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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1989, Az.: IVb ZR 84/88

Statthaftigkeit einer Revision nach Verwerfung einer Berufung als unzulässig; Erfordernis einer Beschwer durch die Verwerfung der Berufung; Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtspflege; Erteilung von Hinweisen durch ein Rechtsmittelgericht außerhalb der seine Entscheidung tragenden Begründung für das weitere Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1989
Aktenzeichen
IVb ZR 84/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.10.1988

Fundstelle

  • FamRZ 1990, 282-283 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Nach Verwerfung der Berufung als unzulässig ist eine Revision nur dann zulässig, wenn das Urteil durch die aufgrund Verwerfung ihres Rechtsmittels beschwerte Partei angegriffen wird.

Dies gilt nicht, wenn die Revision damit begründet wird, daß das Berufungsurteil unzulässigerweise Hinweise für das weitere Verfahren gebe.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1988 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Die am 7. Juni 1969 geborene Beklagte ist die eheliche Tochter der Klägerin aus deren im Jahre 1981 geschiedener Ehe. Seit September 1982 lebte sie bei der Klägerin. Nachdem dieser am 15. Juli 1983 die elterliche Sorge übertragen worden war, machte sie namens der Beklagten gegen deren Vater gerichtlich einen Unterhaltsanspruch geltend. Das Verfahren war noch nicht abgeschlossen, als die Beklagte am 9. März 1986 in den Haushalt des Vaters überwechselte, dem daraufhin am 9. Mai 1986 die elterliche Sorge übertragen wurde. Der Vater wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1986 verurteilt, an die - im Verfahren seit dem 10. Juni 1986 durch das Jugendamt der Stadt K. als Ergänzungspfleger vertretene - Beklagte einen monatlichen Unterhalt von 650 DM für die Zeit von Juli 1983 bis März 1986 zu zahlen.

2

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen Teil des der Beklagten zugesprochenen Unterhalts für sich beansprucht und geltend gemacht, sie habe in der fraglichen Zeit neben dem Naturalunterhalt erhebliche Barbeträge vorstrecken müssen, weil der vom Vater bis zu seiner Verurteilung freiwillig bezahlte Unterhalt nicht ausgereicht habe. Die (anwaltlich nicht vertretene) Klägerin hat in erster Instanz mit dem Hauptantrag das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verurteilen, in die Umschreibung des gegen ihren Vater erstrittenen Titels auf sie, die Klägerin, einzuwilligen. Sie hatte außerdem zwei auf uneingeschränkte Zahlung von 14.100 DM nebst Zinsen beziehungsweise auf Zahlung unter Aufrechnung mit laufenden Unterhaltsansprüchen gerichtete Hilfsanträge angekündigt, im Verhandlungstermin vom 17. März 1988 indessen erklärt, diese Anträge nicht mehr stellen zu wollen.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Umschreibung des Titels zu, nachdem der Vater der Beklagten seine Verpflichtung aus dem Urteil vom 18. Dezember 1986 durch Zahlung von 15.000 DM an die Beklagte erfüllt habe. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin den Antrag verfolgt, die Beklagte zur Zahlung von 12.075 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise "unter Aufrechnung gegen laufende Unterhaltsansprüche gegen die Klägerin". Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die im Übergang auf den Zahlungsanspruch liegende Klageänderung in der Berufungsinstanz nur möglich sei, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliege; daran fehle es, weil die Klägerin die Beschwer, die allein in der Abweisung ihres Umschreibungsbegehrens liege, mit der Berufung nicht bekämpfe. In einem Hinweis für das weitere Verfahren hat das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, über die Hilfsanträge habe das Amtsgericht noch zu befinden, da sie weiterhin rechtshängig seien und das Amtsgericht in der Sache nur ein Teilurteil erlassen habe.

4

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die festzustellen beantragt, daß das Berufungsgericht nicht befugt gewesen sei, Anordnungen für das weitere Verfahren zu treffen; hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Klägerin hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Entscheidung ergeht unabhängig von der Säumnis der Klägerin als Revisionsbeklagte; die Prüfung, ob die Revision statthaft ist, erfolgt gemäß § 554a Abs. 1 ZPO von Amts wegen.

6

II.

Die Revision ist unzulässig.

7

1.

Gemäß § 547 ZPO findet die Revision zwar stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Daraus folgt indessen nicht, daß beiden Parteien gegen das eine Berufung verwerfende Urteil die Revision zu Gebote steht. Die Vorschrift des § 547 ZPO steht im Gesamtzusammenhang der allgemeinen Regeln des zivilprozessualen Rechtsmittelrechtes. Danach eröffnet sie die Revision nur, wenn und soweit das Urteil wegen der Verneinung der Zulässigkeit der Berufung angegriffen wird (Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 143 I 4). Solche Angriffe können nur von derjenigen Partei geführt werden, deren Berufung als unzulässig erachtet und die demgemäß durch die Verwerfung ihres Rechtsmittels beschwert worden ist. Der Rechtsmittelführer ist zudem gehalten, diese aus der Verwerfung seiner Berufung herzuleitende Beschwer nach § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO zur Begründung der Revision darzulegen (so zutreffend Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl. § 547 Anm. B I; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142 [BGH 20.10.1982 - IVb ZR 318/81] sowie BGH Urteile vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 - BGHR ZPO § 511 Klageänderung 1 - undvom 27. April 1988 - VIII ZR 178/87 - BGHR ZPO § 547 Rechtsnachfolge 1). Die Beklagte ist aber durch die Verwerfung der Berufung der Klägerin weder beschwert noch greift sie die Verwerfungsentscheidung als fehlerhaft an; sie hält sie vielmehr ausweislich der Revisionsbegründung ausdrücklich für zutreffend.

8

2.

Die Revision wendet sich - auch mit der ihrem Antrag in der Revisionsverhandlung gegebenen Auslegung - allein dagegen, daß das Berufungsgericht (unter Ziffer 3 seiner Entscheidungsgründe) für das weitere Verfahren vor dem Amtsgericht "Weisungen" erteilt habe. Sie macht geltend, dazu sei das Berufungsgericht als unzulässig angerufene Instanz nicht befugt gewesen; das Amtsgericht habe selbständig darüber zu entscheiden, ob in der Erklärung der Klägerin, die Hilfsanträge nicht mehr stellen zu wollen, eine Klagerücknahme zu sehen war. Verletzt sei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtspflege. Ein unzuständiger Dritter, hier das unzulässig angerufene Berufungsgericht, dürfe in ein ordentliches Gerichtsverfahren nicht eingreifen; insofern sei auch das Prinzip des gesetzlichen Richters verletzt.

9

Aus solchen Gesichtspunkten läßt sich die Statthaftigkeit der Revision jedoch nicht herleiten. Hinweise, die ein Rechtsmittelgericht außerhalb der seine Entscheidung tragenden Begründung für das weitere Verfahren gibt, haben keinen der Rechtskraft fähigen Entscheidungsinhalt. Sie sind für das nachgeordnete Gericht, das mit dem Streitstoff später wieder befaßt wird, auch nicht bindend. Ob die Hinweise des Oberlandesgerichts unter Verstoß gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgrundsätze erteilt worden sind, hat der Bundesgerichtshof nicht zu beurteilen. Denn selbst wenn insoweit dem Standpunkt der Revisionsklägerin gefolgt werden könnte, ergäbe sich als Rechtsfolge daraus nicht, daß die Revision statthaft ist (vgl. Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 547 Rdn. 4). Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß auf solche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl.Senatsurteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 51 = FamRZ 1987, 928, 929 sowie BGH Beschluß vom 26. Mai 1988 - III ZB 2/88 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzwidrigkeit, greifbare 1 und 2, m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp