Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1965, Az.: 4 StR 50/65
Auslieferung von den Niederlanden an die Bundesrepublik Deutschland; Veränderte rechtliche Würdigung der Tat gegenüber dem Auslieferungsersuchen; Grundsatz der strengen Spezialität
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1965
- Aktenzeichen
- 4 StR 50/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 21.08.1964
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden v. 31. Dezember 1896/15. Februar 1957, RGBl 1897 731; BGBl 1957 II 22
- Art. 6 Abs. 3 Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden v. 31. Dezember 1896/15. Februar 1957, RGBl 1897 731; BGBl 1957 II 22
- Art. 1 Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden v. 31. Dezember 1896/15. Februar 1957, RGBl 1897 731; BGBl 1957 II 22
Fundstellen
- MDR 1965, 501 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1146
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche versuchter schwerer Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Verletzt die Handlung eines Vaters, den die Niederlande zur Strafverfolgung ausgeliefert haben, tateinheitlich zwei Strafgesetze und war die Auslieferung nur unter dem Gesichtspunkt eines von ihnen bewilligt worden, so darf das andere nur angewendet werden, wenn die Auslieferung nach des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrag auch allein unter dem Gesichtspunkt der Verletzung dieses Strafgesetzes bewilligt werden müßte (im Anschluß an BGHSt 19, 118; 20, 109) [BGH 17.11.1964 - 1 StR 435/64].
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. März 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht ernannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. August 1964 geändert: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung im Fall von K. fällt weg.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten, u.a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung (Fall von K.) zu Gefängnis verurteilt. Mit der auf diesen Fall beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht die die Stimmungen des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrages nicht beachtet habe. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Angeklagte ist wegen der den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildenden Taten auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. Februar 1964 von den Niederlanden an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. In dieser. Haftbefehl und im Auslieferungsersuchen war die vom Landgericht als gemeinschaftlich versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit Nötigung beurteilte Tat (Raubüberfall auf die Tankstelle von K. in Mönchengladbach) nur als gemeinschaftlich versuchter schwerer Raub bezeichnet, ebenso in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß. Die Nötigung sieht das Landgericht darin, daß der Angeklagte nach den mißlungenen Raubüberfall auf die Tankstelle auf den ihm den weg zu seinem Wagen verstellenden Tankwart zwei Schüsse aus seiner Gaspistole abgab, um ihn zur Freigabe des Weges zu zwingen.
Dieser Vorgang war in der Sachverhaltsdarstellung des dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Haftbefehls nicht enthalten. Wie das Landgericht an sich zutreffend ausführt, bildet er aber mit dem Raubversuch bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Geschehen, also eine Tat im Sinne des § 264 StPO und des Auslieferungsrechts (s. RGSt 65, 106, 111). Ob allerdings die Annahme von Tateinheit im Sinne des § 73 StGB zutrifft, ist fraglich, hier jedoch nicht zu entscheiden, da Verletzung des sachlichen Rechts nicht gerügt ist.
Dafür, ob und wieweit der Angeklagte in Deutschland verfolgt und bestraft werden darf, sind die Bestimmungen des nach der Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 15. Februar 1957 (BGBl. II S. 22) wieder anwendbaren Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden vom 31. Dezember 1896 (RGBl. 1897 S. 731, Grützner, II N 6, S. 3 ff) maßgebend (RGSt 31, 428; BGHSt 15, 125). Nach Art. 6 Abs. 1 dieses Vertrages darf die ausgelieferte Person wegen einer anderen vor der Auslieferung begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, welche die Auslieferung begründet hat, in dem Lande, an welches die Auslieferung erfolgt ist, ohne Zustimmung der Regierung, die die Auslieferung bewilligt hat, nicht zur Untersuchung gezogen oder bestraft werden. Die im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen (Ablauf der Schonfrist und freiwillige Rückkehr des Verfolgten) kommen hier nicht in Betracht. Nach Art. 6 Abs. 3 kann die Auslieferung nur behufs der Untersuchung und Bestrafung der gemeinen strafbaren Handlungen erfolgen, die im Art. 1 des Vertrages aufgeführt sind.
Hiernach gilt im Verhältnis der Bundesrepublik zu den Niederlanden der Grundsatz der strengen Spezialität. Er bedeutet einerseits, daß der Ausgelieferte nur wegen der Tat verfolgt werden darf, wegen der er ausgeliefert worden ist, andererseits, daß er wegen dieser Tat nur bestraft werden darf, wenn sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung rechtlich als eine der in Art. 1 des Vertrages bezeichneten strafbaren Handlungen darstellt. In diesem Rahmen ist das deutsche Gericht in der rechtlichen Würdigung frei (RGSt 31, 428, 430; 64, 183, 189). Ergibt jedoch die gegenüber dem Auslieferungsersuchen veränderte rechtliche Würdigung eine Tat, die nach dem Vertrag die Auslieferung nicht begründet, so ist das Verfahren einzustellen (RGSt 29, 270, 272, 60, 202; BGHSt 15, 125). Dies gilt entsprechend, wenn die Tat nach der, Ergebnis der Hauptverhandlung außer unter dem der Auslieferung zugrundeliegenden noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist, der jedoch für sich allein die Ausliefrung nicht begründet hätte. In diesem Falle ist nicht das Verfahren einzustellen, sondern der neue rechtliche Gesichtspunkt außer Betracht zu lassen. Keinesfalls darf der Ausgelieferte wegen einer Tat verurteilt werden, wegen der er nicht hätte ausgeliefert werden können, auch wenn sie zu der Tat, wegen der er ausgeliefert worden ist, im Verhältnis der Tateinheit steht (BGHSt 19, 118; 20, 109) [BGH 17.11.1964 - 1 StR 435/64].
Die Nötigung (§ 240 StGB) ist in Art. 1 des deutsch-niederländischen Rechtshilfevertrages nicht aufgeführt. Der Angeklagte darf daher nicht wegen Nötigung zur Untersuchung gezogen und bestraft werden.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen. Der Strafausspruch braucht nicht aufgehoben zu werden, weil sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung im Fall von K. ersichtlich nicht auf die Höhe der für diese Tat verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat.
Flitner
Mayr
Sanders
Kersting