Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1956, Az.: BVerwG I B 70.54
Voraussetzungen für das Aussprechen einer Verwarnung mit der Androhung der Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle weiterer Verkehrsübertretungen durch die Verwaltungsbehörde; Erheben einer Verwaltungsgebühr für eine Verwarnung mit der Androhung der Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle weiterer Verkehrsübertretungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 70.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 14225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Rheinland-Pfalz - 19.01.1954 - AZ: 2 A 55/53
Rechtsgrundlagen
- § 4 Straßenverkehrsgesetz i.d.F.v. 19. Dez. 1952
- § 22 Straßenverkehrsgesetz i.d.F.v. 19. Dez. 1952
- Art. 142, 143, 166 und 175 bayerisches Kostengesetzes i.d.F.v. 16. Februar 1921
- Art. 1 rheinl.-pfälzisches Landesgebührenzuschlagsgesetzes i.d.F.v. 16. August 1950
Fundstellen
- DVBl 1956, 661 (amtl. Leitsatz)
- Dt.Auto-R 1956, 138
- MDR 1956, 459
- MDR 1956, 458-459 (Kurzinformation)
- MDR 1957, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 684 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 10, 313
Amtlicher Leitsatz
Auf Grund einer Verkehrsübertretung, die eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht rechtfertigt, kann die Verwaltungsbehörde eine Verwarnung mit der Androhung der Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle weiterer Verkehrsübertretungen aussprechen. Für eine solche Verwarnung kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden, soweit dies nach Landesrecht zulässig ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 8. Februar 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1954 - 2 A 55/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. März 1952 wegen Übertretung derStraßenverkehrsordnung in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 DM bestraft worden. Nach dem diesem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger bei der Ausfahrt aus einem Grundstück mit seinem Personenkraftwagen einem die Hauptstraße benutzenden Motorradfahrer die Fahrbahn versperrt, der dadurch zu Fall kam und Hautabschürfungen am linken Oberschenkel erlitt. Der Beklagte wandte sich daraufhin an das Bürgermeisteramt des Heimatortes des Klägers mit dem Ersuchen um nähere Angaben über den Leumund und etwaige Vorstrafen des Klägers. Als die Auskunft des Bürgermeisters keine nachteiligen Feststellungen ergab, teilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 2. Oktober 1952 mit, daß von einer an und für sich gerechtfertigten Einziehung des Führerscheins im Hinblick auf seine bisherige einwandfreie Führung abgesehen werde. Gleichzeitig wurde jedoch eine Verwarnung ausgesprochen mit dem Hinweis, daß der Kläger bei weiteren erheblichen Vergehen oder Übertretungen, insbesondere gegen die Verkehrsvorschriften mit einer Entziehung des Führerscheins rechnen müsse. Für diesen Bescheid setzte der Beklagte eine Gebühr von 5 DM mit dem Bemerken fest, die Gebühr bemesse sich nachArt. 142, 143, 166 und 175 des bayerischen Kostengesetzes vom 16. Februar 1921 (Bayer.GVBl. S. 134), Art. 1 des rheinl.-pfälzischen Landesgebührenzuschlagsgesetzes vom 16. August 1950 (GVBl.Rh.-Pf. S. 261).
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 1952 insoweit aufzuheben, als eine Gebührenfestsetzung erfolgt sei.
Das Bezirksverwaltungsgericht in Neustadt gab der Klage mit der Begründung statt, es handle sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Belehrung über die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis, für die eine Gebühr nach dem bayerischen Kostengesetz nicht erhoben werden dürfe. Auf die Berufung des Beklagten wies das Landesverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 19. Januar 1954 die Klage ab. In der Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klage sei zwar zulässig, da Gebührenfestsetzungen Verwaltungsakte seien, die im Verwaltungsstreitverfahren selbständig angefochten werden könnten, aber sachlich nicht begründet. Die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten ausgesprochenen Verwarnung sei nach dem vor Erlaß des Einspruchsbescheides in Kraft getretenen Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - zu beurteilen und zu bejahen. Wenn § 4 StVG der Verwaltungsbehörde die Berechtigung zu dem äußersten und besonders schwerwiegenden Eingriff der Fahrerlaubnisentziehung verleihe, so werde ihr damit nicht die Anwendung anderer zur Sicherung des Straßenverkehrs geeigneter, weniger schwerwiegender Maßnahmen versagt. Vielmehr sei aus§ 4 StVG zu folgern, daß die Befugnis zum Gebrauch des stärksten Mittels gleichzeitig das Recht umschließen solle, das geringere Mittel der Verwarnung ebenfalls als Verwaltungsmaßnahme in den Dienst der Verkehrssicherheit zu stellen. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Verwarnung spreche auch nicht der Umstand, daß der Gesetzgeber im§ 22 StVG den Fall der sogenannten gebührenpflichtigen Verwarnung eigens geregelt habe mit der Maßgabe, daß ihre Erteilung von dem Einverständnis des Betroffenen abhängig sei. Die gebührenpflichtige Verwarnung im Sinne des § 22 StVG stelle, wenn sie auch ihrem Wesen nach keine Straf- oder Sühnemaßnahme sei, doch ein in das Gebiet des Strafrechts fallendes Strafsurrogat dar, das eine weitere strafrechtliche Verfolgung ausschließe. Hingegen diene eine Verwarnung, wie sie dem Kläger erteilt worden sei, dem Abschluß eines Verwaltungsverfahrens, das wegen erheblicher Verstöße unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung aus rein verkehrspolizeilichen Gründen habe eingeleitet werden müssen. Dieser Unterschied verbiete es, aus der Sonderregelung der gebührenpflichtigen Verwarnung in § 22 StVG die Schlußfolgerung zu ziehen, daß im übriger, auf dem Gebiet des Straßenverkehrs auf das Mittel der Verwarnung gänzlich verzichtet werden müßte. Allerdings dürfe auch die Verwarnung nur in Fällen vorgenommen werden, in denen die begründete Besorgnis künftigen verkehrswidrigen Verhaltens Anlaß bieten könne, eine Entziehung der Fahrerlaubnis anzudrohen. Im vorliegenden Falle habe sich jedoch der Beklagte mit Rücksicht auf den Unfallhergang, der seinem Ablauf nach für eine Fahrlässigkeit des Klägers spreche, und mit Rücksicht darauf, daß der Kläger keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt habe, zur Erteilung der Verwarnung für befugt halten dürfen. Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, für diese Verwarnung eine Gebühr festzusetzen. Die Rechtsgrundlage hierzu ergebe sich aus dem bayerischen Kostengesetz, dessen Anwendbarkeit durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 23. September 1938 in der Fassung vom 17. Mai 1939, die grundsätzlich die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr regele, nicht berührt werde. Nach den Vorschriften des bayerischen Kostengesetzes könne - wie das Berufungsgericht in längeren Ausführungen dargelegt hat - die von dem Beklagten vorgenommene Gebührenfestsetzung nicht beanstandet werden.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Verwaltungsbehörden im Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 StVG zum Erlaß von Verwarnungen berechtigt seien, obwohl es an einer entsprechenden, gesetzlichen Vorschrift fehle.
Der Beschwerde war der Erfolg, zu versagen.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c vorgesehenen Fälle hier zweifelsfrei ausscheiden, konnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann jedoch im vorliegenden Falle die Revision nicht zugelassen werden.
Daß eine Gebührenfestsetzung, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, selbständig im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden kann, steht außer jedem Zweifel, ist auch bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Sinne geklärt (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1955 - BVerwG I C 5.55 -). Das muß, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch für den Fall gelten, daß die Amtshandlung, für die die Gebühr gefordert wird, ihrerseits kein anfechtbarer Verwaltungsakt sein sollte.
Einer Klärung bedarf auch nicht, weil es sich von selbst versteht, daß eine Gebührenpflicht für solche Amtshandlungen nicht besteht, die rechtlich unzulässig sind. Mit dieser Begründung hat der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 1952 von jeher angegriffen. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht zunächst die Zulässigkeit der vom Beklagten ausgesprochenen Verwarnung - unabhängig von der damit verbundenen Gebührenfestsetzung - geprüft. Auch die hierzu in der Urteilsbegründung enthaltenen Ausführungen geben keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
Daß die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Verwarnung selbst noch kein Verwaltungsakt ist, sondern einen solchen mit der Androhung der Entziehung der Fahrerlaubnis erst bedingt in Aussicht stellt, unterliegt keinem Zweifel und bedarf daher ebenfalls keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die weitere Rechtsfrage, ob eine Verwarnung, wie sie der Beklagte hier ausgesprochen hat, rechtlich zulässig ist, hat allerdings grundsätzliche Bedeutung. Dies kann jedoch nach den in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1954 (BVerwGE 1, 67[BVerwG 21.01.1954 - I B 49/53]) entwickelten Grundsätzen nicht zur Zulassung der Revision führen, da es zur Klärung dieser Rechtsfrage der Durchführung des Revisionsverfahrens nicht bedarf. Denn es ist bereits jetzt offenbar, daß sich insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren als im Ergebnis richtig erweisen würde. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Verwaltungsbehörden bei weniger schwerwiegenden Verkehrsübertretungen, die eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG noch nicht rechtfertigen, nicht zur Untätigkeit verpflichtet sein können. Sie sind vielmehr, wo dies geboten erscheint, befugt, dem Verkehrsteilnehmer einen Hinweis zu geben, daß eine nochmalige Verkehrsübertretung eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben könnte. Diese Befugnis folgt aus der Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den Verkehr zur größtmöglichen Sicherung der Verkehrsteilnehmer laufend zuüberwachen und den auftretenden Gefahren möglichst schon durch vorbeugende Maßnahmen wirksam zu begegnen. Daß die Befugnis zu derartiger. Verwarnungen nicht ausdrücklich durch Rechtsvorschriften festgelegt worden ist, vermag Bedenken gegen ihre Zulässigkeit um so weniger zu begründen, als eine solche Verwarnung nicht, wie der Kläger irrtümlich annimmt, eine Verpflichtung oder Belastung dessen enthält, an den sie gerichtet ist. Denn er wird durch die Verwarnung allein noch nicht beschwert. Sie droht ihm vielmehr den belastenden Verwaltungsakt der Entziehung der Fahrerlaubnis erst für den Fall künftigen verkehrswidrigen Verhaltens an. Insofern liegt eine solche Verwarnung sogar auch im Interesse des Verkehrsteilnehmers, an den sie sich richtet, indem sie ihm zum Bewußtsein bringt, wie sein Verhalten im Verkehr durch die zuständigen Behörden beurteilt wird, und ihn rechtzeitig auf die Folgen hinweist, die ein weiteres verkehrswidriges Verhalten für ihn nach sich ziehen könnte. Hierbei versteht sich von selbst und wird auch vom Berufungsgericht nicht verkannt, daß eine solche Verwarnung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn die vorliegende Verkehrsübertretung geeignet ist, eine Entziehung der Fahrerlaubnisüberhaupt in Erwägung zu ziehen. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dies bejaht hat, sind auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall abgestellt und werfen grundsätzliche Rechtsfragen nicht auf. Die Zulässigkeit der vom Beklagten ausgesprochenen Verwarnung kann hiernach schon jetzt bedenkenfrei bejaht werden. Derartige Verwarnungen sind übrigens von jeher üblich gewesen. Auch die Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. die Entscheidungen vom 13. Juni 1935 - RVerwBl. Bd. 56 S. 943 -, vom 16. Dezember 1937 und vom 20. Januar 1938 - VAE 1938 S. 92 und S. 240 -) ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß sie rechtlich zulässig seien.
Auch die Tatsache daß der Beklagte für die dem Kläger ausgesprochene Verwarnung eine Gebühr festgesetzt hat, bietet keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.
Daß die Gebührenfestsetzung für eine solche Verwarnung nicht in der - zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 2. Oktober 1952 wie auch des Einspruchsbescheides vom 5. März 1953 noch geltenden - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 23. September 1938 (RGBl. I S. 1191) in der Fassung vom 17. Mai 1939 (RGBl. I S. 922) geregelt ist, ergibt sich eindeutig aus den genannten Vorschriften, bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung leitet das Berufungsgericht aus den Vorschriften des bayerischen Kostengesetzes vom 16. Februar 1921 (GVBl. S. 134) her. Insoweit beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf der Anwendung und Auslegung von Landesrecht und wären einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Denn nach § 56 Abs. 1 BVerwGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. An die Ausführungen, die das Landesverwaltungsgericht zur Anwendung des bayerischen Kostengesetzes gemacht hat, wäre das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO im Revisionsverfahren gebunden und daher zu einer Klärung hierbei etwa auftretender grundsätzlicher Rechtsfragen nicht in der Lage.
Grundsätzliche Rechtsfragen könnten allerdings auftreten, wenn der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid in Wahrheit nicht eine Verwaltungsgebühr festgesetzt, vielmehr dem Kläger, nachdem bereits ein Strafbefehl gegen ihn ergangen war, nochmals eine Strafe auferlegt oder im Ergebnis eine gebührenpflichtige Verwarnung unter Verletzung des§ 22 StVG ausgesprochen haben sollte (vgl. hierzu auch die Entscheidung des früheren Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 1940 - Deutsche Verwaltung 1940 S. 342 -). Zu einer Klärung der sich hieraus ergebenden Rechtsfragen bietet der vorliegende Fall jedoch keinen Anlaß, weil - insbesondere auch unter Berücksichtigung der geringen Höhe der festgesetzten Gebühr - kein Anhalt für eine solche Absicht des Beklagten besteht.
Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Elsner
Dr. Ritgen