zustimmungserklärung gegenüber P. stellt bei dieser Sachlage keinen Rechtsfehler dar. Die Klägerin mußte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, daß ihre genannten Verlautbarungen zumindest über die Beklagte oder die Bank der P. zur Kenntnis gebracht und von dieser in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne verstanden würden.
b)
Nachdem die D. Bank somit den Anspruch auf die Versicherungsleistung erworben hatte, stand er der Klägerin nicht mehr zu. Die Klägerin kann den begehrten Teil der Entschädigung für das Flugzeug D-ALAS auch nicht aufgrund eines Registerpfandrechts verlangen. War sie selbst Gläubigerin der Forderung, so erstreckte sich das Registerpfandrecht am Flugzeug zunächst nicht gemäß § 32 Abs. 1 LfzRG auf diese. Denn ein Pfandrecht an der eigenen Forderung kann weder rechtsgeschäftlich bestellt werden noch kraft Gesetzes entstehen; die Sondervorschriften des § 1256 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 1273 BGB setzen ein ursprünglich an einer fremden Forderung entstandenes Pfandrecht voraus. Ob das Registerpfandrecht an der Versicherungsforderung noch entstehen kann, wenn diese später auf einen Dritten übergeht, kann dahingestellt bleiben. Die spätere Entstehung des Pfandrechts ist nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 1 LfzRG jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Forderung durch den Pfandgläubiger oder mit seiner Zustimmung übertragen wird und er dabei zum Ausdruck bringt, daß er auf die Leistung keinen Anspruch mehr erhebt. So war es im vorliegenden Fall.
II.
Restliche Versicherungsforderung für Totalschaden an dem Flugzeug D-ALAR
Auch dieser Klageanspruch in Höhe von 946.728 DM ist unbegründet. Er wird durch fällige Kasko-Prämienansprüche der Beklagten gegen P. aufgezehrt, die sich die Klägerin entgegenhalten lassen muß, § 35 b VVG.
1.
Die abgezogenen Prämien waren nach demselben Vertrag geschuldet wie die begehrte Versicherungsleistung (qualifizierte Konnexität). Das Berufungsgericht hat die zwischen der Beklagten und P. getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, daß nach dem Willen der Vertragsparteien alle sechs Flugzeuge der P. durch den Luftkasko-Versicherungsvertrag vom 3. April 1970 versichert sein sollten. Die Beklagte habe deshalb alle fälligen Prämien von der Versicherungsforderung abziehen dürfen. Diese Auslegung der getroffenen Vereinbarungen hat es insbesondere auf folgende Umstände gestützt:
Es wurde nur die eine Versicherungspolice vom 3. April 1970 ausgestellt. Für die später von P. erworbenen Flugzeuge wurden lediglich Nachträge erstellt. Darin ist unter Bezugnahme auf die genannte Police jeweils ausdrücklich bestimmt, daß die Flugzeuge als "nach diesem Vertrag versichert" gelten und - von gewissen Abweichungen abgesehen - alle Vertragsbestimmungen unverändert bestehenbleiben sollten. Ziff. 5 und 7 der Besonderen Vereinbarungen (BV) bezeichnen den Vertrag als "Flottenvertrag"; sollte der Flugzeugbestand der P. weniger als drei Maschinen betragen, wird nach Ziff. 5 "der Flottenvertrag bei gleichzeitiger Neufestsetzung der Prämie und Bedingungen auf Einzelverträge umgestellt". Schon in dem Versicherungsschein vom 3. April 1970 sind "Flugzeuge" vom Typ BAC 1-11 "für den gewerblichen Luftverkehr" als Versicherungsgegenstand genannt und die Versicherungssummen mehrerer Flugzeuge beziffert. Das als erstes versicherte Flugzeug D-ALAS ist nicht in dem Versicherungsschein oder in einer gesonderten Police, sondern in den Zusatzbestimmungen zu dem ersteren aufgeführt. Die Versicherungsdauer war für alle Flugzeuge einheitlich bis 30. März 1971 festgesetzt. Durch Nachtrag Nr. 9 zum Versicherungsschein vom 3. April 1970 wurde "dieser Vertrag" für alle Flugzeuge um ein Jahr verlängert; die Prämien für die einzelnen Flugzeuge wurden zu einer Gesamtjahresprämie zusammengerechnet, aus der die (erstmals zum 20. März 1971 fällige) Vierteljahresprämie errechnet wurde.
Es handle sich, so führt das Berufungsgericht aus, bei dem Vertrag vom 3. April 1971 um einen auf die Versicherung einer Mehrheit von Sachen gerichteten, zusammengefaßten Versicherungsvertrag. Ob die nach diesem Zeitpunkt angeschafften Flugzeuge nach Ziff. 1 BV automatisch in den Vertrag aufgenommen wurden, hat es offengelassen. Die Bestimmung lautet:
1.
Der Einschluß sämtlicher vom Versicherungsnehmer gehaltener, neu erworbener und/oder geacharterten Luftfahrzeuge in diesen Vertrag erfolgt automatisch zum Zeitpunkt der Übernahme nach vorheriger Deckungszusage durch den Versicherer.
Selbst wenn der Versicherungsschutz für die einzelnen Flugzeuge jeweils noch durch eine besondere Vereinbarung zwischen der Beklagten und P. hätte begründet werden müssen, liege ein einheitlicher Versicherungsvertrag für alle Flugzeuge der Luftflotte vor; die nachträglich angeschafften Flugzeuge seien nach dem Willen der Vertragsschließenden in diesen Vertrag einbezogen worden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsfehler. Das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen P. und der Beklagten ist vorwiegend durch Individualvereinbarungen geprägt. Ihre Auslegung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist möglich. Sie verstößt nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze und ist auch nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen.
Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Versicherungspolice den maschinenschriftlichen Zusatz "(Rahmenvertrag)" enthält. Es hat auch nicht verkannt, daß ein für die Versicherung einer Mehrheit von Personen oder Gegenständen abgeschlossener Rahmenvertrag ein bloßer Normenvertrag sein kann, der nur den normativen Rahmen für selbständig daneben bestehende Einzelversicherungsverträge darstellt. Die Bezeichnung "Rahmenvertrag" ist dafür aber kein zwingendes Anzeichen. Ausschlaggebend ist der Wille der Parteien. Darauf hat auch das Berufungsgericht das entscheidende Gewicht gelegt. Es hat festgestellt, die Vertragsschließenden hätten keinen bloßen Normenvertrag mit nachfolgenden selbständigen Einzelversicherungsverträgen gewollt. Die Auslegung, sie hätten die Versicherung aller sechs Flugzeuge in einem einzigen Vertrag zusammenfassen wollen, wird durch die Gestaltung der vorliegenden Vertragsbeziehungen, insbesondere die Ausstellung bloßer Nachträge zum Versicherungsschein vom 3. April 1970 (vgl. Brück/Möller VVG 8. Aufl., § 1 Anm. 89, 124), und durch die Vertragsbedingungen hinreichend gestüzt. Sie ist nicht deshalb fehlerhaft, weil auch eine andere Auslegung denkbar ist. Die Besonderen Vereinbarungen für den Luftfahrzeug-Flottenvertrag, die nach Ansicht der Revision allgemeine, der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegende Versicherungsbedingungen darstellen, stehen der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung nicht entgegen. Ziffer 5 BV spricht sogar deutlich für die Auslegung des Berufungsgerichts.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Annahme eines einheitlichen Versicherungsvertrages hier auch nicht in sich widersprüchlich. Das Berufungsgericht hat zwar die Möglichkeit offengelassen, daß die nachträglich von Paninternational übernommenen Flugzeuge nicht automatisch, sondern erst aufgrund einer jeweiligen Vereinbarung versichert waren. Der Versicherungsschutz für sie wurde gegebenenfalls, wie es nicht verkannt hat, allerdings erst durch diese Vereinbarung(en) begründet. Das schloß aber nicht aus, daß sie nach dem Willen der Vertragsparteien, den das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt hat, in den Kaskoversicherungsvertrag vom 3. April 1970 einbezogen wurden. Auch dann liegt ein Vertrag i.S. von § 35 b VVG vor.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte hiernach für berechtigt gehalten, von der Versicherungsforderung die fälligen Kaskoprämien für alle sechs Flugzeuge der Luftflotte abzuziehen, § 35 b VVG.
Der Ansicht der Revision, auch bei Annahme eines einzigen Versicherungsvertrages sei auf das Risiko für die einzelnen Flugzeuge abzustellen und nur der auf das verunglückte Flugzeug entfallende Prämienteil abzugsfähig, kann nicht gefolgt werden. Sie findet weder im Wortlaut noch im Zweck des § 35 b VVG noch in den Vereinbarungen der Vertragsschließenden eine hinreichende Stütze.
a)
Der ganz allgemein gehaltene Wortlaut des Gesetzes spricht gegen die Ansicht der Revision. Sie hat auch die Zweckbestimmung des § 35 b VVG gegen sich. Die Vorschrift dient dem Schutz des Versicherers. Ihm wird - eingeschränkt durch das Erfordernis der qualifizierten Konnexität - einem dritten Anspruchsteller gegenüber die Möglichkeit einer Kürzung des Anspruchs wegen eigener Forderungen gegen den Versicherungsnehmer in dem gleichen Umfang eingeräumt, in dem er dem Versicherungsnehmer gegenüber aufrechnen könnte, wenn dieser die Versicherungsleistung zu beanspruchen hätte. Der Versicherer soll aus der Risikoübernahme insoweit nicht in Anspruch genommen werden können, als ihm dafür zustehende Gegenleistungen noch nicht zugeflossen sind. Daß die Beklagte mit den aus demselben Vertrag herrührenden Kaskoprämienforderungen hinsichtlich aller Flugzeuge der Luftflotte hätte aufrechnen können, wenn P. die Versicherungsleistung zugestanden hätte, ist nicht zweifelhaft. Als Risiko, das die Beklagte hier - gegen vergünstigte Prämiengestaltung - übernommen hatte und das sie der Klägerin gemäß § 35 b VVG "in Rechnung stellen" darf, hat das Berufungsgericht mit Recht die versicherte Gefahr für die ganze Luftflotte und nicht nur die Gefahr für das verunglückte Flugzeug angesehen. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht vermengt die Klägerin Umfang der versicherten Gefahr und Umfang des eingetretenen Schadens.
Die Beurteilung der Risikofrage durch das Berufungsgericht ist auch mit den hier getroffenen Vertragsbestimmungen vereinbar. Das Berufungsgericht hat sich mit ihnen bei Erörterung der Vertragsgestaltung hinreichend auseinandergesetzt. Zwar ist in einigen Bestimmungen, etwa in den von der Revision angeführten Ziff. 4 und 7 BV, auch das Risiko für ein einzelnes Flugzeug angesprochen. Nach Ziff. 4 BV ist der Versicherer bei Änderung des Risikos hinsichtlich "eines versicherten Luftfahrzeugs" berechtigt, "die Prämie dem veränderten Risiko" anzupassen. Mit der genannten Risikoänderung ist jedoch zugleich die Gefahr für den Flottenbestand verändert, von dem in derselben Bestimmung die Rede ist. Die Vorschrift stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Das gilt auch für Ziff. 7 BV, wonach im entschädigungspflichtigen Totalschadensfall "eines in diesem Flottenvertrag versicherten Luftfahrzeugs für dieses ... die Restjahresprämie fällig" ist. Auch bei Annahme eines einheitlichen Versicherungsvertrages und eines Flottenrisikos kann diese Vorschrift sinngemäß angewendet werden.
Daß ein Sicherungsschein (Breach of Warranty-Endorsement) für jedes Flugzeug ausgestellt wurde, besagt ebenfalls nicht, daß die Beteiligten entgegen § 35 b VVG auf das Risiko für das einzelne Flugzeug abstellen und Prämienabzüge nur hinsichtlich des jeweils beschädigten Flugzeugs zulassen wollten. Die Ausstellung von einzelnen Sicherungsscheinen erklärt sich schon daraus, daß die Sicherungsrechte - wie auch der vorliegende Fall zeigt - verschiedenen Personen zustehen können. Im übrigen ist auch ihr Wortlaut zur Frage der vom Anspruchsteller zu tragenden Prämien mehrdeutig.
Schließlich steht der Annahme, der Versicherer dürfe in Fällen der vorliegenden Art die fällige Kaskoprämie für alle in dem Vertrag versicherten Gegenstände abziehen, auch nicht entgegen, daß sich daraus für Pfandgläubiger - insbesondere bei Pfandrechten verschiedener Personen an verschiedenen Gegenständen - Nachteile ergeben können. Die Pfandgläubiger leiten, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, ihre Rechte aus der Forderung des Versicherungsnehmers ab und können nach den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 LfzRG, 1275, 404 ff BGB nicht mehr Rechte haben als er.
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner