Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1969, Az.: 2 StR 612/68

Grundsatz der reinen oder strikten Spezialität ; Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz ; Verbot der Berücksichtigung anderer Taten bei der Strafzumessung; Festsetzung selbstständiger Strafen für andere als die Auslieferungstaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1969
Aktenzeichen
2 StR 612/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 14.12.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 318 - 321
  • JZ 1969, 305 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 406 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl u.a.

Amtlicher Leitsatz

Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz vom 24. Januar 1874 (RGBl. 113); Deutsch-schweizerische Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr und über den sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen vom 6./23. März 1936 (Bekanntmachung vom 16. Mai 1936, RGBl. II 151); DAG § 6.

Der Grundsatz der Spezialität verbietet es, strafbare Handlungen, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, strafschärfend zu berücksichtigen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Februar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1967 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten, den die Schweiz zur Strafverfolgung wegen dieser Taten an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert hatte, wegen 43 teils vollendeter, teils versuchter, bis auf einen Fall gemeinschaftlich und in 26 Fällen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangener schwerer Diebstähle zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

2

Die Rüge, die Strafkammer sei im Zeitpunkt der Entscheidung ordnungswidrig besetzt gewesen, weil ihr sechs Berufsrichter zugeteilt gewesen seien, und die allgemeine Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, sind offensichtlich unbegründet.

3

Auf die weitere Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, daß die Aufklärungspflicht die Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand geboten habe, braucht nicht eingegangen zu werden. Sie betrifft nur die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB und damit die Strafzumessung. Der Strafausspruch muß aber ohnehin aufgehoben werden. Damit erhalten der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit, die Strafkammer auf diejenigen Umstände hinzuweisen, die nach ihrer Meinung die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen.

4

Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte außer den abgeurteilten Straftaten noch eine Vielzahl von Verbrechen begangen, u.a. bei sechs Einbrüchen mitgewirkt habe, ohne deswegen verfolgt worden zu sein. Bei diesen nichtverfolgten Taten sei er es jeweils gewesen, der sich als Aufbrecher der Geschäftstüren betätigt habe oder der in einem Fall auf den Schultern eines Mittäters in das Oberlicht eingestiegen sei.

5

Auf Grund der von ihr zu diesen Taten getroffenen Feststellungen hat die Strafkammer die jeweiligen Mittäter des Angeklagten verurteilt. Diese Feststellungen bei der Strafzumessung auch gegen ihn zu verwerten, war sie jedoch nicht befugt.

6

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern hat die Auslieferung des Angeklagten zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts in Köln vom 12. Dezember 1966 vorgeworfenen Taten bewilligt. Auf ein zweites Ersuchen hat es ferner auch der Verfolgung wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts in Köln vom 16. März 1967 bezeichneten weiteren Taten zugestimmt. In keinem dieser Haftbefehle sind die "nichtverfolgten Taten" erwähnt. Nach der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 6./23. März 1936 (Bekanntmachung vom 16. Mai 1936 - RGBl. II S. 151 -), welche die Bestimmungen des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 (RGBl. 113) eingeschränkt hat, darf aber der Ausgelieferte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ohne Zustimmung des ersuchten Teils wegen einer vor der Auslieferung begangenen Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, weder zur Untersuchung gezogen noch bestraft werden. Der hiernach im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz geltende Grundsatz der reinen oder strikten Spezialität schließt nicht nur, wie die Strafkammer angenommen hat, eine Verurteilung des Ausgelieferten wegen anderer Taten aus, sondern verbietet auch die Berücksichtigung dieser Taten bei der Strafzumessung.

7

Dabei kann dahinstehen, ob dies schon aus dem Verbot des "Zur-Untersuchung-Ziehens" folgt. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67 - vertritt der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Auffassung, daß damit - ebenso wie in § 6 des Deutschen Auslieferungsgesetzes - nur verboten sei, gegen den Ausgelieferten wegen anderer als der Auslieferungstaten ein Strafverfahren durchzuführen. Würden in der Hauptverhandlung bei der Beweiserhebung Umstände festgestellt, die eine Straftat darstellten, auf die sich die Auslieferung nicht erstrecke, so dürfe zwar die Anklage nicht auf diese Tat erweitert werden; es sei aber zulässig, daß der Tatrichter jene Umstände bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der Auslieferungstat als Indiz berücksichtige. Danach wäre es nicht schlechthin unzulässig, auch über Straftaten, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, Feststellungen mit Wirkung gegen den Angeklagten zu treffen. Der erkennende Senat hat jedoch Zweifel, ob eine so weitgehende Auslegung dem hierbei zu berücksichtigenden Willen der beiden an der Vereinbarung vom 6./23. März 1936 beteiligten Vertragsteile entspricht (vgl. die allerdings sehr weitgehende Entscheidung RGSt 32, 247, erläutert von Mettgenberg in Zeitschrift für internationales Privat- und Öffentliches Recht Bd. 18 S. 434 f, sowie Mettgenberg, DAG 2. Aufl. 1953 S. 328 Anm. zu § 6; Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht 1953 S. 364 f).

8

Indessen kann diese Frage hier unentschieden bleiben; denn die strafschärfende Berücksichtigung jener Taten verstößt jedenfalls gegen das Verbot des Bestrafens. Danach ist nicht nur die Festsetzung selbständiger Strafen für andere als die Auslieferungstaten ausgeschlossen, sondern auch deren Mitbestrafung auf dem Wege der Erhöhung der für die Auslieferungstaten verwirkten Strafen (vgl. Schultz a.a.O.). Diese Ansicht liegt ersichtlich schon den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1963 - 1 StR 353/63 - insoweit in BGHSt 19, 118 nicht abgedruckt - und vom 12. März 1965 - 4 StR 50/65 - zugrunde. Dort ist bei tateinheitlicher Verurteilung jeweils ein rechtlicher Gesichtspunkt ausgeschieden worden, weil insoweit eine Strafverfolgung nach dem Auslieferungsrecht nicht zulässig war, und von einer Aufhebung des Strafausspruches nur deshalb abgesehen worden, weil die Verurteilung wegen der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung die Bemessung der Strafe nicht beeinflußt hatte.

9

Daß der Grundsatz der Spezialität nicht auch der Verwertung von Vorstrafen entgegensteht, sei ausdrücklich hervorgehoben. Sie stehen bereits rechtskräftig fest, eine Untersuchung wegen der ihnen zugrunde liegenden Taten findet also nicht mehr statt. Strafschärfungsgrund ist auch nicht die Tatsache, daß der Ausgelieferte diese früheren Taten begangen hat, sondern seine höhere Schuld, die sich für die neue Tat aus der Nichtbeherzigung der Vorstrafen ergibt.

10

Da die Strafkammer somit bei der Strafzumessung die durch die Auslieferung gezogenen und von Amts wegen zu beachtenden (vgl. BGHSt 19, 118, 119) [BGH 29.10.1963 - 1 StR 353/63] Grenzen nicht eingehalten hat, kann der Strafausspruch (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) nicht bestehen bleiben.

11

Damit ist auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu entscheiden.

Baldus
Meyer
Henning
Müller
Baumgarten