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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1982, Az.: BVerwG 6 P 24.79

Umfang des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Dienstplänen im Bereich der Deutschen Bundesbahn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 24.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 31.01.1978 - AZ: PVB 9/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.05.1979 - AZ: CB 11/78

Fundstellen

  • PersVertr 1983, 241-242
  • ZBR 1983, 162

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 7. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Im Mai 1976 wurde der Antragsteller von dem Beteiligten zu 1) darüber unterrichtet, daß für die Dienstzweige 040 (Bahnpolizeidienst), 051 (Stellwerksdienst Bahnhof Dortmund Bbf.) und 052 (Rangierdienst Bereiche Dortmund Hbf. und Dortmund Bbf.) eine Neuregelung der Dienstpläne infolge der Neufestsetzung des Personalbedarfes durch die Bundesbahndirektion Essen und infolge einer Änderung der Dienstdauervorschrift der Deutschen Bundesbahn (DDV) erforderlich geworden sei. Zu den vorgelegten neuen Dienstplänen erbat der Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Antragstellers.

2

Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung und begründete seine Entschließung damit, daß die nach der Neuregelung der DDV erstellten Dienstpläne gegenüber den bisherigen Dienstplänen bei den aufgeführten Dienstzweigen erhebliche Nachteile brächten, nämlich häufigen Wechsel innerhalb der Dienstplanperiode, ungünstigere Wochenendregelungen mit kürzeren Ruhezeiten sowie teilweise kurze Wechsel, d.h. vom Frühdienst in den Nachtdienst oder vom Nachtdienst in den Spätdienst.

3

Der Beteiligte zu 1) legte daraufhin dem Beteiligten zu 2) die Angelegenheit vor und setzte gleichzeitig die Dienstpläne im Wege einer vorläufigen Regelung in Kraft. Diese vorläufige Regelung teilte er dem Antragsteller mit dem Bemerken mit, der Wunsch der in den neuen Dienstplänen eingesetzten Beschäftigten auf Beibehaltung der sieben Nachtdienstschichten sei verständlich; ihm könne aber nach den derzeit geltenden Bestimmungen nicht entsprochen werden.

4

Während des Einigungsverfahrens trat der Bezirkspersonalrat an den Beteiligten zu 2) mit der Bitte heran, bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn eine Änderung des § 4 Abs. 3 DDV, dessen Neufassung zur Aufstellung neuer Dienstpläne geführt hatte, zu erwirken. Nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen Bezirkspersonalrat und dem Beteiligten zu 2) wurde das Einigungsverfahren nicht mehr fortgesetzt. Der Beteiligte, zu 2) hatte schon vorher dem Beteiligten zu 1) mitgeteilt, die Fortsetzung des Einigungsverfahrens erübrige sich, weil der Antragsteller nicht verlangen könne, daß von den geltenden Bestimmungen der Dienstdauervorschrift abgewichen werde; er habe keine rechtlich beachtlichen Einwendungen im Mitbestimmungsverfahren erhoben.

5

Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) umfasse auch die Mitbestimmung bei der Aufstellung der Dienstpläne im Bereich der Deutschen Bundesbahn. Mit den Dienstplänen würden nämlich zugleich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen festgelegt. Zu den Verschlechterungen der neuen Dienstpläne gehöre die Teilung von bisher sieben in drei und vier Nachtdienstschichten. Die Folge sei, daß sich die davon betroffenen Beschäftigten zweimal innerhalb einer Dienstplanperiode vom Tag- auf den Nachtdienst umstellen müßten. Auch der Vorstand der Deutschen Bundesbahn habe die wenig befriedigende Regelung des § 4 Abs. 3 DDV unter Beteiligung des Hauptpersonalrats inzwischen geändert.

6

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß ihm bei der Aufstellung neuer Dienstpläne ein Mitbestimmungsrecht auch insoweit zusteht, als in diesen Dienstplänen

  1. 1.

    wechselnde Dienstantrittszeiten eines Beschäftigten innerhalb einer Dienstplanperiode,

  2. 2.

    Wochenenddienst,

  3. 3.

    Übergangszeiten vom Früh- in den Nachtdienst oder vom Nachtdienst in den Spätdienst geregelt seien.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei der Erstellung von Dienstplänen bestehe kein Mitbestimmungsrecht in vollem Umfang, sondern nur insoweit, als in ihnen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit geregelt würden. Der Antragsteller beanspruche aber darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht bei den in den Dienstplänen enthaltenen wechselnden Dienstantrittszeiten der Beschäftigten innerhalb einer Dienstplanperiode, beim Wochenenddienst sowie bei den Übergangszeiten vom Früh- in den Nachtdienst oder vom Nachtdienst in den Spätdienst. Damit wende sich der Antragsteller nicht gegen den Dienstplan, sondern gegen Bestimmungen der DDV. Diese seien aber seiner Mitbestimmung entzogen. Nur bei Rahmenregelungen könne die Mitbestimmung wegen des dann bestehenden Spielraumes einsetzen. Insoweit werde dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht nicht streitig gemacht. Gegen die DDV könne er sich nicht wenden; diese Verwaltungsanordnung sei unter Beteiligung des Hauptpersonalrats erlassen worden.

8

Der Antragsteller hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge weiterverfolgt. Er hat außerdem

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist

9

beantragt.

10

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

11

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Zwar ist die Rechtsbeschwerdeschrift erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Beschwerdegericht eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch die von ihm beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er durch eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten Stumpf glaubhaft gemacht hat, daß die Sendung mit der Beschwerdeschrift am 1. Juni 1979 in Frankfurt zur Post gegeben worden ist. Diese Sendung ist erst am 7. Juni 1979 bei dem Beschwerdegericht in Münster eingetroffen; die Rechtsbeschwerdefrist war bereits am Vortage, dem 6. Juni 1979, abgelaufen. Bei normaler Postbeförderung hätte jedoch der Brief nach Auskunft des Postamtes 3 Frankfurt am Main am folgenden Tage beim Empfänger in Münster eintreffen müssen, also am 2. Juni 1979. An der erheblichen Verspätung des Zugangs trifft somit die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers kein Verschulden.

13

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung ein Mitbestimmungsrecht an den in den Antragen aufgeführten Regelungen der Dienstpläne verneint.

14

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage befaßt, ob und in welchem Umfange Dienstpläne der Deutschen Bundesbahn der Mitbestimmung unterliegen, und dazu ausgeführt, daß ein allgemeines und umfassendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats an diesen Plänen nicht besteht. Eine personalvertretungsrechtliche Vorschrift, aus der sich eine derartige umfassende Mitbestimmung ableiten läßt, gibt es nicht (s. Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG 7 P 9.66 - [BVerwGE 30, 39, 41[BVerwG 14.06.1968 - VII P 9/66]]; Beschluß vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 16.70 - [BVerwGE 37, 173]). Zwar sind diese Entscheidungen zum Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - ergangen. An der in ihnen enthaltenen rechtlichen Beurteilung der Mitbestimmung bei Dienstplänen hat das Bundespersonalvertretungsgesetz jedoch nichts geändert. Die Angelegenheiten, in denen der Personalrat mitzubestimmen hat, sind in den §§ 75 und 76 BPersVG im einzelnen, und zwar abschließend, aufgezählt. Lediglich in der mit § 67 Abs. 2 PersVG 1955 im wesentlichen übereinstimmenden Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG ist von Dienstplänen die Rede. Daraus ergibt sich aber kein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Dienstplänen. Diese Vorschrift beschränkt das nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bestehende Mitbestimmungsrecht über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" auf die Grundsätze der Dienstplangestaltung, wenn die Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß. Die Vorschrift enthält somit keine Ausdehnung des in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG enthaltenen Mitbestimmungsrechts, sondern eine Einschränkung unter den näher bezeichneten Voraussetzungen. Inhalt und Umfang dieses Mitbestimmungsrechts haben sich gegenüber dem früheren Recht nicht geändert. Der Gesetzgeber hat durch die im früheren Recht nicht erwähnte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage lediglich der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung Rechnung getragen (s. BVerwGE 37, 173 [175]).

15

Der Antragsteller wendet sich nicht gegen diese der Mitbestimmung unterworfene Regelung in den Dienstplänen, sondern beanstandet die darin enthaltenen Dienstantritts Zeiten, die Wochenendregelung, den häufigen Übergang vom Frühdienst auf den Nachtdienst und vom Nachtdienst auf den Spätdienst. Diese Festsetzungen beruhen aber, was auch der Antragsteller nicht verkennt, auf den Bestimmungen der Dienstdauervorschrift der Deutschen Bundesbahn (DDV) - DV 052 - in der ab 1. Januar 1976 gültigen Fassung. Diese unter Beteiligung des Hauptpersonalrats erlassene und später unter erneuter Beteiligung dieser Personalvertretung geänderte Verwaltungsanordnung bestimmt in § 4 Abs. 3, daß Dienst schichten, die mit mindestens 30 Minuten in die Zeit von 22.30 bis 4.30 Uhr fallen, in der Regel nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden sollen und nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden dürfen. Dem Antragsteller geht es, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, darum, daß diese Bestimmung wieder ihre alte Fassung erhält, die fünf Nachtdienste hintereinander zuließ. Ein Recht darauf, daß die Dienstdauervorschrift geändert wird und wieder die vom Antragsteller für besser gehaltene Fassung erhält, steht diesem nicht zu. Es läßt sich nicht aus dem ihm bei Dienstplänen allein zustehenden Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG herleiten. Die Dienstdauervorschrift ist eine die innerdienstlichen Angelegenheiten eines Teiles der Beschäftigten im Bereich der Deutschen Bundesbahn betreffende Verwaltungsanordnung, bei der der zuständige Personalrat nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitwirkt. Weitere Beteiligungsrechte bestehen hinsichtlich dieser Anordnung nicht.

16

Der Antragsteller kann auch keine von der Dienstdauervorschrift abweichende Regelung in den Dienstplänen verlangen. Abgesehen davon, daß es an einem dieses Begehren rechtfertigenden Mitbestimmungsrecht fehlt, ist die Dienstdauervorschrift als verwaltungsintern verbindliche Regelung den nach § 9 Abs. 1 DDV zu erstellenden Dienstplänen zugrunde zu legen. Sie ist Ausfluß des Direktionsrechts der Deutschen Bundesbahn und dient nur als Schlüssel zur Anwendung der im Bundesbeamtengesetz und in der Arbeitszeitverordnung enthaltenen arbeitszeitlichen Vorschriften auf die betriebsbedingten Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn, ohne selbst Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen festzulegen (s. BVerwGE 11, 303 [307]). Durch die in ihr enthaltenen Begriffsbestimmungen und Berechnungsmaßstäbe wird erst die praktische Möglichkeit geschaffen, die den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit festlegenden Dienstpläne nach einheitlichen Bewertungsgrundsätzen zu erarbeiten. Ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang ist bei der Anwendung dieser Grundsätze nicht gegeben. Auf ihren Inhalt kann der Antragsteller ebensowenig Einfluß nehmen wie auf die in den Dienstplänen vorgegebenen Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst (BVerwGE 30, 39 [41]). Sie gehören nämlich nicht zu dem der Mitbestimmung unterworfenen Tatbestand der Festlegung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit.

Dr. Becker
Fischer
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert